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LVwG-S-732/001-2024•LVwG N LVwG-S-732/001-2024
LVwG-S-732/001-2024State Administrative CourtJun 18, 2024
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittel; Inverkehrbringen; Tatvorwurf; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen Übertretungspunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21. Februar 2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Übertretungspunkt 2.wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs.1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Vorausgeschickt wird, dass nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die erkennende Richterin zur Entscheidung über Übertretungspunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig ist. Hinsichtlich der übrigen Übertretungspunkte ergehen gesonderte Entscheidungen.
Mit Übertretungspunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21. Februar 2024, ***, (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Tatbeschreibung:
Sie haben es als Verantwortlicher des Lebensmittelbetriebes in *** (Behandlung von Schlachtkörpern, Zerlegen und Verpacken von Fleischprodukten) zumindest in der Zeit von 30.01.2023 bis 16.06.2023 den Bestimmungen des § 9 Abs. 1LMSVG zuwidergehandelt, da Sie Lebensmittel, insbesondere Fleisch (7 Stk. Ziegenschlachtkörper am 30.01.2023 und 6 Stk. Ziegenschlachtkörper am 15.05.2023 jeweils bei der Fa. C in *** erworben – Rechnungen liegen vor) ohne Zulassung behandelt und in Verkehr gebracht haben, obwohl es verboten ist, Lebensmittel ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen zu behandeln oder in Verkehr zu bringen oder zu verbringen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 90 Abs. 4 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG idF BGBl. I Nr. 256/2021 iVm § 9 Abs. 1 LMSVG idF BGBl. I Nr. 95/2010.“
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 90 Abs. 4 erster Strafsatz LMSVG eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 57 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 200,-- vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in Abrede und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu Strafherabsetzung.
Mit Schreiben vom 26. März 2024 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und der Vertreterin der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen D, E, F und G sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und den Gerichtsakt.
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Am 16. Juni 2023 wurde im Rahmen einer veterinärbehördlichen Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Zwettl auf dem Anwesen des Beschwerdeführers in *** ca. 150 Stück Rinderfüße vorgefunden. Bei einer polizeilichen Amtshandlung am 10. Mai 2023 wurden auf dem Anwesen des Beschwerdeführers in *** ca. 100 Stück Rinderfüße vorgefunden.
Der Beschwerdeführer erwarb am 30. Jänner 2023 sieben Ziegen-Schlachtkörper und am 15. Mai 2023 sechs Ziegen-Schlachtkörper bei Betrieb C e.U. in ***.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen - wie folgt zu beurteilen:
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2
Definition von „Lebensmittel“
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen auch alle Stoffe – einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
8. “Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den
Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I 13/2006 idF BGBl. I 104/2019, lauten wie folgt:
§ 3
Begriffsbestimmungen
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002. ….
§ 9
(1) Es ist verboten, Lebensmittel ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen zu behandeln oder in Verkehr zu bringen oder zu verbringen.
Gemäß § 90 Abs. 4 Z. 1 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach den anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Der Beschwerdeführer hat den Tatvorwurf, er habe Lebensmittel in Verkehr gebracht, bestritten.
Primär ist die Fragestellung zu klären, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gesetzmäßig konkretisiert ist.
Gemäß § 44a VStG hat der hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)
Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0222, mwH). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche oben wörtlich wiedergegebene Tatumschreibung nicht:
Für eine Subsumtion unter die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungs- bzw. Strafnorm (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 90 Abs. 4 Z. 1 LMSVG) lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht ansatzweise erkennen, durch welche Vorgangsweise der Beschwerdeführer Lebensmittel in Verkehr gebracht haben soll (von einem Bereithalten für Verkaufszwecke oder einem Anbieten zum Verkauf, einer Weitergabe, Lieferung, Verkauf, Vertrieb ist keine Rede).
Das Landesverwaltungsgericht ist zwar verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036); d.h. das Landesverwaltungsgericht darf die Tat zwar in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise präzisieren, aber dabei die Tat nicht auswechseln bzw. einen anderen als den ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt heranziehen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184). Hinsichtlich des Fehlens der als „Inverkehrbringen“ zu qualifizierenden Tathandlung hat sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Beweis dafür ergeben, dass, bejahendenfalls durch welche Handlung der Beschwerdeführer Lebensmittel im angelasteten Tatzeitraum in Verkehr gesetzt hätte. Seitens der Zeugen wurden lediglich Mutmaßungen bzw. Schlussfolgerungen geäußert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der großen Menge an Rinderbeinen bzw. Ziegenschlachtkörpern diese entweder als Lebensmittel oder aber als Futtermittel in Verkehr gesetzt haben könnte. Eine diesbezügliche Spruchkonkretisierung des erkennenden Gerichts konnte solchermaßen nicht erfolgen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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