LVwG N LVwG-AV-2067/002-2022

LVwG-AV-2067/002-2022State Administrative CourtAug 7, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Nutzungsverbot; Gebäude; Bewilligungspflicht; Eigentümer;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2067/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2067.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A BeteiligungsGmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.11.2022, Zl. ***, betreffend Anordnung des Abbruchs einer Leichtbauhalle und eines Nutzungsverbotes im Standort ***, ***, gemäß § 35 Abs 1 - 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 21.11.2022, Zl. ***, wurde der A BeteiligungsGmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 35 Abs 1 - 3 NÖ BO 2014 der Abbruch des Bauwerks Leichtbauhalle (Zeltlager) sowie die Untersagung der Nutzung in ***, ***, angeordnet.

Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass die bereits errichtete Leichtbauhalle (Zeltlager) als Gebäude der Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 unterliege, eine baubehördliche Bewilligung hierfür jedoch nicht vorliege, weshalb der Abbruch und die Untersagung der unzulässigen Nutzung anzuordnen gewesen seien.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.12.2022 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid eine überschießende Maßnahme darstelle, die weder notwendig, noch wirtschaftlich vertretbar sei.

Es werde ihr vorgeworfen, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Zelthalle und ein Freilager errichtet worden seien, ohne bezüglich des Freilagers die notwendigen Versickerungsanlagen eingerichtet bzw. das Zeltlager ohne Baubewilligung errichtet zu haben. Richtig sei, dass die belangte Behörde der Betreiberin des Freilagers und der Halle, der C GmbH, mittels Bescheides vom 10.11.2022 die Übermittlung von entsprechenden Nachweisen hinsichtlich der Versickerungsanlage für das Freilager sowie die Räumung des Zelts aufgetragen habe. Die C GmbH sei diesem behördlichen Auftrag fristgerecht nachgekommen; so seien die entsprechenden Nachweise übermittelt und die Zaunelemente nunmehr an anderer Stelle auf dem Betriebsgelände gelagert worden.

Richtig sei zudem, dass alle für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren dienlichen Unterlagen bereits im Mai bzw. Juni 2022 fristgerecht vorgelegt worden seien und die Versickerungsanlage des Freilagers bereits ausgeführt worden sei. Die beantragte Bewilligung der Änderung der Betriebsanlagengenehmigung erscheine an sich nur als Formalakt. Überdies seien ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sowie ein externer Statiker mit der Überprüfung der Standsicherheit und der generellen Statik der Zelthalle beauftragt. Zudem würden sich weder Mitarbeiter der Betreiberin noch sonstige Menschen in dieser Zelthalle aufhalten, sodass auch eine Gefährdung von Leben und Gesundheit nicht zu erwarten sei. Zu erwarten sei, dass eine Baubewilligung für die Zelthalle im kommenden Jahr erteilt werden wird bzw. vorliegen werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 22.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor und teilte zugleich mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.01.2023 wurde die belangte Behörde um Vorlage des Bezug habenden Verwaltungsakts sowie um Mitteilung, ob bezüglich der vom Abbruch bedrohten Leichtbauhalle (Zeltlager) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung angesucht wurde und gegebenenfalls um Mitteilung des diesbezüglichen Verfahrensstandes, ersucht.

Am 19.01.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur Einsicht vor.

3.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31.07.2024 wurde die belangte Behörde erneut um Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes (insbesondere samt Einreichplänen) zur Beurteilung eines allfällig vorhandenen baubehördlichen Konsenses für die Leichtbauhalle, sowie sämtlicher Unterlagen, die eine Beurteilung der vom Abbruch betroffenen Leichtbauhalle ermöglichen (z.B. Überprüfungsbericht, Lichtbilder, genaue Angabe über die Lage auf dem Grundstück, Einreichpläne zu Bauansuchen vom 03.06.2022, etc.), ersucht. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob zwischenzeitlich für die Leichtbauhalle (Zeltlager) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung angesucht oder ob hierfür eine baubehördliche Bewilligung erteilt wurde bzw. um Mitteilung des diesbezüglichen Verfahrensstandes.

Mit Schreiben vom 02.08.2024 übermittelte die belangte Behörde einen Link zu den in einem Sammelordner in ihrem elektronischen Akt einliegenden gewünschten Unterlagen. Weiters gab sie unter einem zusammenfassend bekannt, dass die Bauakten der Gemeinde für dieses Betriebsanlagenareal mehrere Kisten füllen und inzwischen unterschiedliche Gewerbebetriebe betreffen würden.

In sämtlichen Plänen läge keine Baubewilligung oder Betriebsanlagengenehmigung für jenen Grundstücksteil vor, auf welchem die Zelthalle errichtet worden sei. Auch aus der Beschwerde gehe unbestritten hervor, dass vor der Errichtung kein Bescheid für die Zelthalle erwirkt worden sei. Der Abbau der Zelthalle sei jedoch zwischenzeitig erfolgt und sei eine Mitteilung mit Fotodokumentation am 22.03.2023 übermittelt worden.

Am 26.06.2023 sei ein Ansuchen für den Abbruch der Zelthalle und die Nutzung der Bodenplatte als Freilagerfläche, die Änderung der Versickerung auf Freiflächen sowie die Aufstellung von Sanitär- und Lagercontainern gestellt worden. In diesem vorgelegten Einreichplan zeige sich auch die genaue Position, an der sich die nicht bewilligte Zelthalle befunden habe. Die nächste Überprüfung an Ort und Stelle werde am 02.09.2024 stattfinden.

4. Feststellungen:

4.1. Die A BeteiligungsGmbH mit Sitz in ***, ***, ist grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.

4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2022, Zl. ***, wurde der C GmbH der Abbruch des Bauwerks „Zelt (Leichtbauhalle)“ auf dem Baugrundstück bis spätestens 15.06.2022 angeordnet.

4.3. Am 03.06.2022 befand sich somit auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, in dessen nordwestlichem Bereich an der nord-westlichen Grundstücksgrenze zu dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, und der nord-östlichen Grundstücksgrenze zu den Nachbargrundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, nördlich der Einfahrt von Westen kommend, eine Leichtbauhalle mit einer betonierten Bodenplatte, vier Wänden aus Trapezblech und einem Dach aus PVC mit dem Maßen ca. 26,0 m x 20,97 m. Das Metallgerüst dieser Konstruktion war mit der Bodenplatte vernietet. Darüber hinaus war diese Leichtbauhalle bereits aufgrund des hohen Gewichtsdrucks infolge ihrer Ausführung mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Für diese Leichtbauhalle lag keine schriftliche Baubewilligung vor und wurde auch keine Bauanzeige dafür erstattet.

Bis spätestens 22.03.2023 war die Leichtbauhalle abgebaut und von dem verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt worden.

5. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von der belangten Behörde gesetzten Verfahrensschritte bzw. des Verfahrens vor der belangten Behörde auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, sowie den Gerichtakt.

Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ergeben sich aus dem Auszug aus dem Grundbuch vom 11.11.2022, welcher in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, Seite 11, einliegt, in Zusammenhalt mit einer von dem erkennenden Gericht am 31.07.2024 durchgeführten Einsichtnahme in den imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich (Grundstücksdatenbank).

Die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen zu der Ausführung der Leichtbauhalle ergeben sich insbesondere aus dem Einreichplan der D vom 19.06.2023, welcher im Sammelbogen im elektronischen Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. *** einliegt, in Zusammenhalt mit der am 31.07.2024 durchgeführten Einsichtnahme in den imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich, welche im Gerichtsakt einliegt, und den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildern der Leichtbauhalle (Seiten 27 und 28).

Für das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung oder Bauanzeige haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Aus der E-Mail des E vom 22.03.2023, welche im Sammelbogen im elektronischen Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. *** einliegt, ergibt sich der späteste Entfernungszeitpunkt.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN) lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 9/2014, auszugsweise:

§ 4 NÖ BO 2014 bestimmt:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

[…].

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…].

§ 35 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, bestimmt:

Abs 1: Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

Abs 2: Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

Abs 3: Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

Abs 4: Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

Abs 5: Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl 87/2016 in der Fassung LGBl 28/2024, lautet auszugsweise:

§ 1

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

Gemeinde Bezirkshauptmannschaft ab

*** Bruck an der Leitha 1. Jänner 2017

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha für das gegenständliche Verfahren ist zunächst auf die Bestimmungen der NÖ BÜV 2017 zu verweisen.

Zufolge § 1 NÖ BÜV 2017 wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 NÖ BÜV 2017 genannten, hier jedoch nicht gegenständlichen, Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

7.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 35 Abs 1 - 3 NÖ BO 2014 der Abbruch der Leichtbauhalle (Zeltlager) angeordnet sowie die Nutzung derselben untersagt.

7.3. § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Objekte zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

Gemäß § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs 1 und 2 sowie § 34 Abs 1 und 2 bleiben davon unberührt.

Wie bereits zu § 35 Abs 3 NÖ BauO 1996 ausgesprochen (vgl. die zu § 35 Abs 3 NÖ BauO 1996 ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsverbot im Gefährdungsfall VwGH 27.02.2006, 2004/05/0004, mwN), sind auch in den Fällen des § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellungen Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob eine fehlende Bewilligung oder Anzeige (1. Fall) oder ein Abweichen der tatsächlichen Nutzung von dem bewilligten oder aus der Bauanzeige zu ersehenden Verwendungszweck (2. Fall) vorliegt und daher ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 erteilt werden muss (VwGH 06.09.2023, Ra 2023/05/0063).

7.4. Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder zur Beseitigung von Baugebrechen den jeweiligen Eigentümer trifft, unabhängig davon, ob er oder ein Dritter oder sein Rechtsvorgänger den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat (VwGH 13.11.2001, 99/05/0053).

Adressat eines Auftrages nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 ist - mangels anderslautender gesetzlicher Regelung - der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen wurde der baupolizeiliche Auftrag gegenüber der Beschwerdeführerin folglich zu Recht ausgesprochen.

7.5. Die verfahrensgegenständliche Leichtbauhalle verfügte über vier Wände und ein Dach, konnte von Menschen betreten werden und war dazu bestimmt, Sachen zu schützen.

Dieses Bauwerk war mit dem Betonboden fest verbunden und darüber hinaus durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Für dessen fachgerechte Herstellung war ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 erforderlich, zumal es bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf ankommt, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255, mwN) (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/05/0165).

Der Gebäudebegriff des § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 [nunmehr § 4 Z 15 NÖ BO 2014] verlangt nur ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen zu schützen. Diese Definition knüpft aber nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder ob die Wände aus Glas oder aus Holz bestehen (VwGH 14.12.2004, 2003/05/0071).

Somit handelte es sich bei der Leichtbauhalle um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014.

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Folglich war die Errichtung der gegenständlichen Leichtbauhalle sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags bewilligungspflichtig. Eine baubehördliche Bewilligung für dieses Gebäude lag jedoch nicht vor.

7.6. Zu dem Umstand, dass sich die verfahrensgegenständliche Leichtbauhalle, wie zuvor festgestellt, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr auf dem Grundstück befand, da sie bis spätestens 22.03.2023 entfernt wurde, ist festzuhalten, dass der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Rechtsmittelbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist (z.B. VwGH 19.09.1985, 82/06/0074; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118).

Mit einem baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solche Art bewirkte Änderung in der Außenwelt braucht die Rechtsmittelbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Rechtsmittelbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (s. dazu VwGH 26.09.1985, 83/06/0262) (LVwG NÖ 13.04.2016, LVwG-AV-997/001-2015) (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 23 zu § 35, Seite 625).

7.7. Zusammenfassend lagen somit für das im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichnete Gebäude die Voraussetzungen für einen Abbruch und eine Nutzungsuntersagung im Sinne des § 35 Abs 2 und 3 NÖ BO 2014 vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da in der Beschwerde keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, der Sachverhalt unstrittig war und es nur um Rechtsfragen ging, wurde von einer – im Übrigen nicht beantragten – Verhandlung abgesehen, da es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelte (vgl. VwGH 16.11.2023, Ro 2020/05/0021).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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