LVwG N LVwG-AV-313/001-2024

LVwG-AV-313/001-2024State Administrative CourtAug 23, 2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Aufforderungsbescheid; gesundheitliche Eignung; amtsärztliche Untersuchung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-313/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.313.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14.02.2024, ***, betreffend eine Anordnung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der geforderte Laborbefund und die geforderten Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bis spätestens 30.09.2024 vorzulegen sind.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.12.2022, ***, war Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis einschließlich 19.06.2023 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (VPS) entzogen worden.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2022 um 23:18 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Obwohl er durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei, habe dieser den Test verweigert.

Eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.06.2023 sowie eine Nachschulungsbestätigung vom 17.06.2023 wurden durch den Beschwerdeführer vorgelegt. In der VPS wird vom Beschwerdeführer ein unauffälliger Alkoholkonsum von zwei Achterln Wein am Wochenende angegeben und wird die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu verkehrsangepasstem Verhalten angenommen.

Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde dieser aufgefordert, eine Blutuntersuchung unter Berücksichtigung bestimmter Laborwerte beizubringen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023, ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.12.2023, LVwG-AV-2374/001-2023, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der belangten Behörde einen Laborbefund (MCV, GOT, GPT, GGT, CDT) bis spätestens 25.01.2024 vorzulegen.

Die Amtsärztin hatte im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu LVwG-AV-2374/001-2023 nachfolgende gutachterliche Stellungnahme angegeben:

„In den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von KFZ-Lenkern 2019 wird auf Seite 195 das Vorgehen bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit/Alkoholmissbrauch schädlicher Gebräuche von Alkohol, näher erläutert. Alkoholmissbrauch wird hier verstanden im Zusammenhang mit Verletzung von Rechtsnormen (z.B. Verkehrsverstöße, uä). Das heißt, diese Verletzung der Rechtsnormen liegt bei Herrn A vor. In den Leitlinien wird ebenfalls angeführt, dass als Mindestbefund für die amtsärztliche Untersuchung eine relevante Labordiagnostik durchzuführen ist. Dabei werden die Werte (MCV, GOT, GPT, GGT, und CDT) bestimmt.

Der Abbau von Alkohol findet hauptsächlich in der Leber statt. Bestimmte Leberwerte (GGT, GOT und GPT) verändern sich durch zu viel Alkohol. Sie legen nahe, dass die oder der Untersuchte in den Wochen zuvor riskante Mengen an Alkohol konsumiert hat.

Dass Menschen, die Alkohol im Übermaß konsumieren, häufig erhöhte Leberenzyme aufweisen, hat im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen bewirkt Alkohol, dass die Leberzellen größere Mengen der Gamma-GT bilden. Zum anderen gelangen die anderen Leberenzyme, nämlich GOT und GPT, vermehrt ins Blut, wenn Leberzellen geschädigt werden. Neben den Leberenzymen gibt es noch weitere Blutwerte, die sich bei dauerhaftem Konsum von Alkohol verändern. Als sehr aussagekräftig gilt hier insbesondere eine erhöhte Konzentration des CDT-Wertes. CDT ist eine Abkürzung für carbohydrate deficient transferrin, was so viel bedeutet wie „Transferrin, dem es an Kohlenhydraten fehlt“. Alkohol und seine Abbauprodukte können bewirken, dass vermehrt dieses „unvollständige“ Transferrin entsteht, welches mit weniger Kohlenhydratketten ausgestattet ist.

Darüber hinaus kann Alkohol die Reifung der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) beeinträchtigen. Diese werden in der Folge zu groß, was sich bei der Blutuntersuchung durch einen erhöhten MCV-Wert äußert. MCV ist die Abkürzung für mean corpuscular volume und steht für das mittlere Volumen eines roten Blutkörperchens.

Bei regelmäßiger Alkoholaufnahme findet eine Veränderung der Struktur der Transferrine statt. So sind bereits nach einer kurzen Trinkdauer die Leberwerte zu hoch. Werden innerhalb von zwei bis drei Wochen täglich etwa 30 Gramm Alkohol konsumiert – das entspricht ungefähr einer Flasche Wein oder mehreren Bier (1,5 Liter) – wird dies in einem erhöhten CDT-Wert sichtbar.

In vielen Fällen normalisieren sich die Werte recht schnell. Meist reichen bereits einige Wochen ohne Alkohol aus, bis sich die Leberwerte normalisieren, und zwar etwa

2-6 Wochen bei der Gamma-GT,

2-4 Wochen bei der GOT und GPT und

2-3 Wochen beim CDT.

Die MCV-Werte können bis zu 16 Wochen auffällig werden. All das sind Richtwerte – die genaue Dauer variiert von Person zu Person.“

Auf weitere Befragung erklärte die Amtsärztin, dass eine Verweigerung des Alkotests vom Unrechtsgehalt einer Alkoholisierung von 1,6 ‰ oder mehr entspricht. Im gegenständlichen Fall liege auch ein Ergebnis eines Alkovortests mit einem Wert der Atemluft von 1,12 mg/l vor.

Das bedeute, dass bei einem derartigen Lenken eines Kraftfahrzeuges und auch einer Kommunikation mit den Polizisten sich ergebe, dass der Beschwerdeführer zumindest auch drei Wochen davor regelmäßig größere Alkoholmengen getrunken haben müsse, da andernfalls weder ein Lenken eines Fahrzeuges noch eine Kommunikation mit einer anderen Person möglich wäre. Es bestehe daher gegenständlich jedenfalls der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs, welcher ausschließlich durch die Vorlage der vorgeschriebenen Laborwerte festgestellt werden könne. Wenn einer der geforderten Werte nicht im vorgeschriebenen Bereich liege, wäre sie verpflichtet, eine psychiatrische Stellungnahme einzuholen. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege. In einem solchen Fall müsste sich der Beschwerdeführer in eine Behandlung begeben, erst dann könne von einer entsprechenden gesundheitlichen Eignung wieder ausgegangen werden.“

Dem behördlichen Auftrag zur Vorlage eines Laborbefundes hat der Beschwerdeführer nur zum Teil entsprochen. Er hat zwar den Blutuntersuchungsbefund des C, Arzt für Allgemeinmedizin in ***, vom 25.01.2024 vorgelegt, welcher jedoch nicht alle aufgetragenen Laborwerte abbildet - so fehlen die Werte GPT und GOT - und andere Werte entweder „grenzwertig“ (CDT) oder überhöht (GGT) darstellt.

Dieser Laborbefund wurde von der Amtsärztin der belangten Behörde am 31.01.2024 beurteilt und diese Beurteilung wurde dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2024, ***, zugrunde gelegt. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, bis spätestens 15.03.2024 eine psychiatrische Stellungnahme, einen Laborbefund (MCV, GOT, GPT, GGT, CDT) und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F erstellten kann.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Befundvorlage aufgrund des Sachverhalts zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich sei. Aufgrund der vorgelegten Befunde sowie der hierzu ergangenen Stellungnahme der Amtsärztin bestehe seitens der Behörde der begründete Verdacht, dass eine Abhängigkeit von Alkohol bestehe. Zur Beurteilung, ob tatsächlich eine Abhängigkeit vorliege oder der Konsum nicht soweit eingeschränkt werden könne, dass keine Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliege, sei die Vorlage der im Spruch geforderten Befunde und Stellungnahmen erforderlich.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer führte dazu begründend zusammengefasst aus, dass der vorliegende Sachverhalt keine solchen Bedenken begründen würde. Der Blutbefund zeige unauffällige Werte (CDT-Wert und MCV-Wert) und biete keinen Anlass seine gesundheitliche Eignung nach wie vor in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde habe nicht darzulegen vermocht, weshalb aufgrund des vorgelegten Wertes eine neuerliche VPS und eine fachärztliche Stellungnahme beigebracht werden solle. Ein bloßes Verlangen des Amtsarztes stelle keine taugliche Grundlage dar.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte Herrn D als medizinischen Amtssachverständiger der Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung um Erstattung von Befund und Gutachten u.a. zur Frage, ob aus medizinsicher Sicht begründete Bedenken dahin bestehen, dass beim Beschwerdeführer der Konsum von Alkohol eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die diesen zu einem gehäuften Missbrauch im Sinne des § 14 Abs 5 FSG-GV macht.

Seitens des medizinischen Amtssachverständigen wurde in der Stellungnahme vom 07.06.2024 dazu festgehalten, dass grundsätzlich begründete Bedenken bestehen würden, jedoch zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens die Vorlage eines aktuellen Blutlaborbefundes mit den Blutlaborwerten GPT, GOT, CDT und GGT erforderlich sei. Der CDT-Wert im Befund vom 25.01.2024 sei „grenzwertig“ zu bewerten und müsste daher wiederholt werden. Der GGT-Wert sei überhöht, wie bei überhöhtem Alkoholkonsum. Die Blutlaborwerte GPT und GOT seien im Befund vom 25.01.2024 nicht ersichtlich.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 17.06.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen neuen Laborbefund, welcher die Blutwerte GPT, GOT, CDT und GGT beinhaltet, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19.06.2024 zugestellt, welcher mit E-Mail vom 25.06.2024 um Fristerstreckung ersuchte, da der Beschwerdeführer bis 31.07.2024 urlaubsbedingt abwesend sei.

Nachdem nach Ablauf der Frist kein aktueller Laborbefund vorgelegt wurde, erfolgte mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 05.08.2024 eine neuerliche Fristsetzung von einer Woche ab Zustellung der Aufforderung, welche an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.08.2024 erfolgte.

Bis dato ist dazu weder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt, noch ein aktueller Blutbefund vorgelegt worden.

4. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

[…]“

„Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

[…]“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

[…]“

„Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

[…]

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

[…]

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

5. Erwägungen

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist nach § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen. Für seine Erstattung erforderliche Befunde hat der Antragsteller zu erbringen (§ 8 Abs 2 FSG). Hierzu ist der Besitzer der Lenkberechtigung erforderlichenfalls seitens der Behörde bescheidmäßig aufzufordern. Leistet er innerhalb der festgesetzten Frist, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG setzt voraus, dass bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (vgl. VwGH 2010/11/0067). Im Verfahren nach § 24 Abs 4 FSG geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH Ra 2022/11/0003).

Im konkreten Fall ergibt sich aufgrund der Vorgeschichte die Notwendigkeit der Vorlage eines unauffälligen Blutbefundes. Aufgrund des Befundes vom 25.01.2024, welcher zum einen behördlicherseits aufgetragene Laborwerte nicht beinhaltet und zum anderen relevante Werte als überhöht bzw. kontrollpflichtig darstellt, erscheint die subjektive Erzählung des Beschwerdeführers, er trinke lediglich am Wochenende zwei Achterl Wein nicht plausibel, zumal der Nachweis einer erforderlichen Dauer der Abstinenz nicht erbracht werden konnte.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits bei seiner Vorsprache bei der Amtsärztin der belangten Behörde am 31.01.2024 zur Vorlage eines vollständigen aktuellen Laborbefundes aufgefordert worden war und diesen bis dato nicht vorgelegt hat, besteht für das erkennende Gericht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer offenbar aufgrund anhaltendendem, übermäßigem Alkoholkonsum schlichtweg nicht in der Lage ist, einen unbedenklichen Laborbefund vorzulegen, weshalb sich die Bedenken, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit besteht oder ein gehäufter Missbrauch von Alkohol gegeben ist, nunmehr verfestigt haben.

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Überprüfung des Vorliegens höchstpersönlicher Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung, wie sie insbesondere die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darstellt, im besonderen Maß von der Mitwirkung des Betroffenen abhängt, weil zumeist nur dieser die entsprechenden Untersuchungen und Atteste vornehmen und in weiterer Folge in Vorlage bringen kann. Dies bedeutet jedoch, dass bei hinreichender Verdachtslage hinsichtlich der oben angeführten begründeten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Notwendigkeit eines Aufforderungsbescheides im Sinn des § 24 Abs 4 FSG nicht durch die Untätigkeit des Verpflichteten beseitigt werden kann.

Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren ist im Lichte dessen auch der Auftrag der belangten Behörde zur Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer psychiatrischen Stellungnahme nachvollziehbar und im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die in der VPS vom 14.06.2023 angenommene Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten zu hinterfragen sein wird.

Es war daher der Beschwerde sohin keine Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu bestätigen. Aufgrund des zwischenzeitigen Verstreichens der dem Beschwerdeführer zur Vorlage gesetzten Frist, war diese jedoch neu festzusetzen.

6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG unterbleiben, zumal auch seitens der Verfahrensparteien kein Antrag auf deren Durchführung gestellt wurde.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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