LVwG N LVwG-AV-794/001-2024

LVwG-AV-794/001-2024State Administrative CourtOct 2, 2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Ausnahmebewilligung; Parken; Kurzparkzone; persönliches Interesse;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-794/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.794.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.06.2024, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 45 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.06.2024, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.05.2024 auf Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 21.05.2024 ihren ursprünglichen Antrag vom 12.04.2024 abgeändert und um Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO angesucht habe. Begründend habe sie angeführt, dass die Notwendigkeit zur Befreiung von der Kurzparkzonenregelung darin bestehe, dass sie ihr drittes Kind erwarte und in der Nähe des Hauses parken müsste. Es sei für sie unzumutbar, mit drei Kindern im Alter von 7, 5 und 0 Jahren auf die nächstgelegenen Parkplätze, die nicht zur Kurzparkzone gehören würden und häufig auch vollgeparkt seien, auszuweichen und starkbefahrene Straßen wie etwa die *** zu überqueren, um zum Haus zu gelangen.

Nach der Rechtsprechung sei bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen. Das Gesetz sehe als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einerseits das Vorliegen entsprechender Interessen auf Seite des Antragstellers und andererseits – kumulativ – das negative Tatbestandselement vor, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten seien. Ein Maß für das Gewicht, das ein persönliches Interesse haben müsse, um erheblich zu sein, ergebe sich aus dem dort beispielsweise angeführten Fall einer schweren Körperbehinderung. Die Eigenschaft „Hausfrau ohne eigenes Einkommen und Mutter zweier minderjähriger, noch nicht schulpflichtiger Kinder“ zu sein, vermittle für sich allein, dh ohne Hinzutreten weiterer berücksichtigungswürdiger Umstände (wie z.B. eine schwere Körperbehinderung) kein erhebliches persönliches Interesse.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Mutter dreier Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahren sei und die nächstgelegenen Parkplätze, die nicht von der Kurzparkzone erfasst seien, eine Überquerung der stark befahrenen *** erfordern würden und häufig auch vollgeparkt seien, begründe kein erhebliches persönliches Interesse, da es am Hinzutreten weiterer berücksichtigungswürdiger Umstände (wie z.B. einer schweren Körperbehinderung) mangle. Der Fußweg vom nächsten Parkplatz außerhalb der Kurzparkzone im Bereich *** betrage ca. 3 Minuten und sei dies jedenfalls als zumutbar anzusehen. Insbesondere führe die oben angeführte Strecke nicht über die von der Beschwerdeführerin angegebene ***. In unmittelbarer Nähe der Parkmöglichkeiten im Bereich der *** befinde sich zudem ein Zebrastreifen, welcher über die *** führe und der seinem Wesen nach das sichere Überqueren von Straßen durch Fußgänger ermöglichen solle. Die dafür erforderliche vorangehende Straßenquerung betreffe die Beschwerdeführerin in einem weitaus geringeren Ausmaß. Unter Anwendung des geforderten strengen Maßstabes liege in diesem Fall somit kein erhebliches persönliches Interesse vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht per E-Mail vom 02.07.2024 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und ihrem Antrag vom 21.05.2024 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO stattgegeben werde.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass ihr kein Parkplatz außerhalb der Kurzparkzone in vernünftig erreichbarer Entfernung zur Verfügung stehe, dies vor allem in Anbetracht von drei Kindern im Alter von 8 und 5 Jahren sowie 2 Monaten. Dies sei ihr auch von Seiten der Gemeinde *** bestätigt worden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 02.07.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die zur GZ. *** erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24.05.2024.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihren 3 Kindern im Alter von 8 und 5 Jahren sowie 5 Monaten eine Wohnung in ***, ***, wo sie auch seit 2016 hauptwohnsitzgemeldet ist. An eben dieser Adresse ist sie auch bei ihrem Lebensgefährten erwerbstätig, der als selbständiger Versicherungsagent unter anderem an dieser Adresse tätig ist, der jedoch seinerseits dort weder haupt- noch nebenwohnsitzgemeldet ist. Die Beschwerdeführerin ist zudem die Zulassungsbesitzerin des PKWs Skoda Octavia mit dem behördlichen Kennzeichen ***, den sie zu privaten Zwecken verwendet.

Mit Verordnung vom 24.05.2024, ***, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Gemeindegebiet von *** nachstehende Verkehrsmaßnahme verfügt und auch durch entsprechende Straßenverkehrszeichen kundgemacht:

„KURZPARKZONE“ und „ENDE DER KURZPARKZONE“ (Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d StVO 1960 („Kurzparkzone“) mit den Zusätzen „Gilt: Montag bis Freitag (werktags), 07:00 bis 12:00 Uhr“ und „Parkdauer 90 Minuten“ und Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13e StVO 1960 („Ende der Kurzparkzone“)

•im Zuge der Landesstraße *** (***) auf Höhe des Einganges des Hauses *** bis Haus ***

•im Zuge der Landesstraße *** (***) auf Höhe Haus ***.

Auf Grund dessen unterliegt der gesamte *** in ***, auf dem die *** verläuft, dieser Kurzparkzonenregelung. Auch die vor dem Haus *** befindlichen Parkflächen befinden sich demnach innerhalb dieser Kurzparkzone. Allerdings ist es Bewohnern des Hauses *** in *** möglich, in Bereichen außerhalb der Kurzparkzone zu parken. Die nächsten Parkmöglichkeiten außerhalb der Kurzparkzone befinden sich im Bereich *** als offizielle, markierte Parkplätze. Im Bereich der *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, befindet sich eine freie Fläche, welche zwar über keine Bodenmarkierungen verfügt, aber als Parkfläche genutzt wird. Diese beiden Flächen befinden sich in einer Entfernung von 140 bis 210 m vom ***, dies entspricht einem Fußweg von 2 bis 3 Minuten vom Haus ***. Von diesem Haus ist der Kindergarten etwa 270 m entfernt (in 4 Minuten fußläufig zu erreichen) und die Volksschule etwa 350 m entfernt (in etwa 6 Minuten fußläufig zu erreichen).

Mit Antrag vom 21.04.2024, modifiziert mit Antrag vom 21.05.2024, beantragte die Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 bzw. 4 StVO bezogen auf eben diese Kurzparkzone, diesen begründend damit, dass sie die drei Kinder habe und ihr deshalb unzumutbar sei, außerhalb der Kurzparkzone ihren PKW abzustellen und über die stark frequentierte *** zu ihrer Wohnung zu gelangen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen betreffend die Wohnsituation und den PKW der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Melderegister und dem vorgelegten Zulassungsschein in Verbindung mit dem damit korrespondierenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus der zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, dass der gesamte *** in *** ein Kurzparkzonenbereich ist und deshalb auch die Parkflächen vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin innerhalb der Kurzparkzone liegen, was sich im Übrigen auch die Lichtbilder im Verwaltungsakt bestätigt.

Was das Vorhandenseim von Parkflächen außerhalb der Kurzparkzone betrifft, liegt dem erkennenden Gericht die von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingeholte Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 18.05.2024 vor und sind die Örtlichkeiten auch dem erkennenden Gericht bekannt. Von der Beschwerdeführerin wurden diese angesprochenen Parkflächen und deren grundsätzliche Erreichbarkeit – dies im Übrigen auch bezogen auf den Kindergarten und die Volksschule – in nur wenigen Minuten Gehzeit auch nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen bezogen auf den Antrag der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren E-Mails an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.04.2024 und 21.05.2024.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 25 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.“

§ 45 Abs. 1, 2 und 4 StVO:

„(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(…)

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder

2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Festzuhalten ist zunächst, dass von der Beschwerdeführerin mit ihren E-Mails vom 10.04.2024 und 12.04.2024 ihren verfahrenseinleitenden Antrag zunächst erkennbar auf § 45 Abs. 4 StVO stütze und diesen mit E-Mail vom 21.05.2024 dahingehend modifizierte, dass sie diesen nunmehr auf § 45 Abs. 2 StVO stützte. Aus den jeweiligen Antragsbegründungen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin jeweils damit argumentierte, dass sie Mutter dreier Kleinkinder sei und es ihr aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten unzumutbar sei, einen Parkplatz außerhalb der Kurzparkzone zum Abstellen ihres PKWs zu verwenden.

Die Behörde und das erkennende Gericht sind im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Antrages an die Begründung dessen gebunden, nicht jedoch an die im Antrag genannten gesetzlichen Bestimmungen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, eben auf Basis des Antragsvorbringens, welches sich mit dem Beschwerdevorbringen deckt, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO zu prüfen.

Gemäß § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und Zulassungsbesitzer oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.

Nach eben dieser Bestimmung kann sohin die Ausnahme hinsichtlich des Abstellens eines Kraftfahrzeuges in einem Gebiet erteilt werden, für das eine Kurzparkzone verordnet ist (vgl. auch VwGH 26.02.2014, Ro 2014/02/0066). Es wurde mit dieser Bestimmung die Möglichkeit geschaffen, für die Wohnbevölkerung Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Kurzparkzonen zu erteilen, um besondere Erschwernisse hinsichtlich des Parkens zu mildern oder überhaupt hintanzuhalten (VfGH 17.12.1993, B 1491/92).

Im konkreten Fall ist eine Kurzparkzone verordnet und wohnt auch die Beschwerdeführerin in dem in der Bezug habenden Verordnung umschriebenen Gebiet. Der Begriff „Wohnsitz“ schließt ein zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment – die Niederlassung an einem Ort – und ein psychisches, und zwar die Absicht, an dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen (VwGH 29.11.1995, 95/03/0130). Beide diese Voraussetzungen liegen gegenständlich auf Basis der Aktenlage vor und ist die Beschwerdeführerin auch an diesem Ort hauptwohnsitzgemeldet, was per se ein maßgebliches Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt (VwGH 22.02.2024, Ro 2024/02/0001; 28.06.2002, 2001/02/0245).

Außerdem ist für eine Ausnahmebewilligung von Kurzparkzonen nach § 45 Abs. 4 StVO ein „persönliches Interesse“ erforderlich, es muss kein „erhebliches“ persönliches Interesse wie nach Abs. 2 leg. cit. sein. Dieses vom Gesetz verlangte persönliche Interesse erfordert jedoch sehr wohl, dass spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe der Wohnung während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei es nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (VwGH 23.02.2000, 99/03/0228).

Von der Beschwerdeführerin wurde ihr Interesse eben damit begründet, Mutter dreier Kleinkinder zu sein. Zweifellos liegt demnach ein persönliches Interesse der Beschwerdeführerin vor, einen Abstellplatz ihres PKWs unmittelbar vor ihrem Wohnhaus zu haben. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass es sich hier um einen solchen handelt, der sich nicht gravierend von den Interessen der anderen Bewohner der Kurzparkzone unterscheidet, vor allem aber auch nicht von deren allgemeinen Interesse, auch den eigenen PKW in der unmittelbaren Nähe des Wohnsitzes zu parken. Im gegenständlichen Fall tritt zudem das Faktum hinzu und unterscheidet sich hier der Fall von anderen in der Judikatur, wo sich Alternativparkplätze außerhalb der Kurzparkzone in weiterer Entfernung befinden, dass es in der Nähe des Wohnsitzes der Beschwerdeführer, nämlich in einer Gehentfernung von nur bis zu 3 Minuten, was die Parkmöglichkeiten am *** in *** betrifft, bzw. sogar unmittelbar auf der anderen Straßenseite der *** und somit im unmittelbarsten Nahebereich der Wohnung der Beschwerdeführerin, Parkplätze außerhalb der Kurzparkzone gibt. Alleine die Befürchtung, dass die Parkplätze tagsüber verparkt sein können, reicht nach der dargelegten Rechtsprechung nicht aus, um das eigene Interesse jenem der Allgemeinheit voranzustellen.

Im Ergebnis liegen demnach nicht sämtliche Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 StVO zugunsten der Beschwerdeführerin vor, um ihr auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmung eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Die Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung kann unbefristet erteilt werden, ist aber an strengere Voraussetzungen als jene nach Abs. 4 leg. cit. geknüpft. Auch nach der Rechtsprechung ist eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen, zu erteilen (vgl. VwGH 12.10.2018, Ra 2017/02/0147; VwGH 04.02.1994, 93/02/0079; VwGH 04.02.1994, 93/02/0078). Denn würde die Behörde bei der Beurteilung des Tatbestands „erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse“ einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Fall der Stattgebung eines derartigen Antrages für künftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen. Ein erhebliches persönliches Interesse kann sohin nur ein solches sein, welches den Antragsteller in besonderer Weise trifft und welches über die Interessen anderer Familien in gleicher Situation hinausgeht, wie etwa bei einer ihn oder Angehörige treffenden schweren Körperbehinderung, die einen Transport mit dem Auto erfordern würde (vgl. VwGH 18.02.1981, 03/3212/80). Neben einer schweren Körperbehinderung des Antragsstellers kommt z.B. eine schwere Körperbehinderung von Personen in Betracht, für die der Antragssteller sorgepflichtig ist und die er deshalb, ohne dabei durch eine bestimmte Verkehrsbeschränkung behindert zu sein, mit einem Fahrzeug transportieren muss (vgl. dazu Pürstl, StVO-ON16 § 45 (Stand 15.9.2023, rdb.at)).

Wie der Verwaltungsgerichthof in Auslegung der Bestimmung des § 45 Abs. 2 StVO in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen eben ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. u.a. VwGH 23.05.2006, 2004/02/0389; VwGH 28.02.2003, 2000/02/0324). Unter Zugrundelegung des gemäß dieser Bestimmung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich uneingeschränkten Parken in Kurzparkzonen geforderten strengen Maßstabes muss auch jedenfalls die Möglichkeit, in angemessener Entfernung andere Abstellmöglichkeiten zu benützen, ausgeschöpft werden (VwGH 16.04.1997, 96/03/0361). Ein vom Antragsteller ins Treffen geführter Zeitaufwand von „mindestens 15 Minuten“ für die Wegstrecke von seiner Betriebsstätte bis zu Parkmöglichkeiten (für den Fall des - auch mehrmals täglichen - Abstellens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone) im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer stelle keinen „außergewöhnlich hart treffenden Grund“ dar (vgl. VwGH 23.02.2001, 96/02/0061; VwGH 23.05.2006, 2004/02/0389; VwGH 12.10.2018, Ra 2017/02/0147).

Das mehrfache Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie drei Kleinkinder hat, vermittelt für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer berücksichtigungswürdiger Umstände, wie zum Beispiel einer schweren Körperbehinderung eines der Kinder oder der Beschwerdeführerin selbst, kein erhebliches persönliches Interesse. Das Hinzutreten solcher oder gleichwertiger schwerwiegender Umstände wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Tatsache, dass sie allenfalls auch mit den Kindern etwa 3 Minuten teils durch eine Engstelle und/oder unter Querung einer Landesstraße zum Wohnhaus gehen müsse, begründet kein erhebliches persönliches Interesse und trifft die Beschwerdeführerin nicht außergewöhnlich hart, sondern stellt im Gegenteil eine Situation dar, die die Mehrzahl der Normunterworfenen trifft. Dass sie zudem diese Ausnahmebewilligung benötige, um ihre Kinder in Kindergarten oder Schule mit dem Auto zu bringen, hat sie nicht vorgebracht und wäre angesichts der oben festgestellten fußläufigen Distanzen in *** und angesichts des Umstandes, dass die Kurzparkzonenregelung um 7 Uhr morgens beginnt (und damit ein Abstellen bis 8:30 Uhr zulässt) bzw. schon um 12 Uhr mittags endet (und damit ein Abstellen ab 10:30 Uhr zulässt), auch nicht nachzuvollziehen. Von Freitag 12 Uhr bis Montag 7 Uhr, also am gesamten Wochenende, ist das Parken ohnehin ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.

Im gegenständlichen Fall stehen öffentliche Parkmöglichkeiten ohne zeitliche Beschränkung in einer Entfernung von etwa 140 bis 210m und einer Gehzeit von 2 bis 3 Minuten zur Verfügung, der Zeitaufwand ist daher keinesfalls außergewöhnlich. Wollte man Gehdauern in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Umfang schon für sich allein als unzumutbar im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO einstufen, würde die Erteilung von Ausnahmebewilligungen in verordneten Kurzparkzonen eher zum Regelfall als zum Ausnahmefall werden, was aber sichtlich nicht mit der gesetzgeberischen Intention in Einklang gebracht werden kann.

Es liegen somit die von der Beschwerdeführerin behaupteten persönlichen Interessen im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO nicht vor, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne dieser Bestimmung zulassen würden. Auf die weitere Voraussetzung der fehlenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs braucht nicht eingegangen werden, da die Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn es schon an einer der im § 45 Abs. 2 StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (vgl. neuerlich VwGH 28.2.2003, 2000/02/0324).

Der angefochtene Bescheid ist demnach insgesamt nicht zu beanstanden und war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand im Wesentlichen unstrittig fest und waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vielmehr vornehmlich Rechtsfragen zu lösen, wozu im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht zwingend geboten ist (VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Im Übrigen wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 45 StVO zu erteilen ist, handelt es sich grundsätzlich um eine Frage, die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.09.2017, Ra 2017/02/0061).

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