LVwG N LVwG-S-1139/001-2024

LVwG-S-1139/001-2024State Administrative CourtAug 16, 2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Lenkverbot; Fahrzeug; Beschlagnahme;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1139/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1139.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08. April 2024, ***, betreffend Lenkverbot eines Fahrzeuges gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 08. April 2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer das Lenken des Fahrzeuges mit der FIN ***, Marke BMW und Type G234M, gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960 verboten (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 07. April 2024 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im „Ortsgebiet Freilandgebiet *** *** auf der, ***“ gelenkt habe und dabei auf Höhe *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mittels Lasermessung festgestellt worden. Die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz habe 114 km/h betragen. Der Beschwerdeführer habe demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2f StVO 1960 begangen. Weiters wird – nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen – ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 99d Abs. 2 StVO 1960 vorliegen würden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

1.2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das ausgesprochene Verbot für das Lenken des Fahrzeuges mit der FIN *** nicht gerechtfertigt sei, weil die Gesetzesauslegung der Behörde des §99b StVO 1960 falsch sei. Die Bestimmung des § 99b Abs. 1 Z 1 StVO 1960 normiere eine kumulative Voraussetzung neben der zu beurteilenden Frage der Verkehrssicherheit das Lenken des Fahrzeuges mit mehr als 60 km/h im Ortsgebiet und zusätzlich dazu der Entzug der Lenkberechtigung wegen der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG innerhalb der letzten vier Jahre vorliegen müsse. Eine andere Interpretation des Gesetzes sei nicht denkbar, weil die Bestimmung der Z 2 des § 99b Abs. 1 StVO keine zusätzliche Voraussetzung des Führerscheinentzuges normiere, sondern eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h voraussetze. Die Beschlagnahme und der Verfall sei unzulässig, ebenso der Ausspruch über das Verbot des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeuges. Es wurde die Aufhebung des Bescheides vom 08. April 2024 beantragt.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

2. Feststellungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

2.1. Der Beschwerdeführer hat am 07. April 2024 um 16:20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** mit der FIN ***, Marke BMW und Type G234M mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h im Ortsgebiet von *** auf der *** auf Höhe des Kilometers *** gelenkt. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h.

2.2. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wurde gemäß § 99a StVO 1960 vorläufig beschlagnahmt.

2.3. Der Beschwerdeführer ist nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zulassungsbesitzerin ist die C GmbH.

2.4. Im Zentralen Führerscheinregister ist betreffend den Beschwerdeführer vor dem Tatzeitpunkt kein Entziehungsverfahren betreffend die Lenkberechtigung (ausgenommen jenes auf Grund des gegenständlichen Vorfalles) eingetragen.

2.5. In der Verwaltungsstrafdatei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt scheinen betreffend den Beschwerdeführer zwei Vormerkungen gemäß § 52 lit. a Z.10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2d StVO 1960 auf.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Rahmen der Verhandlung in das Beweisverfahren einbezogenen gesamten Akteninhalt, beinhaltend ua. den Zulassungsschein und den Leasingvertrag vom 19.02.2024 betreffend das Fahrzeug zur FIN *** sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Die in 2.1. festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich aus dem Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis vom 10. April 2024 der belangten Behörde zZl. ***.

Die in 2.4. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben der LPD Niederösterreich vom 17. Juli 2024.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023, lauten auszugsweise:

§ 99a. (1) Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.

(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

§ 99b. (1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und

1. entweder

a)mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und

b)dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,

1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder

2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder

3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.

§ 99c. (1) Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und

(2) Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

§ 99d. (1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.

5. Erwägungen:

5.1. Die Beschwerde ist begründet.

5.2. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

5.3. Unter Berücksichtigung des oben dargelegten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2f StVO 190 im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung rechtskräftig bestraft wurde. Eine neuerliche Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Betracht (vgl. die Rsp des VwGH zum FSG: VwGH 11.07. 2000, 2000/11/0092 uva).

5.4. Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert:1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw. -entscheidung)2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw. Angemessenheit der Exekution (vgl. Erl RV 2092 Blg. XXVII GP).

§ 99d StVO 1960 regelt den Fall, dass eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachweist. Wenn die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 StVO 1960 vorliegen, jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen werden, darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.

Gemäß § 99b Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und (Z 1) entweder mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat (lit. a), „und“ dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist (lit. b) oder (Z 2) mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat. Der vorliegende Sachverhalt – Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um weniger als 80 km/h, jedoch mehr als 60 km/h – ist folglich nach der Regelung in § 99b Abs. 1 Z 1 StVO zu beurteilen, die jedoch – neben der Geschwindigkeitsüberschreitung – in ihrer lit. b ein weiteres, kumulativ zu erfüllenden (arg: „und“) Tatbestandselement (Entzug der Lenkberechtigung wegen näher bestimmter Übertretungen) normiert.

5.5.1. Wie oben ausgeführt, wurde für den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine Geschwindigkeitsübertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h im Ortsgebiet mit technischen Hilfsmitteln (Lasermessgerät) festgestellt (das diese Geschwindigkeitsüberschreitung betreffende Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen). Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet durch den Beschwerdeführer um mehr als 60 km/h liegt daher vor. Nicht jedoch wurde dem Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt die Lenkberechtigung innerhalb der letzten vier Jahre wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen.

5.5.2. Es liegen vorliegend somit die kumulativen Voraussetzungen für den Ausspruch eines Lenkverbots gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99b Abs. 1 Z1 StVO 1960 nicht vor, sodass das erteilte Lenkverbot des Beschwerdeführers für das Fahrzeug mit der FIN *** zu Unrecht erteilt wurde.

5.6. Der gegenständliche Bescheid war schon aus diesem Grund aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.7. Abschließend ergeht der Hinweis, dass die Vormerkung im Führerscheinregister zu löschen ist, und der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges von der Behörde über das nunmehr aufgehobene Lenkverbot hinsichtlich des Beschwerdeführers für das Fahrzeug mit der FIN *** zu verständigen ist.

5.8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beurteilung des gegenständlichen Falles wirft keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Rechtsfrage auf (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2018, Zl. Ra 2018/10/0089). Ferner konnte die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 99d Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99b Abs. 1 Z 1 lit.a und b. StVO 1960 gestützt werden (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH vom 15. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/18/0343). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

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