LVwG N LVwG-AV-1289/001-2024

LVwG-AV-1289/001-2024State Administrative CourtOct 23, 2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probeführerschein; Organstrafverfügung; Nachschulung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1289/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1289.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.10.2024, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.10.2024, GZ. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, dass sie sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Sie sei verpflichtet, ihren Führerschein zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya abzuliefern und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin seit 05.07.2023 im Besitze einer Lenkberechtigung für die Klasse B sei und es sich dabei um einen Probeführerschein handle. Mit Organstrafverfügung sei wegen einer am 07.10.2024 um 17:43 Uhr im Ortsgebiet von *** gesetzten Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG eine Geldstrafe eingehoben worden. Begehe der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6), oder verstoße er gegen die Bestimmungen des Abs 7, so sei von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Der Besitzer der Lenkberechtigung habe der Anordnung innerhalb von vier Monaten nachzukommen und habe er auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.

Die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Übertretung, derentwegen sie rechtskräftig bestraft worden wäre, stelle den Tatbestand eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs 6 FSG dar. Die gesetzlich vorgesehene Konsequenz aus einem derartigen Verstoß bestehe in der behördlichen Anordnung einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle.

Um zu verhindern, dass ein Probeführerscheinbesitzer am Straßenverkehr teilnehme, obwohl er einen schweren Verstoß im Sinne des Führerscheingesetzes gesetzt habe, sei die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig mit Schreiben vom 15.10.2024 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie am 07.10.2024 gegen 17:35 Uhr mit ihrem PKW nach Hause gefahren sei und sei aufgrund eines verkehrsbedingten stärkeren Bremsmanövers das Handy von der Handyhalterung heruntergefallen. Sie habe das Handy wieder aufgehoben und in die Halterung gegeben. Ein nachkommender Polizeibeamter habe sie sodann angehalten und ein Strafmandat wegen Handybenützung ausgestellt, obwohl sie nicht telefoniert habe, was auch aus der Anrufliste nachzuvollziehen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe die Strafe in der Höhe von 100,-- Euro beglichen und sei der Meinung gewesen, dass sie mit keiner weiteren Strafe zu rechnen habe. Auch der Polizist habe von einer weiteren Anzeige nichts erwähnt.

Die Beschwerdeführerin sei im 3. Lehrjahr als zahnärztliche Fachassistentin mit einem monatlichen Verdienst von 886,24 Euro. Eine Nachschulung sei mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand für sie verbunden, da sie voraussichtlich von der Arbeit früher wegfahren müsse und dies auch für die Arbeitgeberin schwierig koordinierbar sei.

Deshalb ersuche die Beschwerdeführerin in ihrem Fall um Nachsicht und um Widerruf des Bescheides.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 17.10.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist seit 06.07.2023 erstmals im Besitz der Lenkberechtigung der Klassen AM, und B bzw. BV (L17).

Im Zuge einer durch die Polizeiinspektion *** am 07.10.2024 um 17:43 Uhr in ***, ***, durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Beschwerdeführerin eine Organstrafverfügung wegen Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 ausgestellt und von dieser unverzüglich an Ort und Stelle bezahlt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem vorliegenden Auszug aus der Führerscheinevidenz und der Mitteilung der Polizeiinspektion *** vom 07.10.2024 in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Grund der Anhaltung und der Frage der Benützung des Handys war aus rechtlichen Gründen nicht weiter einzugehen und waren keine darauf basierende Feststellungen zu treffen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 4 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 Z 2a Führerscheingesetz (FSG):

„(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(…)

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(…)

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

(…)

2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

(…)“

§ 102 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(3) Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.“

7. Erwägungen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und ist dies auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Probeführerscheines im Sinne des § 4 Abs. 1 FSG ist.

Begeht gemäß § 4 Abs. 3 FSG der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit unter anderem einen schweren Verstoß nach Abs. 6, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass am 07.10.2024 der Beschwerdeführerin eine Organstrafverfügung wegen Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 ausgestellt und von dieser unverzüglich an Ort und Stelle bezahlt wurde.

Gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz FSG hat die Behörde, bevor sie eine Nachschulung anordnet, die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. abzuwarten. Eine fristgerechte Bezahlung einer Organstrafverfügung führt jedoch zum Ende des (abgekürzten) Strafverfahrens. In solchen Fällen kann es mangels Bescheidqualität der Organstrafverfügung nicht (mehr) zu einer rechtskräftigen Bestrafung des Betroffenen kommen. Es liegt nahe und steht im Einklang mit den Materialien (vgl. RV 1358 Blg. NR XXV. GP, 2), dass der Gesetzgeber auch für diese Fälle, in denen eine rechtskräftige Bestrafung des Betroffenen anlässlich und aufgrund der fristgerechten Bezahlung der Organstrafverfügung (dauerhaft) ausbleibt, eine rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG zu schaffen beabsichtigte.

Jene Fälle, in denen keine (fristgerechte) Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Strafe erfolgt und die zuständige Behörde - anlässlich einer Anzeige gemäß § 50 Abs. 6 vierter Satz VStG - sohin das (ordentliche) Strafverfahren einzuleiten hat, sind von § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG hingegen nicht erfasst; in diesen Fällen ist es schließlich möglich sowie rechtlich geboten, die Rechtskraft einer allfälligen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. abzuwarten; solche Fälle sind demzufolge (bereits) von der Regelung des § 4 Abs. 3 erster Satz FSG erfasst (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2023/11/0032).

Zumal eben von der Beschwerdeführerin die Organstrafverfügung bezahlt hat, ist von der Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG durch die Beschwerdeführerin auszugehen, womit ein schwerer Verstoß nach § 4 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2a FSG vorliegt. Der Führerscheinbehörde ist in Bezug auf die Anordnung einer Nachschulung bei der Begehung eines schweren Verstoßes kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern hat sie in Entsprechung dieser Gesetzeslage mit dem nunmehr bekämpften Bescheid aufgrund der Begehung eines „schweren Verstoßes“ eine Nachschulung rechtmäßig angeordnet.

Nur der Vollständigkeit halber soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass selbst dann, wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, für sie nichts gewonnen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass sie zur angeführten Tatzeit am Tatort ihr Handy während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in der Hand hielt, um es nach ihren Angaben aufzuheben und in die Handyhalterung zu stecken. Ob sie mit dem Handy telefoniert hat oder nicht ist ohne Bedeutung.

§ 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG schreibt vor, dass während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154), kommt es für die Anwendbarkeit des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG nicht darauf an, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus, dass das in § 102 Abs. 3 KFG 1967 geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, daher jede Verwendung eines „Handys“ umfasst, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. GP) ergibt sich nämlich – so der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung –, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: „Gerade das Halten eines Handys während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenker-pflichten ausdrücklich zu regeln.“

Dieser Judikatur folgend hat der Gesetzgeber im Zuge der 32. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 40/2016, klargestellt, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist (§ 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967; siehe auch ErlRV 1054 BlgNR XXV GP, 9). Mit der 32. KFG-Novelle wurde somit klargestellt, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung auch jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist. Ausgenommen wurde ausdrücklich nur das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist (ErlRV 1054 BlgNR XXV GP, 9).

Demzufolge reicht somit schon das bloße Halten eines Mobiltelefons (und wenn es auch nur dazu gedient hat, es aufzuheben und in die Halterung zu stecken) zur Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG aus. Es ist jegliches „Hantieren“ mit einem Mobiltelefon vom Verbot des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 umfasst. Demnach ist das Halten des Mobiltelefons während des Lenkens vom Verbot des Hantierens mit dem Mobiltelefon während der Fahrt umfasst (LVwG NÖ 16.11.2021, LVwG-S-2165/001-2016).

Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich, so wie die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 FSG).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z. B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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