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LVwG-AV-350/002-2024•LVwG N LVwG-AV-350/002-2024
LVwG-AV-350/002-2024State Administrative CourtSep 12, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bewilligungspflicht; Zwiebelsortieranlage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 23. März 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. März 20248, Zl. ***, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. August 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages als unbegründet abgewiesen worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung der Entfernung der Maschine mit 1 Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
3. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Juli 2017, Zl. ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle und Errichtung einer Zufahrt auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. September 2018, Zl. , wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie den Einbau einer Lüftung in die bestehende landwirtschaftliche Halle auf dem Grundstück Nr. *** EZ KG *** erteilt.
Auf Grund von Nachbarbeschwerden wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** für den 2. März 2023 ein Lokalaugenschein anberaumt, in dessen Verlauf der dem Verfahren beigezogene ASV für Bautechnik folgende maschinenbautechnische Abweichungen vom baubehördlichen Konsens festgestellt wurden:
„1 Im mittleren Bereich der Lagerhalle wurde eine Zwiebelsortieranlage aufgestellt.
2 Der mittlere Bereich der Halle wird mittels erdgasbetriebenen Heizgeräts beheizt. Die Abgasführung des Wärmeerzeugers erfolgt über Dach.
3 Beim Zwiebellager wurden anstelle der drei Ventilatoren fünf Ventilatoren eingebaut. Über den Ventilatoren wurden drei „Thermobile" (erdgasbefeuerte Lufterhitzer) montiert.
4 Beim westlichen Kartoffellager wurden anstelle von einem Belüftungsgerät mit drei Zuluftkanälen, zwei Lüftungsgeräte mit zwei Lüftungskanälen (bauartgleich mit dem Zuluftgerät im östlichen Kartoffellager) eingebaut. Über diese Luftungsgeräte kann die Zuluft auch gekühlt werden und besitzen diese Gerate eine Kälteleistung von ca 55 kW und sind mit ca 15 kg Kältemittel R 407 F gefüllt.
Bei den Punkten 1, 3 und 4 handelt es sich gern § 14 NÖ BO um bewilligungspflichtige Änderungen.
Unter Punkt 2 handelt es sich gern. § 16 NÖ BO 2014 um eine meldepflichtige Änderung.“
Von der Zwiebelsortieranlage wurden im Zuge der Begehung der Halle Lichtbilder angefertigt:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. August 2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, folgende Maßnahme zu treffen:
„Die im mittleren Bereich der - auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** bestehenden - Gemüselagerhalle aufgestellte Zwiebelsortieranlage ist binnen 48 Stunden ab Zustellung dieses Bescheides außer Betrieb zu nehmen und binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen.“
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im mittleren Bereich der Halle eine Zwiebelsortieranlage aufgestellt worden sei, welche laut den Angaben des Beschwerdeführers das Gewicht eines Pkw aufweise. Gemäß § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 sei die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, baubehördlich bewilligungspflichtig, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Da die Anlage ein Eigengewicht von über einer Tonne (Pkw) aufweist, sei diese jedenfalls im Sinn des § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, denn laut Judikatur muss die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern es genüge ein großes Eigengewicht. Nach § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 handle es sich um Maschinen und Geräte, die nicht zwingend auf dem Boden eines Gebäudes aufgestellt werden. Eine bauliche Verbindung liege vor, wenn ein Gerät an der Wand eines Bauwerks angeschraubt wird. Eine bauliche Verbindung müsse aber jedenfalls auch dann vorliegen, wenn eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden des Gebäudes vorliegt, sei es z.B. durch Verschraubung auf einem betonierten Fundament oder durch das bloße Eigengewicht der Maschine. Da durch die Aufstellung und den Betrieb der Zwiebelsortieranlage nun auch Nachbarn durch Lärm beeinträchtigt werden könnten, sei diese gemäß § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 baubehördlich bewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung liege bis dato nicht vor. Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z. 2 sinngemäß. Im Fall von konsenswidrig aufgestellten Maschinen oder Geräten sei daher sinngemäß ebenfalls deren Abbruch bzw. Entfernung vorzuschreiben.
Mit Schreiben vom 18. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Zwiebelsortieranlage nicht um eine baubewilligungspflichtige Anlage handle. Der Gesetzgeber habe bewusst festgehalten, dass die Maschinen mit den Bauwerken baulich verbunden sein müssen. Es komme somit gerade nicht lediglich auf die Situierung im Bauwerk an und dass die Maschine aufgrund ihres Eigengewichtes mit dem Bauwerk verbunden ist. Vielmehr müsse eine bauliche Maßnahme gesetzt werden. Auf eine „Verbindung“ durch Eigengewicht komme es nicht an. Mit der NÖ Bauordnung 2014 sei die Neuregelung (vorerst als lediglich anzeigepflichtiges Vorhaben) erfolgt und habe der Gesetzgeber nun bewusst nicht bereits die ortsfeste Aufstellung in Gebäuden der Anzeige- später Bewilligungspflicht unterworfen, sondern eben nun nur mehr die Aufstellung in baulicher Verbindung. Im Ergebnis liege somit keine baubewilligungspflichtige Maßnahme vor.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. März 2024, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass von der Baubehörde 1. Instanz in Hinblick auf die Aufstellung einer Zwiebelsortieranlage mit einem Eigengewicht von mehr als einer Tonne richtigerweise das Vorliegen des Tatbestandes des § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 geprüft worden sei. Es sei der Auslegung der Baubehörde 1. Instanz zu folgen, dass eine kraftschlüssige Verbindung durch Eigengewicht einer Verbindung durch eine bauliche Maßnahme gleichzusetzen ist und die Zwiebelsortieranlage aufgrund ihres Eigengewichts daher eine bauliche Verbindung mit dem Gebäude im Sinn des § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 aufweise. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG habe die Behörde eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung des Zustandes zu bestimmen. Angemessen sei die Erfüllungsfrist dann, wenn
• einerseits in ihr die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können und
• andererseits auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht genommen wird, als dies
die von der Behörde primärwahrzunehmenden öffentlichen Interessen zulassen.
Sowohl die Außerbetriebnahme der Anlage binnen 48 Stunden als auch das Entfernen binnen 2 Wochen sei jedenfalls technisch durchführbar. Da es laufend zu Anrainerbeschwerden komme und nicht ausgeschlossen werden könne, dass von der gegenständlichen Zwiebelsortieranlage unzumutbare Lärmbelästigungen verursacht werden, sei der vorzeitige Vollzug dieses Bescheides dringend geboten und es daher im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen.
Mit Schreiben vom 23. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 18. September 2023. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dürfe nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, die eben vom üblichen Fall gravierend abweichen müssen, gewährt werden. Die Behörde könne die aufschiebende Wirkung mit Bescheid nur dann ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Die belangte Behörde gebe somit unumwunden selbst zu, dass sie gar nicht weiß, ob es zu unzumutbaren Belästigungen kommt. Der nunmehrige Beschwerdeführer bzw. sein anwaltlicher Vertreter hätten der Gemeinde mitgeteilt, dass sie umfassende Lärmmessungen beauftragen. Der Schalltechniker sei zum Schluss gekommen, dass der Betrieb der Zwiebelsortieranlage keine relevanten Auswirkungen auf die Schallsituation tagsüber habe. Die Behörde habe es unterlassen, auf das Berufungsvorbringen in irgendeiner Art und Weise einzugehen bzw. sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Eine hinreichende Sachverhaltsermittlung sei somit durch die belangte Behörde gerade nicht geschehen.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 8. April 2024 legte der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Bezug habenden Verwaltungsakt (samt Plänen, sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt, in das öffentliche Grundbuch und den relevanten Flächenwidmungsplan sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. September 2024. Im Verlauf dieser mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass – unabhängig vom anhängigen Verfahren – für die Zwiebelsortieranlage ein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei.
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem eine Halle samt Flugdach bewilligt wurde.
In der Halle ist eine Zwiebelsortieranlage mit einem Gewicht von über 1.000 kg aufgestellt, für die keine Baubewilligung vorlag. Erst vor kurzem wurde um Erteilung einer Baubewilligung angesucht – dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist Landwirt und verfügt nicht über eine Gewerbeberechtigung.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. …
2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 9/2024:
§ 4. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetztes gelten als
…
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. …
Parteien und Nachbarn
§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. …
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und …
§ 14. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden
2. die Errichtung von baulichen Anlagen …
9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. …
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. […]
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die (Rechts)Frage reduzieren, ob die in der Halle des Beschwerdeführers aufgestellte Zwiebelsortieranlage iSd § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 der Bewilligungspflicht unterliegt.
Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle der NÖ Bauordnung 2014 zu LGBL. 50/2017 ergibt sich, dass es sich bei den – wiederum in die Bewilligungspflicht übernommenen – Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken in erster Linie um solche im landwirtschaftlichen Bereich wie z.B. Trocknungsanlagen für Getreide handelt. Auch hier erfordere die behördliche Beurteilung idR qualifizierte Unterlagen, zumal z.B. statische Probleme auftreten bzw. Emissionen zu erwarten sein können. Gegenüber dem Anzeigeverfahren bringe das Bewilligungsverfahren den Vorteil, die eingereichten Unterlagen nicht immer wieder zurückweisen zu müssen, bis alle Belange erfüllt sind, sondern könnten mit dem Bewilligungsbescheid auch Auflagen erteilt werden.
Daraus folgt aber, dass die gegenständliche Zwiebelsortieranlage auf Grund ihrer Größe und ihres Gewichts von über 1.000 kg als bewilligungspflichtige Maschine iSd § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen ist. Dies auch deshalb, da von ihr – insoweit unbestritten – beim Betrieb Lärmemissionen ausgehen. Lärmemissionen stellen aber eine Nachbarrecht iSd § 6 NÖ Bauordnung dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der erstinstanzliche Bescheid voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH 2004/05/0205 oder VwGH 2004/05/0027 bis 0030). Gemäß § 14 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 idF ab LGBL. 50/2017 bedarf bzw. bedurfte die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014).
Da somit für die gegenständliche Zwiebelsortieranlage keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Behörde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung.
Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen.
Für das vorliegende Auftragsverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die errichtete/aufgestellte Sortieranlage eine gültige Baubewilligung nicht besteht (vgl. VwGH Ra 2016/05/0066).
Da es sich somit im Ergebnis um eine konsenslos errichtete Maschine handelt, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 1 Monat eingeräumt, welche unter Berücksichtigung der Jahreszeit und selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass der Umstand, dass während eines baupolizeilichen Verfahrens um die Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung für die vom baupolizeilichen Verfahren erfassten baulichen Anlagen angesucht wurde, auf das baupolizeiliche Verfahren keinen Einfluss hat. Das anhängige Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bewirkt aber nur, dass eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf (vgl. VwGH 90/06/0214, VwGH 2000/06/0034 und VwGH 2013/05/0007).
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird (vgl. Punkt 3.).
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