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LVwG-AV-222/001-2024•LVwG N LVwG-AV-222/001-2024
LVwG-AV-222/001-2024State Administrative CourtAug 12, 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Einschränkung; Befristung; Auflagen; gesundheitliche Eignung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.02.2024, ***, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 13 Abs 1 FSG festgestellt, dass hinsichtlich der Herrn A, geboren am ***, am 26.01.2024 erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, weder eine Befristung noch eine Beschränkung oder Auflage vorzuschreiben war.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2024, ***, wurde die Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 5 iVm §8 FSG wie folgt eingeschränkt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Baden schränkt die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein:
Alle 6 Monate ist ein Kurzbefund eines Facharzte für Innere Medizin zu übermitteln, und zwar spätestens am 07.03.2024, 07.09.2024, 07.03.2025, 07.09.2025, 07.03.2026, 07.09.2026, 07.03.2027, 07.09.2027, 07.03.2028 und am 07.09.2028.
Am 07.09.2028 ist im Rahmen der Nachuntersuchung in der Gesundheitsabteilung der BH Baden ein ausführlicher Befund eines Facharztes für Innere Medizin vorzulegen.“
In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde einerseits auf das schlüssige amtsärztliche Gutachten, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Aortenklappenoperation und Ascendesaneurysma sowie aufgrund eines paroxysmalen tachycardem Vorhofflimmerns derzeit an einer Krankheit leide, bei der auch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse, als auch auf die vorgelegten Arztbriefe und Stellungnahmen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, in denen ebenfalls die Notwendigkeit von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen herausgelesen werden könne.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen aus, dass der führende Kinder- und Jugend-Herz-Spezialist B vom *** mit seinem Brief vom 04.09.2023 klar festgehalten habe, dass es keine Kontraindikation für das Lenken von Kraftfahrzeugen gebe. Regelmäßige Kontrollen gebe es im *** und habe B ihn gebeten, in neun bis zwölf Monaten den nächsten Termin wahrzunehmen. Da gerade weiterhin ein sehr erfreulicher Zustand bestehe, seien die Befristung als auch die angeführten Überwachungszeitpunkte ersatzlos zu streichen. Er ersuche auch um vollständige Zurücküberweisung der Pauschalgebühr für die Beschwerde.
Der Beschwerde angeschlossen wurden u.a. ein Schreiben des Universitätsklinikums *** vom 04.09.2023 sowie ambulante Patientenbriefe des *** der Stadt *** vom 30.08.2023 und vom 02.02.2024
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in den behördlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes medizinisches Gutachten der NÖ Sanitätsdirektion eingeholt, welches mit Schreiben vom 06.08.2024, ***, vorgelegt wurde.
Der am *** geborene Beschwerdeführer ist laut vorläufigem Führerschein vom 26.01.2024, ***, im Besitz der bis 07.09.2028 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.
Mit E-Mail vom 08.02.2024 stellte der Beschwerdeführer nachfolgenden Antrag:
„[…] in Bezug auf die amtliche angeführte Befristung und Auflagen meines Führerscheines (Nr. ***) fordere ich den schriftlichen Bescheid an.“
Der Beschwerdeführer litt an einer hochgradigen, angeborenen Aortenklappeninsuffizienz bei bikuspidaler Aortenklappe. Am 22.12.2022 wurde die Implantation eines aortalen Homografts in Aortenklappenposition sowie eine Reduktionsplastik bei bikuspidaler Aortenklappe und Aortenaneurysma durchgeführt. Postoperativ kam es kurzfristig zum Auftreten von tachykardem Vorhofflimmern, das am 14.01.2024 durch Kardioversion und 2x medikamentös erfolgreich cardiovertiert wurde.
Am 10.07.2024 erfolgte durch C, Facharzt für Innere Medizin in ***, eine Untersuchung des Beschwerdeführers mit EKG und Herzechographie.
Das Aneurysma A.aszendens beim Beschwerdeführer ist saniert und sind die Blutdruckwerte medikamentös gut eingestellt. Es erfolgen regelmäßige Kontrollen beim Facharzt für Innere Medizin am *** der Stadt ***. Der Beschwerdeführer ist voll leistungsfähig.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers wurde wirksam behandelt und ist er nach dem am 22.12.2022 durchgeführten herzklappenchirurgischen Eingriff zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet. Amtsärztliche Kontroll- und Nachuntersuchungen sowie eine Befristung sind nicht indiziert. Eine zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führende Verschlechterung der Krankheit und Verschlechterung der Fahrtüchtigkeit ist nicht zu erwarten.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.08.2024 in der Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere dem Befundbericht des C, Facharzt für Innere Medizin in ***, vom 10.07.2024.
Anhand der Begutachtung des Beschwerdeführers am 24.04.2024 und der vorgelegten fachärztlichen Befunde konnte die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 06.08.2024 nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5. […]
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
[…]“
„Gesundheitliche Eignung
§ 8. […]
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalte und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.
[…]“
„Führerscheine
Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines
§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils vorletzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten auszugsweise:
„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
[…]“
„Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
[…]
(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“
„Herz-Kreislauf-Erkrankungen
§ 10. (1) Personen mit nachfolgend genannten Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf eine Lenkberechtigung der jeweils genannten Gruppe(n) nur erteilt oder belassen werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde und eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme beigebracht wurde; erforderlichenfalls ist die Lenkberechtigung unter der Auflage amtsärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen zu erteilen oder zu belassen:
[…]
[…]“
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 1 erster Satz FSG mit der erfolgreichen Absolvierung seiner praktischen Fahrprüfung am 26.01.2024 als erteilt galt, und zwar unter den gemäß § 5 Abs 5 FSG festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen.
Der zitierte § 13 Abs 1 FSG geht im Wesentlichen auf die 8. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl I 152/2005, zurück und wird in den diesbezüglichen Erläuterungen (1073 BlgNR XXII. GP, Seite 7) dazu ausgeführt: „Im ersten Satz wird die gesetzliche Fiktion aufgestellt, dass mit der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung als erteilt gilt. Sofort nach bestandener Fahrprüfung ist der vorläufige Führerschein auszustellen, mit dem der Kandidat die Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse lenken darf. […] Letztlich wird hier die Verpflichtung festgelegt, dass der Kandidat (gemeint: die Behörde) im Fall der Erteilung einer eingeschränkten oder befristeten Lenkberechtigung auf Wunsch des Kandidaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich."
Im Hinblick auf die im vorläufigen Führerschein eingetragene Befristung sowie die eingetragenen Auflagen hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen schriftlichen Bescheid angefordert.
Dieser Antrag ist im gegebenen Zusammenhang mit dem vorläufigen Führerschein als Antrag auf Erlassung eines „Feststellungsbescheides über die Erteilung der Lenkberechtigung" gemäß § 13 Abs 1 vierter Satz FSG (an einen solchen Antrag sind im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien keine strengen formalen Anforderungen zu stellen) zu werten. Demnach wäre es an der Behörde gelegen, die Feststellung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen (Befristungen, Beschränkungen bzw. Auflagen) der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen seit dem Zeitpunkt der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung berechtigt ist. Eine solche Feststellung hat, wie aus dem Wortlaut der letztzitierten Bestimmung abzuleiten ist, unabhängig vom diesbezüglichen Antrag alle erforderlichen Befristungen, Beschränkungen und Auflagen der Lenkberechtigung anzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0072).
Demgegenüber hat die belangte Behörde in der angefochtenen Erledigung vom 09.02.2024 einen Bescheid mit rechtsgestaltendem Spruch („befristet“ bzw. „schränkt […] durch nachstehende Auflagen bzw. Bedingungen ein“) erlassen. Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit diesem Bescheid nicht erteilt, sondern galt diese, wie bereits oben ausgeführt, gemäß § 13 Abs 1 erster Satz FSG bereits ex lege als erteilt.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zu befristen und dem Beschwerdeführer Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben auf das amtsärztliche Gutachten vom 07.09.2023, in welchem die Notwendigkeit der Befristung der Lenkberechtigung mit halbjährlichen Kontrolluntersuchungen damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Aortenklappenoperation und Ascendesaneurysma sowie aufgrund eines paroxysmalen tachycardem Vorhofflimmerns derzeit an einer Krankheit leide, bei der auch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse.
Davon kann im vorliegenden Fall aber aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Befunde sowie des seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Gutachtens nicht mehr ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der wirksamen Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet und aus amtsärztlicher Sicht auch eine zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führende Verschlechterung der Krankheit und Verschlechterung der Fahrtüchtigkeit nicht zu erwarten ist.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 10 FSG-GV nicht vor, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde abzuändern war.
Soweit der Beschwerdeführer auf die vollständige Zurücküberweisung der Pauschalgebühr für die Beschwerde dringt, ist darauf hinzuweisen, dass diese für Beschwerden an die Verwaltungsgerichte gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b des Gebührengesetzes 1957 iVm § 2 Abs 1 der VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) an das Finanzamt Österreich zu entrichten ist. Die Vollziehung des Gebührengesetzes obliegt der Finanzverwaltung des Bundes. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gemäß § 13 Abs 1 letzter Satz lediglich der Feststellungsantrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides von Gebühren und Abgaben befreit sind.
8. Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal auch keine der Verfahrensparteien die Durchführung deiner öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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