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LVwG-AV-1018/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1018/001-2024
LVwG-AV-1018/001-2024State Administrative CourtOct 22, 2024
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Bewilligung; Nachbar; Servitut; Verfahrensrecht; Parteistellung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. B, in *** (Erstbeschwerdeführerin), und 2. A, in *** (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.06.2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, dieses vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerden werden, soweit sie die Frage der Pflicht zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und der behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde betreffen, gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass der Beschwerden den nachstehenden
B e s c h l u s s
1. Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1.1. Mit Bescheid vom 20.5.2021, Zl. , stellte die NÖ Landesregierung zum Antrag vom 30.4.2021 bzw. 6.5.2021 des Landes Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung *** () (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), unter Anwendung von § 3 und § 3a iVm. Z 9 und Z 46 des Anhangs 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass
„das Vorhaben „*** Niveaufreimachung ***“ des Landes Niederösterreich, Abteilung ***, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, nämlich der Umbau der Landesstraße *** durch
a) Verlegung der *** auf einer Länge von ca 1,4 km,
b) Niveaufreimachung der Kreuzung der *** mit der -Strecke *** () in *** durch Errichtung einer Überführung bei ca Bahn-km *** (***),
c) Auflassung des bisherigen Straßenverlaufs der *** für den motorisierten Straßenverkehr im Bereich der derzeitig niveaugleichen Eisenbahnkreuzung bei Bestandsstraßen-km *** bzw Bahn-km *** und
d) Rodungen im Gesamtausmaß von ca 3.750 m² (0,375 ha),
e) wobei ein JDTV von ca 10.500 KFZ im Prognosehorizont 2030 zu erwarten ist,
keinen Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.“
1.1.2. Dieser Bescheid wurde am 21.5.2021 auf der Homepage des Landes Niederösterreich mit dem Hinweis kundgemacht, dass binnen sechs Wochen der Bescheid zur Einsichtnahme beim Amt der NÖ Landesregierung sowie bei der Standortgemeinde *** aufliegt. Gleichzeitig wurde er auf der Homepage des Landes Niederösterreich für sechs Wochen zum Download bereitgehalten. Ebenso erfolgte eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde *** vom 21.5.2021 bis 5.7.2021.
1.2. Mit Schriftsatz vom 19.7.2023 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) die Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StraßenG) für das Vorhaben „*** Niveaufreimachung ***“ und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.
Gegenstand des Einreichprojektes ist die Niveaufreimachung der Landesstraße *** *** von *** nach ***. Das Projekt beginnt mit Trassierungskilometer *** + *** mit einer Kreisverkehrsanlage an der *** bei L-km ***, rund 400m außerhalb der Ortschaft *** und verläuft von hier aus parallel zum Windschutzgürtel in Richtung Nordosten. Nach ca. 700m beginnt die Trasse mit 4% zu steigen und wird mit einer Stahlbrückenkonstruktion über den Bahnhof von *** geführt. Anschließend wird die Trasse mit einer rechts-links Bogenfolge wieder bei Trassierungskilometer *** + *** an der Gemeindegrenze zu *** / KG *** an die Bestandslandesstraße *** angebunden.
Mit der Errichtung der 2-streifigen Niveaufreimachung von *** kann die bestehende Eisenbahnkreuzung an der Landesstraße *** aufgelassen sowie eine Entlastung des Ortsgebietes nordöstlich von *** erzielt werden. Bis zum Umbau des Bahnhofs *** bleibt die Eisenbahnkreuzung für den nichtmotorisierten Verkehr aufrecht. Erst nach der Realisierung der Geh- und Radwegunterführung im Bereich der Bahnsteigzugänge wird die Eisenbahnkreuzung zur Gänze aufgelassen. Um eine Querung des motorisierten Individualverkehrs über die Eisenbahnkreuzung zu verhindern, werden Betonelemente im Bereich der ehemaligen *** aufgestellt.
1.3.1. Mit Schreiben vom 12.12.2023 beraumte die belangte Behörde zum obenstehenden Antrag unter Anwendung von § 12 NÖ StraßenG und §§ 40 – 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine mündliche Verhandlung für 12.1.2024 an. Die Kundmachung enthielt unter anderem folgenden Hinweis:
„[…]
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erhoben werden.
[…]“
1.3.2. Die Verlautbarung wurde auf der Homepage der belangten Behörde sowie an der Amtstafel der Marktgemeinde *** vom 12.12.2023 bis 12.1.2024 kundgemacht.
1.4.1. Mit Schriftsatz vom 11.1.2024 erhob die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren Einwendungen und brachte darin zusammengefasst vor, sie sei zur Postzahl *** Berechtigte in Ansehung von auf dem Grundstück Nr. *** – ***, KG ***, befindlichen drei Badeseen/Badeteichen in ***. Weiters sei sie Eigentümerin der Wasserversorgungsanlage (WVA) zur PZ ***, wobei der Anschluss an die WVA *** auf dem Grundstück (Gst.) Nr. *** bei Querung mit dem Güterweg auf Gst. Nr. *** liege. Durch die beantragte Verlegung der Trasse der *** werde diese Wasserleitung direkt gequert bzw. tangiert. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Einbautenträgerin und somit Partei des Verfahrens.
Weiters wird vorgebracht, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe, das Vorhaben sei dem UVP-Vorhaben „***“ zuzurechnen und unterliege deshalb bereits der UVP-Pflicht. Es bestehe zwischen den zwei Vorhaben – entgegen den Annahmen im UVP-Feststellungsbescheid vom 21.5.2021 – sowohl ein zeitlicher als auch sachlicher Zusammenhang. Eine Teilung in zwei Vorhaben komme deshalb nicht in Betracht.
In Bezug auf die nicht berücksichtigten Wasserrechte der Zweitbeschwerdeführerin sei auszuführen, dass es sich bei den drei Badeteichen um eine wertvolle Gewässerstrecke handle. Die Zweitbeschwerdeführerin samt den drei Badeteichen befinde sich in unmittelbarer Nähe der projektierten Trasse und nur durch ein Feld „getrennt“. Insofern seien negative Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt zu befürchten.
1.4.2. Mit Schriftsatz vom 11.1.2024 erhob die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren Einwendungen und brachte darin zusammengefasst vor, dass sie Hälfteeigentümerin der Gst. Nr. ***, KG , samt Gewässeranteil am „“ und Mitglied der Zweitbeschwerdeführerin sei. Im Übrigen ist das Vorbringen mit jenem im Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin ident.
1.5. Die belangte Behörde führte am 12.1.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der unter anderem die Erstbeschwerdeführerin und ein Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin anwesend waren.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin brachten in der Verhandlung ergänzend zusammengefasst vor, dass auch nach der anzustellenden Einzelfallbetrachtung ein UVP-Verfahren durchzuführen sei. Ferner sei die jahresdurchschnittliche Verkehrsstärke, „die mit 8.000 bis 10.000 Kfz“ angegeben worden sei, falsch berechnet. Es werde vielmehr der Schwellenwert von 15.000 Kfz erreicht, sodass die vorliegenden Verkehrszahlen falsch seien. Durch den ausgehenden Verkehrslärm ergebe sich eine unzumutbare Belästigung, die einseitig vorgesehene Lärmschutzwand sei zu wenig. Im Übrigen sei ein hydrogeologisches Gutachten einzuholen, zumal nicht feststehe, dass Wasserrechte ausreichend geschützt seien.
1.6. Mit Bescheid vom 26.6.2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Anwendung von §§ 2, 9 und 12 NÖ StraßenG und Angabe einer näher ausgeführten Projektbeschreibung die straßenrechtliche Bewilligung „für die Niveaufreimachung der *** mittels Überführung der *** bei Str.km *** von *** nach ***, KG ***“, schrieb näher bezeichnete Auflagen vor und erklärte die verklausulierten Projektunterlagen zu einem Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Soweit die Beschwerdeführerinnen betroffen sind, führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass deren im Verfahren erhobene Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien, weil keine Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Rechten vorgebracht worden seien.
1.7. Gegen den Bescheid erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Zusammengefasst wird darin zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde unrichtig festgestellt habe, dass mit dem Straßenprojekt aus lärmtechnischer Sicht keine übermäßige Lärmbelastung einhergehe. Entgegen den Annahmen im vorliegenden, von der belangten Behörde eingeholten lärmtechnischen Gutachten hätte die Gesamtheit aller Lärmbelastungen bei der Beurteilung herangezogen werden müssen und nicht bloß die aktuelle und potentielle zukünftige Straßenlärmbelästigung des geplanten Straßenabschnittes. Es hätte eine Beurteilung unter Berücksichtigung des Gesamtprojektes „***“ erfolgen müssen.
Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit den nachbarrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Einwendung der befürchteten Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserrechte der Beschwerdeführer sei nicht behandelt worden. Auch seien die raumordnungsrechtlichen Einwendungen nicht beachtet worden.
Ebenso sei vorgebracht worden, dass der UVP-Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 20.5.2021 erneuerungsbedürftig sei. Die belangte Behörde habe sich nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt, dass für das Straßenbauverfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der genannte UVP-Bescheid sei nicht ordnungsgemäß veröffentlich worden, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen wäre, dagegen vorzugehen. Im UVP-Bescheid sei das zu erwartende Verkehrsaufkommen ferner falsch angegeben. Das gegenständliche Vorhaben sei dem Vorhaben „“ zuzurechnen und würde nicht bloß für sich stehen. Das prognostizierte JDTV sei mit 10.500 KFZ falsch angenommen. Außerdem sei ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben und dem Vorhaben „“ anzunehmen.
Die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweitbeschwerdeführerin samt den drei Badeteichen befänden sich in „unmittelbarer Nähe“ der projektierten Trasse und von dieser nur durch ein Feld „getrennt“.
1.8.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin des Gst. Nr. ***, KG ***. Auf diesem Grundstück sollen weder projektgemäß Bauarbeiten durchgeführt werden, noch handelt es sich um ein Grundstück, das an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzt. Südlich des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin liegen sieben Grundstücke (Nr. *** bis *** bzw. ***, alle KG ), welche Anrainer des „“, der östlich von den genannten Grundstücken situiert ist, sind. Südlich an diese Grundstücke schließen die Grundstücke Nr. *** und *** bzw. ***, alle KG ***, an. Zwischen dem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin und dem nächsten, vom Straßenbauvorhaben projektgemäß in Anspruch genommenen Grundstück (i.e. Gst. Nr. ***, KG ***) liegen somit acht Grundstücke.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist zur Wasserbuchpostzahl *** Berechtigte in Ansehung von auf den Gst. Nr. *** bis ***, alle KG ***, befindlichen drei Badeseen/Badeteichen (Grundwasserteiche) in ***. Weiters ist die Zweitbeschwerdeführerin zur Wasserbuchpostzahl *** Berechtigte betreffend Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage *** zur Versorgung der Badesiedlung in *** mit Trink- und Nutzwasser, bewilligt mit Bescheid vom 5.12.1975, Zl. ***. Der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage *** besteht auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, (läuft entlang der *** zwischen *** und ***) bei Querung mit dem Güterweg Gst. Nr. ***, KG ***. Die auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, verlaufende Wasserleitung, die die (Mitglieder der) Zweitbeschwerdeführerin mit Trink- und Nutzwasser versorgt, bleibt im Bestand erhalten. Vor Beginn der Bauarbeiten wird die mitbeteiligte Partei (bzw. von ihr beauftragte Baufirmen) Sicherungsmaßnahmen mit dem Einbautenträger abstimmen.
1.8.2. Vom Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden unter anderem folgende Grundstücke: Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***.
1.8.3. Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Marktgemeinde *** (öffentliches Gut). Eine dingliche Berechtigung (Servitut) zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin für eine über das Grundstück verlaufende Rohrleitung zur Wasserversorgung – etwa eingeräumt durch einen Servitutsvertrag zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Marktgemeinde *** – besteht nicht. Zwischen der Marktgemeinde *** und der Zweitbeschwerdeführerin besteht eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zur Durchleitung von Wasser, die Marktgemeinde verlangt von der Zweitbeschwerdeführerin keine Pacht, sondern verrechnet lediglich den Wasserzins.
1.8.4. Im auf das Jahr 2040 extrapolierten Planfall ist ein tägliches Verkehrsaufkommen für die projektierte *** zwischen 8.500 und 9.000 Kfz bei einem Zufahrtsstrom von ca. 4.200 Kfz/24h auf der *** und Zufahrtsströmen von 8.500 bzw. 7.500 Kfz/24h auf der *** zu erwarten.
Das erkennende Gericht führte am 21.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsakts, Zl. ***, sowie Gerichtsakts, darin inliegend insbesondere der angefochtene Bescheid, die Verhandlungsschrift von der Verhandlung der belangten Behörde, die von den Beschwerdeführerinnen schriftlich erhobenen Einwendungen, die Beschwerden, der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei samt Projektunterlagen und der UVP-Feststellungsbescheid. Weiters wurden die anwesenden Parteien befragt.
Die Kundmachung der Verhandlung vor der belangten Behörde (Feststellungen Pkt. 1.3.) liegt, samt Anschlagsvermerk auf der Amtstafel der Marktgemeinde *** und Information über die Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde, im Verwaltungsakt auf und ist im Übrigen unstrittig. Die Existenz und Kundmachung des UVP-Feststellungsbescheides (Feststellungen Pkt. 1.1.1. und 1.1.2.) ist anhand der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Kundmachungen der UVP-Behörde, die den Verfahrensparteien übermittelt und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, nachgewiesen.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. gründen im verfahrenseinleitenden Antrag sowie in den Projektunterlagen, welche – abgesehen von den Feststellungen zu Pkt. 1.8.4. – unbestritten geblieben sind und insoweit der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.8.1. ergeben sich durch Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. die Grundstücksdatenbank des Landes Niederösterreich, in das imap Kartenprogramm des Landes Niederösterreich sowie in das Wasserbuch. Der Anschluss der Wasserleitung an das Ortswassernetz ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das insofern mit den Projektunterlagen korrespondiert. In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2024 hat die Vertreterin der mitbeteiligten Partei unter Hinweis auf den technischen Bericht (S. 21f) des Projektes glaubhaft dargelegt, dass in Bezug auf die auf Gst. Nr. ***, KG ***, verlaufende Wasserleitung während der Bauphase Sicherungsmaßnahmen mit dem Einbautenträger abgestimmt werden. Wie auch dem genannten technischen Bericht des Projekts entnommen werden kann, ist nicht beabsichtigt, die genannte Wasserleitung zu entfernen, diese soll vielmehr „im Bestand erhalten bleiben.“
Die Feststellungen zu Pkt. 1.8.2. waren anhand der im Verwaltungsakt aufliegenden Projektunterlagen zu treffen.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.8.3. waren anhand des Grundbuchsstands und einer Erhebung bei der Marktgemeinde *** zu treffen. Nachweise über das Bestehen einer dinglichen Berechtigung konnte auch die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren keine vorlegen. So brachte sie in der mündlichen Verhandlung selbst vor, sie wisse nicht, ob eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde *** und der Zweitbeschwerdeführerin bestehe, ihr sei eine solche nicht bekannt. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte von der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht außerdem ausreichend Zeit gehabt, sich um einen Nachweis des Bestehens eines dinglichen Rechts betreffend das Gst. Nr. ***, KG ***, zu kümmern, zumal die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurden und der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls klar war, dass die Frage der Reichweite der Parteistellung Gegenstand des Verfahren ist. Zusätzlich hat sie in ihren Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zwar vorgebracht „Einbautenträgerin“ in Bezug auf die auf Gst. Nr. ***, KG ***, verlaufende Wasserleitung zu sein, das Bestehen eines dinglichen Rechtes aber nie behauptet. Sohin war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Fristeinräumung zur Vorlage von Nachweisen über das allfällige Bestehen einer dinglichen Berechtigung am Gst. Nr. ***, KG ***, nicht stattzugeben.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.8.4. gründen im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Verkehrstechnik. Diese sind schlüssig und entsprechen den Gesetzen der Logik, der ASV hat sich mit den eingereichten Projektunterlagen im Detail auseinandergesetzt, weshalb seine Schlussfolgerung auf keine Bedenken stößt. Die vom ASV getroffenen Annahmen werden außerdem nur unsubstantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene bestritten.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (NÖ StraßenG) lauten auszugsweise:
(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie
(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.
[…]
(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
(2) […]
(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.
Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
[…]
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
[…]“
3.2. § 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), idF. BGBl. I Nr. 80/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) - (6) […]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) […]
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[…]“
4.1. Eingangs ist auszuführen, dass gemäß Art. 132 Abs. 1 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen und juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).
4.2. Zur Frage der Zuständigkeit und UVP-Pflicht des Vorhabens:
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgeführt, dass die (Fach-)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Anders wäre es, wenn diesbezüglich eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorläge (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, mwN).
Gegenständlich liegt der Feststellungsbescheid vom 21.5.2021 der NÖ Landesregierung, wonach das Vorhaben „*** Niveaufreimachung ***“ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegt, vor. Dieser lag sechs Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist unter anderem ein Nachbar gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. berechtigt, gegen einen solchen Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten demnach die Möglichkeit gehabt, den Feststellungsbescheid vom 21.5.2021 beim Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen, was sie jedoch nicht getan haben. Die von den Beschwerdeführerinnen monierte Rechtsschutzlücke ergibt sich demnach nicht. Aus diesem Grund entfaltet der UVP-Feststellungsbescheid auch für die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich Bindungswirkung (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, mHa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044; VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0126).
Das hier gegenständliche Projekt deckt sich, wie festgestellt, mit dem im UVP-Feststellungsbescheid dargestellten Vorhaben. So entspricht das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Straßenverlauf und beim angenommenen Planfall des täglichen Verkehrsaufkommens dem vom UVP-Feststellungsbescheid vorgegebenen Rahmen. Wie anhand des von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des ASV für Verkehrstechnik festzustellen war, ist im für das Jahr 2040 extrapolierten Planfall ein Verkehrsaufkommen „für die neue *** zwischen 8.500 und 9.000 Kfz bei einem Zufahrtsstrom von ca. 4.200 Kfz/24h auf der *** und Zufahrtsströmen von 8.500 bzw. 7.500 Kfz/24h auf der ***“ zu rechnen. Der UVP-Feststellungsbescheid legte demgegenüber eine jährliche tägliche Verkehrsmenge „von ca. 10.500 KFZ im Prognosehorizont 2030“ zugrunde. Daraus folgt, dass der UVP-Feststellungsbescheid fallbezogen Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfaltet.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erweist sich demnach als unbegründet und war abzuweisen.
4.3. Zur Reichweite der Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nach dem NÖ StraßenG:
Fallbezogen führte die belangte Behörde ein Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StraßenG) durch. Die Parteistellung in einem solchen Verfahren richtet sich nach § 13 NÖ StraßenG. Als Grundlage zur Erlangung der Parteistellung im Verfahren sind für die Beschwerdeführerinnen allenfalls § 13 Abs. 1 Z 2 oder 3 NÖ StraßenG einschlägig.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde die Verhandlung vom 12.1.2024 doppelt kundemacht hat. Hinweise auf Kundmachungsmängel sind nicht hervorgekommen, sodass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die Präklusionsbestimmung des § 42 AVG gegen sich gelten lassen müssen, auch wenn sie von der belangten Behörde von der Behördenverhandlung nicht persönlich verständigt wurden. Sohin kann an dieser Stelle auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu einer solchen persönlichen Verständigung verpflichtet gewesen wäre.
4.3.1. Zur Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass das Gst. Nr. ***, KG ***, dessen Hälfteeigentümerin sie ist, weder vom Straßenbauvorhaben projektgemäß in Anspruch genommen werden soll, sohin keine Baumaßnahmen auf diesem Grundstück durchgeführt werden sollen. Noch grenzt dieses Grundstück, wie festgestellt, an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar an. Dass die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin, wie von ihr vorgebracht, sich vom Straßenbauvorhaben „nur durch ein Feld getrennt“ befinden würde, widerspricht zum einen den Tatsachen (siehe Feststellungen) und ist zum zweiten irrelevant. Bereits daraus folgt, dass der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren keine Parteistellung auf Grundlage des § 13 NÖ StraßenG zukommt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ StraßenG in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die in Abs. 2 dieses Paragraphen erschöpfend festgelegten Rechte geltend machen können (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/06/0015). Bereits daraus folgt, dass die Einwendung, das Vorhaben stelle eine unzumutbare Lärmbelästigung dar, unzulässig ist, ist dieses Vorbringen denn nicht von den in § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG genannten subjektiv-öffentlichen Rechten umfasst. Dementsprechend brauchte auch dem Antrag vom 14.10.2024 auf Einholung eines (weiteren) lärmtechnischen Gutachtens nicht näher getreten zu werden.
4.3.2. Mangels Eigentums an Grundstücken, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen, kommt für die Zweitbeschwerdeführerin eine auf § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ StraßenG gestützte Parteistellung im Verfahren von vorneherein nicht in Betracht.
Als juristische Person kann die Zweitbeschwerdeführerin außerdem nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder (etwa durch Lärm) unzumutbar belästigt sein (vgl. VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193; 24.5.2006, 2003/04/0159). Der Antrag vom 14.10.2024 auf Einholung eines (weiteren) lärmtechnischen Gutachtens erweist sich somit auch im Fall der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig.
Eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin die subjektiv-öffentlichen Rechte ihrer Mitglieder wahrzunehmen berufen wäre und ihr diesbezüglich Parteienrechte im Verfahren zukämen (etwa vergleichbar mit § 74 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994), ist dem NÖ StraßenG nun nicht zu entnehmen. Insofern geht auch das Vorbringen, die Mitglieder der Zweitbeschwerdeführerin seien vom gegenständlichen Vorhaben nachteilig betroffen, ins Leere.
4.3.3. Eine Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin könnte sich somit allenfalls aus einer dinglichen Berechtigung am Gst. Nr. ***, KG ***, über welches die Wasserleitung der Marktgemeinde *** verläuft, mit der die Zweitbeschwerdeführerin ihre Mitglieder mit Wasser versorgt, ergeben, zumal Eigentümerin des Gst. Nr. ***, KG ***, die Marktgemeinde *** ist.
Dazu ist auszuführen, dass im Grundbuch zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin im Lastenblatt zur Gst. Nr. ***, KG ***, keine Servitut etwa dahingehend eingetragen ist, dass die Marktgemeinde *** die Rohrleitung samt Durchleitung von Wasser zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin dulden müsste. Ebenso besteht kein schriftlicher Vertrag zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Marktgemeinde ***. Es ist demnach von einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung seitens der Marktgemeinde *** auszugehen. Die Marktgemeinde verlangt von der Zweitbeschwerdeführerin keine Pacht, sondern stellt lediglich den Wasserzins in Rechnung.
Nach der Rechtsprechung zu § 1462 ABGB können alle Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden (RIS-Justiz RS0034095). Die (unentgeltliche) vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt auch die uneigentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit aus, wenn die bisher titellose Rechtsausübung nunmehr Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist (OGH 10.07.1986, 6 Ob 604/86). Dass es der Zweitbeschwerdeführerin an der erforderlichen Redlichkeit des Besitzes fehlen würde, oder ihr die Gebrauchsüberlassung durch die Marktgemeinde *** nicht bekannt war (vgl. OGH 23.09.2022, 4 Ob 88/22b; s. weiters Ehgartner/Winkler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1462 Rz 4, mHa die Rsp.), hat sie nicht vorgebracht. Vielmehr steht außer Streit, dass die Zweitbeschwerdeführerin die genannte Wasserleitung nutzen darf, wird sie denn darüber von der Ortswasserleitung mit Wasser versorgt, für das die Zweitbeschwerdeführerin auch Wasserzins zu entrichten hat.
Von einer Ersitzung eines dinglichen Rechts an der über das Gst. Nr. ***, KG ***, verlaufenden Wasserleitung durch die Zweitbeschwerdeführerin war demnach nicht auszugehen. Damit kann für die Zweitbeschwerdeführerin eine Parteistellung gestützt auf § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG nicht begründet werden.
4.3.4. Selbst unter der Annahme, der Zweitbeschwerdeführerin käme ein dingliches Recht am Gst. Nr. ***, KG *** zu, erwiesen sich ihre Einwendungen – soweit sie zulässig wären – als unbegründet:
Der wie der Eigentümer in § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG angeführte dinglich Berechtigte ist nicht auf die Geltendmachung der in § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG genannten Rechte beschränkt; er kann im Straßenbewilligungsverfahren auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen. Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer/dinglich Berechtigte auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen. Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG – abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs – betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG Parteistellung genießenden Eigentümers bzw. hier dinglich Berechtigten (vgl. VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0006 mwN).
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hätte die Zweitbeschwerdeführerin als einzige zulässige Einwendung die von der mitbeteiligten Partei im Projekt angeführte jahresdurchschnittliche Verkehrsstärke angezweifelt. Dazu ist aber auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen (ASV) für Verkehrstechnik zu verweisen, wonach im für das Jahr 2040 extrapolierten Planfall ein Verkehrsaufkommen „für die neue *** zwischen 8.500 und 9.000 Kfz bei einem Zufahrtsstrom von ca. 4.200 Kfz/24h auf der *** und Zufahrtsströmen von 8.500 bzw. 7.500 Kfz/24h auf der ***“ vorherrscht. Dementsprechend erwiese sich diese Einwendung als unbegründet.
Zur geäußerten Befürchtung einer Beeinträchtigung der Wasserleitung durch Bauarbeiten während der Projektrealisierung ist auf das Einreichprojekt und die Aussage der Vertreterin der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2024 zu verweisen, wonach vor Beginn der Bauarbeiten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem Einbautenträger abgestimmt würden. Es ist somit die (glaubhaft vorgebrachte) Intention der mitbeteiligten Partei (und eben auch Projektbestandteil), dass die Wasserleitung im Bestand erhalten bleiben und nicht beeinträchtigt werden soll.
Die übrigen Einwendungen, vor allem hinsichtlich der behaupteten Verletzung von bestehenden Wasserrechten oder, wie bereits oben ausgeführt, die Frage einer unzumutbaren Lärmbelästigung, würden zum einen nicht das gegenständliche Verfahren nach dem NÖ StraßenG betreffen und zum zweiten außerhalb der von § 13 NÖ StraßenG zuerkannten subjektiv-öffentlichen Rechte liegen (s. dazu oben die zitierte Rechtsprechung). Sie wären deshalb unzulässig.
4.4. Im Ergebnis waren die Beschwerden, soweit sie die Frage der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens und die (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde betreffen, als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen waren sie mangels Parteistellung im straßenrechtlichen Verfahren zurückzuweisen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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