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LVwG-S-838/001-2024•LVwG N LVwG-S-838/001-2024
LVwG-S-838/001-2024State Administrative CourtJul 25, 2024
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; Reinigungsarbeiten; Verschulden; Kontrollsystem;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. Juni 2024 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Übertretungsnorm (verletzte Rechtsvorschrift) „§ 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, idF BGBl. II Nr. 313/2002, iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 126/2017“ und die Strafnorm „§ 130 Abs. 1 erster Strafsatz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 126/2017“ lauten.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 166,-- Euro zu leisten.
3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG den Betrag in Höhe von 310,30 Euro an Barauslagen für die in der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die vietnamesische Sprache binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG) ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis Strafe und Verfahrenskosten:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens/Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) beträgt daher 1.079,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einzuzahlen (siehe beiliegenden Zahlungshinweis zur Zahlung der Strafe).
Zahlungshinweis Barauslagen:
Der zu bezahlende Betrag für die Barauslagen beträgt 310,30 Euro und ist binnen zwei Wochen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten (siehe den beiliegenden Zahlungshinweis für Barauslagen).
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. März 2024, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 09.10.2023
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass der Arbeitsinspektor D und die Arbeitsinspektorin Frau E bei einer Überprüfung am 13.10.2023 festgestellt haben, dass am 09.10.2023 in der Arbeitsstätte der C GmbH, ***, *** der Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hat, dass Reinigungsarbeiten an nicht in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Dies insofern, als ein Arbeitnehmer (Herr F, geb. am ***) versucht hat im Bereich der Rotkrautlinie (erhöhter Standplatz im Freien, im Bereich des Förderbandes, welches in die Produktionshalle führt) die dort vorhandenen Stahlrollen zu reinigen, in dem er in die Maschine auf die Stahlrollen gestiegen ist, ohne die Maschine außer Betrieb zu setzen.
Dadurch wurde § 17 Abs. 1 AM-VO übertreten, wonach Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung iVm § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 830,00 34 Stunden§ 130 Abs. 1
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG)
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 83,00
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
Gesamtbetrag: € 913,00“
1.2. Zudem wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung neben dem Beschwerdeführer auch G in seiner Funktion als (weiterer) handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (in der Folge: Gesellschaft) bestraft (Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06. Dezember 2023, Zl. ***; Beschwerde protokolliert zur Zahl LVwG-S-89/001-2024).
Gegen das unter Punkt 1.1. bezeichnete Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12. April 2024 Beschwerde.
In dieser wird – zusammengefasst – Folgendes vorgebracht:
§ 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sei auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Das betreffende Arbeitsmittel, die Rotkrautlinie, laufe nur ca. drei Wochen im Jahr, die restlichen ca. elf Monate stehe sie still. Für eine vollständige Reinigung sei es aus technischen Gründen notwendig, dass die Rotkrautlinie nicht abgeschaltet werde, eine vollständige Reinigung sei nur bei sich bewegender Anlage möglich. In der aktuellen Betriebsanleitung werde klar festgehalten, dass eine vollständige Reinigung nur bei laufender Maschine möglich sei. Es komme daher nur die Ausnahmebestimmung gemäß § 17 Abs. 2 AM-VO zur Anwendung, wonach Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen, wenn dies aus technischen Gründen notwendig sei. Gemäß § 17 Abs. 2 AMVO seien geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen, diese Schutzmaßnahmen zu überwachen und dürften nur geeignete fachkundige Arbeitnehmer herangezogen werden. Der spruchgegenständliche F (in der Folge: verunfallte Person) sei ein geeigneter, fachkundiger Arbeitnehmer, der besonders geschult worden sei. Er sei bereits seit dem Jahr 2019 im Unternehmen und komme in diversen Produktionslinien zum Einsatz. Er sei im September 2023 gemäß dem Dokument „Sicherheitsunterweisung TKK Rotkrautlinie“ unterwiesen worden, entsprechende Schulungs- und Unterweisungsnachweise seien von ihm unterschrieben worden. Zusätzlich gebe es eine Verständnisüberprüfung. Der verunfallten Person sei daher bekannt gewesen, dass es absolut verboten sei, auf Anlagen zu klettern. Die verunfallte Person habe am Vorfallstag alleine die Anweisung erhalten, den Boden im Bereich der Rotkrautlinie zu waschen, nicht aber die Anlage zu reinigen. Die Reinigung der Anlage würde mittels Wasserschlauch (Waschlanze) erfolgen; grobe Verunreinigungen seien nicht vorgelegen, sodass im Zeitpunkt des Unfalls entsprechend der Bedienungsanleitung der Strom eingeschaltet und die Schritte 6. und 7 des Reinigungsablaufs umgesetzt worden seien. Reinigungsarbeiten würden überwacht, es sei das Vier-Augen-Prinzip etabliert; es befinde sich ein Gitter/eine Abtrennung zwischen den Rollen und dem Standplatz des Reinigers, wodurch der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert werden solle; die verunfallte Person müsse daher die Abtrennung „überklettert“ haben. Zudem gebe es einen Notfallknopf direkt beim Standplatz; ein weiterer Notstopp befinde sich im unteren Bereich der Anlage. Auch sei eine Evaluierung des Vorfalls in die Wege geleitet worden und seien weitere Unfallverhütungsmaßnahmen gesetzt worden, nämlich ein Schild „Betreten der Anlage verboten“ aufgestellt worden. Es sei überdies ein umfassendes Kontrollsystem etabliert. Es gebe Schulungen und Unterweisungen, die betreffend die verunfallte Person näher bezeichnet werden. Dadurch werde sichergestellt, dass die Arbeitsnehmer sämtliche sicherheits- und gesundheitsrelevante Informationen erhalten. Es gebe auch eine sicherheitsinterne Schulungsmatrix, worin sichtbar gemacht werde, dass die Bereichs- und Schichtleiter die absolvierten Unterweisungen mit Datum erfassen, sodass alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften auf allen Hierarchieebenen tatsächlich bekannt seien. Bei jeder Schichtübergabe würden Sicherheitsthemen und Anweisungen nochmals durchgegangen werden und finden Kontrollgänge statt, wobei jede Führungskraft eine Sicherheitsbeobachtung pro Woche durchzuführen und zu dokumentieren habe; die Formulare würden in entsprechende Datenbanken eingespeist. Jede Sicherheitsbeobachtung würde sofort direkt oder bei Schichtübergabe besprochen oder einer Verarbeitung im System zugeführt und den monatlichen Safety Besprechungen (woran alle Abteilungsleiter und auch die Geschäftsführung teilnehme) behandelt werden. Bei monatlichen Safety-Flashes würden Unfälle in Produktionsstandorten besprochen; dies auch im Rahmen der Schichtübergabe mit den Arbeitnehmern.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (unter Benennung mehrerer Zeugen) sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über diese Beschwerde (zusammen mit dem zur Zahl LVwG-S-89/001-2024 protokollierten Verfahren betreffend die Bestrafung des weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführers der Gesellschaft) am 27. Juni 2024 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, der Rechtsvertreter des weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführers sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates als mitbeteiligte Partei teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde (wie auch der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft als Beschwerdeführer in dem zZl. LVwG-S-89/001-2024 protokollierten Verfahren) erschien(en) nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der verunfallten Person (unter Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin für die vietnamesische Sprache), des H und des I als Zeugen. Auf die Zeugeneinvernahme des (vom Beschwerdeführer beantragten und erschienenen) J wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Tattag im Jahr 2023 (09.10.2023) zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt (vertretungsberechtigt seit 16. Jänner 2023; Funktion im Firmenbuch mit Eintragung vom 15.06.2024 gelöscht). Neben dem Beschwerdeführer waren am angelasteten Tattag zwei weitere Personen (darunter der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer gemäß Punkt 1.2.) zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschaft ist Teil der belgischen K-Gruppe. Ihr Geschäftszweig umfasst die Herstellung von Tiefkühlgemüse, je nach Saison werden verschiedene Tiefkühlgemüsesorten produziert. Unternehmensintern war der Beschwerdeführer für die operativen Belange des Standorts in *** zuständig, so die Logistik, Produktion, Technik, Qualitätsmanagement und den Landbau. Der unter Punkt 1.2. bezeichnete weitere handelsrechtliche Geschäftsführer (mit Anschrift in Belgien, eine Wohnsitzmeldung in Österreich lag und liegt nicht vor) war als Regionalleiter für die Region Ost zuständig, im operativen Geschäft war er am angelasteten Tattag nicht tätig. Die Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz oder eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG (iVm § 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes – ArbIG) lag nicht vor.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde im Einklang mit den Inhalten eines Firmenbuchsauszugs betreffend die Gesellschaft sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der nachvollziehbar den Unternehmensgegenstand sowie die im Unternehmen bestehende Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer erläuterte. Die Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans oder eines verantwortlichen Beauftragten wurde im gesamten Verfahren weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist eine solche Bestellung sonst hervorgekommen: eine Meldung gemäß § 23 ArbIG wurde dem Arbeitsinspektorat auch nicht erstattet.
4.2. Die verunfallte Person, geboren am ***, vietnamesischer Staatsangehöriger, war am angelasteten Tattag ein der Gesellschaft von einem Leiharbeitsunternehmen zur Verfügung gestellter Arbeiter, der für die Gesellschaft und unter ihrer Kontrolle als Produktionsmitarbeiter arbeitete (überlassene Arbeitskraft). Die verunfallte (überlassene) Person arbeitete seit dem Jahr 2017 (mit Unterbrechung) für die Gesellschaft. Sie wurde als Produktionsmitarbeiter bei verschiedenen Produktionslinien (Anlagen zur Herstellung diverser Tiefkühlgemüse) eingesetzt. Die verunfallte Person unterstand dem Schichtleiter, dieser dem Produktionsleiter und dieser wiederum dem Beschwerdeführer.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der als Zeugen einvernommenen verunfallten Person in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die jeweils die Tätigkeit der verunfallten Person in der Produktion als überlassene Arbeitskraft beschrieben. Mit Blick auf die Ausführungen der als Zeugen einvernommenen verunfallten Person wird ein Arbeitseinsatz bei der Gesellschaft (mit Unterbrechungen) bereits ab dem Jahr 2017 angenommen (der Zeuge gab glaubwürdig an, zunächst bis zum Jahr 2019 und in weiterer Folge ab dem Jahr 2023 für die Gesellschaft tätig gewesen zu sein; dem ist der Beschwerdeführer, der zunächst von einem Arbeitseinsatz „seit 2019“ gesprochen hat, in weiterer Folge nicht entgegengetreten).
4.3. Am angelasteten Tattag (09.10.2023) konnte die verunfallte Person die für sie vorgesehene Arbeit an einer Anlage aufgrund technischer Umstände nicht verrichten. Deshalb teilte der Schichtleiter H (in der Folge: Schichtleiter) der verunfallten Person mit, dass stattdessen Reinigungsarbeiten bei der Rotkrautlinie durchzuführen sind und die verunfallte Person dort den Boden aufwaschen soll. Die verunfallte Person begab sich ohne Begleitung des Schichtleiters zur Rotkrautlinie, wo sie eine andere (nicht namentlich bezeichnete) Person, die regelmäßig Reinigungsarbeiten von Arbeitsmitteln durchführt, antraf. Diese weitere Person zeigte der verunfallten Person die Waschlanze, die sie zur äußeren Reinigung der Rotkrautlinie verwenden sollte. In weiterer Folge teilten sich die weitere Person und die verunfallte Person die Reinigungsarbeiten an der Maschine räumlich auf. Die verunfallte Person reinigte die Rotkrautlinie mit der Waschlanze von außen. Durch diese Reinigung war es der verunfallten Person nach ca. 30 Minuten nicht möglich, alle Rotkrautköpfe aus dem Innenbereich der Anlage zu entfernen. Die verunfallte Person stieg daher eigenmächtig im Bereich des erhöhten Standplatzes im Freien in jenen (durch ein Gitter abgetrennten) inneren Bereich der Rotkrautlinie ein, in dem Rotkrautköpfe mittels gegenläufiger Stahlrollen bearbeitet werden, ohne zuvor die Rotkrautlinie außer Betrieb zu setzen (weder durch Abschalten noch durch ein vom Strom nehmen); beim Einstieg der verunfallten Person in die Rotkrautlinie standen die Stahlrollen still, weil diese durch einen die Produktionsanforderungen betreffenden Sensor gesteuert werden. Die verunfallte Person entfernte händisch die noch in den Stahlrollen verhafteten Rotkrautköpfe und warf sie in den Bereich außerhalb der Maschine. Als die verunfallte Person aus dem Innenbereich der Maschine aussteigen wollte, begannen sich die Stahlrollen zu drehen und die verunfallte Person wurde mit beiden Beinen in die Maschine eingezogen und schwer verletzt. Die Bergung der verunfallten Person war erst durch ein Zerlegen bzw. Ausbau der Stahlrollen möglich. Die verunfallte Person befand sich seit dem Unfall im Krankenstand und wurde ihr zwischenzeitig von der Leiharbeitsfirma gekündigt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen des Schichtleiters und der verunfallten Person in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Schichtleiter gab glaubwürdig an, die verunfallte Person – weil diese für die geplante Tätigkeit aufgrund technischer Umstände nicht eingesetzt werden konnte – über die Reinigungsarbeiten bei der Rotkrautlinie informiert und ihr aufgetragen zu haben, dort den Boden zu waschen; dies stimmt auch mit der Aussage der verunfallten Person überein, die angab, dass ihre eigentliche Arbeit noch nicht begonnen habe und sie deshalb vom Schichtleiter für Reinigungsarbeiten zur Rotkrautlinie geschickt worden sei. Die verunfallte Person schilderte lebensnah und nachvollziehbar, dass ihr bei Ankunft bei der Rotkrautlinie von einer weiteren Person, die regelmäßig Reinigungsarbeiten durchführe, die Waschlanze zum Reinigen der Maschine gezeigt worden sei. Zudem schilderte die verunfallte Person – im Einklang mit der Aktenlage – detailliert und lebensnah, zum Entfernen der noch im Innenbereich der Rotkrautlinie verhafteten Rotkrautköpfe letztlich in die Maschine hineingestiegen zu sein, um die Köpfe aus der Maschine zu werfen. Auch gab sie an, vor dem Einstieg die Maschine weder abgeschaltet noch vom Strom genommen zu haben; dies deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen, wonach Reinigungsarbeiten mit der Waschlanze außerhalb des Maschinenbereichs grundsätzlich bei in Betrieb befindlicher Anlage durchgeführt werden, um eine vollständige Reinigung der Maschine – entsprechend Punkt 8.1.3. der Bedienungsanleitung – durchzuführen; zudem führte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde aus, dass die Stahlrollen nur deshalb bei eingeschalteter Maschine gestanden seien, weil die Maschine einen speziellen Sensor habe, der die Produktionsanforderung steuere; seien bei der nachgelagerten Maschine genug Krautköpfe vorhanden, würden die Stahlrollen stehenbleiben, obwohl die Maschine eingeschaltet sei (vgl. Punkt 1.15. der Beschwerde). Dass sich die Stahlrollen zu drehen begonnen haben, die Beine der verunfallten Person eingezogen wurden und eine (teilweise) Zerlegung der Maschine für die Bergung der verunfallten Person erforderlich war, ist (im Einklang mit den Zeugenaussagen) auch zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig. Die verunfallte Person schilderte überdies lebensnah die sie treffenden gesundheitlichen und beruflichen Folgen des Unfalls.
4.4. Die verunfallte Person unterzeichnete im September 2023 das Formular „Sicherheitsunterweisung TKK Rotkrautlinie“ sowie die darauf bezogene „Verständnisüberprüfung *** (Version 01)“. Die Sicherheitsunterweisung enthält insbesondere die folgende Passage:
„Einzugs- und Quetschgefahr:
Im Normalbetrieb dürfen Sicherheitseinrichtung und Abdeckungen nicht entfernt oder außer Funktion gesetzt werden. Ausnahmen gelten bei Reinigung- oder Wartungsarbeiten, die ausschließlich von fachkundigem Personal durchgeführt werden dürfen. Danach sind die Sicherheitseinrichtungen sofort wieder zu montieren bzw. in Funktion zu setzen.
Nie in eine laufende Maschine greifen
Zutritt zum Schacht des Bunkers ist nur für unterwiesene und qualifizierte Mitarbeiter/innen gestattet – Zutrittstür für Unbefugte versperrt halten
An den Arbeitsplätzen für das Ausschneiden der Krautköpfe müssen die Mitarbeiter/innen an der Griffhand schnittfeste Metallgliederhandschuhe tragen“
Es kann nicht festgestellt werden, dass die verunfallte Person die Inhalte dieser Dokumente inhaltlich erfasst hat. Die Bedienungsanleitung der Rotkrautlinie war nicht Gegenstand des Dokuments der Sicherheitsunterweisung. Die verunfallte Person war am angelasteten Tattag (09.10.2023) im Jahr 2023 erstmals bei der Rotkrautlinie eingesetzt. Sie erhielt keine Schulung betreffend die Durchführung von Reinigungsarbeiten an der Rotkrautlinie. Sie wusste nicht, dass sie bei Durchführung von Reinigungsarbeiten nicht in den Innenbereich der Maschine hineinsteigen darf.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind aufgrund der detaillierten und umfassenden Schilderungen der als Zeugen einvernommenen verunfallten Person zu treffen. Diese schilderte – auch nach Vorhalt der betreffenden Dokumente – glaubwürdig, dass sie die „Sicherheitsunterweisung“ sowie die „Verständnisüberprüfung“ lediglich unterschrieben habe; Zeit zum Durchlesen oder für eine Erörterung habe, so führte sie sogleich aus, nicht bestanden. Zudem wies die verunfallte Person aus eigenem darauf hin, dass diese Vorgehensweise „einiges“ und nicht nur die in Rede stehende Unterweisung betroffen habe und führte (nach Vorhalt der Verständnisüberprüfung) aus, dass die handschriftlichen Kreuze bei den Antwortmöglichkeiten nicht von ihr gesetzt worden seien. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist kein Grund ersichtlich, den Wahrheitsgehalt der detailliert geschilderten Zeugenaussage der verunfallten Person anzuzweifeln. Diese konnten auch nicht durch die zeugenschaftlichen Ausführungen des Schichtleiters, der bis dato bei der Gesellschaft beschäftigt ist, entkräftet werden, der zwar zunächst angab, dass es nicht sein könne, dass für eine Erörterung und ein Durchlesen der Dokumente keine Zeit bestanden habe und diese Dokumente im Einzelnen besprochen würden, in weiterer Folge aber zugestand, dass das Ausfüllen der Dokumente „gemeinsam gemacht“ wird und eine Erklärung erfolgt, wenn sich die betreffende Person „wo nicht auskennt“. Dass die Bedienungsanleitung der Rotkrautlinie nicht Teil der Sicherheitsunterweisung gewesen ist, bestätigte der als Zeuge einvernommene Schichtleiter im Einklang mit den in der Sicherheitsunterweisung verwiesenen Dokumenten. Dass die verunfallte Person für Reinigungsarbeiten an der Rotkrautlinie nicht geschult wurde, ergibt sich aus deren Zeugenaussage im Einklang mit der Zeugenaussage des Schichtleiters in der Verhandlung, wonach es hierfür ein eigenes Reinigungsteam gebe (zu welchem er die verunfallte Person bei der Rotkrautlinie geschickt habe) und die verunfallte Person lediglich den Boden aufwaschen sollte. Die Durchführung einer Schulung für die Reinigung der Rotkrautlinie lässt sich auch der vom Beschwerdeführer vorgelegten (von der verunfallten Person unterschriebenen) „Sicherheitsunterweisung TKK Rotkrautlinie“ nicht entnehmen, zumal darin der Ablauf einer Reinigung gar nicht erläutert wird; dies trifft auch auf die von der verunfallten Person unterzeichnete Verständnisüberprüfung zu, in der auf Reinigungsarbeiten nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Entfernung von Gittern sowie mit dem zu vervollständigenden Satzteil „Bei Reinigungsarbeiten werde ich immer …“ (mit den Antwortmöglichkeiten „Meinen Kollegen mit Wasser anspritzen“, „die vorgeschriebene Schutzbekleidung (z.B. Schutzbrille) tragen“ sowie „die Schläuche nach der Reinigung wieder aufwickeln“) Bezug genommen wird (eine inhaltliche Erläuterung eines Reinigungsvorgangs ist auch diesem Dokument nicht zu entnehmen). Die verunfallte Person, die detailliert und lebensnah den Unfallhergang, nämlich das Einziehen der Beine in die Stahlrollen sowie das Erlebte bis zum Deaktivieren der Maschine schilderte, brachte überdies überzeugend zum Ausdruck, dass sie nicht wusste, dass sie die Maschine für Reinigungsarbeiten nicht betreten durfte, dies vor dem Hintergrund, weil ihr die konkrete Durchführung von Reinigungsarbeiten an der Maschine gar nicht gezeigt wurde (was letztlich auch den Ausführungen des Schichtleiters entspricht, wonach die verunfallte Person zum Reinigungsteam mit dem Auftrag geschickt worden sei, dort den Boden zu waschen).
4.5. Die Bedienungsanleitung für die spruchgegenständliche Maschine der Rotkrautlinie (***/Putzmaschine Projekt-Nr.: *** Maschinen-Nr.: ***) sieht in Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten insbesondere Folgendes vor:
„[…]
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
[…]
3 TECHNISCHE DATEN / BESCHREIBUNG DER MASCHINE
[…]
Wenn bei Störungen, Wartung oder Reinigung ein Eingriff in die Maschine erforderlich ist, ist die Maschine allpolig von der Spannungsversorgung zu trennen (Hauptschalter ausschalten, Netzstecker ziehen)!
Achtung: Erhöhte Verletzungsgefahr durch die Schneidkanten!
[…]
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
[…]“
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Bedienungsanleitung betreffend das in Rede stehende Arbeitsmittel der Rotkrautlinie.
4.6. Zum Kontrollsystem ist wie folgt festzustellen: Die verunfallte Person hat (neben der Unterweisung TKK Rotkrautlinie auch) die folgenden Unterweisungen bestätigt: Generelle Unterweisung Hygiene, Ordnung und Sicherheit; Sicherheitsunterweisung TKK Kräuter – Verpackungsraum; Sicherheitsunterweisung GMA; Sicherheitsunterweisung Repack 1 ZIP 2 – Kartonverpackung; Sicherheitsunterweisung Repack 1 Econopak –Schachtelautomat; Sicherheitsunterweisung TKK Pelletsproduktion – SKT; Sicherheitsunterweisung TKK Küche; Sicherheitsunterweisung TKK Blancheur (Linie 6). Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft (sowie die überlassenen Arbeitskräfte) finden wiederholende Unterweisungen und darauf bezogene Verständnisüberprüfungen statt. Unterweisungen werden in einer betriebsinternen Schulungsmatrix mit Datum dokumentiert und unternehmensintern abgelegt. Bei Schichtübergaben (Dauer: ca. 5 bis 6 Minuten) werden durch den Schichtleiter Sicherheitsthemen und Anweisungen besprochen. Führungskräfte (insbesondere Produktionsleiter, Schichtleiter, Teamleiter, Technikleiter) sind zu regelmäßigen – in ihrer Häufigkeit näher bestimmten – Sicherheitsbeobachtungen (Kontrollgängen) verpflichtet. So haben etwa Schichtleiter zweimal pro Woche eine Sicherheitsbeobachtung durchzuführen; auch vom Beschwerdeführer wurden ca. einmal pro Monat Sicherheitsbeobachtungen durchgeführt. Das Ergebnis der Sicherheitsbeobachtungen wird mittels Formular erfasst und in eine Datenbank eingespielt; dazu werden Abhilfemaßnahmen vermerkt und die Beseitigung von andauernden Missständen veranlasst. Die Ergebnisse der Sicherheitsbeobachtungen werden nach Fall und Notwendigkeit sofort oder bei der Schichtübergabe und bei den bei monatlichen Safety-Besprechungen besprochen. An den monatlichen Safety-Besprechungen nehmen Abteilungsleiter sowie der Beschwerdeführer teil. Zudem gibt es im Konzern der K-Gruppe monatlich sogenannte „Safety-Flashes“, worin Unfälle und Beinahe-Unfälle in Produktionsstandorten besprochen werden; diese enthalten eine Beschreibung des Vorfalls, die Ursache sowie einen Plan zur Abhilfe („Aktionsplan“). Die „Safety-Flashes“ werden ebenfalls im Rahmen der Schichtübergabe durch den Schichtleiter mit den Arbeitnehmern und auch in den monatlichen Safety-Besprechungen besprochen. Zum Thema „laufende Maschine“ gab es am 09. Dezember 2022, 01. Februar 2023, 23. Mai 2023 und 12. Juli 2023 „Safety-Flashes. Infolge des verfahrensgegenständlichen Vorfalls erfolgte eine Nachschulung der Arbeitnehmer der Gesellschaft (einschließlich der überlassenen Arbeitskräfte), es wurde ein Schild im Bereich der Rotkrautlinie aufgestellt (Hinweis, dass das Betreten der Anlage verboten ist), der Zugang zur Leiter zum erhöhten Podest (von dem die verunfallte Person in die Maschine einstieg) wurde durch eine Vorrichtung versperrt (der Schlüssel ist nunmehr beim Schichtleiter deponiert) und wurde an der Wand im Bereich der Rotkrautlinie eine abnehmbare Stahlplatte angebracht, die zur Auflage auf die Stahlrollen – sollte ein Betreten der Maschine im Innenbereich erforderlich sein – dienen soll. Sanktionen gegenüber der verunfallten Person, etwa die Erteilung einer Ermahnung, wurden nicht gesetzt.
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegt das Beschwerdevorbringen im Einklang mit den Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Schichtleiters (der insbesondere die Schichtübergaben beschrieb) sowie des Zeugen I (damaliger Arbeitnehmer im Qualitätsmanagement der Gesellschaft, der die monatlichen Sicherheitsbesprechungen organisierte und die in englischer Sprache konzipierten Safety-Flashes zur Erörterung mit den Arbeitnehmern in die deutsche Sprache übersetzte) zu treffen. Die seit dem Unfall von der Gesellschaft ergriffenen Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer sowie von dem als Zeugen einvernommenen Schichtleiter übereinstimmend und glaubwürdig dargelegt.
4.7. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 5.000,00 Euro, hat keine Schulden, kein Vermögen und zwei Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Beweiswürdigung:
Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde. Das Fehlen von Vormerkungen ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt protokollierten Auszug.
4.8. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Juli 2024 wurde dem Übersetzungsbüro M die beantragte Gebühr in Höhe von 620,60 Euro für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin für die vietnamesische Sprache zur Einvernahme der verunfallten Person als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2024 zuerkannt. Die Gebühr in Höhe von 620,60 Euro wurde dem Übersetzungsbüro, bei dem die Dolmetscherin beschäftigt ist, ausbezahlt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des Gebührenaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend die vom Übersetzungsbüro gelegte Gebührennote. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
5.1. § 130 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017, lautet:
„§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[…]
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
[…]“
5.2. § 17 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 313/2002, (AM-VO) lautet:
„§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
4. Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.“
6.1. Die (zulässige) Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.
6.2. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Entsprechend § 39 Abs. 1 ASchG hat der zuständige Bundesminister die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel durch Verordnung näher zu regeln.
§ 17 Abs. 1 der (auf § 39 Abs. 1 ASchG gestützten) AMVO sieht vor, dass Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern. Abweichend von Abs. 1 dürfen gemäß § 17 Abs. 2 leg.cit. solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Diesfalls gilt, soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und dem zweiten Abschnitt der AM-VO nichts anderes ergibt, dass geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen sind (Z 1), die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen zu überwachen ist (Z 2), für die Arbeiten nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden dürfen (Z 3) und ArbeitnehmerInnen für diese Arbeiten gesondert zu unterweisen sind (Z 4).
6.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen steht fest, dass die verunfallte Person Reinigungsarbeiten an der Rotkrautlinie durchgeführt hat, indem sie in den Innenbereich der Maschine stieg und im Bereich der Stahlrollen Rotkrautköpfe von Hand entfernte, ohne vorher die Maschine außer Betrieb zu setzen (durch Abschalten bzw. Trennen vom Strom); die (durch einen Sensor gesteuerten) Stahlrollen setzten sich beim Versuch des Aussteigens der verunfallten Person in Bewegung und zogen deren Beine ein. Die verunfallte Person hat sohin entgegen § 17 Abs. 1 AM-VO Reinigungsarbeiten an einem sich in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel durchgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der Privilegierung gemäß § 17 Abs. 2 AM-VO ins Treffen führt, ist mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen auszuführen, dass die Durchführung von Reinigungsarbeiten per Hand im Innenbereich der Maschine (im Bereich der Stahlrollen durch Einsteigen in die Maschine) bei in Betrieb befindlicher Rotkrautlinie nicht „aus technischen Gründen notwendig“ ist: Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bedienungsanleitung ergibt sich eindeutig, dass Reinigungsarbeiten (wie auch Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie die Beseitigung von Funktionsstörungen) grundsätzlich nur bei Stillstand der Maschine (nach Unterbrechung jeglicher Energiezufuhr) durchzuführen sind und sicherzustellen ist, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden (vgl. Punkt 2.5. der Bedienungsanleitung, „Sicherheitshinweise zur Reinigung, Wartung, Störungsbeseitigung und Reparatur“). Zudem ist eindeutig festgelegt, dass die Maschine allpolig von der Spannungsversorgung zu trennen ist (Hauptschalter ausschalten, Netzstecker ziehen), wenn bei Reinigungsarbeiten ein Eingriff in die Maschine erforderlich ist (vgl. die oben getroffenen Feststellungen und S. 21 der Bedienungsanleitung). In diesem Sinne sieht auch der unter Punkt 8.3.1. beschriebene „Ablauf der Reinigung“ als ersten Schritt die allpolige Trennung der Maschine von der Spannungsversorgung vor, bevor „grobe Verschmutzungen […] von Hand entfernt“ werden; erst danach – sprich nach dem Entfernen von Verschmutzungen per Hand – ist der Strom wieder einzuschalten und die Krautkopfputzmaschine zu starten, sodass die Unterseiten der Wellen und Transportbänder gereinigt werden können (zu waschen ist mit Waschlanzen und geeignetem Reinigungsmittel). Auch daraus ergibt sich die technische Notwendigkeit, die Maschine vor Reinigungsarbeiten von Hand oder Eingriffen in die Maschine außer Betrieb zu nehmen. An diesem Gebot der Außerbetriebnahme der Maschine (durch Abschalten und Unterbrechen jeglicher Energiezufuhr) vor Durchführung von Reinigungsarbeiten, wie sie die verunfallte Person tatsächlich vorgenommen hat, vermag das Beschwerdevorbringen, wonach Reinigungsarbeiten innerhalb der Maschine von Hand aufgrund des geringen Verschmutzungsgrads gar nicht erforderlich gewesen wären und die verunfallte Person zu diesen Arbeiten gar nicht angewiesen worden sei, nichts zu ändern. Denn die verunfallte Person hat Reinigungsarbeiten im Innenbereich der Maschine (wenn auch aus eigenem) tatsächlich durchgeführt, für die die Bedienungsanleitung eindeutig das Erfordernis der gänzlichen Außerbetriebnahme normiert. Von der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 2 AM-VO kann im vorliegenden Fall daher keine Rede sein (und wäre überdies die verunfallte Person – mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen – auch nicht als besonders unterwiesene Person iSd § 17 Abs. 2 Z 4 AM-VO zu qualifizieren).
Auch ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Gesellschaft als Arbeitgeberin für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch diese verantwortlich. (vgl. § 9 Abs. 2 ASchG, wonach bei einer – wie im vorliegenden Fall gegebenen – Überlassung der Beschäftigter – und damit die Gesellschaft – als Arbeitgeberin iSd ASchG für die Dauer der Überlassung zu qualifizieren ist). Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs. 1 AM-VO ist daher erfüllt.
6.4. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar.
6.4.1. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. etwa VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber für eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (VwGH 30.03.2011, 2009/02/0249).
Davon kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem besteht, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden und insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen konkret vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen etwa Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso reichen bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ebenso wenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (vgl. etwa VwGH 27.02.2004, 2003/02/0273, mwN).
Auch kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (so VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. etwa VwGH 23.02.2012, 2010/02/0263, mwN).
Zudem hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
6.4.2. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen nicht dargetan. Weder die von der verunfallten Person unterfertigten Sicherheitsunterweisungen (insbesondere jene betreffend die Rotkrautlinie) und deren Erfassungen in einer Datenbank, noch die Besprechung von Sicherheitsthemen bei Schichtübergaben (einschließlich Safety-Flashes), die durchgeführten und dokumentierten Kontrollgänge der Führungskräfte oder die monatlichen Sicherheitsbesprechungen vermochten im vorliegenden Fall ein funktionierendes und wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, in concreto des § 17 Abs. 1 AM-VO, aufzuzeigen, zumal eine konkrete Schulung der verunfallten Person zur Durchführung von Reinigungsarbeiten an der Rotkrautlinie nicht stattfand und die verunfallte Person – trotz Unterzeichnung der „Sicherheitsunterweisung TKK Rotkrautlinie“ – gar nicht wusste, dass sie den Innenbereich der Maschine für Reinigungsarbeiten nicht betreten darf. Es wurde auch nicht dargetan, inwieweit konkrete Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Kontroll- und Schulungstätigkeit des Schichtleiters (etwa bei Durchführung von Sicherheitsunterweisungen und Besprechung von sicherheitsbezogenen Belangen bei Schichtübergaben) durch die jeweils Vorgesetzten (und letztlich durch den Beschwerdeführer) stattfinden, sodass auch diesbezüglich ein lückenloses funktionierendes Kontrollsystem auf allen Hierarchieebenen bis hin zum Beschwerdeführer nicht aufgezeigt wurde (monatliche Sicherheitsbesprechungen, an denen Abteilungsleiter teilnehmen, vermögen konkrete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Schichtleiter nicht zu ersetzen).
Auch darf es nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Vertrauen darauf gegeben, dass ein langjähriger, erfahrener und (entsprechend seinem Tätigkeitsfeld) ordnungsgemäß ausgerüsteter Mitarbeiter arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften einhält, sondern hat ein Kontroll- und Sanktionssystem gerade für eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Dies hat umso mehr für vorliegenden Fall zu gelten, wenn ein überlassener Arbeitnehmer erstmals in einem Kalenderjahr (hier am 09.10.2023) und überdies kurzfristig (infolge eines Defekts an einem anderen Arbeitsmittel) eingesetzt wird, zumal die verunfallte Person (zu deren Einvernahme in der Verhandlung eine Dolmetscherin benötigt wurde) ohne Begleitung eines Vorgesetzten zu einem Reinigungsteam mit der bloßen Anweisung geschickt wurde, den Boden zu waschen. Für den vorliegenden Fall, dass die spruchgegenständliche Person in weiterer Folge in einem räumlich abgegrenzten Bereich alleine Reinigungsarbeiten an dem Arbeitsmittel selbst (und nicht allenfalls weisungswidrig bloß Bodenreinigungsarbeiten) vorgenommen und nach ca. 30 Minuten offensichtlich unbemerkt in die Maschine einsteigen konnte, wurden keinerlei Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen dargetan, obwohl ein funktionierendes Kontrollsystem gerade für solche eigenmächtigen Handlungen überlassener Arbeitskräfte Platz zu greifen hätte. Darüber hinaus wurden auch nach dem Vorfall gegenüber der verunfallten Person durch die Gesellschaft keine Konsequenzen gesetzt (wenngleich die nach dem Vorfall getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Absperrung der Leiter zum Zugangspodest, über das der Einstieg der verunfallten Person in die Maschine erfolgt ist, sowie die Anbringung einer Stahlplatte an der Wand zur allfälligen Auflage auf die Stahlrollen, zur Verbesserung der Sicherheitssituation, auch zur Hintanhaltung eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern, geeignet sein können).
6.5. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
7.1. Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe als nicht begründet.
7.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7.3. Der Schutzzweck des § 17 Abs. 1 AM-VO bzw. des ASchG besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diesem Schutzzweck kommt eine sehr hohe Bedeutung zu und wurde dieser Schutzzweck im vorliegenden Fall keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft ist ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung sowie ein demgemäß normkonformes Verhalten zuzumuten. Gleichzeitig ist vom Beschwerdeführer die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen, wie der gegenständlichen, zu erwarten.
7.4. Betreffend den Beschwerdeführer scheint bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf (und sind Vormerkungen auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen), weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Übertretung der Schutznorm zu einer (nicht bloß geringfügigen) Verletzung der verunfallten Person geführt hat.
7.5. § 130 Abs. 1 ASchG sieht für Übertretungen gemäß Z 16 eine Geldstrafe von 166,00 bis 8.324,00 Euro, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 333,00 bis 16.659,00 vor. Mangels eines Wiederholungsfalles kommt im vorliegenden Fall der erste Strafsatz mit einem Strafrahmen von 166,00 Euro bis 8.324,00 Euro zur Anwendung.
7.6. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, den festgestellten Erschwerungsgrund bei Vorliegen des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 830,00 Euro (dies entspricht 9,97 % der vorgesehenen Höchststrafe) überhöht wäre, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. VwGH 25.02.2002, 2001/04/0203). Die Geldstrafe ist als angemessen zu betrachten, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und spezialpräventive Wirkung erzeugen zu können. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt im vorliegenden Fall – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des durch § 17 Abs. 1 AMVO geschützten Rechtsguts und vor dem Hintergrund, dass die Nichteinhaltung dieser Schutzvorschrift schwerwiegende gesundheitliche Folgen für Arbeitnehmer haben kann – auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Auch wurde die Ersatzfreiheitsstrafe (entsprechend der Geldstrafe) im Verhältnis zur Höchststrafe festgesetzt.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe (vgl. § 20 VStG) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil bei der in Rede stehende Verwaltungsübertretung der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit den festgestellten Erschwerungsgrund dem Gewicht nach nicht zu überwiegen vermag. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht gering ist und überdies auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist.
8. Ergebnis und Kosten des Verfahrens:
8.1. Es war daher – unter Präzisierung der Fassungen der anzuwendenden Übertretungs- und Strafsanktionsnorm sowie hinsichtlich des anzuwendenden Strafsatzes gemäß § 44a VStG – spruchgemäß zu entscheiden.
8.2. Der Beschwerdeführer hat, da die Beschwerde nicht zumindest teilweise erfolgreich war, gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 166,00 Euro zu leisten (20% der verhängten Strafe).
8.3. Zudem ist dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG der Ersatz der – erwachsenen und ausbezahlten – Barauslagen (Gebühren für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin für die vietnamesische Sprache für die zu Beweiszwecken erforderliche Einvernahme der spruchgegenständlichen verunfallten Person als Zeugen) zur Hälfte aufzuerlegen (mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Juli 2024 zugesprochene Gebühr iHv 620,60 Euro / 2; der Ersatz der anderen Hälfte der Barauslagen trifft den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer als Beschwerdeführer in dem zur Zahl
LVwG-S-89/001-2024 protokollierten Verfahren).
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes (insbesondere § 17 AM-VO) stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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