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LVwG-AV-1051/001-2024; LVwG-AV-1052/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1051/001-2024; LVwG-AV-1052/001-2024
LVwG-AV-1051/001-2024; LVwG-AV-1052/001-2024State Administrative CourtAug 14, 2024
Sozialrecht; Sozialhilfe; stationärer Dienst; Kostenbeitrag; besondere Bedürfnisse; Unterhalt; Familienbeihilfe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20.6.2024, Zl. ***, (prot. z. Zl.LVwG-AV-1051/001-2024), und des C, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20.6.2024, Zl. ***, (prot. z. Zl.LVwG-AV-1052/001-2024), beide betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Krems jeweils vom 24.7.2024, Zl. *** und ***, zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und es wird jeweils die Beschwerdevorentscheidung vom 24.7.2024 bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. D, die Tochter von A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und C (im Folgenden: Beschwerdeführer), bezieht Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, gewährt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5.5.2023.
1.2. Mit Bescheid vom 20.6.2024, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) die Beschwerdeführerin, „auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für Frau D […], zu den Kosten, der mit Bescheid […] vom 05.05.2023, ***, gewährten Sozialhilfe einen Kostenbeitrag wie folgt zu leisten:
für 30.06.2023 in Höhe von € 6,96
01.07.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von monatlich € 208,73
ab 01.01.2024 in Höhe von monatlich € 237,76.
[…]“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Wohnhaus der E GmbH in *** ab 30.6.2023 erhalte. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein durchschnittliches Einkommen für das Jahr 2023 in Höhe von monatlich € 4.088,82 und für das Jahr 2024 in der Höhe von monatlich € 4.528,04 und habe Sorgepflichten für eine Person. Sie sei zum Unterhalt ihrer Tochter gesetzlich verpflichtet. Für die Tochter der Beschwerdeführerin werde erhöhte Familienbeihilfe bezogen, die Eltern als unterhaltspflichtige Personen hätten gemeinsam einen Kostenbeitrag in der aktuellen Höhe der Familienbeihilfe zu leisten. Der Kostenbeitrag sei im prozentuellen Kräfteverhältnis mit allen Kostenbeitrag zu leistenden Unterhaltspflichtigen aufzuteilen. Der Anteil des Kostenbeitrages betrage somit für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 52 % und für das Jahr 2024 54 %.
1.3. Mit Bescheid vom 20.6.2024, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde unter Anwendung von § 35 NÖ SHG den Beschwerdeführer, „auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für Frau D […], zu den Kosten, der mit Bescheid […] vom 05.05.2023, ***, gewährten Sozialhilfe einen Kostenbeitrag wie folgt zu leisten:
für 30.06.2023 in Höhe von € 6,42
01.07.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von monatlich € 192,67
ab 01.01.2024 in Höhe von monatlich € 202,54.
[…]“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Tochter des Beschwerdeführers Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Wohnhaus der E GmbH in *** ab 30.6.2023 erhalte. Der Beschwerdeführer verfüge über ein durchschnittliches Einkommen für das Jahr 2023 in Höhe von monatlich € 3.772,15 und für das Jahr 2024 in der Höhe von monatlich € 3.897,36 und habe Sorgepflichten für eine Person. Er sei zum Unterhalt seiner Tochter gesetzlich verpflichtet. Für die Tochter des Beschwerdeführers werde erhöhte Familienbeihilfe bezogen, die Eltern als unterhaltspflichtige Personen hätten gemeinsam einen Kostenbeitrag in der aktuellen Höhe der Familienbeihilfe zu leisten. Der Kostenbeitrag sei im prozentuellen Kräfteverhältnis mit allen Kostenbeitrag zu leistenden Unterhaltspflichtigen aufzuteilen. Der Anteil des Kostenbeitrages betrage somit für den Beschwerdeführer für das Jahr 2023 48 % und für das Jahr 2024 46 %.
1.4. Gegen die Bescheide vom 20.6.2024 wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass hohe Therapiekosten für Physio-, Ergo- und Logotherapie für die Tochter der Beschwerdeführer bestünden. Weiters bestünden offene Kredite für einen barrierefreien Umbau und ein behindertengerechtes Auto sowie für Schäden nach dem Hochwasser vom 18.7.2021. Es seien Versicherungsprämien für die Tochter der Beschwerdeführer zu leisten. Schließlich seien Wohnungs- und Lebenserhaltungskosten sowie Kosten für Nachhilfe für den Sohn der Beschwerdeführer zu bestreiten, der als Lehrling auf der Gemeindealpe arbeite und nicht mehr zu Hause wohne.
Zusätzlich hätte die Beschwerdeführerin hohe Therapiekosten für eigene Physiotherapie mehrmals pro Woche zu bestreiten.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung jeweils vom 24.7.2024, Zl. *** und ***, sprach die belangte Behörde unter Anwendung von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus, dass der Beschwerde jeweils nicht Folge gegeben wird.
Nach Darlegung des Verfahrensgangs führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die von den Beschwerdeführern übermittelten Nachweise bereits in die Berechnung des Kostenbeitrages eingeflossen seien und mit der Beschwerde keine neuen Nachweise übermittelt worden seien. Die Vorschreibung der genannten Kostenbeiträge sei deshalb zumutbar.
1.6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde jeweils fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.
2.1. D, geb. am ***, ist die Tochter der Beschwerdeführer. Sie bezieht Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, gewährt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5.5.2023, Zl. ***. Sie wird im Wohnheim der E GmbH, in ***, seit 30.6.2023 stationär betreut. Die Kosten für den stationären Aufenthalt trägt vorerst das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger. Die Tochter der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt.
2.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in Form von Pensionsleistungen inkl. Sonderzahlungen in Höhe von € 3.772,15 (für 2023) bzw. € 3.879,36 (für 2024).
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen inkl. Sonderzahlungen in Höhe von € 4.088,82 (für 2023) bzw. € 4.528,04 (für 2024).
Die Beschwerdeführer beziehen für ihre Tochter erhöhte Familienbeihilfe. Diese betrug für das Jahr 2023 monatlich € 401,40 und für das Jahr 2024 monatlich € 440,30.
2.3. Die Beschwerdeführer haben zumindest seit Juni 2023 laufend folgende Kosten zu tragen:
Kostenart
Höhe
Intervall
Wohnungsmiete für F, den Sohn der Beschwerdeführer (BF)
€ 235,94
Monatl.
Kreditrate Bausparkasse für Wohnungsumbau
€ 219,56
Monatl.
Autoversicherung VW Caddy
€ 87,78
Monatl.
Kreditrate Umbau Auto (Kennzeichen: ***) (für die Tochter der BF)
€ 250,13
Monatl.
Kreditrate Porschebank (inkl. Autoversicherung)
€ 690,19
Monatl.
Stromkosten
€ 262,00
Monatl.
Hypothekardarlehen für die Wohnung für den Sohn der BF
€ 1.100,04 (2023) bzw. € 991,98 (2024)
1x/Jahr
Physiotherapie für die Tochter der BF
€ 115,00
2x pro Monat
Physiotherapie für die Beschwerdeführerin
€ 110,00
2x pro Monat
Psychotherapie für die Beschwerdeführerin
€ 120,00
2x pro Monat
Nachhilfekosten für F
€ 960,00
03/24-04/24
Der Sohn der Beschwerdeführer, F, absolviert derzeit eine Lehre bei den G.
2.4. Eine Gegenüberstellung des monatlichen Haushaltseinkommens (ohne Berücksichtigung der erhöhten Familienbeihilfe) mit den monatlichen Kosten (Pkt. 2.3.) ergibt Folgendes:
Einnahmen monatlich gesamt: € 7.860,97 (für 2023) bzw. € 8.407,40 (für 2024)
Geltend gemachte Ausgaben monatlich gesamt (Durchschnitt): € 2.527,27 bzw. € 3.007,27 (jeweils für 03/2024 und 04/2024)
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, Zlen. *** und ***. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid sowie dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5.5.2023 und wurden nicht bestritten. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. waren anhand der im Akt aufliegenden Gehaltsinformationen zu treffen und wurden nicht bestritten. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. waren anhand der von den Beschwerdeführern vorgelegten Nachweise über zu tragende Aufwendungen zu treffen, deren Richtigkeit nicht anzuzweifeln war. Zum Intervall der Therapiesitzungen ist auszuführen, dass, neben Monaten mit zwei Therapiesitzungen, sich Monate mit einer Therapiesitzung mit Monaten mit drei Therapiesitzungen abwechselten. Da die Therapien den vorgelegten Rechnungen zufolge über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden, war durchschnittlich von jeweils zwei Sitzungen pro Monat auszugehen. Die Kosten der Nachhilfe, die der Sohn der Beschwerdeführer in Anspruch nahm, waren durch die im Akt aufliegende Rechnung belegt. Diese betraf Nachhilfestunden für die Monate 03/2024 und 04/2024, weshalb entsprechendes festzustellen war. Weiters vorgelegt wurden Rechnungen für die Inanspruchnahme von Ergotherapie. Diese betrafen allerdings das Jahr 2021, weshalb sie in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden konnten, weil sie außerhalb des Verfahrensgegenstandes lagen. Dass die Beschwerdeführer für ihre Tochter erhöhte Familienbeihilfe beziehen, ist unstrittig.
Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorlageantrag weitere Unterlagen der belangten Behörde übermittelt. Die im gesamten Verfahren übermittelten Nachweise korrespondieren mit dem jeweiligen Vorbringen in der Beschwerde. Eine Veranlassung, die Beschwerdeführer nochmals zur Vorlage weiterer Nachweise über zu tragende Kosten aufzufordern, bestand demnach nicht, weshalb der Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig ist und die Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen werden konnte, zumal eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise:
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]“
5.1. Eingangs ist auszuführen, dass D, die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, derzeit stationär in Einrichtungen der Sozialhilfe betreut wird, für deren Kosten zurzeit – auf Grund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 5.5.2023 – das Land NÖ als Sozialhilfeträger aufkommt. Da sie derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, sind die Beschwerdeführerin als ihre Mutter und der Beschwerdeführer als ihr Vater weiterhin zu ihrem Unterhalt verpflichtet (vgl. OGH 28.1.1997, 1 Ob 2307/96p; 27.5.2014, 9 Ob 24/14s).
5.2. § 35 Abs. 2 NÖ SHG normiert nun als generelle Regelung, dass die gesetzlich zum Unterhalt der Hilfeempfängerin verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Nach der lex specialis des § 35 Abs. 3 NÖ SHG haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der freien Station zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen.
Beziehen Eltern für ihr Kind, dem Sozialhilfe gewährt wird, (erhöhte) Familienbeihilfe, liegt ein Fall des § 35 Abs. 3 NÖ SHG vor, handelt es sich denn bei der Familienbeihilfe um eine Leistung, auf die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch besteht. Der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) (hier fallbezogen jener des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG) ist außerdem kein dem Kind originär zustehender, sondern gebührt dem Elternteil bzw. den Eltern. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt für das Jahr 2023 monatlich € 401,40 und für das Jahr 2024 monatlich € 440,30. Von den Beschwerdeführern ist demnach grundsätzlich ein monatlicher Kostenbeitrag in dieser Höhe zu leisten.
5.3. Die, bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG ermächtigt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht), von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde (vgl. VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123). Unbestritten ist die Situation der Beschwerdeführer schwierig, herausfordernd und belastend. Bei der hier anzustellenden finanziellen Betrachtungsweise ergibt eine Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführer – ohne Berücksichtigung der für ihre Tochter gewährten erhöhten Familienbeihilfe – mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten monatlichen Ausgaben jedoch ein verbleibendes Haushaltseinkommen von etwa € 5.000,- monatlich. Selbst bei Berücksichtigung der Kosten, die eine Familie von vier Personen monatlich für Lebensmittel und Hausrat im Durchschnitt aufzuwenden hat, liege ein dann verbleibendes Haushaltseinkommen oberhalb jener Grenze, die die Rechtsprechung als „soziale Härte“ im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG ansieht, zumal die besonderen Aufwendungen, die die Beschwerdeführer für therapeutische Sonderbedarfe zu tätigen haben, im Umfang ihrer nachgewiesenen Höhe bereits angerechnet wurden.
Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung „Sache“ des Beschwerdeverfahrens der Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache ist (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die angefochtenen Bescheide betreffen die Vorschreibung eines Kostenbeitrages beginnend mit 30.6.2023. Über davorliegende Zeiträume war das Verwaltungsgericht nicht befugt, abzusprechen, weshalb auch in diesen Zeiträumen entstandene Kosten – sofern dafür nicht im hier maßgeblichen Zeitraum weitere Aufwendungen zu tätigen sind (wie z.B. Kreditraten) – nicht berücksichtigt werden konnten.
5.4. Schließlich stößt die von der belangten Behörde gewählte Aufteilung des Kostenbeitrages anhand des jeweiligen Einkommens der Beschwerdeführer nicht auf Bedenken. Diese Ermessensausübung im Sinne des Art. 130 Abs. 3 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) war nicht zu beanstanden.
Die Beschwerden erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und jeweils die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Durchführung der – nicht beantragten – Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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