LVwG N LVwG-S-1600/001-2023

LVwG-S-1600/001-2023State Administrative CourtJul 30, 2024

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot; Tatumschreibung; Tatumstände;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1600/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1600.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A in ***, ***, vertreten durch B OG in ***, *** , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 14. Juni 2023, Zl. ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2024, betreffend Übertretung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 14. Juni 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

02.05. 2023, 11:20 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Der Hund entlief aus einem umfriedeten Grundstück des Hundesportvereines. Obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie den Hund ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

40 Stunden

§ 10 Abs. 1 1. Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz,

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) gemäß „§ 10 Abs. 2 1. Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz“ verhängt, sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von EUR 60,-- festgesetzt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche rechtzeitige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter näherer Begründung durch seine anwaltliche Vertretung insbesondere die Einstellung des Strafverfahrens beantragte.

1.3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 legte die belangte Behörde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Mit Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses zur Zl. *** vom 17. April 2024 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Richterin der Geschäftsabteilung *** am 19. April 2024 zugewiesen.

1.5. Am 25. Juni 2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer hat mehrere Hunde, insgesamt zwei und beide Hunde sind Schäferhunde. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers ist „,“.

2.2. Zum Tatzeitpunkt am 2. Mai 2023, 11:20 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer selbst nicht am umfriedeten Grundstück der Hundeschule. Wer die konkrete Obhut über den nicht näher feststellbaren Hund zum Tatzeitpunkt hatte, konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

2.3. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis wortwörtlich Folgendes zur Last gelegt: „Der Hund entlief aus einem umfriedeten Grundstück des Hundesportvereines. Obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie den Hund ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.“

Eine Individualisierung des beteiligten Hundes, eine nähere Umschreibung der Verwahrung oder eine Konkretisierung der potenziellen Gefährdung lässt sich dem Spruch des Straferkenntnisses nicht entnehmen. Sowohl die Anzeige vom 19. Mai 2023 als auch die Strafverfügung vom 25. Mai 2023 enthaltenen keine näheren Tatumschreibungen, sondern sind die Tatumschreibungen ebenfalls wortident mit dem Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses vom 14. Juni 2023.

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich bereits aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde und insbesondere aus dem angefochtenen Straferkenntnis.

Dass der Beschwerdeführer Halter von mehreren Hunden, zudem jeweils von Schäferhunden, ist, und zum Tatzeitpunkt sich nicht am umfriedeten Gelände der Hundeschule, sondern bei sich zu Hause (nämlich im ***) befand, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Tatzeit und die Adresse der Hundeschule sowie die Wohnadresse des Beschwerdeführers blieb im Verlauf des Verfahrens unbestritten.

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-0 idF LGBl. Nr. 56/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

[…]

§ 10

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmung des § 1 verstößt

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zur angelasteten Tat und Tatumschreibung:

Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt. Er habe „den Hund ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt“, obwohl „Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können“. „Der Hund entlief aus einem umfriedeten Grundstück des Hundesportvereins“.

5.2. Zum Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG:

Gemäß § 44a Z 1 VStG – der gemäß § 38 VwGVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Anwendung gelangt – hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 § 44a VStG Rz 4). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

5.3. Das angefochtene Straferkenntnis wird jedoch diesen Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht:

Aus § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz ergibt sich, dass ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden darf, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

5.3.1. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte bereits aus dem Spruch – und nicht erst in der Begründung – die zur Last gelegte und eine Verletzung des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes darstellende Tathandlung hervorzugehen, sodass klargestellt ist, durch welche konkrete Tathandlung der Beschwerdeführer den Tatbestand solchen konkret verwirklicht haben soll:

5.3.2. Vorliegend erschöpft sich der Spruch zunächst in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Im konkreten Fall wurde die Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich mit dem Beisatz „Der Hund entlief aus einem umfriedeten Grundstück des Hundesportvereins.“ umschrieben.

5.3.3. Aus dieser Wortfolge aber auch aus dem gesamten Spruch selbst ergibt sich jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer die Haltereigenschaft des Hundes zukommt, wobei dies zumindest aus der Begründung hervorginge. Ebenfalls ergibt sich aus dem Spruch nicht, wer ansonsten Aufsicht über „den Hund“ hatte.

Zudem steht diese Wortfolge, aus der explizit zu entnehmen ist, dass das Grundstück des Hundesportvereins „umfriedet“ war, gerade diametral der Tatbegehung entgegen, zumal hierbei gerade eine mangelhafte Umfriedung vorliegen müsste, sodass ein Hund dieses Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen könnte.

Darüber hinaus geht sowohl aus der Begründung, dem Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und aus der Beschwerde und aus den Einvernahmeergebnissen der Verhandlung selbst hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Schäferhunde (jeweils Rüden) hat. Zu dem konkreten Hund fehlen vorliegend sohin nähere Konkretisierungen zur Rasse, Chipnummer, Name, Fellfarbe oä. Auf welches konkrete Tier des Beschwerdeführers sich der Tatvorwurf bezieht, bleibt daher offen. Aufgrund der mangelnden Individualisierung des betroffenen Hundes ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer, der wie festgestellt zwei Hunde jeweils der Rasse „Schäferhunde“ hat, durch die Tatumschreibung der Gefahr einer neuerlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, sodass der Spruch insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht (vgl. zur notwendigen Individualisierung von Tieren etwa auch LVwG NÖ 21.3.2024, LVwGS596/001-2024).

5.3.4. Daher ist eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht (vgl. erneut VwGH 12.12.1986, 86/18/0176, mwN).

Durch diese mangelnde Präzisierung ist schließlich nicht mehr hinreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren könnte, da Zweifel bestehen, für welche Tathandlung mit welcher seiner Hunde der Beschwerdeführer konkret bestraft worden ist.

Vor diesem Hintergrund ermangelt es zusammengefasst dem Tatvorwurf gesamthaft der nötigen Präzisierung der vorgeworfenen Tathandlung des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetzes.

5.3.5. Eine Präzisierung des Tatvorwurfs ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb verwehrt, da es den Tatvorwurf nicht auswechseln oder nicht bloß präzisierend ergänzen darf (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116). Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (zum Ganzen etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).

Es wäre hier jedoch nicht bloß eine präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich, als dem Beschwerdeführer bislang – wie oben beschrieben – eine zu unkonkretisierte Tathandlung vorgeworfen wurde. Ein solcher Austausch würde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs mit sich bringen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN), zumal es sich auch nicht um eine solche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat handelt, die schon allein deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses hat, weil dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

Das erkennende Gericht hält im vorliegenden Fall jedoch zudem fest, dass selbst bei Vorliegen der Möglichkeit zur Konkretisierung des Spruches das erkennende Gericht das vorliegende Strafverfahren aus einem weiteren Grund einstellen hätte müssen:

Im Lichte der Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung an seiner Wohnadresse befunden hatte und seine Hunde bei der Hundeschule verwahrt wurden. Wer jedoch zum Zeitpunkt der Tatbegehung die entsprechende Aufsicht über die Hunde im umfriedeten Grundstück der Hundeschule hatte, konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Wenn nach eingehender Würdigung aller Beweise Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben oder die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, hätte auch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165; 28.11.1995, 95/02/0396; 15.5.1990, 89/02/0177).

5.3.6. Demnach war der Beschwerde bereits aus dem unter Punkt 5.3.4. genannten Grund Erfolg beschieden. Angesichts der mangelnden Konkretisierung im Spruch sowie der fehlenden Individualisierung des Hundes war dem erkennenden Gericht im vorliegenden Fall eine ergänzende Konkretisierung des Spruches verwehrt, sodass mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271) und auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.

5.4. Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, zumal im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 1 stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).

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