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LVwG-AV-752/001-2024•LVwG N LVwG-AV-752/001-2024
LVwG-AV-752/001-2024State Administrative CourtJun 26, 2024
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft für Investmentfonds mbH in ***, Deutschland, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 13. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit einer Privatstraße nach dem NÖ Straßengesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2023, ***, stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren fest, dass eine auf diesem Grundstück verlaufende Privatstraße, nämlich die verlängerte ***, als eine solche mit Öffentlichkeitscharakter zu qualifizieren sei.
Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Begründend sie aus, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen worden sei, dort aber keine Einwendungen erhoben habe, sodass sie infolge Präklusion ihre Parteistellung verloren habe.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein, sodass keine Präklusion eingetreten sei. Sie beantrage daher u.a. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Nach stRsp ist im Fall der Zurückweisung eines Antrags Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0102). Dies betrifft auch den vorliegenden Fall.
Die Zurückweisung begründet die belangte Behörde ausschließlich mit einer eingetretenen Präklusion. Die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG können jedoch nicht bezogen auf jede Partei eines Verfahrens eintreten. Sieht man von Antragstellern ab, betrifft dies notwendig Parteien eines amtswegig eingeleiteten Einparteienverfahrens (zum baupolizeilichen Verfahren etwa VwGH 14.11.1962, 0731/62; 23.10.1950, 1854/49; VwSlg 1704 A/1950), wie dies hier der Fall ist. Sie können generell nicht präkludieren. Vor diesem Hintergrund kann zum einen dahingestellt bleiben, ob die Ladung zur Verhandlung ordnungsgemäß erfolgte, zum anderen aber auch, ob § 42 AVG auf Gegenparteien generell Anwendung finde. (dazu zuletzt VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069). Der gegenteilige, von der belangten Behörde vertretene Ansatz würde im Ergebnis dazu führen, dass im Zeitpunkt der Erlassung der das Verfahren abschließenden Erledigung (bzw. bereits mit Ende der Verhandlung) keine Verfahrensparteien mehr vorhanden wäre, der gegenüber die Erledigung ergehen könnte, sodass diese notwendig ins Leere liefe.
Demgemäß war der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben, sodass auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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