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LVwG-AV-863/001-2024•LVwG N LVwG-AV-863/001-2024
LVwG-AV-863/001-2024State Administrative CourtOct 1, 2024
Apothekenrecht; Konzession; Errichtung; Betrieb; persönliche Eignung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte (GbR), ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5.6.2024, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke an einem näher umschriebenen Standort in ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weist den Antrag von A, eingelangt am 12.05.2022, auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „ausgehend von der geplanten Betriebsstätte in der ***, ***, Richtung Westen bis zur *** (inklusive) und Richtung Osten bis zur Stadtgrenze *** auf Höhe der Ordnungsnummer ***. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.", und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte in der ***, ***, ab.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5.6.2024, Zl. ***, wurde der Antrag von A (in der Folge „Beschwerdeführer“), eingelangt am 12.05.2022, auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, *** mit dem Standort „Ausgehend von der geplanten Betriebsstätte in der ***, ***, Richtung Westen bis zur Straßenkreuzung / und Richtung Osten bis zur Stadtgrenze *** auf Höhe der Ordnungsnummer ***. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, abgewiesen.
Gestützt ist die Entscheidung auf die §§ 3, 9, 10 und 51 Apothekengesetz (ApG), RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2024.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke an das Vorliegen der im Gesetz genannten persönlichen (§ 3 Apothekengesetz) und sachlichen (§ 10 Apothekengesetz) Voraussetzungen gebunden sei.
Gemäß § 3 Abs. 6 Apothekengesetz Apothekengesetz (ApG), RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2024, sei von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ausgeschlossen, wer
„1. länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr
vollendet hat.“
A sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrages, also dem Einlangen am 12.05.2022, bereits *** Jahre alt gewesen und habe daher das 65. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt jedenfalls vollendet.
Die Novelle BGBl. I Nr. 22/2024 des Apothekengesetzes sei am 28.03.2024 kundegemacht worden und am 29.03.2024 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ermittlungsverfahren (hinsichtlich des Bedarfes) anhängig gewesen.
In Ermangelung einer Übergangsbestimmung für anhängige Konzessionsverfahren in Bezug auf die durch BGBl. I Nr. 22/2024 in § 3 Abs. 6 Z 2 ApoG eingeführte Altersgrenze habe die Bezirkshauptmannschaft ihrer Entscheidung jene Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen gegeben ist (vgl. z.B. VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0210, Rn 14, mwN).
Zum Zeitpunkt der Genehmigung (§ 18 Abs. 3 AVG 1991) des gegenständlichen Bescheides stehe nunmehr die Novelle BGBl. I Nr. 22/2024 in Geltung und es sei nicht zu erwarten, dass mit Erlassung (also Zustellung des Bescheides) eine andere Fassung in Geltung stehen werde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufe, sei auf den Kern des rechtsstaatlichen Prinzips zu verweisen, wonach eine strenge Bindung der Verwaltung an das Gesetz im Sinne des Legalitätsprinzips bestehe. (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht13, Rz. 74). Die vom Konzessionswerber relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken würden gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG frühestens vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgegriffen oder anschließend vom Konzessionswerber gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG im Rahmen einer Bescheidbeschwerde releviert werden können. Im Fehlen einer Übergangsbestimmung könne keine planwidrige Lücke, die durch verfassungskonforme Interpretation geschlossen werden könnte, erkannt werden. Der Wortlaut „zum Zeitpunkt der Einbringung“ deute geradezu daraufhin, dass der Gesetzgeber bewusst eine rückwirkende Einschränkung beabsichtigt habe.
Dies insbesondere in Ansehung der Materialien zu 3868/A XXVII. GP BGBl. I Nr. 22/2024 (Seite 18):
„Diese Bestimmung soll zu einem Generationenwechsel beitragen, indem zum einen eine faktisch seit längerem nicht ausgeübte Tätigkeit, zum anderen die Erreichung eines Höchstalters die Erlangung einer Konzession ausschließen. Es handelt sich daher nicht um ein Berufsverbot, zumal bestehende Konzessionen nicht betroffen sind und sämtliche andere Beschäftigungsformen weiterhin offenstehen. Eine vergleichbare Regelung sieht etwa § 6 Abs. 1 Z 7 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 idF BGBl. I Nr. 147/2022, vor. Zur Unionsrechtskonformität der Förderung des Berufszugangs Jüngerer und einer ausgewogenen Altersstruktur s etwa EuGH 22.11.2005, Mangold, C 144/04 und EuGH 16.10.2007, Palacios de la Villa, C 411/05.“
Soweit der Konzessionswerber die Stellung der Apothekerkammer in Zweifel ziehe, werde darauf verwiesen, dass die Apothekerkammer dazu berufen sei zum Bedarf gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz ein Gutachten abzugeben. Es sei selbiger unbenommen auf andere Unwägbarkeiten im Verfahren hinzuweisen. Ein Rechtsgutachten der Apothekerkammer binde die Behörde nicht. Insoweit sei auch dem Vorbringen der Apothekerkammer hinsichtlich der angeregten Zurückweisung nicht zu folgen. Der „Mangel“ hinsichtlich des Alters des Konzessionswerbers sei nicht verbesserungsfähig und eine nicht verbesserungsfähige fehlende persönliche Eignung, konkret ein Ausschlussgrund, sei einer Sachentscheidung zugänglich, welcher mit Abweisung des Antrages zu begegnen sei.
Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Konzessionswebers zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke sei gemäß § 3 Abs. 6 Punkt 2 des Apothekengesetzes nicht gegeben, da ein Ausschlussgrund vorliege.
Dagegen wurde vom Beschwerdführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke würden zwischen den persönlichen Voraussetzungen des Ansuchenden - welche in § 3 Apothekengesetz geregelt seien – und den sachlichen Voraussetzungen, welche in § 10 Apothekengesetz determiniert seien, unterscheiden.
Die Österreichische Apothekerkammer als Amtsgutachterin (§ 10 Abs. 7 leg. cit) habe in ihrem Gutachten vom 25.05.2023 (vgl. Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Seite 15 bis 17) bezüglich der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen die Schlussfolgerungen in Bezug auf das dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Ansuchens getroffen, wonach der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben sei, wobei eine Standorteinschränkung als erforderlich erachtet wurde.
Im angefochtenen Bescheid suche man vergeblich die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2023 vorgenommene Präzisierung des Standortes, nämlich in Bezug auf die westliche Einschränkung des beantragten Standortes bis zur *** (inklusive dieser Ordnungsnummer), welcher von der Österreichischen Apothekerkammer in einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.12.2023 ausdrücklich wie folgt ebenfalls positiv bestätigt worden sei (vgl. Seite 2 in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.12.2023):
„Gegen den Standort: „Ausgehend von der geplanten Betriebsstätte in der ***, *** Richtung Westen bis zur *** (inklusive) und Richtung Osten bis zur Stadtgrenze *** auf Höhe der Ordnungsnummer ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ bestehen aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) keine Einwände.“
Schon ausgehend davon erweise sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Definition des Standortes als rechtswidrig, weil mit dem angefochtenen Bescheid über einen Standort abgesprochen worden sei, der nicht dem zuletzt beantragten präzisierten Standort entspreche.
Darüber hinaus habe die Erstbehörde verkannt, dass eine rückwirkende Anwendung der mit der Apothekengesetznovelle zum 28.3.2024 eingeführten Bestimmung der zeitlichen Begrenzung des Alters des Konzessionärs unzulässig sei.
Es möge zwar sein, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Verjüngung des Apothekerstandes beabsichtigt sei, allerdings führe die Einführung der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung im Ergebnis zu einem massiven Eingriff in den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz des Beschwerdeführers.
Es würden diesbezüglich auch keine nachvollziehbaren sachlichen Argumente in Bezug auf die übergangslos eingeführte Altersgrenze vorliegen, da ein Konzessionswerber ohnehin während des laufenden Verfahrens ständig für seine fachliche Eignung gemäß § 3 Apothekengesetz zu sorgen habe.
Außerdem habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in *** nicht vorhersehen können, dass zwei Jahre später der Gesetzgeber eine Altersbegrenzung einführe.
Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der in einer Nacht- und Nebelaktion eingeführten und aufgrund des Fehlens einer Übergangsbestimmung grob fahrlässigen legistischen Fehlers auf die gesetzliche Bestimmung weder einstellen, noch in sonstiger Weise diesbezüglich vorbereiten können.
Der Konzessionswerber habe im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Spruchpraxis vollstes Vertrauen in Bezug auf den von der Beschwerdebehörde anzuwendenden Gleichheitssatz. Es brauche keiner besonderen Betonung, dass der Konzessionswerber zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (11.05.2022) keine hellseherischen Fähigkeiten in Bezug auf zukünftig eingeführte Altersbeschränkungen haben konnte, womit dieser in Bezug auf seine Dispositionen in die Erlangung einer Konzession (Anmietung eines Geschäftslokals, etc.) schutzwürdig sei.
Mit der nunmehr eingeführten Altersbeschränkung liege jedenfalls eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 7 Abs 1 B-VG vor, insbesondere auch wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes.
Unter Bedachtnahme auf die offenkundige Verfassungswidrigkeit der mit 28.03.2024 in § 3 Abs. 3 Z 2 ApG eingeführten Altersbeschränkung, wäre daher dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheken *** dem Beschwerdeführer zu erteilen gewesen, dies nicht zuletzt aufgrund der bereits oben dargestellten eindeutigen positiven sachlichen Bedarfsvoraussetzungen iSd. §10 ApG.
Die Erstbehörde habe daher in Verkennung der Rechtslage den gegenständlichen abweisenden Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, da bei verfassungsgemäßer Interpretation der Rechtslage bezüglich der Altersbeschränkung die Konzession zu erteilen gewesen wäre, da im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Konzession durch den Beschwerdeführer eine Altersbeschränkung bis 65 nicht bestanden habe und eine rückwirkende Anwendung der mit 28.03.2024 in § 3 Abs. 3 Z 2 ApG eingeführten Altersbeschränkung verfassungsgesetzlich untragbar wäre.
In Anknüpfung an die oben dargestellte Verkennung der Rechtslage habe es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu sei sie aber von Amtswegen gemäß. §§ 37 iVm 39 AVG verpflichtet gewesen.
Dieser Ermittlungspflicht sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, sodass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt schlicht und ergreifend nicht ausreiche, um vom Fehlen der sachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 10 ApG abzugehen.
Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz ein Bedarfsgutachten durch die Österreichische Apothekerkammer einzuholen gehabt.
Im Hinblick auf die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (übergangslose) Anwendbarkeit der mit der Novelle vom 28.3.2024 eingeführten Bestimmung des § 3 Abs. 6 Z 2 ApG wäre daher im Hinblick auf die ebenfalls in der vorliegenden Beschwerde ausführlich erwähnten positiven Bedarfszahlen die Konzession für den Antragsteller zu erteilen gewesen.
Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2024, GZ: ***
a.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts; in eventu
b.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben;
c.) der Beschwerde stattgeben und dem Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in ***, *** mit dem Standort „ausgehend von der geplanten Betriebsstätte in der , Richtung Westen bis zur *** (inklusive) und Richtung Osten bis zur Stadtgrenze *** auf Höhe der Ordnungsnummer ***. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.“
Stattgeben; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 11.5.2022 beantragte A Antrag die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem. §§ 10, 46 ApG mit der Betriebsstätte „***, ***“ und dem Standort „Ausgehend von der geplanten Betriebsstätte in der ***, *** Richtung Westen bis zur Straßenkreuzung / und Richtung Osten bis zur Stadtgrenze *** auf Höhe der Ordnungsnummer ***. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.“
A ist am *** geboren.
Mit Schriftsatz vom 23.7.2023 wurde der beantragte Standort vom Konzessionswerber auf „ausgehend von der geplanten Betriebsstätte in der , Richtung Westen bis zur *** (inklusive) und Richtung Osten bis zur Stadtgrenze *** auf Höhe der Ordnungsnummer ***. Sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ eingeschränkt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind allesamt unstrittig und konnten anhand des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde getroffen werden.
Rechtsvorschriften von Bedeutung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die hier relevanten Bestimmungen des Apothekengesetzes:
§ 3. (1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.
(3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
(4) Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer
(7) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.
§ 9. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.
(2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.
§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3a) In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b) Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.
(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.
(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.
(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
§ 51. (1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
(2) Gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag bewilligt wird, sonstigen Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(3) Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) anzuordnen.
Das Landesverwaltungsgericht hat Folgendes erwogen:
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags am 11.5.2022 (eingelangt bei der Behörde am 12.5.2022) das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Nach aktueller Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer die nach § 3 Abs. 6 Z. 2 Apothekengesetz geforderten persönlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung somit nicht erfüllen.
Vom Gesetzgeber wurde für das Inkrafttreten des neu geschaffenen § 3 Abs. 6 Z. 2 Apothekengesetz keine Übergangsbestimmung vorgesehen; das Landesverwaltungsgericht teilt die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken nicht.
Die vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 06.07.2023 vorgenommenen Präzisierung bzw. Einschränkung des Standortes war auf Grund des Beschwerdevorbringens zu berücksichtigen und der Spruch des angefochtenen Bescheides daher entsprechend zu modifizieren.
Insgesamt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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