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LVwG-AV-877/001-2024•LVwG N LVwG-AV-877/001-2024
LVwG-AV-877/001-2024State Administrative CourtAug 14, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Verfahrensrecht; Parteistellung; Nichtbescheid;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen die Erledigung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. Juni 2024, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens nach der NÖ Bauordnung 2014 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 beantragte die B GmbH mit Sitz in ***, *** (im Folgenden: Bauwerberin) beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer LED-Werbewand auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG , eines im Ortsgebiet bestehenden Betriebsgebietes im Nordosten der Stadtgemeinde *** entlang der Gemeindestraße mit der Bezeichnung „“.
Diese LED-Werbewand soll im Bereich einer geböschten Grünfläche am südöstlichen Eck des Betriebsgeländes an der nördlichen Straßenseite der *** platziert werden. Das Baugrundstück ist mit einem Betriebsgebäude samt zugehörigen Außenanlagen (Parkplätze, Lagerflächen, Grünflächen etc.) bebaut.
Bei der verfahrensgegenständlichen LED-Werbewand, welche quer zur *** positioniert wird, handelt es sich um eine teilweise dynamische, selbstleuchtende Anlage mit LED-Technik, wobei die Anzeige an beiden Seiten der Anlage eine Werbefläche von jeweils 4,80 m Breite x 3,20 m Höhe (15,4 m2) und eine Tiefe von 0,08 m aufweist. Die Unterkante der LED-Werbewand, die auf einem Steher mit einem Durchmesser von 30 cm angebracht wird, weist zum Grundstücksniveau einen Abstand von rund 4,00 m auf. Das Fundament weist eine Länge von 2,50 m, eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von 0,60 m auf und liegt 0,80 m unter der Geländeoberkante.
Grundstückseigentümerin dieses Baugrundstückes ist die C GmbH mit Sitz in ***, ***, die dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ihre Zustimmung durch ihre Unterschrift auf dem Bauansuchen erteilte.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Bauwerberin mit, dass im Zuge der Überprüfung ihres Bauansuchens festgestellt wurde, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vorhanden ist, wobei gemäß § 4 Abs. 1 der Bebauungsvorschriften Werbeanlagen im Sinne der NÖ Bauordnung wie etwa Rollingboards u.dgl. unzulässig sind, weshalb beabsichtigt ist, ihr Bauansuchen wegen Widerspruches zum Bebauungsplan abzuweisen.
Eine Stellungnahme seitens der Bauwerberin erfolgte hierzu nicht.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2024, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sodann das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ab.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche LED-Werbewand gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 einen Widerspruch zu den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** darstellt, da für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorhanden ist und die Errichtung von Werbetafeln und dergleichen im verfahrensgegenständlichen Bereich, und somit auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück, gemäß § 4 Abs. 1 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** unzulässig ist, weshalb das Bauansuchen auf Grund des Widerspruches zum rechtsgültigen Bebauungsplan spruchgemäß abzuweisen war.
Adressaten dieses Bescheides waren die Bauwerberin und die Grundstückseigentümerin und es wurde dieser Bescheid sowohl der Bauwerberin als auch der Grundstückseigentümerin am 14. Februar 2024 nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bauwerberin mit ihrem Schreiben vom 27. Februar 2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Am 10. April 2024 langte beim Landesgericht *** aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 10. April 2024 ein Antrag auf Änderung der Firmenbucheintragungen betreffend die Bauwerberin ein und es wurde in der Firmenbuchsache mit der Firmenbuchnummer *** mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 10. April 2024, Zl. ***, die Löschung der Bauwerberin B GmbH und die Eintragung der A GmbH anstelle der Bauwerberin angeordnet, wobei diese Löschung und diese Eintragung im Firmenbuch gleichzeitig am 11. April 2024 erfolgten.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) gab mit seiner Erledigung vom 13. Juni 2024, Zl. ***, der Berufung der Bauwerberin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 keine Folge und er bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Februar 2024.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass die verfahrensgegenständliche LED-Werbewand gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 einen Widerspruch zu den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** darstellt, da für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorhanden ist und die Errichtung von Werbetafeln und dergleichen im verfahrensgegenständlichen Bereich, und somit auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück, gemäß § 4 Abs. 1 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** unzulässig ist, weshalb das Bauansuchen auf Grund des Widerspruches zum rechtsgültigen Bebauungsplan von der Baubehörde I. Instanz zu Recht abgewiesen wurde.
Adressaten dieser Erledigung sind sowohl die Bauwerberin B GmbH als auch die Grundstückseigentümerin und wurde diese Erledigung diesen beiden genannten Adressaten jeweils am 19. Juni 2024 nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 erhob die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde, welche bei der belangten Behörde am 17. Juli 2024 einlangte. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Feststellungen
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 beantragte die B GmbH als Bauwerberin beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer LED-Werbewand auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Bei der verfahrensgegenständlichen LED-Werbewand, welche quer zur *** positioniert wird, handelt es sich um eine teilweise dynamische, selbstleuchtende Anlage mit LED-Technik, wobei die Anzeige an beiden Seiten der Anlage eine Werbefläche von jeweils 4,80 m Breite x 3,20 m Höhe (15,4 m2) und eine Tiefe von 0,08 m aufweist. Die Unterkante der LED-Werbewand, die auf einem Steher mit einem Durchmesser von 30 cm angebracht wird, weist zum Grundstücksniveau einen Abstand von rund 4,00 m auf. Das Fundament weist eine Länge von 2,50 m, eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von 0,60 m auf und liegt 0,80 m unter der Geländeoberkante.
Grundstückseigentümerin dieses Baugrundstückes ist die C GmbH mit Sitz in ***, ***, die dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ihre Zustimmung durch ihre Unterschrift auf dem Bauansuchen erteilte.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2024, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund des Widerspruches zum rechtsgültigen Bebauungsplan ab.
Adressaten dieses Bescheides waren die Bauwerberin und die Grundstückseigentümerin und es wurde dieser Bescheid sowohl der Bauwerberin als auch der Grundstückseigentümerin am 14. Februar 2024 nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bauwerberin mit ihrem Schreiben vom 27. Februar 2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Die belangte Behörde gab mit ihrer Erledigung vom 13. Juni 2024, Zl. ***, der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 keine Folge und sie bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Februar 2024.
Adressaten dieser Erledigung sind sowohl die Bauwerberin B GmbH als auch die Grundstückseigentümerin und wurde diese Erledigung diesen beiden genannten Adressaten jeweils am 19. Juni 2024 nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 erhob die A GmbH als Beschwerdeführerin gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 11. April 2024 erfolgte in der Firmenbuchsache mit der Firmenbuchnummer *** durch das Landesgericht *** im Firmenbuch die Löschung der Bauwerberin B GmbH und gleichzeitig die Eintragung der A GmbH anstelle der Bauwerberin.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren, darin enthalten insbesondere das Bauansuchen der Bauwerberin vom 13. Dezember 2023 samt den dazugehörenden Einreichunterlagen, das Parteiengehör der Baubehörde vom 22. Jänner 2014, der erstinstanzliche Abweisungsbescheid vom 12. Februar 2024, die Berufung der Bauwerberin, der angefochtene Berufungsbescheid und die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnte dieser Inhalt dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden, wobei dieser Inhalt in Bezug auf den vom erkennenden Gericht zuvor dargelegten Sachverhalt dieses Verfahrens und den Feststellungen auch unstrittig ist.
Dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die B GmbH als Bauwerberin auftrat und das verfahrensgegenständliche Bauansuchen stellte, ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Bauansuchen, und ist dies auch unstrittig.
Dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit dessen Bescheid vom 12. Februar 2024, Zl. ***, gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund des Widerspruches zum rechtsgültigen Bebauungsplan abgewiesen wurde und dass Adressaten dieses Bescheides die Bauwerberin und die Grundstückseigentümerin waren und dieser Bescheid sowohl der Bauwerberin als auch der Grundstückseigentümerin am 14. Februar 2024 nachweislich zugestellt wurde, ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem erstinstanzlichen Abweisungsbescheid, und ist dies auch unstrittig.
Dass die Bauwerberin gegen diesen erstinstanzlichen Abweisungsbescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhob, ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Berufung, und ist dies ebenfalls unstrittig.
Dass die belangte Behörde mit ihrer Erledigung vom 13. Juni 2024, Zl. ***, dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 keine Folge gab und sie den Abweisungsbescheid des Bürgermeisters vom 12. Februar 2024 bestätigte und dass Adressaten dieser Erledigung sowohl die Bauwerberin B GmbH als auch die Grundstückseigentümerin sind und dass diese Erledigung diesen beiden genannten Adressaten jeweils am 19. Juni 2024 nachweislich zugestellt wurde, ergibt sich ebenso aus dem eindeutigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der angefochtenen Berufungsentscheidung und aus den entsprechenden Rückscheinen, und ist dies ebenfalls unstrittig.
Dass gegen diese Berufungserledigung die A GmbH mit Schreiben vom 4. Juli 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhob, ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Beschwerde, und ist dies ebenfalls unstrittig.
Dass die Bauwerberin B GmbH am 11. April 2024 im Firmenbuch durch den Beschluss des Landesgerichtes *** gelöscht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes *** vom 10. April 2024, Zl. ***, in der Firmenbuchsache mit der Firmenbuchnummer ***, und ist dies ebenfalls unstrittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Rechtliche Erwägungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 18. Februar 2021, Zl. Ra 2020/05/0200) nimmt ein vom Bauwerber verschiedener Grundstückseigentümer (Miteigentümer) am Baubewilligungsverfahren als Partei regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundstückseigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht (vgl. hierzu auch VwGH vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1040, sowie VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332, sowie VwGH vom 15. März 2011, Zl. 2009/05/0301 mwN). Darüber hinaus können die Grundstückseigentümer noch Partei des Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein, sodass die Grundstückseigentümer (Miteigentümer) so gesehen im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung genießen (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 29. Juni 2017, Zl. Ra 2017/06/0095 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 8897 A/1975, sowie VwGH vom 10. November 1988, Zl. 86/06/0275, sowie VwGH vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0222, sowie VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2002/05/0022, sowie VwGH vom 18. November 2003, Zl. 2003/05/0027, sowie VwGH vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/05/0207, sowie VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0006, sowie VwGH vom 1. Juni 2021, Zl. Ra 2021/05/0101) wird einem Grundstückseigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, durch die NÖ Bauordnung 2014 ein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nicht eingeräumt, sodass dieser daher durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt werden kann.
Aus dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, dass die Grundstückseigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes, nämlich die C GmbH, durch den Abweisungsbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 12. Februar 2024 in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte, sodass diese nicht legitimiert war, gegen diesen erstinstanzlichen Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung zu erheben, sodass diese auch nicht Partei des gegenständlichen Berufungsverfahrens sein konnte. Somit stellt sich das gegenständliche Berufungsverfahren als Einparteien- und nicht als ein Mehrparteienverfahren dar.
Während nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. April 1993, Zl. 91/10/0252, sowie VwGH vom 9. Juni 2017, Zl. Ra 2017/02/0060, sowie VwGH vom 10. Juni 2021, Zl. Ra 2017/06/0106, sowie VwGH vom 13. Juni 2023, Zl. Ra 2020/16/0117) in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid bereits dann als erlassen anzusehen ist, wenn er auch nur einer von mehreren Parteien wirksam zugestellt und damit dieser gegenüber rechtlich existent wurde, wobei ab diesem Zeitpunkt auch von jeder anderen Partei dieses Mehrparteienverfahrens gegen diesen Bescheid bereits ein Rechtsmittel erhoben werden kann, auch wenn dieser Bescheid gegenüber dieser Rechtsmittelwerberin noch nicht erlassen wurde (vgl. u.a. VwGH vom 26. Februar 2020, Zl. Ra 2019/09/0052 mwN; vgl. u.a. auch § 7 Abs. 3 VwGVG 2014), muss in einem Einparteienverfahren der einzigen Partei der Bescheid rechtswirksam zugestellt werden, damit dieser Bescheid überhaupt rechtliche Existenz erlangt und damit dieser von dieser einzigen Partei angefochten werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. März 2013, Zl. 2012/17/0593) erlischt eine GmbH mit der Eintragung ihrer Löschung im Firmenbuch, wodurch diese gelöschte GmbH ab dem Zeitpunkt ihrer Löschung im Firmenbuch nicht mehr Subjekt von Rechten und Pflichten ist und es kann diese folglich auch nicht mehr Adressatin eines Bescheides sein. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 11. April 2011, Zl. 2011/17/0082 mwN).
Die zum Zeitpunkt der Zustellung an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichteten Erledigungen können auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände ihres Rechtsnachfolgers gelangen (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 11. April 2011, Zl. 2011/17/0082 mwN, sowie VwGH vom 28. Juni 2012, Zl. 2011/15/0161 mwN, sowie VwGH vom 27. September 2012, Zl. 2009/16/0185, sowie VwGH vom 19. März 2013, Zl. 2012/17/0593).
Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt wurde, war die Bauwerberin die einzige Partei des gegenständlichen behördlichen Berufungsverfahrens. Diese Bauwerberin hörte durch die rechtskräftige Löschung im Firmenbuch am 11. April 2024 ab diesem Zeitpunkt zu existieren auf. Somit konnte die Bauwerberin ab diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr Partei des gegenständlichen behördlichen Berufungsverfahrens sein.
Somit konnte aber der Bauwerberin am 19. Juni 2024 der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde mangels der Parteistellung der Bauwerberin auch nicht mehr rechtswirksam zugestellt und damit ihr gegenüber nicht mehr rechtswirksam erlassen werden (vgl. u.a. VwGH vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0064, sowie VwGH vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/05/0280).
Der angefochtene Berufungsbescheid ist aber nach der Zustellverfügung des angefochtenen Berufungsbescheides ausschließlich an die Grundstückseigentümerin sowie an die Bauwerberin als Parteien gerichtet und es wurde in der Zustellverfügung die Zustellung dieses angefochtenen Berufungsbescheides ausschließlich an diese beiden Adressaten verfügt, sodass die belangte Behörde demnach die Zustellung an juristische Personen verfügte, denen im gegenständlichen behördlichen Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr zukam. Die verfügte Zustellung an diese beiden Adressaten erfolgte schließlich tatsächlich jeweils am 19. Juni 2024.
Die Adressierung des verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheides an Nichtparteien und seine Zustellung an die bloß vermeintlichen Parteien vermochten demnach - auch für die Beschwerdeführerin - keine Rechtswirksamkeit zu entfalten und sie bewirkten auch nicht die Bescheiderlassung, sodass dieser Berufungsbescheid somit rechtlich nicht existent geworden ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 1985, Zl. 83/11/0149, sowie VwGH vom 14. Oktober 1985, Zl. 85/10/0109, sowie VwGH vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0064, sowie VwGH vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/05/0280) und begründet die förmliche Zustellung eines Bescheides an eine Nichtpartei auch nicht deren Parteistellung (vgl. u.a. VwGH vom 10. November 2011, Zl. 2009/07/0204, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. 2013/07/0183).
Da der angefochtene Berufungsbescheid einer Partei des gegenständlichen behördlichen Berufungsverfahrens nicht rechtswirksam zugestellt wurde, wurde der angefochtene Berufungsbescheid somit auch nicht rechtswirksam erlassen und gehört dieser somit gar nicht dem Rechtsbestand an, wobei in diesem Zusammenhang seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 18. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/14/0418, sowie VwGH vom 13. Juni 2022, Zl. Ra 2021/01/0042) hinzuweisen ist, wonach eine fehlerhafte oder falsche Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2019, Zl. Ra 2017/19/0361 mwN). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen und löst dieser den Beginn einer Rechtsmittelfrist nicht aus (vgl. u.a. VwGH vom 7. März 2016, Zl. Ra 2015/02/0233 mwN).
Daher konnte der angefochtene Berufungsbescheid mangels einer rechtswirksamen Zustellung gar nicht wirksam werden (vgl. u.a. VwGH vom 10. Mai 1994, Zl. 93/14/0140, sowie VwGH vom 23. November 2022, Zl. Ro 2022/15/0026).
In einem Einparteienverfahren - als solches stellt sich das gegenständliche behördliche Berufungsverfahren dar - setzt die Erhebung einer Beschwerde aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. u.a. VwGH vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0102, sowie VwGH vom 18. November 2015, Zl. Ra 2015/17/0026 mwN).
Da im gegenständlichen behördlichen Berufungsverfahren der angefochtene Berufungsbescheid im Zeitpunkt seiner Zustellung an die Bauwerberin und an die Grundstückseigentümerin gerichtet war und auch die Zustellung nur an diese Nichtparteien erfolgte, wurde dieser angefochtene Berufungsbescheid somit einer Partei des gegenständlichen behördlichen Berufungsverfahrens nicht rechtswirksam zugestellt und wurde dieser angefochtene Berufungsbescheid somit noch nicht rechtswirksam erlassen, sodass es sich bei diesem um einen „Nichtbescheid“ handelt (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juni 2002, Zl. 2001/17/0215, sowie VwGH vom 16. Februar 2011, Zl. 2007/08/0119). Somit liegt im gegenständlichen Einparteienverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0097) mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Erhebung einer Beschwerde setzt im gegenständlichen Fall aber nach den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften jedoch zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde und somit gegen einen Bescheid, der rechtlich nicht existent geworden ist, also gegen einen „Nichtbescheid“ (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 2022, Zl. Ro 2022/15/0026). Es fehlt daher an einer für die Bescheidbeschwerde gemäß den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften wesentlichen Voraussetzung. Aus diesem Grund war die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides daher als unzulässig zurückzuweisen und war das erkennende Gericht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde daher nicht zuständig (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0123, sowie VwGH vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0075, sowie VwGH vom 14. Februar 1997, Zl. 96/19/2385, sowie VwGH vom 23. November 2022, Zl. Ro 2022/15/0026).
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und weil zum anderen weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragten.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich nämlich ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Im vorliegenden Fall kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt und unstrittig ist und - ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt - ausschließlich rechtliche Fragen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufgetreten sind, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätz-liche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise ihre Beschwerde erheben durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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