LVwG N LVwG-AV-462/001-2024

LVwG-AV-462/001-2024State Administrative CourtSep 9, 2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rückstufung; Daueraufenthalt-EU; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Verurteilung; Prognose;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-462/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.462.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. März 2024, Zl. ***, betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„I. Es wird festgestellt, dass Ihr auf Grund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht endet.

II. Es wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von drei Jahren erteilt (Rückstufung).“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen, auf § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützten Bescheid vom 19. März 2024, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde) gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer, einem am *** geborenen serbischen Staatsangehörigen fest, dass sein auf Grund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht ende und erteilte ihm gleichzeitig einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten.

In ihrer Begründung bezog sich die belangte Behörde auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und führte aus, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden, jedoch im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht zulässig seien. Es sei damit das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechts festzustellen gewesen.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die Probleme bei der zweiten Verurteilung beruhten auf einer Tragödie in der Familie. Es gehe ihm aufgrund des Gefängnisaufenthaltes psychisch schlecht, jedoch sei er bemüht alsbald einen Job zu finden, sein Haus fertigzustellen und wieder ein geregeltes Leben führen zu können.

3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die durch das Landesgericht *** auf entsprechendes Ersuchen übermittelten Akten mit der GZ *** vom 10. Jänner 2017 und der GZ *** vom 2.2.2023, führte Registerabfragen (ZFR, AJ-Web) durch und führte am 3. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde (per Video) teilnahmen.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist ein am *** geborener Staatsangehöriger Serbiens. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 12. August 2030 auf.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und seit 9. April 2018 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Die ihm zuletzt am 7. April 2023 ausgestellte Aufenthaltskarte ist bis 7. April 2028 gültig.

Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 10.1.2017, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 10. Oktober 2016 in ***, den C am Körper verletzt, indem er diesem Pfefferspray ins Gesicht sprühte, sodass er eine Stunde lang Schmerzen, Tränenreiz und gerötete Augen hatte. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (20 Euro/Tag) verurteilt, wobei für einen Teil der Strafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen der Vollzug der Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag ein Streit des Beschwerdeführers mit einem anderen Autofahrer aufgrund dessen Fahrstils zu Grunde. Der Beschwerdeführer und der beteiligte Autofahrer beschimpften sich und um einem Angriff zuvor zu kommen, sprühte der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten mit einem Pfefferspray ins Gesicht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. November 2022, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition begründend auf § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) verboten.

Der Beschwerdeführer arbeitete als Security Mitarbeiter bei der Firma H und wurde mit 28. November 2022 entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts ***, Zl. *** vom 2. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat

„I.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern,

1. ) am 08.02.2022 B durch die Äußerung in einem Waldstück in ***/Slowakei, dass er ihn an Ort und Stelle verprügeln werde, wenn er ihm nicht am nächsten Tag € 2.000,-- gebe, somit durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages, genötigt, wobei B dem Beschuldigten die € 2.000,- am 09.02.2022 in *** übergab;

2. ) Anfang Mai 2022 in ***, D durch die telefonische Äußerung gegenüber E, die dieser an D ausrichten sollte, wenn sie ihm nicht € 5.000,-- bezahle, er sie wegen ihres Hundes „F“ bei der Amtstierärztin anzeigen würde, somit durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die sie am Vermögen schädigten sollte, nämlich zur Übergabe des genannten Betrages, zu nötigen versucht;

3. ) am 08.11.2022 in ***, E, durch die Äußerungen, im Kosovo würden Albaner von Serben getötet und hier auch und wenn er ihm nicht bis zum ersten Jänner 2023 € 30.000,-- Kopfgeld gebe, sei sein Kopf weg, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages, zu nötigen versucht;

II.) am 14.11.2022 in ***,

1. ) dadurch, dass er sich losriss und den Cobra-Beamten ***, der im Begriff stand, die Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft *** vom 11.11.2022 zu vollziehen, wiederholt mit seinen Händen gegen das Gesicht schlug, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;

2. ) den Cobra-Beamten *** durch die unter Punkt II.)1.) angeführten Tathandlungen während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben in Form von blutenden Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand sowie einer Luxation des linken Mittelfingers am Körper verletzt.“

Der Beschwerdeführer hat zu I.) 1.) bis 3.): die Verbrechen der Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 15 StGB; zu II.) 1.): das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB; zu II. 2.): das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB begangen und wurde über ihn nach § 144 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verhängt. Ein Teil der Strafe im Ausmaß von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das Gericht wertete die Begehung mehrerer Verbrechen mit hohem Schuldgehalt und die mangelnde Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer dahingehend, dass es die Diversion (§ 198 StPO) ausschloss.

Der Beschwerdeführer verbüßte einen Teil der Freiheitsstrafe in Haft.

Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 14. März 2023, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer der Rest der Strafe von zwei Monaten und zwanzig Tage bedingt nachgesehen und er am 24. April 2023 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und die Bewährungshilfe angeordnet.

Diesem Urteil lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Geld brauchte und jeweils die angeführten Personen bedrohte, um von ihnen Geld zu erpressen. Der Sachverhalt hinsichtlich der Cobra-Beamten ereignete sich im Rahmen der Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung zur Festnahme und Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am 11. November 2022.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie der LPD NÖ scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2023, Zl. *** behoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die laut der Judikatur geforderte maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen nicht vorliegt sowie auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK unzulässig ist.

Dies wurde der belangten Behörde unter Anregung einer Rückstufung mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitssuchend.

Da seine Mutter eine außereheliche Beziehung mit einem anderen Mann hat und der Beschwerdeführer sich dadurch sehr gekränkt fühlt und das für ihn einem „Weltuntergang“ gleichgekommen ist, hat der Beschwerdeführer nach wie vor psychische Probleme. Aufgrund dessen besucht er momentan eine ambulante Reha, die fünf bis sechs Wochen dauert.

Der Beschwerdeführer hat eine aus Serbien stammende und dort lebende Lebensgefährtin; sie halten hauptsächlich telefonisch Kontakt.

In seiner Freizeit baut der Beschwerdeführer ein Haus und spielt Fußball.

II.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, auf den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Registerabfragen (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Strafregister), den Inhalten des beigeschafften, der strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Akten des Landesgerichts *** sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sind unstrittig und ergeben sich aus den Inhalten des Zentralen Fremdenregisters, Zentralen Melderegisters sowie des Reisedokuments.

Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der beigeschafften Akte des Landesgerichts ***.

Die Feststellung, wonach das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingestellt wurde, beruht auf der entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen Schreiben des BFA an die belangte Behörde.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

III.Rechtsgrundlage

Die maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:

„Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

§ 28. (1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).

(…)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (…)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(…)

Einreiseverbot

§ 53. (…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)“

§ 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF lautet auszugsweise wie folgt:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(…)“

IV.Rechtliche Beurteilung

Wenn hinsichtlich eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, hat die Niederlassungsbehörde gemäß § 28 Abs. 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).

Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer seit 24. April 2018 Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“).

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Eine solche „bestimmte Tatsache“ gemäß § 53 Abs. 3 FPG liegt gemäß dessen Ziffer 1 insbesondere dann vor, wenn die in Frage stehende Person von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Damit liegt somit gegenständlich aufgrund der festgestellten Verurteilungen, eine bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 FPG vor.

Wenngleich das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ auch das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indizieren kann, so reicht das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ für sich genommen aber weder für die Erlassung eines Einreiseverbotes noch für die Vornahme einer Rückstufung aus. Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass das FPG ein abgestuftes System von Gefährdungsmaßstäben enthält (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049), wobei § 28 Abs. 1 NAG auf einen etwa im Verhältnis zu jenem des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG „höheren Gefährdungsmaßstab“ abstellt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung, also die Annahme einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Dem persönlichen Eindruck, den der oder die zuständige Richter bzw. Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der betroffenen Person gewinnt, kommt im Rahmen der Prognosebeurteilung wesentliche Bedeutung zu (vgl. auch im Zusammenhang mit einer Rückstufung VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093). Dabei ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der einer vorliegenden Verurteilung zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491; VwGH 31.03.2008, 2007/21/0533), wobei dieses umso länger zu sein hat, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009).

Vorliegend ist im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht zu treffenden Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie für eine Rückstufung vorausgesetzt – eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellt:

Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei der Beschwerdeführer nicht nur zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sondern auch einen Teil seiner Strafe in Haft verbracht hat. Bei der jüngsten Verurteilung sind darüber hinaus mehrere Tatbestände mit jeweils hohem Unrecht- und Schuldgehalt verwirklicht worden und manifestiert sich darin ein grundsätzlich gewaltbereites Persönlichkeitsbild. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen Verurteilungen wegen Erpressung den Eindruck erweckt, dass ihm vor Gericht bis zu einem gewissen Grad Unrecht getan wurde, da er nur geliehenes Geld zurückgefordert habe. Auch das erkennende Strafgericht hat seine mangelnde Verantwortungsübernahme festgestellt.

Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt hat, dass er von nun an bestrebt ist, sich rechtskonform zu verhalten, ist das seitherige Wohlverhalten auch unter Berücksichtigung der bestehenden Bewährungshilfe jedenfalls noch zu kurz, um den Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung anzunehmen.

Es ist daher das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechtes festzustellen und eine Rückstufung auf ein befristetes Aufenthaltsrecht vorzunehmen.

Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a NAG erfüllt – er ist in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, es ist nach Aktenlage ein Fall des § 81 Abs. 5 NAG gegeben und es weist jedenfalls auch sein Reisepass die entsprechende Gültigkeit auf – ist die Befristung mit drei Jahren auszusprechen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal vorliegend eine eine Einzelfallbeurteilung darstellende Gefährdungsprognose vorzunehmen war, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgt ist und sich dabei an den sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Leitlinien orientiert. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Gefährdungsprognose ist grundsätzlich nicht revisibel (vgl. u.a. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/22/0236; VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0351, mwN).

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