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LVwG-AV-864/001-2024•LVwG N LVwG-AV-864/001-2024
LVwG-AV-864/001-2024State Administrative CourtOct 22, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Flächenwidmung; aufsichtsbehördliches Verfahren; Feststellungsantrag; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 01. Juli 2024, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der NÖ Gemeindeordnung 1973,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 01.07.2024, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am 11.07.2023 gefasste Gemeinderatsbeschluss „In Erledigung des vorliegenden Initiativantrages wird keine Volksbefragung aufgrund der unbestimmten Art des Begehrens angeordnet. Mit der bescheidmäßigen Erledigung der Zurückweisung soll bis zum Einlangen der Rückmeldung der Initiatoren abgewartet werden“ den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 entspricht, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2023 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 11.07.2023 betreffend den Gemeinderatsbeschluss der Nichtdurchführung einer Volksbefragung eingebracht habe. Mit Schreiben der Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung vom 23.08.2023, GZ. ***, sei in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt worden, dass es dem Gemeinderat obliege, die Fragestellung der Volksbefragung zu formulieren. Weiters sei in diesem Schreiben festgestellt worden, dass es dem Bürgermeister obliege, gegebenenfalls bescheidmäßig über eine nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Initiative abzusprechen.
In der gegenständlichen Angelegenheit betreffend die Initiative zur Abhaltung einer Volksbefragung in der Stadtgemeinde *** sei seitens der Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung eine ausführliche Erledigung im Jänner 2024 ergangen. Diese sei dem Beschwerdeführer als Beilage bereits übermittelt und festgestellt worden, dass keine weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen erforderlich seien. Darüber hinaus dürfe auf die Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren hingewiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon mehrfach ausgesprochen, dass im aufsichtsbehördlichen Verfahren nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Parteistellung zukomme, nicht aber Dritten. Ausdrücklich habe der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht bei Anwendungsfällen der NÖ Gemeindeordnung 1973 spezifiziert.
Mangels Parteistellung werde daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11.07.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid behoben werde und sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am 11.07.2023 gefasste Gemeinderatsbeschluss „In Erledigung des vorliegenden Initiativantrages wird keine Volksbefragung aufgrund der unbestimmten Art des Begehrens angeordnet. Mit der bescheidmäßigen Erledigung der Zurückweisung soll bis zum Einlangen der Rückmeldung der Initiatoren abgewartet werden“ den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung entspreche, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Entscheidung zurückzuverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Darstellung des Sachverhaltes aus, dass davon auszugehen sei, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.2023 nicht gesetzeskonform sei. Die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung schildere den zugrundeliegenden Sachverhalt nur mangelhaft. So sei der Gemeinderatsbeschluss „In Erledigung des vorliegenden Initiativantrages wird keine Volksbefragung aufgrund der unbestimmten Art des Begehrens angeordnet. Mit der bescheidmäßigen Erledigung der Zurückweisung soll bis zum Einlangen der Rückmeldung der Initiatoren abgewartet werden“ unerwähnt geblieben. Es bestehe nur die Möglichkeit, dass entweder dieser Gemeinderatsbeschluss rechtskonform sei, wobei dann der Bürgermeister den entsprechenden Bescheid erlassen hätte müssen, oder der Gemeinderatsbeschluss sei rechtswidrig, wobei er dann von der Aufsichtsbehörde behoben werden hätte müssen.
Bei einem Initiativantrag auf Durchführung einer Volksbefragung sei die konkrete Fragestellung vom Gemeinderat zu formulieren. Eine konkretere Formulierung als im erwähnten Initiativantrag sei wohl kaum möglich und wäre es dem Gemeinderat ohne weiteres möglich gewesen, eine ordnungsgemäße Volksbefragung anzuordnen. Man habe es aber offensichtlich für opportuner gehalten, Wege zu beschreiten, um einen Konsens mit der Zustellungsbevollmächtigten zu erzielen. Die NÖ Gemeindeaufsicht habe es verabsäumt, jene Aspekte der Vorgangsweise der Gemeinde anzusprechen, die den gesetzlichen Normen nach Ansicht des Antragstellers nicht entsprechen würden. Die gesetzlichen Vorgaben seien eindeutig, in denen der Gemeinderat eine zulässige Volksbefragung bei entsprechender Unterstützung anzuordnen habe, sofern der Gegenstand vom zuständigen Organ nicht bereits erledigt worden sei und der Zustellungsbevollmächtigten nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharre. Der Gesetzgeber spreche demnach nicht davon, dass ein Ziel verfolgt werden solle oder müsse, den Wünschen einer Bürgerinitiative zu entsprechen. Ein Auslegungsspielraum sei in diesem Sinne nicht gegeben und habe die Abteilung Gemeinden nach Ansicht des Antragstellers diese angesprochene gesetzliche Vorgabe missachtet.
Auch sei festzuhalten, dass dem Begehren der gegenständlichen Initiative nicht zu entnehmen sei, dass „nur die Charakteristik“ erhalten werden solle, sondern dass eine Volksbefragung darüber angeordnet werden solle, ob die gegenständlichen Liegenschaften in ihrer derzeitigen Charakteristik als Grünland erhalten werden sollten. Es sei eben wohl kaum möglich, das Begehren der Initiative eindeutiger und klarer zu formulieren. Es sei auch dem Gemeinderat vorbehalten, die Fragestellung der Volksbefragung zu formulieren. Da auch durch die NÖ Gemeindeaufsicht nicht der gesetzeskonforme Zustand hergestellt worden sei, bleibe nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im beantragten Sinne einzubringen.
Es sei Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Aufsichtsbehörde gewesen, einen der NÖ Gemeindeordnung 1973 nicht entsprechenden Beschluss eines Gemeinderates zu beheben. In der NÖ Gemeindeordnung 1973 sei aber kein ausdrücklicher Rechtsweg vorgesehen, wenn die Bezirkshauptmannschaft dieser Verpflichtung eventuell nicht nachkomme. Um den verfassungsrechtlich garantierten rechtsstaatlichen Grundsatz aber zu entsprechen, sei es im Sinne der Judikatur geboten, auf Antrag eines Feststellungsbescheides im hier beantragten Sinne zu erlassen. Diesbezüglich verwies der Antragsteller auf in einer zitierten Rechtsätze des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl habe sich im angefochtenen Bescheid mit einer Rechtsfrage beschäftigt, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Es gehe nicht um das aufsichtsbehördlichen Verfahren nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 per se, sondern um das vom Antragsteller beantragte Verfahren zur Erlassung eines Feststellungsbescheides. Die hier anzuwendenden Bestimmungen würden sich somit aus dem AVG 1991 und dem verfassungsrechtlichen rechtsstaatlichen Grundsatz ergeben. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl sei auf diese Rechtsfrage nicht eingegangen, obgleich sie prüfen hätte müssen, ob die Voraussetzungen zur Erlassung des Feststellungsbescheides zur Wahrung des verfassungsrechtlich rechtsstaatlichen Grundsatzes gegeben seien oder nicht. Wenn die Voraussetzungen zu Erlassung des Feststellungsbescheides nicht vorliegen würden, wäre der Antrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides würden aber eben sehr wohl vorliegen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 16.07.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vorgelegten Verwaltungsakt.
Am 17.05.2023 langte bei der Stadtgemeinde *** ein Initiativantrag ein, der eine Unterschriftenliste von 52 Seiten umfasste und Frau B, ***, , als Zustellungsbevollmächtigte und Herrn C, , , nannte. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** wurde mit diesem Initiativantrag aufgefordert, die Bürger und Bürgerinnen der Stadtgemeinde *** im Rahmen einer Volksbefragung über folgende Frage entscheiden zu lassen: „Soll die Gemeinde *** die Flächen ‚‘ (, Grundstücksnummer ) und ‚‘ (, Grundstücksnummer ***) in ihrer derzeitigen Charakteristik als Grünland erhalten?“.
In der Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde *** vom 11.07.2023 wurde dieser Initiativantrag unter Punkt 10. der Tagesordnung behandelt, in der der Bürgermeister von stattgefundenen Gesprächen mit Frau B im Hinblick auf allfällige Lösungsvorschläge berichtete. Nach einer dazu abgehaltenen Debatte wurde letztendlich vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass der Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, der Gemeinderat wolle beschließen, dass in Erledigung des Initiativantrages keine Volksbefragung auf Grund des unbestimmten Begehrens anzuordnen ist und mit der bescheidmäßigen Erledigung der Zurückweisung durch den Bürgermeister bis zum Einlangen der Rückmeldung der Initiatoren abgewartet wird, angenommen wird. Die Gegenanträge des Beschwerdeführers als Stadtrat der Stadtgemeinde *** auf Formulierung des zu beschließenden Volksbegehrens analog des Initiativantrages und des Herrn D als Gemeinderat der Stadtgemeinde *** auf gesetzmäßige Behandlung des Initiativantrages und Anordnung der Volksbefragung gemäß § 16b NÖ Gemeindeordnung, sofern der Gegenstand vom Gemeinderat nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf die Durchführung der Volksbefragung beharrt, wurden mit Stimmenmehrheit des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** abgewiesen.
Aufgrund dessen brachte der Gemeinderat D bei der Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung eine Aufsichtsbeschwerde ein. Aufgrund einer E-Mail-Anfrage des Beschwerdeführers teilte das Amt der NÖ Landesregierung diesem mit Schreiben vom 23.08.2023 zusammengefasst mit, dass aufgrund eines ausreichend unterstützten Initiativantrages der Gemeinderat eine Anordnung einer Volksbefragung zu beschließen habe, wobei die Fragestellung dem Gemeinderat obliege, die ausreichend bestimmt zu sein habe. Eine Nachbesserung zu inhaltlich zu unbestimmt formulierten Initiativanträgen sei nicht vorgesehen. Der Bürgermeister habe aber das Begehren einer Initiative in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid unter zurückzuweisen, wenn die Initiative kein bestimmtes Begehren aufweise, der sodann im Instanzenweg anfechtbar wäre.
Mittlerweile fanden im August und September 2023 weitere Gespräche zwischen dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** und Frau B statt, die damit endeten, dass – wie auch in einem E-Mail der Frau B an die Stadtgemeinde *** festgehalten – die vom Initiativantrag betroffenen Grundstücke von der Stadtgemeinde *** angekauft und sodann an einen noch durch B zu gründenden Verein weiterverpachtet werden. Über dieses E-Mail sollte im Rahmen der weiteren Gemeinderatssitzung am 24.10.2023 abgestimmt werden; durch Verlassen mehrerer Gemeinderäte vor dieser Abstimmung war jedoch die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates nicht mehr gegeben. Am 30.10.2023 wurde im Rahmen einer weiteren Gemeinderatssitzung mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass dem in einem vorgelegten Vertragsentwurf betreffend Ankauf der Liegenschaften durch die Stadtgemeinde *** und Weiterverpachtung zugestimmt wird, wobei dieses Rechtsgeschäft durch die NÖ Landesregierung zu genehmigen ist. Der Gegenantrag des Beschwerdeführers, vom beabsichtigten Ankauf Abstand zu nehmen, wurde mit Stimmenmehrheit des Gemeinderates abgewiesen.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.10.2023 legte dieser den Sachverhalt im festgestellten Sinne dar und richtete an diese die Fragen, ob der Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.2023 gesetzeskonform ergangen ist oder von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl wegen Gesetzwidrigkeit gemäß § 92 NÖ Gemeindeordnung 1973 zu beheben ist, ob der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** im vorliegenden Fall eine Volksbefragung anordnen hätten müssen bzw. er gesetzlich verpflichtet war, eine Volksbefragung anzuordnen und ob der Bürgermeister seiner Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides nachgekommen ist, wenn der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 leg. cit. entspricht. Aufgrund dieses Schreibens teilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2023 mit, dass ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet und eine Stellungnahme der Gemeinde eingeholt wird, was mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 07.11.2023 erfolgte.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 16.11.2023 teilte diese dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass der Inhalt der Beschwerde des Beschwerdeführers bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amt der NÖ Landesregierung sei, die Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen sei, im Gemeinderat bereits Ende Oktober 2023 der Beschluss über den Kauf der verfahrensgegenständlichen Grundstücke gefasst worden sei und im Hinblick auf das bereits angesprochene Verfahren vor dem Amt der NÖ Landesregierung auch dieses Verfahren nunmehr dort weitergeführt werde.
Im Rahmen einer weiteren Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 19.12.2023 wurde wiederum mit Stimmenmehrheit der Beschluss gefasst, dass der in Aussicht gestellte Pachtvertrag nach dem erfolgten Grundstücksankauf durch die Stadtgemeinde *** erfolgen wird, wobei Frau B bereits vorab dem Gemeinderat mitgeteilt hatte, dass aus Sicht der Initiative diesfalls kein Bedarf an der Durchführung einer Volksbefragung bestünde. Mit Schreiben der B an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vom 12.01.2024 bestätigte diese, dass sämtliche Forderungen der Initiative nunmehr als erfüllt angesehen werden und aus diesen Gründen nicht mehr auf die Durchführung einer Volksbefragung beharrt wird.
Mit Schreiben vom 11.03.2024 trat der Beschwerdeführer abermals an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl heran mit dem Hinweis, dass das von ihr angesprochene Verfahren vor dem Amt der NÖ Landesregierung nicht Teil seines Schreibens am 23.10.2023 gewesen sei und er den Stand des Verfahrens wissen wolle. Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 13.03.2024 beantwortete diese diese Anfrage dahingehend, dass wie bereits mitgeteilt das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers vom Amt der NÖ Landesregierung behandelt werde, laut Auskunft von dieser das Verfahren aber vollumfänglich geprüft worden wäre und keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zu setzen seien.
Mit Schreiben vom 29.01.2024 hatte bereits zuvor das Amt der NÖ Landesregierung den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** davon in Kenntnis gesetzt, dass bezogen auf die Aufsichtsbeschwerde des D vom 17.05.2023 richtig der Initiativantrag auf den Tagesordnungspunkt einer Gemeinderatssitzung gesetzt worden wäre, durch den Beschluss des Gemeinderates vom 11.07.2023 zu TOP 9 der Tagesordnung, der Punkt des Initiativantrages betreffend den „“ erfüllt worden wäre, mit den weiteren näher beschriebenen Beschlüssen des Gemeinderates vom 30.10.2023 und 19.12.2023 die Grundstücke „“ behandelt worden wären und die Zustellungsbevollmächtigte des Initiativantrages mit Schreiben vom 12.01.2024 mitgeteilt habe, dass sie insgesamt die Forderungen der Initiative als erfüllt ansehe und deshalb nicht mehr auf eine Volksbefragung beharre. Die Bestimmung des § 16b NÖ GO 1973 gehe davon aus, dass eine Volksbefragung schon aus inhaltlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr abgehalten werden müsse, wenn der Gegenstand der Initiative vom zuständigen Gemeindeorgan bereits erledigt worden sei und der Zustellungsbevollmächtigte nicht mehr auf der Durchführung der Volksbefragung beharre. Nach Auffassung des Amtes der NÖ Landesregierung erscheine damit die Angelegenheit als aufgeklärt und seien daher weitere aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht erforderlich.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 01.06.2024 stellte dieser den Antrag auf Feststellung über die Frage, ob der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am 11.07.2023 gefasste Gemeinderatsbeschluss „In Erledigung des vorliegenden Initiativantrages wird keine Volksbefragung aufgrund der unbestimmten Art des Begehrens angeordnet. Mit der bescheidmäßigen Erledigung der Zurückweisung soll bis zum Einlangen der Rückmeldung der Initiatoren abgewartet werden“ den Bestimmungen der NÖ Gemeinderatsordnung 1973 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung entspricht.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11.06.2024 teilte diese schließlich dem Beschwerdeführer mit, dass zu seinem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides eben bereits eine ausführliche Erledigung seitens des Amtes der NÖ Landesregierung im Jänner 2024 ergangen sei und keine weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen erforderlich seien. Es komme außerdem auch nur dem Adressaten eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens Parteistellung zu.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unbestritten und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, in concreto aus den jeweils angesprochenen Bezug habenden Schriftstücken.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973):
„(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.
(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß enthalten:
a) ein bestimmtes Begehren;
b) das Organ, an das er gerichtet ist;
c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
d) den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl.
(4) Der Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).“
§ 16a NÖ GO 1973:
„(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.
Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
-der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 entspricht,
-es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,
-er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,
-das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, findet keine Anwendung), oder
-wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.
Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.“
§ 16b NÖ GO 1973:
„(1) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft der Bürgermeister im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 1.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen.“
§ 85 NÖ GO 1973:
„(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden.
(3) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem, in den Fällen des § 90 nur der Gemeinde, ein Rechtsanspruch zu.“
§ 86 NÖ GO 1973:
„(1) Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90) und um die Auflösung des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der §§ 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.“
§ 92 NÖ GO 1973:
„(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Wenn der Beschluß bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.
(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, daß mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.“
§ 95 NÖ GO 1973:
„Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, sind durch Bescheide zu treffen. Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Grundsätzlich ist der rechtlichen Beurteilung voranzustellen, dass vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Feststellung an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gestellt wurde, der sich darauf richtete, dass diese über die Frage, ob der näher bezeichnete Gemeinderatsbeschluss vom 11.08.2023 den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 entspricht. Dieser Antrag wurde vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gemeinderat der Stadtgemeinde *** gestellt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht Zustellungsbevollmächtigter der genannten Initiative ist bzw. war und dass vor allem auch über diesen Initiativantrag noch mehrere weitere Gemeinderatssitzungen abgehalten wurden, vom Gemeinderat jeweils mit Stimmenmehrheit inhaltlich dieser Initiativantrag behandelt wurde und von der Zustellungsbevollmächtigten letztendlich im Hinblick auf die gefundenen Lösungen auf eine Durchführung einer Volksbefragung nicht mehr beharrt wurde, zumal sie die Forderungen der Initiative als erfüllt und erledigt ansah.
Unabhängig zur Frage der Parteistellung ist zunächst auszuführen, dass ein Feststellungsbescheid – ohne Deckung im Gesetz – nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, im öffentlichen Interesse liegt oder diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen (Verwaltungs-)Verfahrens entschieden werden kann (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2020/13/0053; VwGH 17.09.2009, 2009/07/0010). Hinzu tritt, dass die Behörden wie die Verwaltungsgerichte (unbeschadet anderslautender materiengesetzlicher Regelungen) nicht dazu berufen sind, abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu beantworten (z.B. VwGH 08.08.2019, Ra 2019/04/0049), sodass in diesen Fällen auch kein rechtliches Interesse an einer Feststellung bestehen kann (VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272).
Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und darf die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht entschieden werden können (vgl. VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047). Insbesondere darf eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verwaltungsverfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. VwGH 15.06.2011, 2008/05/0200).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass im umfassend dargestellten Verfahrensgang eine formal korrekt eingebrachte Initiative von einer Vielzahl von Gemeindemitgliedern, deren Zustellungsbevollmächtigte Frau B war, vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** im mehreren Gemeinderatssitzungen behandelt und letztendlich im Hinblick auf deren Begehren faktisch einer Erledigung zugeführt wurde, die den Wünschen der Initiative nach deren eigenen Mitteilung vollinhaltlich entsprach. Auf Grund dessen wurde auch nicht mehr auf die Durchführung einer Volksbefragung beharrt.
Der Beschwerdeführer war unstrittig nicht Teil dieser Initiative, sondern ist Gemeinderatsmitglied. Von diesem wird nun in seinem Feststellungsantrag und in seiner hier zu behandelnden Beschwerde auch gar nicht moniert, dass das erzielte Ergebnis nicht den Wünschen der Initiative entsprochen habe – eben dies zu beurteilen kann auch nur den Initiatoren überlassen werden –, sondern sieht er alleine es als rechtswidrig an, dass nicht bereits im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom Gemeinderat eine Volksbefragung angeordnet worden sei.
Dazu ist zunächst mit aller Deutlichkeit seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festzuhalten, dass dieses nicht die Funktion hat, politisch motivierte Differenzen einer Klärung zuzuführen. Weiters ist mit ebenso großer Deutlichkeit auf die oben wiedergegeben Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Behörden wie die Verwaltungsgerichte (unbeschadet anderslautender materiengesetzlicher Regelungen) nicht dazu berufen sind, abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu beantworten, dies für allem unter dem Kontext, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar ausdrücklich darauf beharrt, seinen Feststellungsantrag und seine Beschwerde losgelöst von jedem aufsichtsbehördlichen Verfahren zu sehen.
Ob ein Gemeinderatsbeschluss gesetzeskonform zustande gekommen ist oder nicht oder ob die Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses gesetzwidrig unterlassen wurde oder nicht, ist allenfalls im Sinne des § 92 NÖ GO 1973 von der Aufsichtsbehörde zu beantworten, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht ist. Vielmehr sieht gerade in den Fällen wie dem vom Beschwerdeführer der Landesgesetzgeber das aufsichtsbehördliche Verfahren vor, welches gegenständlich ja auch durchgeführt wurde und welches nicht mit einem Feststellungsantrag austauschbar ist. Welche gesetzliche Handhabe gegen eine Entscheidung in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren besteht, hat der Landesgesetzgeber in der Bestimmung des § 95 NÖ GO 1973 festgehalten.
Schon aus diesen Überlegungen ergibt sich sohin, dass ein Feststellungsantrag im konkreten Fall nicht möglich, sprich zulässig ist, zumal selbst unter Zugrundelegung dessen, dass die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung des Gemeinderates vom 11.07.2023 vertreten wird, nur die Möglichkeit der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens bestand, wovon ja auch zumindest seitens des Gemeinderates D Gebrauch gemacht wurde und welches auch tatsächlich durchgeführt wurde.
Soweit nun der Beschwerdeführer moniert, dass es keine rechtliche Möglichkeit gebe als einen Feststellungsantrag, um einem Nichttätigwerden der Aufsichtsbehörde zu entgegnen, ist zum Einen festzuhalten, dass wie bereits mehrfach festgestellt ein aufsichtsbehördliches Verfahren stattgefunden hat und zum anderen für den Beschwerdeführer unabhängig von allem auch nichts gewonnen wäre, zumal ihm eben tatsächlich keinen Parteistellung zukommt; der Landesgesetzgeber hat vielmehr die Parteistellung abschließend im § 95 NÖ GO 1973 geregelt und ist im Übrigen in diesem Zusammenhang auf die von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl richtig zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0184, zu verweisen.
Dass nicht zuletzt die Personen der Initiative in der Sache selbst keinesfalls beschwert sind und der Beschwerdeführer auch nicht einmal Teil der Initiative war, zeigt, dass auch nicht das geringste rechtliche Interesse des Beschwerdeführers in der Sache selbst zu erkennen ist. Wenn von ihm in grundsätzlicher Hinsicht eine widerrechtliche Vorgangsweise mit seinem Feststellungsantrag aufgeklärt werden möchte, ist er wiederum darauf zu verweisen, dass einerseits die Verwaltungsgerichte nicht dazu berufen sind, abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu beantworten – der Beschwerdeführer führt selbst in seiner Beschwerde aus, dass es ihm als Mitglied des Gemeinderates darum gehe, dass die Entscheidungen des Gemeinderates, dem er angehöre, gesetzeskonform seien, womit er geradezu primär auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage abzielt – und andererseits schon gar nicht zum Werkzeug der Klärung unterschiedlicher politischer Ansichten gemacht werden können.
Der Feststellungsantrag war daher aus mehreren Gründen zurückzuweisen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch im Wesentlichen unstrittig und wurde auch keine mündliche Verhandlung von einer der Parteien beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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