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LVwG-AV-41/001-2024•LVwG N LVwG-AV-41/001-2024
LVwG-AV-41/001-2024State Administrative CourtJul 4, 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1) A und des 2) C, beide vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), (mitbeteiligte Partei: D KG, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Dezember 2023, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 37ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Auf Antrag der D KG erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 11. Dezember 2023, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage und eines Zwischenlagers für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***.
Vorgeschrieben wurde, dass die Behandlungsanlage für Abfälle gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen Projekt vom 15. September 2020, ergänzt am 18. Dezember 2020 (Explosionschutzdokument), am 28. Februar 2023 (Schallschutzprojekt), am 27. April 2023 (Verkehrstechnisches Projekt), und am 04. August 2023 (aktualisierter Einreichplan) und gemäß der im Spruch des Bescheides angeführten Projektsbeschreibung zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich nicht aus den im Spruchpunkt III. angeführten Befristungen und Auflagen bzw. den in der Begründung wiedergegebenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen Abweichungen davon ergeben.
Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen führte die Abfallrechtsbehörde aus:
„Sämtliche im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten, die fachlich fundiert sind, haben zusammenfassend eindeutig und widerspruchsfrei ergeben, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind.
Eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums von Dritten durch erhöhte Brandgefahr ist aus den oben wiedergegebenen Gründen nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der eingewendeten möglichen Grundwasserverunreinigung wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt, dass das eingereichte Projekt dem Stand der Technik entspricht und keine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten Hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm ist auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz zu verweisen, in dem festgehalten ist, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage zu keiner wesentlichen Veränderung der örtlichen Verhältnisse kommt.
Eine wesentliche Zunahme an Luftschadstoffen oder Gerüchen ist aus fachlicher Sicht ebenfalls nicht zu erwarten, sodass eine unzumutbare Belästigung durch diese ausgeschlossen werden kann.
Betreffend die Einwendung hinsichtlich der unzumutbaren Belästigung durch mangelnden Lichteinfall ist rechtlich Folgendes festzuhalten:
Bei den Vorschriften über einzuhaltende Abstände zur Grundstücksgrenze bzw die Belichtung handelt es sich um baurechtliche, aber nicht bautechnische Vorschriften handelt. Diese sind gem § 38 Abs. 2 AWG 2002 nicht im Verfahren anzuwenden. Gem § 43 Abs. 1 Z 3 ist eine Genehmigung unter anderem zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Behandlungsanlage die Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden, darunter kann auch der Entzug von Licht gezählt werden.
Gem § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 sind Nachbarn Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten ebenfalls die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
Auf dem gegenständlichen Grundstück befindet sich ein laut Ihrer Aussage zukünftig als Werkstatt geplantes Gebäude, für das noch keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt – es ist auch kein diesbezügliches Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg anhängig. Es halten sich hier demnach keine Personen regelmäßig auf, die im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 schützenswert wären.
Somit war auch diese Einwendung abzuweisen.
Eine Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) konnte aufgrund des Standortes der Anlage innerhalb vom Ortbereich im Betriebsgebiet entfallen.
Die Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, der Vertreterin der NÖ Umweltanwaltschaft und des Arbeitsinspektorates wurden berücksichtigt.
Der Antrag und die Antragsunterlagen wurden gehörig kundgemacht.
Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens ergeben.
Es waren daher spruchgemäß die erhobenen Einwendungen allesamt abzuweisen und die abfallrechtliche Genehmigung zu erteilen.“
Frau A und Herr C erhoben durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Bewilligung fristgerecht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der abfallrechtlichen Genehmigung.
Begründet wurde wie folgt:
„Der angefochtene Bescheid leidet an Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Aufgrund unrichtiger Rechtsauffassung hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungsschritte nicht unternommen. Das Verfahren ist mangelhalt, weil zu entscheidungserheblichen Beweisthemen keine bzw. unrichtige Feststellungen getroffen wurden, die letztlich zu einer für die Beschwerdeführer nachteiligen Entscheidung geführt haben.
4.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde:
Der bekämpfte Bescheid kann in seiner rechtlichen Beurteilung so verstanden werden, dass die belangte Behörde die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer letztlich verneint.
Die belangte Behörde nimmt richtigerweise Bezug auf § 6 Z 5 AWG, wonach Nachbarn Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dinglichen Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn, so die belangte Behörde weiter, gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Ferner führt die belangte Behörde aus, dass sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein zukünftig als Werkstatt geplantes Gebäude befindet, für das noch keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Ein diesbezügliches Verfahren sei nach den Erkundigungen der Behörde auch nicht anhängig. Es halten sich, so die rechtliche Schlussfolgerung der Behörde, demnach keine Personen regelmäßig auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf, welche im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG schützenswert wären.
Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der Nachbarbegriff des § 2 Abs 6 Z 5 AWG im Wesentlichen jenen des § 75 Abs 2 GewO (vgl. etwa zuletzt LVwG Kärnten zu KLVwG-410-413/10/2021 vom 01.06.2021 oder auch LVwG Tirol zu LVwG-2017/44/2484-18 jeweils mwN zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung).
Somit ist auf den Nachbarbegriff des § 75 GewO zu rekurrieren. Gemäß § 75 Abs 2 GewO sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Wegen der grundsätzlichen Ähnlichkeit zwischen einer Betriebsanlage im Sinn der GewO und einer Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des AWG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung kann auf die umfangreiche Judikatur zur GewO Bezug genommen werden. Nachbar im Sinne der GewO ist jede Person, die sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhält. Dazu gehören auch Mieter, Familienangehörige und Arbeitnehmer eines Nachbarbetriebes.
Eigentümer und sonst dinglich Berechtigte haben das Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthalts des Nahebereich der Betriebsanlage bei Geltendmachung der Gefährdung ihres Eigentums oder ihrer dinglichen Rechte nicht zu erfüllen. Entscheidend für die Nachbarstellung ist die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder einer Belästigung (Paliege-Barfuß, GewO14 (2011) 151 f).
Somit ist die Nachbarstellung der Beschwerdeführer jedenfalls zu bejahen.
Außerdem ist festzuhalten, dass durch die bewilligte Anlage die Verwertbarkeit der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer gelegenen Werkstätte erheblich verhindert, wenn nicht sogar unmöglich werden würde. Aufgrund des verminderten Lichteinfalles würden die Beschwerdeführer insbesondere eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb der Werkstätte nach den ihnen erteilten Informationen nicht mehr erhalten. Zumindest wären sie zu erheblichen Umbauten verhalten, um möglicherweise eine künstliche ausreichende Belichtung oder auch Belüftung herzustellen. Es liegt somit ein gravierender Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer vor, welche über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinausgeht. Maßgeblich ist die Widmung des betroffenen Eigentums nach der Verkehrsauffassung und nicht, wie die belangte Behörde unrichtigerweise meint, nach einem allfälligen anhängigen oder nicht anhängigen gewerbehördlichen Bewilligungsverfahren (vgl. etwa LVwG NÖ zu LVwG-AV-601/001-2019 vom 03.10.2019 Seite 9: „Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass der Nachbar […] nicht jede Minderung des Verkehrswerts seines Eigentums geltend machen kann. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist“). Die hier maßgebliche Verkehrsauffassung wird in unwiderlegbarer Weise, insbesondere schon durch die Einreichunterlagen im baubehördlichen Verfahren und überhaupt das objektive Erscheinungsbild des Bauwerkes festgelegt. Eindeutig ist der Rohbau der Beschwerdeführer dazu bestimmt als Werkstätte genutzt zu werden. Sollte die Anlage der Antragstellerin bewilligt werden, kann die bestimmungsgemäße Sachnutzung nicht mehr erfolgen. Eine nachträgliche Abänderung des Bauwerkes ist unzumutbar und auch aus bautechnischen Gründen nicht möglich. Auch insofern wird die Nachbareigenschaft jedenfalls erfüllt.
Ferner ist auch der mangelnde Lichteinfall jedenfalls als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG anzusehen. Wiederum erweist sich eine Bezugnahme auf die GewO als erkenntnisfördernd. Auch eine Verringerung des Einfalls von Tageslicht bzw. zu starke Beschattung verursacht durch eine Betriebsanlage oder einzelne Teile kann Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährden, kann unter Umständen den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Eigentum gefährden oder als Belästigung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO zu werten sein (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 (17. Erg-Lfg 2018) § 74 Anm. 73).
Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt ist daher zunächst festzuhalten, dass der Entzug von Licht jedenfalls auch einschlägig im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG sein muss. Dies ergibt sich schon daraus, dass bereits der Gesetzeswortlaut des § 43 AWG und des § 74 GewO im Wesentlichen identisch sind. Darüber hinaus bestehen auch die oben erwähnten prinzipiellen Ähnlichkeiten zwischen Anlagen im Sinne des AWG und Anlagen im Sinne der GewO.
Jedenfalls erweist sich die Beschattung bzw. die Verringerung des Einfalls des Tageslichts mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung als tendenziell kritisch für zwei nachbarrechtliche Schutzgüter des AWG (bzw. der GewO). Einerseits kann in dem Entzug von Licht eine unzumutbare Belästigung liegen. Andererseits kann der Entzug von Licht gar zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen.
Zusammengefasst ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass nachbarrechtliche Schutzgüter der Beschwerdeführer betroffen sind. Ausgehend von dieser Schlussfolgerung hätten weitere Beweisaufnahmen erfolgen müssen.
Die belangte Behörde führt zusammengefasst aus: Gemäß § 38 Abs 2 AWG seien im durchgeführten Verfahren nur die bautechnischen, nicht aber die baurechtlichen Vorschriften anzuwenden gewesen. Vorschriften über die Abstände zu Grundgrenzen und die Belichtungsverhältnisse seien rein baurechtlicher Natur und daher im Verfahren nicht anzuwenden.
Die Rechtsauffassung in zweierlei Hinsicht unrichtig:
1. Die NÖ BauO gliedert sich in zwei Bereiche, nämlich „I.Baurecht“ und „II.Bautechnik“. Der Bereich „I. Baurecht“ (§§ 1-42 NÖ BauO) behandelt zusammengefasst die baurechtlichen Fragen im engeren Sinn, nämlich den Geltungsbereich, die Verfahren, die Frage der Partei- und Nachbarstellung, etc. Der Bereich „II. Bautechnik“ (§§ 43-68 NÖ BauO) behandelt zusammengefasst (technische) Anforderungen an die Planung und Gestaltung des Bauvorhabens. Regelungen zu Bauwich und Belichtung finden sich in § 51 und § 52 NÖBauO. Gemäß § 51 Abs 5 NÖBauO sind bauliche Anlagen im Bauwich nur zulässig, deren Höhe an keiner Stelle mehr als drei Meter beträgt oder wenn sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Es handelt sich daher eindeutig um bautechnische Vorschriften, welche im Verfahren angewendet hätten werden müssen. Vorschriften zur Belichtung finden sich außerdem in der NÖBautechnikVO und den darin enthaltenen OIB-Richtlinien. Auch die OIB Richtlinien hätten daher angewendet werden müssen.
Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die OIB-Richtlinie 3. Sie legt gewisse Lichteintrittsflächen fest, die insbesondere durch Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht verringert werden dürfen. Es ist auch herrschende Meinung, dass eine Verringerung von Lichteintrittsflächen aus medizinischen Gründen nicht durch eine künstliche Beleuchtung kompensiert werden kann!
Unrichtig ist ferner, dass baurechtliche Bestimmungen kategorisch nicht anzuwenden seien. § 38 Abs 2 AWG hält lediglich fest, dass im Anzeige- und Genehmigungsverfahren eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt (Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung sind zweifellos kompetenzrechtliche Erwägungen). Keinesfalls ist aus § 38 Abs 2 AWG aber abzuleiten, dass die baurechtlichen Vorschriften nicht gelten würden. Die Bestimmung legt lediglich fest, dass ein gesondertes Bauverfahren nicht stattzufinden hat. Sehr wohl muss die Behörde aber baurechtliche Vorschriften schon von Amts wegen vollziehen. Selbst wenn die anzuwendenden Bestimmungen daher baurechtlicher Natur wären, wären sie dennoch zu vollziehen gewesen.
4.2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge unrichtiger Rechtauffassung:
Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde wären weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen. Die belangte Behörde hätte ein bautechnisches Sachverständigengutachten einholen müssen, um Erkenntnisse bzw. gutachterlich fundierte Feststellungen betreffend die Belichtungssituation treffen zu können.
Aus einem bautechnischen Sachverständigengutachten hätte sich zweifellos ergeben, dass sich durch die Bewilligung der Anlage in der beantragten Form eine erhebliche Verschlechterung der Belichtungssituation für die Beschwerdeführer ergeben hätte. Diese Verschlechterung wäre rechtlich als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG zu qualifizieren gewesen. Die Anlage würde im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mehrere für die Belichtung unverzichtbare Fenster auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer beschatten. Dies würde zu einer unzumutbaren Verdunkelung in den betroffenen Räumen führen, die nicht oder nur durch völlig unzumutbare bauliche Adaptierungen auf der Beschwerdeführerliegenschaft zu kompensieren gewesen wären.
Das Bauwerk wäre für die Beschwerdeführer praktisch wertlos, eine Verwendung als Werkstätte aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften und gewerberechtlicher Bestimmungen unmöglich. Wäre ein bautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, so hätte die Anlage nicht oder jedenfalls nicht so bewilligt werden dürfen, sondern nur in einer Form, die keine unzumutbare Belästigung für die Beschwerdeführer verursacht.
Insbesondere auch aufgrund der Höhe der von der Antragstellerin geplanten Anlage ist ferner überhaupt davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung eintreten würde, wenn insbesondere der Erstantragsteller und allfällige zukünftige Arbeitnehmer in der Werkstatt ihrer Arbeit nachgehen würden. In diesem Zusammenhang wäre ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen gewesen (vgl. VwGH zur Ra 2020/05/0182 oder auch LvWG NÖ zu LvWG-AV-802/001-2017 vom 14.11.2019). Aus diesem hätte sich zweifellos ergeben, dass die Beschattung eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 1 AWG begründet. Die Anlage hätte diesfalls nicht oder jedenfalls nicht so bewilligt werden dürfen, sondern nur in einer Form, die eine Gesundheitsgefährdung ausschließt.
Es wurde im Rahmen der eingeholten Gutachten auch nicht eigens Stellung dazu bezogen, ob sich nicht eine Gefährdung insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer ergibt, welcher sich täglich für mehrere Stunden auf seinem Grundstück aufhält. Auch, ob nicht eine Gefährdung für Kunden oder allfällige zukünftige Arbeitnehmer des Zweitbeschwerdeführers gegeben ist, hätte gutachterlich erhoben werden müssen.
Es wird daher beantragt, ein bautechnisches und ein humanmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor. Weiters wurden dem Verwaltungsgericht Leserechte für den gesamten abfallrechtlichen Akt verliehen.
Am 28. Mai 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zum aktuellen Stand des Bauprojektes Stellung nahm.
Der Beschwerdeführervertreter konkretisierte das Beschwerdevorbringen betreffend den mangelnden Lichteinfall auf das Gebäude der Beschwerdeführer dahingehend, als sich dieser auf sämtliche Räumlichkeiten, welche im Erdgeschoß und im ersten Stock mit Ausblick Richtung Osten liegen, bezieht. Konkret handle es sich hierbei um eine Umkleide- und eine Büroräumlichkeit im ersten Stock, sowie die Werkstatt im Erdgeschoß. Weiters wurde vorgebracht, dass das Bauvorhaben der Antragsteller im Besonderen gegen die Bestimmung des § 50 Abs. 2 der NÖ Bauordnung verstößt. Das Bauwerk der Antragsteller verhindert die ausreichende Belichtung des Bauwerkes der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hätte bereits von Amts wegen für die Einhaltung des § 50 NÖ Bauordnung Sorge tragen müssen, wie sich eindeutig aus dem § 38 Abs. 2 AWG 2002 ergibt. Angemerkt wurde ebenso, dass der fehlende Abschluss des gewerberechtlichen Verfahrens andere Gründe hat als die Belichtung der Aufenthaltsräume.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies zu diesem Beschwerdevorbringen auf Seite 24 des Genehmigungsbescheides, wo im Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik ausgeführt wurde, dass die Vorgaben der NÖ Bautechnikverordnung 2014 eingehalten sind.
Die D KG hat einen Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage mit Schreiben vom 05. September 2020 bei der Abfallrechtsbehörde eingebracht.
Gegenstand dieses Projektes ist die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage und eines Zwischenlagers für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***.
Aus den Einreichunterlagen ergibt sich zusammengefasst folgende Projektsbeschreibung:
„Die Anlage besteht aus einem Gebäude, unterteilt in Büroräumlichkeiten und einer Werks- und Lagerhalle, sowie einer Freifläche als Verkehrs- und Abstellfläche für Mulden und Container zur Zwischenlagerung von Abfällen.
Die Anlieferung erfolgt per LKW oder Kleintransporter, wobei eine Verwiegung durch die eigene Bodenwaage bzw. in Verbindung mit einem benachbarten Entsorgungsunternehmen erfolgt. Mit bzw. nach der Eingangskontrolle werden etwaige Fremd- oder Störstoffe entfrachtet und die Abfälle zu den jeweiligen Lagerorten umgelagert.
Innerhalb der Halle werden die werthaltigeren Altmetalle und auch die gefährlichen Abfälle aus der Fraktion der Elektroaltgeräte und Kabel mit gefahrenrelevanten Eigenschaften zwischengelagert. Dafür vorgesehen sind vier Boxen in Größe eines IBCs sowie maximal sechs Container oder Mulden. Im nördlichen Bereich der Halle sollen die Abfälle von Altkabeln ohne gefährliche Isolierstoffe gelagert und behandelt werden. Die Behandlung sieht eine Trennung des Leitermaterials (Kupfer, Aluminium) vom Kabelmantel mit einer Kabelschälmaschine der Type Maxi 100 (oder äquivalent) vor. Erforderlichenfalls werden die übernommenen Altkabel auch manuell oder mit Hilfe einer hydraulischen Schere in leichter handhabbare Längenmaße geschnitten.
Des Weiteren werden Eisen- und Stahlabfälle mit den SN 35103 und 35105 im Freibereich (Dichtfläche mit Sickerwassererfassung und Ableitung über den Ölabscheider) sowie NE-Metallschrott und NE-Metallemballagen mit der SN 35315 in der Halle manuell sortiert. Jene Flächen des Grundstücks, die nicht mit Gebäuden verbaut werden oder als Sickerbecken genutzt werden, werden befestigt.
Zur Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer ist in der südöstlichen und nordöstlichen Ecke des Grundstücks je ein Sickerbecken vorgesehen. Die Abmessungen des Sickerbeckens „Nordost“ betragen ca. 3,40 / 7,35 / 0,60 m (Breite / Länge / Tiefe). Die Abmessungen des Sickerbeckens „Südost“ betragen ca. 5,00 / 8,00 / 0,60 m (Breite / Länge / Tiefe). Zwischen den geplanten Sickerbecken und der befestigten Fahrfläche wird ein Anfahrschutz aus aufgelösten Hochbordelementen in Betonbauweise errichtet. Als Ausstiegsmöglichkeit aus den Sickerbecken bzw. für Wartungsarbeiten ist eine Stufenanlage mit Ausstieg geplant.
Die anfallenden Niederschlagswässer einzelner Lagerflächen werden in einen Mineralölabscheider eingeleitet. Zur Objektbeheizung und Warmwasseraufbereitung ist ein Gas- Brennwertgerät VC AT 356/4- 7 des Herstellers E GmbH, mit einer Nennheizleistung von 6,2 – 37,3 kW und einem Abgasanschluss von NW 80/125 geplant, das im Technikraum untergebracht ist.
Das Abgas der Brennwerttherme wird in ein zweischaliges Abgasleitungssystem mit keramischem Innenrohr, das speziell für Niedertemperatur- und Brennwertfeuerstätten (F) geeignet ist, eingeleitet und über Dach abgeführt. Die Gasbrennwerttherme versorgt das Bürogebäude mit Warmwasser, beheizt dieses über Konvektoren und die Werks- u. Lagerhalle über Deckenheizlüfter. Die Gasinstallationen werden gemäß ÖVGW GK-Richtlinien hergestellt, geprüft und betrieben.
Die Be- und Entlüftung der Betriebsanlage erfolgt im Wesentlichen über öffenbare Fenster, statische Lüftungsöffnungen und Einzelventilatoren.
Die Betriebsanlage wird mit einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß OVE E 8101 ausgestattet. Es werden Einzelakkuleuchten eingesetzt.
Außerdem erhält die Betriebsanlage eine Blitzschutzanlage gemäß ÖVE/ ÖNORM EN 62305.
Das Grundstück wird an der nordöstlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze mit einer 2,75 m hohen Betonmauer von den Verkehrsflächen abgegrenzt werden. An der nordwestlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze soll das Grundstück mit einer 5,00 m hohen Betonmauer zu den Nachbargrundstücken begrenzt werden. Diese wird im Kreuzungsbereich der *** mit der *** entsprechend dem verkehrstechnischen Projekt abgewinkelt. Die Zu- und Abfahrt wird sich im nordöstlichen Bereich in Richtung *** errichtet. Nach dem neuen verkehrstechnischen Projekt ist die Zufahrt 20 m von der Kreuzung der *** mit der *** entfernt, vorgesehen.
Das Tor hat eine Breite von 8 m. Innerbetrieblich sind 3 Stellplätze für LKW und 2 Stellplätze für PKW geplant. Das elektrisch betriebene Einfahrtstor muss von den betriebseigenen Fahrzeugen mittels Fernbedienung geöffnet werden können, sodass keine Wartezeit auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Toröffnung erforderlich ist. Während der Betriebszeiten wird das Tor ständig offenstehen, sodass auch Fremdanlieferungen direkt in das Betriebsareal einfahren können.
Die maximale Anlieferanzahl beläuft sich auf ca. 7 LKW- Solo, ca.10 Klein-LKW und ca.10 PKW pro Tag. Die Ablieferung erfolgt mit bis zu ca. 5 LKW- Zügen pro Tag erfolgen. Die Entladung erfolgt durch Abkippen, mit dem Gabelstapler oder manuelles Entladen. Die Beladung der Ablieferung erfolgt mit Verladekran des LKWs oder dem Gabelstapler.“
Die zur Abfallbehandlungsanlage gehörige Werks- und Lagerhalle mit einer Grundfläche von 248.18 m² soll direkt – ohne Abstand – mit einer Länge von 20 m an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, situiert werden und weist eine Gebäudehöhe von 7,89 m auf.
Das Grundstück weist, ebenso wie das Grundstück Nr. ***, KG ***, die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ auf und wurden von der Marktgemeinde *** keine Bebauungsvorschriften erlassen.
Das westlich angrenzende Grundstück Nr. ***, KG ***, steht jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer. Geplant ist, auf diesem Grundstück eine Werkstatt zu errichten. Das entsprechende, zur Zl. *** geführte gewerberechtliche Genehmigungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg konnte noch nicht abgeschlossen werden, da in diesem Verfahren noch verschiedene Ergänzungen zum Einreichprojekt erforderlich sind, unter anderem eine Auflistung der Belichtungs- und Belüftungsflächen.
Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 23. September 2020, Zl. ***, wurde A und C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Werkstättengebäudes samt Nebengebäuden auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Grundlage dieses baubehördlichen Verfahrens bildet der Einreichplan vom April 2020.
Der Rohbau dieser Werkstätte wurde zwischenzeitlich errichtet. Entsprechend der baubehördlichen Bewilligung wurde dieses Objekt an das südliche Gebäude gekoppelt; an das östliche Grundstück, das ist das Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde ein Abstand von 3 m eingehalten.
Gemäß Baubewilligung befindet sich im Erdgeschoß, parallel zum Grundstück Nr. ***, KG ***, in einem Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze, die Werkstätte, welche vier Fenster aufweist. Im Obergeschoß wurden in diesem Bereich ein Umkleideraum, sowie ein Büro errichtet, wobei die zweitgenannte Räumlichkeit ebenso ein Fenster Richtung Norden verfügt. Im Bereich des Obergeschoßes wurde die Gebäudefront zur besseren Belichtung um 3 Meter Richtung Westen versetzt. Der Aufenthaltsraum im Obergeschoß liegt im westlichen Gebäudebereich.
Ob durch die geplante Errichtung der Werks- und Lagerhalle der Abfallbehandlungsanlage die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Werkstatt nicht beeinträchtigt wird, wurde von der Abfallrechtsbehörde nicht geprüft.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. aus der zitierten baurechtlichen Genehmigung und aus dem Einreichplan „FÜR DIE ERRICHTUNG EINER ÜBERNAHMESTELLE FÜR SCHROTT UND METALLE AUF DEM GRUNDSTÜCK ***, EZ ***, MGMD ***“, Plannummer ***, vom 28.07.2023, der im behördlichen Akt enthalten ist. Der Stand zum gewerberechtlichen Verfahren ergibt sich aus einer Mitteilung der Gewerbebehörde vom 26. Juni 2024. Dass keine Bebauungsvorschriften im Beschwerdegegenstand von der Baubehörde erlassen wurden, wurde von der Marktgemeinde *** dem Verwaltungsgericht mitgeteilt.
Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64f mwN).
In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass von der belangten Behörde ein bautechnisches Gutachten, datiert mit 08. August 2022, eingeholt wurde, in welchem bescheinigt wurde, dass „die Vorgaben der NÖ Bautechnikverordnung 2014 […] eingehalten [sind], wenn folgende Auflagen erfüllt sind.“ Festgehalten wurde weiters, dass „im südwestlichen Bereich des Grundstücks“ […] „ein zweiteiliges Gebäude in Beton- und Ziegelbauweise geplant“ [ist], ohne eine konkrete Situierung am unbebauten Grundstück, insbesondere zum Abstand zur Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, vorzunehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren auch nicht strittig; sowohl von der belangten Behörde als von der Antragstellerin wird die Rechtsansicht vertreten, dass im abfallrechtlichen Verfahren lediglich die bautechnischen Bestimmungen zu beachten sind, wozu die Einhaltung des Bauwiches offensichtlich nicht gezählt wird.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023, lauten:
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
[…]
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
[…]
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(1) […]
(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
[…]
[…]
[…]
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
(3) […]
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
[…]
(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
[…]
(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
bei einem Eckbauplatz bei einem rechteckigen Bauplatz
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
(2) In Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten ist ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 zulässig, wenn dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung erforderlich ist.
Werden in jenem Bereich, um den der Bauwich verringert wurde, Gebäudeteile mit Hauptfenstern errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.
[…]
(1) Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume sowie Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn
-der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.
(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden.
(4) Im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit darf ein Hauptgebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn im Bebauungsplan keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(5) Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 53/2018)
(1)
[…]
(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.
(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.
Eine Genehmigung ist gemäß § 37 AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften die in § 43 Abs. 1 AWG 2002 normierten Voraussetzungen erfüllt.
„Nachbarn“ sind gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn geltend jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 übertragen werden. Daher reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch einen – in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden – möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von vornherein auszuschließen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 42 E 6 mwN).
Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Die Beschwerdeführer besitzen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern können sie nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Aus der Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 ergibt sich erschöpfend (taxativ) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. (zum Baurecht) u.a. VwGH 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).
Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im § 2 Abs. 6 Z 5 2. Satz AWG 2002 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen; der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 2 Abs. 6 Z 5 1. Satz AWG 2002 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/04/0193 zu § 75 Abs. 2 GewO 1973).
Die Behörde hat jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung des Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten im Hinblick auf einen wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt zumindest möglich erscheinen lassen. Dies kann beispielsweise bei einem bis zum Rohbau gediehenen Bauvorhaben der Fall sein, da der Eintritt einer persönlichen Gefährdung bzw. Belästigung nicht ausschließlich das Vorhandensein einer „Wohnmöglichkeit“ voraussetzt (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 75 (Stand 1.3.2015, rdb.at), Anm 11).
In Anbetracht dessen, als ein zur Abfallbehandlungsanlage gehöriges Gebäude direkt an die Grundgrenze des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes errichtet werden soll und in einem Abstand von 3 m zu dieser Liegenschaftsgrenze ein baubehördlich bewilligtes Gebäude zulässig aufgrund der bestehenden Baubewilligung von ihnen errichtet wird, kann die Möglichkeit einer Beeinträchtigung wohl per se nicht ausgeschlossen werden, sodass die Beschwerdeführer angesichts dessen, dass diese rechtzeitig Einwendungen eingebracht haben, als „Nachbarn iSd § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002“ zu qualifizieren sind.
§ 43 Abs. 1 AWG 2002 sieht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage vor, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn – trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen – eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines – dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen – Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere – im öffentlichen Interesse normierte – Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind.
Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem AWG 2002 gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080, mwN).
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Nachbarstellung der Beschwerdeführer sich lediglich auf die fehlende gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung gestützt und außer Acht gelassen, dass auf deren Grundstück das baubehördlich genehmigte Bauvorhaben bereits errichtet wird. Die Rechtsansicht, dass die Parteistellung dieser Personen bereits abzuerkennen wäre, weil „sich hier demnach keine Personen regelmäßig aufhalten, die im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 schützenswert wären“, ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsmittelwerber Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft sind, verfehlt.
Fraglich ist, ob durch das verfahrensgegenständliche Projekt eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 erwartet werden könnte.
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (vgl. VwGH 16.12.1998, Zl. 98/04/0109).
Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich das Vorhaben auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f).
Ebenso festzuhalten ist, dass die Möglichkeit der Geltendmachung des Eigentumsschutzes unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt des Eigentümers auf seiner Liegenschaft ist, während sich ein Eigentümer nur gegen Belästigungen wehren kann, wenn er sich (wenn auch nur vorübergehend) auf seinem Grundstück aufhält. Ist eine Sachnutzung nicht mehr im Rahmen der Eigentumsgefährdung geschützt, ist der Eigentümer als sich (zumindest) vorübergehend im Immissionsbereich der Betriebsanlage aufhaltender Nachbar vor unzumutbaren Belästigungen bei der Nutzung der Sache geschützt. Stellt eine Immission sowohl eine Eigentumsgefährdung als auch eine Belästigung dar, ist die Immission jedenfalls so weit zu beschränken, dass eine Eigentumsgefährdung ausgeschlossen und eine etwaig darüber hinausgehende Belästigung auf ein zumutbares Maß beschränkt wird. Die beiden Tatbestände können demnach bezogen auf eine Immission auch kumulativ vorliegen, wobei der strengere Eigentumsschutz – soweit er reicht – vorgeht (vgl Rz 47 zu Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen). Zur Abgrenzung, inwiefern eine Einwirkung noch eine Eigentumsgefährdung darstellt, ist der Vergleich mit Ausführungen zum Belästigungsschutz jedenfalls nicht geeignet (vgl auch Hanusch, § 74 Rz 31 in ausdrücklicher Abkehr von der durch Aicher, Eigentum [BA2] Rz 189 ff [bzw nun wohl Kerschner, Eigentum [BA3] Rz 215 ff] zitierten hL) (Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 (Stand 1.1.2015, rdb.at), Rz 49).
Nun sieht § 50 Abs. 2 NÖ BO 2014 vor, dass im Bauland u. a. mit der Widmungsart Bauland-Industriegebiet ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 leg. cit. zulässig ist, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
Unter "bautechnischen Vorschriften" iS der NÖ BO 2014 sind jedenfalls die Bestimmungen des Abschnittes II der NÖ BauO 2014 ("Bautechnik"), vor allem die Regelungen der §§ 43, 49 bis 52 und 54, zu verstehen. Entsprechend ist der Auffassung von Hauer - Zaussinger, NÖ Bauordnung, 2. Ergänzungsband 1996, S. 19, zu §§ 21 bis 23 NÖ BauO 1976, zu folgen, dass zu den bautechnischen Vorschriften jedenfalls auch die Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie die genannten Regelungen über die Anordnung der Gebäude im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen, über die zulässige Höhe der Gebäude sowie über die Zulässigkeit von Vorbauten über die Straßenfluchtlinie zu zählen sind, weil sie ja mit der Regelung der Belichtung von Aufenthaltsräumen zusammenhängen. Insbesondere würde auch die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 normierte Gewährung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn keinen Sinn ergeben, wenn von ihnen gerade diese Widersprüche (Gebäudehöhe, Abstand) nicht geltend gemacht werden könnten (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/05/0160, zur vergleichsweisen Regelung der NÖ BauO 1976).
Unter Berücksichtigung, dass in § 38 Abs. 2 AWG 2002 eine (echte) Verfahrenskonzentration gesetzlich verankert ist und – anstatt der baubehördlichen Bewilligungspflicht – (lediglich) die bautechnischen Bestimmungen anzuwenden sind, ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Nachbar im Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, in welchem er gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Parteistellung hat, geltend machen kann, dass die bautechnischen Bestimmungen zu Unrecht nicht angewandt worden sind. Die Beschwerdeführer haben – gestützt auf § 50 Abs. 2 NÖ BO 2014 – einen Rechtsanspruch auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude auf ihrem Nachbargrundstück, anderenfalls von einer unzumutbaren Beeinträchtigung iSd § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 auszugehen wäre und ein Versagungsgrund vorliegen würde, ohne dass eine Gefährdung des Eigentums durch die rechtswidrige Bebauungsweise vorliegen müsste.
Dadurch, dass die belangte Behörde offensichtlich rechtsirrig aus § 38 Abs. 2 AWG 2002 abgeleitet hat, dass unter bautechnischen Bestimmungen nur jene der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 3/2023, zu verstehen sind und die oben erwähnten verfahrensrelevanten Bebauungsvorschriften der NÖ Bauordnung 2014 nicht geprüft hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet; insbesondere wurden keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob durch die Errichtung und den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Gebäudes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtigt wird.
In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat.
Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall wie dargestellt lediglich ansatzweise ermittelt und nicht die zulässige Bebauungsweise des § 50 Abs. 2 NÖ BO 2014 geprüft hat, ist spruchgemäß zu entscheiden (vgl. einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffend VwGH 28.05.2020, Ra 2019/11/0139). Es sind aber auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die belangte Behörde solche Ermittlungen absichtlich unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ging sie doch offensichtlich davon aus, dass die in der NÖ Bauordnung 2014 normierten bautechnischen Bestimmungen im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH, 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).
Es war somit spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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