LVwG N LVwG-AV-432/001-2024

LVwG-AV-432/001-2024State Administrative CourtSep 3, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Nachfrist;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-432/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.432.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der Frau A über deren auf Seite 11 des Devolutionsantrags vom 19. Dezember 2021 gestellten Anträge, die Nutzung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zu Zwecken des auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetriebs zu untersagen und das Abstellen einspuriger Fahrzeuge auf dem Grundstück ***, KG ***, zu untersagen, den

BESCHLUSS:

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Begründung:

1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit insgesamt drei E-Mails vom 10. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags betreffend den auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetrieb. In diesen E-Mails schloss sie entsprechende Anträge aus 2019 an. Konkret solle die Nutzung des Betriebes untersagt werden, dies jedenfalls soweit diese nicht vom Konsens aus 1978 umfasst sei, was sich wiederum auf die Nutzung des Gastgartens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie jene der Terrasse (Grundstück Nr. ***, KG ***) zum Zweck des Heurigen-Schankbetriebes beziehe. Es handele sich um einen einheitlichen Betrieb, sodass die Nutzung des Gastgartens wieder Terrasse eines baubehördlichen Konsenses bedürfe.

Im Rahmen eines hierauf Bezug nehmenden Devolutionsantrags vom 19. Dezember 2021 führte sie auf Seite 11 dieses Schriftsatzes aus:

„Zusätzlich stelle ich folgende Anträge:

Gem. den §§ 6, 34, 35, 48 NÖ BauO 2014 stelle ich diese Anträge bezogen auf die Adressen *** und *** in ***:

  1. Devolutionsantrag, s. Seite 2

  2. Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, s. Seite 4.

  3. Zuerkennung von Parteistellung

  4. bescheidmäßige Absprache über meine Anträge

  5. die Nutzung des Bauprojekts *** ist in jenem Ausmaß zu untersagen, wo es von der Baubewilligung 1978 nicht umfasst ist. Zu untersagen ist daher:

Benutzung eines Gastgartens

Nutzung der Terrasse

Buschenschank-Betrieb im Freien per se

verbundene Bewirtschaftung mit anderen Grundstücken

Anbieten von mehr als 65 Verabreichungsplätzen

das Abstellen der einspurigen Fahrzeuge (Fahr- und Motorräder, Roller,… )

auf dem Betriebsgelände

  1. Die Gemeinde möge darüber hinaus Schritte setzen, die bewirken, dass ihre Auflage ‚Betrieb ohne unzumutbare Belästigung‘ in der Realität umgesetzt wird und diese Umsetzung auch kontrollieren.“

Über die im Devolutionsantrag vom 19. Dezember 2021 enthaltenen weiteren Anträge sowie den Devolutionsantrag vom 13. September 2023 lagen weder behördliche Erledigungen vor, noch waren irgendwelche behördlichen Aktivitäten aktenkundig. Behördliche Aktivitäten wurden auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Der Devolutionsantrag vom 13. September 2023 und die Säumnisbeschwerde vom 19. März 2024 bezogen sich auf folgende auf Seite 11 des Devolutionsantrags vom 19. Dezember 2021 enthaltenen ergänzenden Anträge

-Nr. 4 und 6, die i.S. eines Antrags auf ein Vorgehen nach § 68 Abs. 3 AVG bezogen auf die baubehördliche Bewilligung vom 2. Mai 1978,15/78, verstanden werden sollen;

-Nr. 5 Spiegelstrich 4., der auf eine Untersagung der Nutzung der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, zu Zwecken des auf dem Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, etablierten Heurigen-Schankbetriebs hinauslaufen;

-Nr. 5 Spiegelstrich 6., der auf eine Untersagung der Nutzung des Grundstücks Nr. *** zum Zweck des Abstellens einspuriger Fahrzeuge hinausläuft.

Mit hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2024, LVwG-AV-432/001-2024, erledigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die auf § 68 AVG rekurrierenden Anträge in der Sache und beschränkte sich im Übrigen vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen und trug der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.

In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 27. August 2024, ***, mit dem über die offenen verfahrenseinleitenden Anträge abgesprochen wurde.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Eine inhaltliche Behandlung einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass aufgrund eines Antrags eine behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides in Gang gesetzt wurde (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/12/0068), die Behörde innerhalb dieser Entscheidungsfrist ihrer Verpflichtung nicht nachkam und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werden kann. Wird der ausstehende Bescheid von der belangten Behörde – wenn auch nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG – nachgeholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach Satz 2 dieser Bestimmung einzustellen (VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).

Zumal den verfahrenseinleitenden Antrag durch die belangte Behörde im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahren abgesprochen wurde, war dieses Verfahren beschlussmäßig einzustellen.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und ihm der klare und unmissverständliche Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 VwGVG zugrunde gelegt werden konnte.

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