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LVwG-S-794/001-2024•LVwG N LVwG-S-794/001-2024
LVwG-S-794/001-2024State Administrative CourtSep 24, 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Probefahrtkennzeichen; Verwendung; Nachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 8.3.2024, ***, betreffend 57 Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 8, 14, 31, 41, 50, 51 und 52 wird insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von jeweils 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) auf jeweils 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 15 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 4, 6, 10, 11, 12, 15, 16, 19, 21, 25, 27, 28, 37, 42, 43, 53, 54 und 55 wird insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von jeweils 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) auf jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Stunden) herabgesetzt wird.
3. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1, 2, 3, 5, 7, 9, 13, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 26, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 40, 44, 45, 46, 47, 48, 49 und 56 wird insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von jeweils 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) auf jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) herabgesetzt wird.
4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 57 des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.
5. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 535 Euro neu festgesetzt.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.885 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer (in den Spruchpunkten 1 – 56) 56 Geldstrafen zu je 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 16 Stunden) verhängt, weil er als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Probefahrtkennzeichen *** bei 56 näher beschriebenen Fahrten zwischen 11.12.2022 und 7.8.2023, die keine Probefahrten waren, als Lenker geführt bzw. privat genutzt hat. Weiters wurde (in Spruchpunkt 57) eine Gelstrafe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, da er im selben Zeitraum in 47 Fällen die vorgeschriebenen Eintragungen, nämlich die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer (sofern das Fahrzeug zugelassen war) im Nachweis über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens nicht vorgenommen hat.
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10% jeder Geldstrafe) wurde mit insgesamt 984 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 22.8.2023.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen, da er in zwei Fällen jeweils einem Bekannten geholfen habe, die Gebrauchsfähigkeit eines Kfz festzustellen, und da ansonsten sämtliche Fahrzeuge laut vorgelegten schriftlichen Kaufverträgen „von der Fa. B“ angekauft worden und somit die Fahrten Probefahrten (und keine Privatfahrten) gewesen seien. Die Finanzpolizei habe ihm mitgeteilt, dass er wegen der nicht ganz korrekten Eintragungen im als Fahrtenbuch verwendeten Kalender verwarnt werden würde, und er habe mittlerweile ein neues Fahrtenbuch bestellt, das den Vorgaben entspreche.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Akt vorgelegt hat, hat am 4.9.2024 über diese Beschwerde und über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 5.2.2024, ***, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter und die Finanzpolizistin C sowie der Polizist D als Zeugen vernommen wurden und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die Verhandlung noch diverse Rechnungen nachgereicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht (aufgrund folgender, jeweils in Klammern kursiv gedruckter Beweiswürdigung) fest:
Der Beschwerdeführer A hat seit 2019 die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und ist Mitglied des Landesgremiums des Fahrzeughandels der Wirtschaftskammer Österreich (wie sich aus den vorliegenden Unterlagen im Akt ergibt). Diese Gewerbeanmeldung tätigte er (nach eigenen Angaben in der Verhandlung), da er „blaue Kennzeichentafeln brauchte“, v.a. um von ihm gekaufte Pkw, die über keine gültige Begutachtungsplakette verfügen bzw. die nicht zum Verkehr zugelassen sind, abholen bzw. in die Werkstatt bringen zu können.
Mit dem (im Akt enthaltenen) rechtskräftigen Bescheid vom 8.1.2020, ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag die Bewilligung, Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen, erteilt; in der Folge wurden ihm die Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischen 11.12.2022 und 7.8.2023 im Rahmen seines Handelsgewerbes, also als Händler, auch nur ein Fahrzeug von einer von ihm verschiedenen Person angekauft oder an eine von ihm verschiedene Person verkauft hätte (die vom Beschwerdeführer unterfertigten niederschriftlichen Angaben gegenüber der Finanzpolizei am 9.8.2023 („Gewerblich habe ich bis jetzt noch kein einziges Auto ge- bzw. verkauft, da das Geschäft einfach nicht ins Laufen kommt“; „Eine Aufstellung der Einnahmen 2022 und 2023 kann ich nicht vorlegen, da ich bisher keine Verkäufe bzw. Umsätze durchgeführt habe“; „Ich habe schon vor, den Autohandel zu betreiben aber derzeit ist es sehr schwierig, Kunden für meine alten Fahrzeuge zu finden“) sind insofern eindeutig und unmissverständlich. Wenn er später den Standpunkt vertreten hat, sehr wohl gewerblich Geschäfte geschlossen zu haben, so sind einerseits seine Verantwortung in der Beschwerde (er habe „bei der Überprüfung durch die Finanzpolizei bzw. deren unklaren Fragestellungen die Antworten verwechselt“ bzw. er sei nervös und nicht vorbereitet gewesen) und in der Verhandlung (die Finanzpolizisten hätten auf ihn eingeredet und er habe die Brille nicht dabei gehabt) als unglaubwürdig zu qualifizieren (vgl. z.B. zum Einwand, er sei nicht vorbereitet gewesen, die glaubwürdige Angabe der Finanzpolizistin als Zeugin, dass der Termin zur Nachschau und Einvernahme einige Tage zuvor telefonisch vereinbart worden war, und neuerlich der Hinweis darauf, dass er die Niederschrift ja eigenhändig unterfertigt hat) und hat er andererseits dem Verwaltungsgericht keine einzige (!) Unterlage über einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug mit einer von ihm verschiedenen Person vorgelegt). Schlussendlich hat er mitten in der Verhandlung erklärt, dass er als Händler keine Gewährleistung bzw. Garantie für alte Autos übernehmen könne und „so gesehen die Aussage vor der Finanzpolizei stimmt, dass er gewerblich keine Verkäufe getätigt habe“, und dass er auch die Ankäufe immer als Privatperson getätigt habe; sämtliche Kaufverträge, sämtliche Reparaturen bzw. § 57a KFG-Überprüfungen und die Geschäfte mit dem E wurden (seinen Angaben nach) als Privatmann und nicht im Rahmen seines Handelsbetriebes abgewickelt, wie sich auch aus den von ihm vorgelegten Rechnungen – mit Ausnahme zweier Rechnungen des Autoglas-Fachbetriebes F, die an „Firma G“ ausgestellt sind, jedoch beide aus 2024 stammen, ergibt). Wenn er ein Kfz privat gekauft hatte, schrieb er in vielen Fällen umgehend mit der Hand einen Kaufvertrag (mit ihm als Verkäufer und der „Fa. B“ bzw. „G“ als Käufer), um eben dann seiner Meinung nach rechtmäßig die Probefahrtkennzeichen anbringen zu dürfen. Sobald es zu einem Weiterverkauf diese Kfz an eine außenstehende Person kam, erfolgte diese von ihm als Privatmann (Rück-Kaufverträge von der „Fa. B“ an ihn als Privaten hat er aber nicht vorgelegt, sodass die Errichtung der handschriftlichen Kaufverträge von ihm als Privatmann an ihn als „Firma“ offenkundig ein Umgehungsgeschäft darstellten, um die „blauen Taferln“ zu verwenden; seine Versuche, durch Erstellung von handschriftlichen Kaufverträgen zu belegen, dass die Fahrten im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erfolgten, sind angesichts seiner gegenläufigen Aussagen vor der Finanzpolizei und in der Verhandlung als erfolglos zu beurteilen).
Die ihm zugewiesenen Probefahrtkennzeichen *** führte er (wie sich aus seinen Eintragungen in seinem Kalenderbuch und im Probefahrtenbuch und aus seinen Angaben in der Verhandlung ergibt) an folgenden Tagen als Lenker folgender Pkw an folgenden Orten und unter folgenden Umständen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr:
1. Am 11.12.2022 lenkte er einen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw Hyundai Sonata (Erstzulassung 2004), der von ihm am 5.7.2020 gekauft worden war und keine gültige Begutachtungsplakette hatte, von daheim in *** nach *** und retour. Es kann nicht festgestellt werden, dass er den Pkw im Zuge seines Geschäftsbetriebes zu einem Händler nach *** überführt bzw. diesem vorgeführt hätte (die dahingehende vage Angabe des Beschwerdeführers, der einerseits „näher am Beweis“ ist und den daher eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit trifft, d.h. der initiativ alles vorzubringen hat, was für seine Behauptung spricht, und dafür konkrete Beweismittel beizubringen oder zu beantragen hat, und der andererseits nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und seine Verantwortung frei wählen kann, erschien dem erkennenden Gericht unglaubwürdig, da der 11.12.2022 ein Sonntag – also ein Tag, an dem Händler üblicherweise geschlossen haben – war, er den Händler oder dessen Sitz nicht benennen konnte, er eine Eintragung über den Zweck der Probefahrt nicht vorgenommen hat und auch sonst keinerlei Beweise für ein allfälliges Geschäft, dem diese Fahrt als Überführung dienen hätte können, darbringen konnte). Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente auch nicht einem anderen der sonst in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (dass er die Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit feststellen oder das Kfz sonst jemandem vorführen oder zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung verbringen hätte wollen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht).
2. Am 21.12.2022 lenkte er denselben Pkw Hyundai Sonata wiederum von daheim in *** nach *** und retour. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung nur angegeben, dass er nicht mehr wisse, was es mit dieser Fahrt auf sich gehabt habe; da sei er „wahrscheinlich zu einem anderen Autohändler gefahren“, ohne diesen wiederum zu benennen oder dazu Unterlagen vorzulegen).
3. Am 23.12.2022 lenkte er denselben Pkw Hyundai Sonata ein drittes Mal von daheim in *** nach *** und retour. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (genauso gut ist es denkbar, dass er bei diesen Fahrten nach *** Einkäufe für das bevorstehende Weihnachtsfest erledigte; der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung auch zu dieser Fahrt nichts sagen oder dazu Unterlagen vorlegen).
4. Am 27.12.2022 lenkte er einen nicht zum Verkehr zugelassenen Mercedes 250D (Erstzulassung 1989), den er einige Monate zuvor angeschafft hatte, von *** nach *** auf den Autoverkaufsplatz des Herrn H in der ***, um es dort nicht im Rahmen seines Handelsgewerbes, sondern als Privatperson zum Verkauf anzupreisen (er gab dazu in der Verhandlung an, dass er die Autos „als Privatperson“ und nicht „als Händler“ auf den Autoverkaufsplatz stelle und zu verkaufen versuche, weil er „eben keine Garantie auf so ein altes Auto geben“ könne). Die Fahrt diente somit nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers und auch sonst keinem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
5. Am 27.12.2022 lenkte er den zuvor angeführten Pkw Hyundai von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (abgesehen davon, dass er nicht angeben konnte, warum der Pkw nun in *** und nicht mehr in ***, wohin er am 23.12.2022 gefahren war, stationiert war, konnte er auch den Zweck der Fahrt nicht angeben bzw. dazu nur Mutmaßungen anstellen („Vielleicht habe ich Sachen geführt, z.B. eingelagerte Reifen“).
6. Am 28.12.2022 lenkte er den Pkw Hyundai von *** nach *** auf den ebenfalls zuvor genannten Autoverkaufsplatz, um ihn dort als Privatperson zum Verkauf anzupreisen. Die Fahrt diente somit nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen seines Geschäftsbetriebes und auch sonst keinem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die vorherigen Ausführungen zu „4.“ verwiesen).
7. Am 28.12.2022 lenkte er den zuvor genannten Mercedes 250D von *** nach *** und dann nach Hause nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (sein Vorbringen, er habe das Auto zum E nach *** geführt, wo man ihm aber gesagt habe, dass Autoverkäufe nur im E *** stattfänden, ist einerseits nicht sehr glaubwürdig – wo doch das E in der *** Innenstadt gelegen ist und – wie allgemein bekannt und der Webseite des E zu entnehmen ist – mit Kunstgegenständen, nicht aber mit Autos handelt – und wiese anderseits auf eine reine Erkundungsfahrt hin, nicht auf eine (geplante) Überführung oder Vorführung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes; seine Angabe, dass er „da irgendwelche Schmucksachen ins E mitgeführt“ habe – was aber von den Zwecken des § 45 Abs. 1 KFG 1967 nicht erfasst ist –, klang schon glaubwürdiger).
8. Am 2.1.2023 lenkte er einen Mercedes B, den sein Bekannter I von einem Autohändler in *** erworben hatte, von dort nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke, insb. da der Beschwerdeführer nicht Partei dieses Kaufvertrages war, sodass keine Überführung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes vorlag, und da die Überstellung von Fahrzeugen Dritter nicht zu seinem Geschäftsbetrieb gehört (seine Verantwortung, dass mit dem Händler besprochen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bekannten als Beifahrer eine Probefahrt mit diesem Mercedes von *** bis nach *** stattfinden dürfe, ist angesichts der Distanz zwischen diesen beiden Orten von weit über 300 km höchst unglaubwürdig).
9. Am 6.1.2023, dem Dreikönigstag, lenkte er den oben genannten Hyundai Sonata von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, warum bzw. zu welchem Zweck er diese Fahrt getätigt hat).
10. Am 9.1.2023 lenkte er einen Mercedes 280L (Erstzulassung 1977), den er am 1.3.2022 erworben hatte, von *** nach *** zum E, um ihn als Privatperson zur Versteigerung zu bringen (seinen Angaben in der Verhandlung zufolge war er beim E als Privater und nicht als Unternehmen angemeldet). Die Fahrt diente somit nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers und auch sonst keinem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
11. Am selben Tag erwarb er als Privatperson einen Mercedes 300D beim E in ***, errichtete einen handschriftlichen Kaufvertrag an seine „Fa. B“ und brachte den Pkw nach ***. Die Fahrt kann nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers zugeordnet werden (zumal (siehe oben) kein späterer Weiterverkauf durch seine „Firma“, also im Rahmen des Handelsgewerbes, beabsichtigt war, sondern ein Verkauf durch ihn als Privatmann) und diente auch sonst keinem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
12. Tags darauf, am 10.1.2023, lenkte er diesen Mercedes 300D von *** nach *** und weiter nach *** und wieder nach ***. In *** ließ er den Pkw bei der Werkstätte J überprüfen, wobei ein Mangel hervorkam, dessentwegen er keine Begutachtungsplakette erhielt. Diese Fahrt erfolgte ebenso wie die Fahrt am Vortag nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes, und die Weiterfahrt nach *** diente auch nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer meinte lapidar: „Vielleicht habe ich irgendetwas mitgenommen“).
13. Tags drauf, am 11.1.2023, fuhr er mit dem Mercedes 300D von *** nach *** und retour. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte nicht einmal den Namen des Reparateurs, zu dem er „versuchsweise“ gefahren sein will und der ihm aber gesagt habe, dass er sich das Auto gar nicht ansehe, weil er sich bei dieser Pkw-Serie nicht auskenne, nennen).
14. Am 13.1.2023 lenkte er den bereits genannten und mittlerweile zum Verkehr zugelassenen Mercedes 250D von *** nach *** zu „K“, wobei nicht die bei der Zulassung zugewiesenen Kennzeichen, sondern die Probefahrtkennzeichen angebracht waren, weil er für letztere eine Autobahnvignette hatte. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
15. Ebenfalls am 13.1.2023 erwarb er dann in *** bei „K“ einen Skoda Fabia (Erstzulassung 2005), errichtete einen handschriftlichen Kaufvertrag an seine „Fa. B“ und brachte den Pkw nach ***. Die Fahrt kann nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers zugeordnet werden (zumal (siehe oben) kein späterer Weiterverkauf durch seine „Firma“, also im Rahmen des Handelsgewerbes, beabsichtigt war, sondern ein Verkauf durch ihn als Privatmann) und diente auch sonst keinem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
16. Am 27.1.2023 brachte er den Mercedes 250D von *** nach *** auf den zuvor genannten Autoverkaufsplatz, um ihn dort als Privatperson zum Verkauf anzupreisen. Die Fahrt diente somit nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen seines Geschäftsbetriebes (hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen zu „4.“ verwiesen).
17. Am gleichen Tag lenkte er den Skoda Fabia nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte gar nicht sagen, woher er den Skoda geholt hatte, geschweige denn zu welchem Zweck, und meinte bloß „Da bin ich wahrscheinlich hingefahren zu dem, der mir die Steuerkette macht“).
18. Am 2.2.2023 lenkte er den Skoda Fabia von *** nach *** und dann nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, wie und wann der Pkw überhaupt von *** nach *** gelangt war und warum er von dort nach *** fuhr (er stellte nur die folgenden Mutmaßungen auf: „Da ist auch irgendeine Werkstatt, ich weiß aber nicht mehr, wie die heißt. Der in *** handelt auch mit Autos, vielleicht hätte ich wollen, dass der den Skoda verkauft. Vielleicht sind wir mit dem Preis nicht zusammengekommen“).
19. Am 28.2.2023 kaufte er in *** einen Jaguar XJ (Erstzulassung 1990), errichtete einen handschriftlichen Kaufvertrag an seine „Fa. B“ und überführte das Kfz nach *** auf den Autoverkaufsplatz. Diese Überführung diente – wie sich aus dem Ziel auf dem Autoverkaufsplatz ergibt – nicht seinem Gewerbebetrieb, sondern seinen privaten Autogeschäften und nicht einem anderen der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
20. Von dort lenkte er am selben Tag den Skoda Fabia nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer gab an, dass der Skoda am Autoverkaufsplatz gestanden war (wo er zuvor den Jaguar hingebracht hatte) und dass er ihn „heimgeholt“ habe, damit er ihn bei sich „stehen habe“).
21. Am 1.3.2023 lenkte er den Skoda Fabia von *** nach *** zu einem Besuch bei seiner Lebensgefährtin und von dort nach *** auf einen Autoverkaufsplatz, wo er den Pkw als Privatperson zum Verkauf angepriesen hat. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
22. Am selben Tag holte er den Jaguar XJ wiederum aus *** und verbrachte ihn nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte den Zweck dieser Fahrt nicht angeben („… wohl weil dort auch eine Werkstatt ist? Die genauen Umstände kann ich nicht sagen.).
23. Tags darauf, am 2.3.2023, lenkte er den Jaguar XJ wiederum von *** über *** nach *** zurück auf den Autoverkaufsplatz, wo er den Pkw als Privatperson zum Verkauf angepriesen hat. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
24. Am selben Tag, am 2.3.2023, lenkte er den Skoda Fabia von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte den Zweck dieser Fahrt nicht angeben).
25. Am 12.3.2023 lenkte er einen Ford Mondeo (Erstzulassung: 2002), den er 2019 gekauft hatte und der an diesem Tag in *** bei der J KG eine Begutachtungsplakette erhalten hatte, von dort nach ***; in weiterer Folge wurde der Pkw auf den Beschwerdeführer als Privatmann zum Verkehr zugelassen (er hat angegeben, dass er alle Kfz als Privater angemeldet hat bzw. immer er als Privatmann im Zulassungsschein aufscheine, da eine „Firma“ schwerer eine Rechtsschutzversicherung bekomme, und dass er auch sämtliche „Pickerl“ als Privatmann erworben habe). Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente somit nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
26. Tags darauf, am 13.3.2023, lenkte er diesen Ford Mondeo von *** nach ***, nach *** und wieder zurück nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte nur angeben, dass er „da sicherlich irgendetwas gemacht“ habe bzw. dass der Ford da einmal „heiß geworden“ sei und dass „in *** nichts Besonderes“ sei, sondern es nur darum gegangen sei, „eine gewisse Fahrtstrecke zu testen“; da der Ford Mondeo damals schon über drei Jahre lang in seinem Besitz gewesen war und erst am Vortag das „Pickerl“ erhalten hatte, ist eine Fahrt zur Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar).
27. Am 6.5.2023 kaufte er einen Mercedes S 320CDi in ***, errichtete einen handschriftlichen Kaufvertrag an die „Fa. B“ und brachte ihn nach ***. Die Fahrt kann nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers zugeordnet werden (zumal (siehe oben) kein späterer Weiterverkauf durch seine „Firma“, also im Rahmen des Handelsgewerbes, beabsichtigt war, sondern ein Verkauf durch ihn als Privatmann) und diente auch sonst nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
28. Am 10.5.2023 kaufte er einen Honda Accord (Erstzulassung 2000) in ***, errichtete einen handschriftlichen Kaufvertrag an die „Fa. B“ und brachte ihn nach ***. Die Fahrt kann nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers zugeordnet werden (zumal (siehe oben) kein späterer Weiterverkauf durch seine „Firma“, also im Rahmen des Handelsgewerbes, beabsichtigt war, sondern ein Verkauf durch ihn als Privatmann) und diente auch sonst nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
29. Tags darauf, am 11.5.2023, lenkte er den Honda Accord von *** über *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer gab nur an: „Da war wahrscheinlich auch irgendetwas. Nach einem Jahr weiß ich das nicht mehr“).
30. Am 12.5.2023 lenkte er einen Opel Vectra (Erstzulassung 1996), den er 2020 in *** erworben hatte und der am 3.3.2021 auf ihn als Privaten zum Verkehr zugelassen worden war, von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte den Grund der Fahrt nicht angeben; er mutmaßte bloß, dass das „Pickerl“ abgelaufen gewesen sein könnte).
31. Am 15.5.2023 lenkte er einen Madza 2, den sein Bekannter L in *** erworben hatte, von dort zu dessen Wohnung nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke, insb. da der Beschwerdeführer nicht Partei dieses Kaufvertrages war, sodass keine Überführung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes vorlag, und da die Überstellung von Fahrzeugen Dritter nicht zu seinem Geschäftsbetrieb gehört.
32. Am 16.5.2023 lenkte er den Opel Vectra von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte den Grund der Fahrt nicht angeben).
33. Am 17.5.2023 lenkte er den Opel Vectra von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer gab an, dass er den Pkw in *** auf einen öffentlichen Parkplatz abstellte und dann dort die ihm als Privatem zugewiesenen Wechselkennzeichen anbrachte).
34. Am selben Tag lenkte er den Honda Accord von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer sagte bloß: „Ich habe ihn nach *** gestellt. Irgendwohin muss ich ihn ja hinstellen“).
35. Tags darauf, am 18.5.2023 lenkte er den Honda Accord von *** nach *** und wieder zurück. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (die Angabe des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr sagen, was es mit dieser Fahrt auf sich gehabt habe, wahrscheinlich habe er „irgendetwas probiert“, reicht in ihrer Allgemeinheit nicht hin, eine Fahrt zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit des Pkw nachzuweisen).
36. Am 22.5.2023 lenkte er den Honda Accord wieder von *** nach *** und zurück. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (zu dieser Fahrt konnte der Beschwerdeführer gar nichts sagen).
37. Am 23.5.2023 lenkte der den Honda Accord von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (er gab an, dass seine Lebensgefährtin – nicht er oder seine „Firma“ – auf einem Parkplatz einer Wohnbaugenossenschaft in *** Plätze zum Abstellen und Anpreisen von nicht zum Verkehr zugelassenen Autos gemietet habe und dass er den Honda dort mit einem „Zettel drinnen zum Verkauf“ abgestellt habe; in Zusammenhang mit seinen Angaben, dass er nur als Privatmann und nicht als Händler verkaufe, weil er keine Gewährleistung bzw. Garantie geben könne, kann diese Fahrt nicht als Überführung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gewertet werden).
38. Am selben Tag lenkte er den Opel Vectra vom Abstellplatz in *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer gab zu dieser Fahrt keinen solchen Zweck an).
Diese 38 Fahrten trug der Beschwerdeführer in ein Kalender-Buch ein, wobei jeweils das Fahrtdatum, die Route und die Fahrzeugmarke handschriftlich vermerkt ist, nicht jedoch die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer, sofern das Fahrzeug zugelassen war.
39. Am 26.5.2023 lenkte er einen Volvo 850 (Erstzulassung 1995), den er einige Wochen zuvor in *** gekauft hatte und später als Privater zum Verkehr zulassen ließ, nach Wels. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte nicht mehr sagen, welches Ziel und welchen Zweck diese Fahrt hatte; er sagte nur: „Vielleicht ging es um irgendein Ersatzteil oder irgendetwas“).
40. Am 30.5.2023 lenkte er diesen Volvo nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte zu dieser Fahrt keinen solchen Zweck angeben).
41. Am 3.6.2023 lenkte er einen Renault Megane, den er am 20.10.2019 erworben hat und der seit 3.12.2019 auf ihn als Privatperson mit dem Kennzeichen *** zum Verkehr zugelassen ist, nach *** in Oberösterreich. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Probefahrtkennzeichen wiederum wegen der Autobahnvignette angebracht hat, zumal der schnellste Weg von *** nach *** über mautpflichtige Straßen (S10, A7, A1, A25) führt).
42. Am selben Tag erwarb er in *** einen VW Passat (Erstzulassung 1997), errichtete einen handschriftlichen Kaufvertrag an seine „Fa. B“ und verbrachte den Pkw nach ***. Die Fahrt kann nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers zugeordnet werden (zumal (siehe oben) kein späterer Weiterverkauf durch seine „Firma“, also im Rahmen des Handelsgewerbes, beabsichtigt war, sondern ein Verkauf durch ihn als Privatmann) und diente auch sonst keinem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
43. Am 8.6.2023 kaufte er ein Peugeot 306 Cabrio (Erstzulassung 1997), das mit gültiger Begutachtungsplakette versehen war, in *** und errichtete umgehend einen Kaufvertrag an seine „Fa. B“. Die folgende Fahrt nach *** kann der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen seines Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers nicht zugeordnet werden, da das Kfz – zumal es mit gültiger Begutachtungsplakette versehen war – sogleich am Folgetag, am 9.6.2023, auf ihn als Privatperson zum Verkehr zugelassen wurde (die beiden Geschäfte zwischen dem Beschwerdeführer als Privatperson und als Unternehmen stellten hier wiederum eindeutig eine Umgehungshandlung dar, um die Probefahrtkennzeichen nutzen zu können, wobei aber aus den Umständen hervorgeht, dass nicht beabsichtigt war, den Pkw im Rahmen des Handelsgewerbes zu veräußern, sondern ihn auf den Beschwerdeführer selbst anzumelden).
44. Am 12.6.2023 fuhr er mit einem Peugeot 306 in ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte sich an diese Fahrt gar nicht mehr erinnern; er wusste nicht einmal mehr, ob sie mit dem zuvor genannten Peugeot Cabrio oder der im Folgenden genannten Peugeot Limousine absolviert wurde).
45. Am 17.6.2023 lenkte er eine Peugeot 306 Limousine, zu der es keinen Kaufvertrag von ihm privat an seine „Fa. B“ gibt, nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte keinen solchen Zweck angeben).
46. Am 21.6.2023 lenkte er eine Peugeot 306 Limousine von *** nach . Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (Orte namens „“ gibt es zahlreiche in Österreich, und der Beschwerdeführer konnte nicht abgeben, was er in *** getan habe).
47. Am 11.7.2023 lenkte er eine Peugeot 306 Limousine nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte keinen Zweck der Fahrt angeben).
48. Am selben Tag fuhr er mit dem Honda Accord nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, warum er nach *** gefahren ist).
49. Am 12.7.2023 lenkte er eine Peugeot 306 Limousine vom Autoverkaufsplatz in *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer, der ja seine Autos auf diesem Abstellplatz zum Privatverkauf anbietet, konnte nicht angeben, warum er das Kfz von dort wieder nach Hause wegbewegt hat).
50. Am 13.7.2023 lenkte er eine Peugeot 306 Limousine, die bereits am 9.6.2023 mit dem Wechselkennzeichen *** zum Verkehr zugelassen worden war, nach , wo seine Lebensgefährtin damals aufhältig war. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Probefahrtkennzeichen wiederum wegen der Autobahnvignette angebracht hat, zumal der schnellste Weg von *** nach *** über mautpflichtige Straßen (, ***, ***, ***, ***) führt; seine Aussage „Vielleicht hätte ihn aber auch die Lebensgefährtin kaufen wollen“ hat er schmunzelnd getätigt und damit als nicht ernstzunehmend dargetan).
51. Am 15.7.2023 fuhr er mit demselben Fahrzeug wieder von *** nach Hause. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (es handelte sich augenscheinlich um die Heimfahrt von diesem mehrtägigen Aufenthalt in ***, wobei die Probefahrtkennzeichen wiederum wegen der Autobahnvignette angebracht waren).
52. Am 17.7.2023 fuhr er mit einem Ford Escort Cabrio, der bereits seit 22.2.2023 mit dem Wechselkennzeichen *** zum Verkehr angemeldet war, nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (der Beschwerdeführer meinte nur lapidar: „Da bin ich aus irgendeinem Grund mit den blauen Taferln anstatt den regulären gefahren“).
53. Am 4.8.2023 kaufte er einen Mazda 121 in ***, errichtete einen handschriftlichen Kaufvertrag an seine „Fa. B“ und brachte ihn nach *** auf die gemieteten Parkplätze. Die Fahrt kann nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers zugeordnet werden (zumal (siehe oben) kein späterer Weiterverkauf durch seine „Firma“, also im Rahmen des Handelsgewerbes, beabsichtigt war, sondern ein Verkauf durch ihn als Privatmann; siehe dazu sogleich unter „54.“) und diente auch sonst keinem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
54. Tags darauf, am 5.8.2023, lenkte er den Mazda 121 von *** auf den Autoabstellplatz nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen zu „4.“ verwiesen).
55. Am 7.8.2023 lieferte er einen Fiat Punto (Erstzulassung 2003), den er am 14.5.2023 in *** erworben hatte, von *** nach *** zum Verkauf als Privatmann aus. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke.
56. Am selben Tag lenkte er den Mazda 121 von *** nach ***. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen diente nicht einem der in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecke (abgesehen davon, dass offenblieb, wie und wann der zwei Tage zuvor in *** abgestellte Pkw nach *** gelangte, konnte der Beschwerdeführer als Grund für die Fahrt nach *** nur mutmaßen, dass dort der zuerst erwähnte Bekannte L wohne, der hie und da Autos „von privat zu privat“ repariere).
Ab 26.5.2023 trug der Beschwerdeführer die Fahrten in ein von der Wirtschaftskammer Österreich herausgegebenes Muster-Fahrtenbuch („Nachweis über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967“) ein, wobei er aber hinsichtlich der zu den Spruchpunkten 39. bis 46. und 55. genannten Fahrten die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer, sofern das Fahrzeug zugelassen war, nicht eintrug.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§ 45 KFG 1967 lautet auszugsweise in der seit 7.3.2019 geltenden Fassung:
„(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel treibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,
1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder
1.6. ein für eines oder mehrere Fachgebiete
17. 01 – Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,
17. 11 – Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,
17. 40 – Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,
17. 45 – Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
17. 46 – Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
17. 47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung
in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,
2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und
4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(…)
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(…)“
Eine Übertretung dieser Bestimmungen ist bzw. war auch zur Tatzeit gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 45 Abs. 2, 4 und 6 KFG 1967 verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin die in § 45 Abs. 6 KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen (VwGH 20.4.2004, 2002/11/0038).
Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen bei anderen als Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG 1967 ist verboten (schon VwGH 7.6.1961, 1953/60). Der Charakter einer Probefahrt besteht dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug nicht zu den in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecken verwendet wird bzw. wenn keine Deckung durch die dort normierten Begriffsmerkmale besteht (vgl. VwGH 30.9.1981, 81/03/0085). Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 45 Abs. 4 KFG ergibt sich, dass die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen nicht nur voraussetzt, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG (Legaldefinition des Begriffes „Probefahrt“) vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d.h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG zu Grunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG handelt (vgl. VwGH 27.9.1989, 88/03/0158). § 45 Abs. 3 Z. 1 KFG 1967 sieht nämlich vor, dass ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung und auf die Zuweisung von Probefahrtkennzeichen nur gewissen Gewerbetreibenden, nämlich nur Erzeugungs- oder Handelsbetrieben für Kraftfahrzeuge oder Anhänger, und nicht auch Privatpersonen zukommt. Daraus folgt, dass sich die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung im Rahmen eines derartigen Betriebs zu halten hat. Andernfalls wäre nämlich die Einschränkung der Zuweisung von Probefahrtkennzeichen auf Betriebe der vorerwähnten Art unverständlich. Darum gestattet die besondere Herausstellung in § 45 Abs. 1 Z. 1 KFG, dass Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort nur dann Probefahrten sind, „wenn diese Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebs erfolgt“, nicht den (e contrario) zu ziehenden Schluss, dass dieser Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb für die beiden anderen Arten der Probefahrt (Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit, Vorführung) kein Begriffsmerkmal bilde (vgl. dazu OGH 9.4.2015, 7 Ob 47/15k). Somit hat sich die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen sowie zu deren Vorführung und Überführung im Rahmen eines Geschäftsbetriebs zu halten. Das Bundesministerium für Verkehr, Infrastruktur und Technologie (BMVIT) hat in einem Erlass vom 31.10.2008, 179.462/7-II/ST4/08, zitiert in Grubmann, KFG5, § 45 Rz 11, unter Verweis darauf, dass es „zu einer starken Zunahme der missbräuchlichen Beantragung von Probefahrtkennzeichen durch Personen mit einer Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel – jedoch ohne tatsächlichen Handelsbetrieb […] – gekommen“ sei, die Vollziehungsbehörden, um einer missbräuchlichen Verwendung von Probefahrtkennzeichen entgegenzuwirken, angewiesen, bei der Anwendung des § 45 Abs. 3 Z. 1.2 KFG 1967 nur solchen Handelsbetrieben auf Antrag eine Probefahrtbewilligung zu erteilen, die diese Tätigkeit auch tatsächlich aktiv ausüben. Daraus und aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (schon VwGH 2.12.1968, 939/67) geht hervor, dass die Verwendung von nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr – als Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, dass eine Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur nach behördlicher Zulassung erlaubt ist – eine restriktive Anwendung des § 45 KFG 1967 erfordert.
Aufgrund der obigen Feststellungen ist der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in allen 56 Fällen erfüllt, zumal entweder schon keine „Probefahrten“ im Sinne des § 45 Abs. 1 zweiter und dritter Satz KFG 1967 vorlagen oder diese Fahrten jedenfalls nicht im Rahmen des Handelsgewerbes des Beschwerdeführers erfolgten.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt.
Ein „fortgesetztes Delikt“ liegt insbesondere dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs (im Bereich der Vorsatzdelinquenz von einem einheitlichen Willensentschluss bzw. im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz von einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit umfasst) zu einer Einheit zusammentritt. Dies ist – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – hinsichtlich der fehlerhaften Eintragungen des Beschwerdeführers, die allesamt in Spruchpunkt 57. des angefochtenen Straferkenntnisses zusammengefasst wurden, durchaus der Fall (vgl. auch LVwG NÖ 14.11.2022, LVwG-S-2604/001-2022). Die Annahme eines „fortgesetzten Delikts“ (oder eines Dauerdelikts) scheidet aber im Fall der anderen 56 Spruchpunkte – wie die belangte Behörde ebenfalls richtig erkannt hat – aus, weil jedes Führen eines Probefahrtkennzeichens einen neu darauf gefassten Tatentschluss, der sich noch dazu durch das Montieren der Probefahrtkennzeichen eindeutig offenbart, voraussetzt und es dem Beschwerdeführer ja nach Beendigung jeder Fahrt freigestanden wäre, vom weiteren Führen der Probefahrtkennzeichen abzusehen (so judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei mehrfachem Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen oder ohne entsprechende Begutachtungsplakette ausgestatteten Kraftfahrzeuges, bei mehrmaligem Einfahren in ein mautpflichtiges Straßennetz, ohne die Maut zu entrichten, und bei mehrfacher Verkürzung von Parkometergebühren, jeweils an unterschiedlichen Tagen oder auf unterschiedlichen Straßen oder mit unterschiedlichen Fahrzeugen, mit jedem Fahrtantritt eine getrennte Verwaltungsübertretung vorliegt, weil jeweils ein eigener neuer Willensentschluss oder eine eigene erneute Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt; vgl. VwGH 26.4.1973, 601/72; 25.1.2018, Ra 2016/06/0025; 22.11.2016, Ra 2016/02/0045).
Die in Spruchpunkt 57. zur Last gelegte Übertretung ist ebenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht, und zwar unabhängig davon, dass in den 47 davon erfassten Fällen Probefahrtkennzeichenmissbrauch begangen wurde, denn gemäß § 45 Abs. 6 erster Satz KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über jede Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen, d.h. das Führen dieses Nachweises ist in Bezug auf die gesamte Verwendung der Probefahrtkennzeichen gesetzlich vorgeschrieben.
Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit, in einigen Fällen (siehe dazu noch unten) sogar bedingt vorsätzliche Begehung vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Ein entschuldigender Rechtsirrtum kommt ihm nicht zu Gute, er hat im Gegenteil die Gewerbeberechtigung nur zu dem Zweck erworben, die „blauen Taferln“ nutzen zu können. Dass er sich an geeigneter Stelle informiert hätte, wo die Grenze der privaten und geschäftlichen Nutzung liegt und wie die Eintragungen im Fahrtenbuch zu erfolgen haben, hat er nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (insb. der Verkehrssicherheit), die auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (bis 10.000 Euro) Ausdruck findet, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Finanzpolizei eine „Verwarnung“ in Aussicht gestellt hätte, ist ihm zu entgegnen, dass die Finanzpolizei nicht Partei dieses Verwaltungsstrafverfahrens ist und auf die Bemessung von Sanktionen nach dem KFG 1967, die nur durch die Bezirkshauptmannschaft und nun durch das Landesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, keinen Einfluss nehmen kann.
Milderungsgründe stehen nicht zu Buche; insb. ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, sondern weist zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen auf, darunter auch eine seit 27.5.2023 rechtskräftige Vorstrafe nach § 45 Abs. 1a, § 134 Abs. 1 KFG 1967.
Unter den vom Beschwerdeführer gesetzten 56 Delikten des Probefahrtkennzeichenmissbrauchs haben sich von der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung und des Verschuldens her drei Fallgruppen herauskristallisiert, die daher in der Strafbemessung auch unterschiedlich zu berücksichtigen sind:
1. Die Fahrten, die in keinerlei Zusammenhang mit einem Geschäft (einem An- oder Verkauf, einer Anpreisung zum Verkauf oder einem Verbringen in eine Werkstätte) standen; dazu zählen
jene, die über mautpflichtige Straßen führten und bei denen der Beschwerdeführer an zum Verkehr zugelassenen Pkw die zugewiesenen Kennzeichentafeln abmontiert und die Probefahrtkennzeichen angebracht hatte, weil er für letztere über eine Autobahnvignette verfügte, und
die beiden Fahrten mit den Kfz, die nicht er, sondern jeweils ein Bekannter privat angekauft hatte, vom Verkaufsort zu dessen Wohnadresse;
2. die Fahrten, die zwar mit einem Geschäft (einem An- oder Verkauf, einer Anpreisung zum Verkauf oder einer Reparatur oder einer § 57a KFG-Begutachtung) in Verbindung standen bzw. eventuell dem Testen eines Fahrzeuges dienten, aber eben für den Beschwerdeführer als Privaten und nicht im Rahmen seines Handelsgewerbes;
3. jene Fahrten mit Fahrzeugen, die schon länger im Besitz des Beschwerdeführers waren, und zu denen er keinerlei Zweck angeben konnte oder bei denen seine Verantwortung, er sei zu einem Händler oder einer Werkstatt gefahren, unglaubwürdig war.
Bei den Fahrten der ersten Kategorie handelt es sich um klassischen Probefahrtkennzeichenmissbrauch, also vorsätzliches Anbringen der Probefahrtkennzeichen für reine Privatfahrten wegen der Autobahnvignette oder als „Freundschaftsdienst“ für jemand anderen. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, des oben zitierten Strafrahmens, des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretungen und des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie seiner persönlichen Verhältnisse (einerseits ein monatliches Pensionseinkommen von ca. 2.000 Euro und ein Vermögen im Ausmaß eines Einfamilienhauses und einiger Autos, aber andererseits auch 180.000 Euro Schulden) erachtet das erkennende Gericht eine Festsetzung der einzelnen Geldstrafen mit jeweils 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) als angemessen (die konkrete Zuordnung der Spruchpunkte ist im Spruch auf Seite 1 ersichtlich).
Bei den Fahrten der zweiten Kategorie fühlte sich der Beschwerdeführer insoferne im Recht, als er – fälschlicherweise – dachte, sie seien durch die Probefahrtbewilligung gedeckt, und dies wäre auch der Fall gewesen, wenn sie im Rahmen des Handelsgewerbes erfolgt wären. Wegen des geringeren Unrechts- und Verschuldensgehaltes ist unter all des zuvor Gesagten für jede einzelne Tat eine Geldstrafe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) als angemessen zu erachten (die konkrete Zuordnung der Spruchpunkte ist im Spruch auf Seite 1 ersichtlich).
Bei den Fahrten der dritten Kategorie war zwar festzustellen, dass sie keine Probefahrten waren, aber es ist zumindest denkmöglich, dass sie zumindest teilweise – wären sie im Rahmen des Handelsgewerbes erfolgt – dem Charakter einer Probefahrt nahegekommen wären, was aber mangels Aufzeichnungen oder Erinnerung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnte. Da diese vom Unrechts- und Verschuldensgehalt zwischen den Fahrten der ersten und zweiten Kategorie anzusiedeln sind, erachtet das erkennende Gericht eine Festsetzung der einzelnen Geldstrafen mit jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) als angemessen (die konkrete Zuordnung der Spruchpunkte ist im Spruch auf Seite 1 ersichtlich).
Bei dieser Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass – auch wenn, wie dargelegt, das Kumulationsprinzip hier zur Anwendung gelangt und eben kein fortgesetztes Delikt, sondern 56 Einzeldelikte vorliegen – der Beschwerdeführer, der angegeben hat, dass er aus seinem Gewerbe keine Einnahmen und aus seinen (privaten) Geschäften mit alten Autos keine größeren Gewinne, sondern auch Verluste erwirtschaftet hat, finanziell nicht überbordend getroffen werden und die Gesamtsumme der 56 Einzelstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch Probefahrtkennzeichenmissbrauch (und die Unterlassung „regulärer“ Zulassung der Fahrzeuge zum Verkehr) erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil stehen (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040 unter Verweis auf EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20) sollte; im konkreten Einzelfall kommt das Gesamtmaß damit angemessen in einer Höhe zu liegen, die einerseits die hypothetischen Kosten für die Zulassung sämtlicher bei den Taten verwendeten Fahrzeuge zum Verkehr nicht unterschreitet und andererseits etwa die Hälfte der Höchststrafe des § 134 Abs. 1 KFG 1967 ausmacht.
Was das unter Spruchpunkt 57 geahndete fortgesetzte Delikt betrifft, so hat der Beschwerdeführer die Eintragungen zwar lückenhaft, aber immerhin nachvollziehbar geführt und erachtet das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, des Strafrahmens, des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung, des Umstandes, dass die Tat keine gravierenderen Folgen nach sich gezogen hat, des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie seiner persönlichen Verhältnisse eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte als angemessen.
Eine weitere Strafherabsetzung kam in all den 57 Fällen nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll (dass Probefahrtkennzeichenmissbrauch und schlampiges Führen der Fahrtenbücher keine Bagatelldelikte darstellen).
Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % jeder verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der gesamte Strafbetrag sowie der gesamte Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Allfällige Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und diese Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Allgemein stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen Tatsachenfragen und keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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