LVwG N LVwG-AV-674/002-2024; LVwG-AV-674/001-2024

LVwG-AV-674/002-2024; LVwG-AV-674/001-2024State Administrative CourtJun 27, 2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Beschwerde; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-674/002-2024; LVwG-AV-674/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.674.002.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30.04.2024, betreffend Abschuss eines Auerhahnes nach dem NÖ Jagdgesetz, den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.

2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30.04.2024, Zl. *** wurde der B GmbH in *** eine Ausnahme von den Schonvorschriften in der Brut- Nist- und Aufzuchtzeit des Auer- und Birkwildes für das Eigenjagdgebiet C GmbH und D in der Zeit vom 01.05.2024 bis 21.05.2024 und der Abschuss eines Auerhahnes erteilt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dieser Bescheid als Abschussverfügung gilt. Als Rechtsgrundlagen für diese Entscheidung wurden §§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 NÖ Auer- und Birkhahnverordnung, § 3 Abs. 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 bis 7 und 9 NÖ Jagdgesetz 1974 sowie §§ 81, 83 und 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz herangezogen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom A Beschwerde erhoben, gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Sodann wurde mit Anschreiben vom 04.06.2024 der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Eingangs wird festgehalten, dass die Beschwerde per E-Mail von E, Präsidentin des A, am 13.05.2024 eingebracht wurde und darin als Beschwerdeführerin der A genannt wird. Das erkennende Gericht hat daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Präsidentin als Vereinsvertreterin anzusehen ist.

3. Im gegenständlichen Fall sind folgende Rechtsvorschriften von Relevanz:

§ 81 des NÖ Jagdgesetzes 1974

Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung

(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für

-Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),

-Auer- und Birkhahnen jährlich

bis längstens 31. März den Abschußplan (§ 80) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und einen Ausdruck davon, der der Drucksorte nach § 86 Abs. 1 entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(1a) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.

(4) Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.

(5) In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.

(6) Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(7) Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(10) Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.

(11) Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.

(12) Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.

4. Zum Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen durch Beschluss.

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

In § 81 Abs. 9 zweiter Satz NÖ JagdG 1974 ist geregelt, dass einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Wirkung tritt damit schon ex lege ein, ohne dass es eines gesonderten Ausspruches der Behörde bedarf. Eine gesetzliche Grundlage, der Abschussverfügung eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, findet sich im NÖ Jagdgesetz 1974 nicht. Der Abschussplan dient einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung. Dieser Grundsatz muss auch für die Erlassung der Abschussverfügung nach § 81 NÖ JagdG 1974 gelten, können doch die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden (VwGH 96/03/0120, 09.10.1996). Dementsprechend sieht § 81 Abs. 3 NÖ JagdG 1974 vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen hat.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Behörde vor Erteilung der Abschussverfügung sich mit dem Bestand von Auerhähnen im gegenständlichen Revier umfassend auseinandersetzte. So wurde eine Zählung durchgeführt und ein jagdfachliches Gutachten eingeholt.

Da der gegenständlichen Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und sich im NÖ JagdG 1974 keine gesetzliche Grundlage dafür findet, eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen keine Folge zu geben.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht an der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 81 Abs. 9 NÖ Jagdgesetz keine Bedenken hat.

Abschließend darf festgehalten werden, dass mit Mitteilung der B GmbH vom 15.5.2024 der belangten Behörde der Abschuss des von der Abschussverfügung umfassten Auerhahns gemeldet wurde. Erst am 4.6.2024 wurde der Akt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Das bedeutet, dass bereits zum Vorlagezeitpunkt des Antrages bzw. der Beschwerde das Ziel, welches durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeigeführt hätte werden sollen – nämlich den Abschuss des gegenständlichen Auerhahns zu unterbinden - nicht mehr erreicht werden konnte. Es fehlt dem Antrag daher auch ein taugliches Verfolgungsinteresse.

5. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30.04.2024 wird wie folgt ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Anschreiben vom 06.06.2024 aufgefordert, Ergänzungen im Sinn des § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) durchzuführen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war die Beschwerde weder mit einem Begehren ausgestattet, noch wurden Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Begründung der Beschwerde war ausschließlich auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gerichtet. Diese Mängel wurden der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt und wurde die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, vorzunehmen. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 11.06.2024 nachweislich zugestellt. Binnen zwei Wochen wurden die Verbesserungen jedoch nicht vorgenommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht dazu wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Von der Beschwerdeführerin wurden die aufgetragenen Mängel nicht behoben. Dem auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichtes, die Beschwerdegründe und das Begehren aufzuzeigen, wurde nicht binnen der eingeräumten Frist (und auch nicht bis dato) nachgekommen, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

7. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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