LVwG N LVwG-AV-384/001-2024

LVwG-AV-384/001-2024State Administrative CourtOct 3, 2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Säumnisbeschwerde; Staatsbürgerschaft; Erteilungsvoraussetzung; Studierender; Eheschließung; Sprachnachweis;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-384/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.384.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Säumnisbeschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend den Antrag des Herrn A auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 22.08.2023, zu Recht:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer hat am 22.08.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht.

Die belangte Behörde hat anschließend ein Ermittlungsverfahren geführt, in dem Auskunftsersuchen an diverse Behörde wie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Magistrat der Stadt Salzburg sowie der Landespolizeidirektion Wien gerichtet wurden.

Ab dem 12.10.2023 hat die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 hat der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde über den am 22.08.2023 gestellten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht entschieden habe und die Entscheidungsfrist des § 73 AVG verstrichen sei.

Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach und hat die Beschwerde unter Anschluss des Aktes zur Zahl *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 08.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29.08.2024 wurde folgendes Parteiengehör an den Beschwerdeführer gerichtet:

„[…]

Sie haben am 22.08.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 haben Sie eine Säumnisbeschwerde erhoben.

In Bezug auf den gegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass Sie laut vorliegendem Akteninhalt (Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister) bis 14.04.2022 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ waren.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sich der Fremde seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Eine Aufenthaltsbewilligung stellt keine Niederlassung im Sinne des Gesetzes dar.

Hinweise auf das Vorliegen einer Berechtigung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 6 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht.

Sofern Sie sich mit Ihrem Antrag auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen, ist darauf hinzuweisen, dass § 11a Abs. 1 Z 1 StbG eine fünfjährige aufrechte Ehe voraussetzt.

Laut Heiratsurkunde sind Sie erst seit 03.09.2021 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Sie erhalten Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise zu übermitteln.

[…]“

Mit E-Mail vom 16.09.2024 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Antragssteller C1-Niveau habe und sich daher auf den Erwerbstatbestand der verstärkten Integration stützte. Daher würden auch sechs Jahre einfacher Aufenthaltstitel, wie zB Studentenaufenthaltstitel genügen. Wörtlich wurde ausgeführt:

„Es besteht daher das Recht auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs 6 NAG (der Antrag wird ausdrücklich auf dieses Gesetzesstelle gestützt).“

Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 18.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zum Parteiengehör mitgeteilt:

„[…]

In Ihrer Stellungnahme vom 16.09.2024 führen Sie aus, nach § 11a Abs. 6 NAG ein Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben zu haben, da Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 hätten. Ihr Antrag werde ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle gestützt.

Gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.

§ 2 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 bestimmt:

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

a) Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

b) Goethe-Institut e.V.;

c) Telc GmbH;

d) Österreichischer Integrationsfonds;

Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;

Sie werden aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens beim LVwG NÖ einlangend, einen Nachweis gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG iVm § 2 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 zu übermitteln.

[…]“

Mit E-Mail vom 26.09.2024 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Mandant die Deutschergänzungsprüfung für sein Studium abgeschlossen habe, dieses komme dem C1 Zertifikat gleich.

Mit diesem Schreiben wurden ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrganges der *** Universitäten vom 17.02.2015, ein „Abschlusszeugnis Bachelorstudium“ der Studienrichtung Politikwissenschaft, ein „Anhang zum Diplom“ und ein Bescheid der Universität *** über die Verleihung eines Akademischen Grades vom 11. Juni 2018 vorgelegt.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herrn A, geboren am *** in ***, Türkei, StA: Türkei, wurde erstmals am 04.03.2013 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt. Der Beschwerdeführer war bis zum 14.04.2022 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 04.03.2013 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf.

Am 16.02.2015 hat der Beschwerdeführer eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch gemäß § 63 Abs. 10 und 11 UG 2002 abgelegt und mit „genügend“ bestanden.

In dem gegenständlichen, im Verfahren vorgelegten Zeugnis der Universität *** vom 17.02.2015 ist ausgeführt, dass die Bezeichnung der Studienrichtung für welche die Zulassung erfolgte „als a.o. Studierender“ lautet.

Eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt, enthält das Zeugnis nicht.

Nachweise über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist seit 03.09.2021 mit der österreichischen Staatsbürgerin, Frau C, verheiratet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis über die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch im Vorstudienlehrgang der *** Universitäten.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 16 VwGVG

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 10 Abs. 1 Z1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

[…]

§ 11a Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 1 StbG

(1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

[…]

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

[…]

§ 2 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

(1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[…]

7. In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

a) Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

b) Goethe-Institut e.V.;

c) Telc GmbH;

d) Österreichischer Integrationsfonds;

Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Zur Säumnis:

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung der Antragstellerin kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über ihren Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde eine etwaig unterlassene Mitwirkung der Antragstellerin würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089).

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 22.08.2023 gestellt.

Aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde gehindert hätte nach dem 12.10.2023 weitere Ermittlungsschritte zu setzen und bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist am 22.02.2024 einen Bescheid zu erlassen.

Das Schreiben der belangten Behörde, mit dem die Beschwerde und der Akt dem LVwG vorgelegt wurden, enthält auch kein Vorbringen, wonach die Säumnis nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen wäre.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Entscheidungsfrist jedenfalls abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist getroffen hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 08.04.2024 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

zur Sache:

Ungeachtet dessen, das der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf § 11a Abs. 6 Z 1 StbG stützt, wird kurz zusammengefasst ausgeführt:

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er fünf Jahre lang im Bundesgebiet niedergelassen war.

Der Beschwerdeführer war von Beginn seines rechtmäßigen Aufenthalts bis 14.04.2022 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“.

Mit einer Aufenthaltsbewilligung ist keine Niederlassung verbunden.

Dass der Beschwerdeführer eine fünfjährige Niederlassung im Bundesgebiet erfüllt, wurde auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer erfüllt auch nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11a Abs. 1 Z 1StbG, da der Beschwerdeführer erst seit 03.09.2021 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und somit keine fünfjährige aufrechte Ehe vorliegt.

Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erteilungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist auszuführen, dass bei einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 ein Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) zu erbringen ist.

Konkretisiert wird diese Bestimmung durch § 2 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, wonach in den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von den dort genannten Einrichtungen zu erbringen ist.

Die Aufzählung dieser Einrichtungen ist nicht taxativ, sodass grundsätzlich auch Nachweise anderer Einrichtungen in Betracht kommen.

Voraussetzung für einen Nachweis jedweder Einrichtung ist jedoch, dass in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen ist, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zu der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 (ErläutRV 2303 BlgNR. 24. GP 9) soll durch die in § 11a Abs. 6 StbG 1985 normierte Möglichkeit, bereits nach sechs statt nach zehn Jahren die Staatsbürgerschaft erwerben zu können, ein Anreiz geschaffen werden, um auf ein erhöhtes Sprachniveau (B2-Niveau des GERS) zu gelangen. Bereits mit dieser Novelle des StbG 1985 brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass allein aus einem bestimmten erhöhten Sprachniveau auf eine besonders gute Integration geschlossen wird, indem in § 11a Abs. 6 Z 1 StbG 1985 statt einer nachhaltigen persönlichen Integration des Fremden iSd Z 2 der Nachweis über Deutschkenntnisse auf B2-Niveau des GERS für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach einem mindestens sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG 1985 genügt.

§11a Abs. 6 Z 1 StbG sieht im Unterschied zu den geforderten Sprachkenntnissen nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG auch keine Ausnahmen wie in § 10a Abs. 2 StbG und auch keine alternativen Nachweismöglichkeiten wie in § 10a Abs. 3 oder Abs. 4 StbG vor.

Da §11a Abs. 6 Z 1 StbG eine Vergünstigung für den Einbürgerungswerber bei gesteigerter Integration darstellt, sind die Voraussetzungen streng zu prüfen.

Anders als von § 11a Abs. 6 Z 1 StbG iVm § 2 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 ausdrücklich gefordert, findet sich in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch keine schriftliche Bestätigung über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf dem B2-Niveau.

Zudem ist als Bezeichnung der Studienrichtung für welche die Zulassung erfolgte „als a.o. Studierender“ angeführt und handelt es sich bei der im Rahmen des Vorstudienlehrganges abzulegenden Ergänzungsprüfung Deutsch grundsätzlich um eine studienrechtliche Zulassungsvoraussetzung.

Der geforderte Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wurde daher nicht erbracht, weshalb der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 22.08.2023 abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Unterlassen einer beantragten Verhandlung wiederholt dann nicht beanstandet, wenn ein unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde lag und auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen waren (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, Pkt. 5.2.; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 10, jeweils mwN). (VwGH 06.09.2023, Ra 2020/22/0083)

Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, beruht er doch im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

Es sind gegenständlich auch keine komplexen Rechtsfragen gegeben, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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