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LVwG-AV-2414/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2414/001-2023
LVwG-AV-2414/001-2023State Administrative CourtJun 13, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Nachbarrechte; Einwendungen; Grenzverlauf; Grenzvermessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 28. April 2023, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: C GmbH), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Die C GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) beantragte am 1. September 2022 die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch bestehender Gebäude sowie zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 26 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***.
1.2. Aufgrund der Information vom 26. September 2022 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2022 rechtzeitig Einwendungen ein. Sie brachte dabei ausschließlich vor, dass gegenständlich eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschoßanzahl vorliege, der Bauwich nicht eingehalten werde, in den Einreichunterlagen nicht dargestellt werde, welche Absicherung der Grundstücke der Beschwerdeführerin bei den Grabungsarbeiten vorgenommen werde, die zulässige Bebauungsdichte überschritten werde und schließlich, dass die zur Verfügung stehende Frist von zwei Wochen zur Erhebung von Einwendungen nicht ausreichend sei.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 12. Jänner 2023, Zl. ***, wurde der Bauwerberin „die baubehördliche Bewilligung für die (den) Abbruch der bestehenden Gebäude, sowie Errichtung einer Wohnhausanlage mit 26 Wohneinheiten in ***, ***, auf dem (den) Grundstück(en) Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ erteilt.
1.4. In ihrer rechtzeitigen Berufung brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass keine mündliche Bauverhandlung durchgeführt worden sei, der Bauakt ergänzt worden sei, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, der Bauwich nicht eingehalten werde und dass ihr „Wahlrecht unangetastet“ sei, wonach an der Grundgrenze in gekuppelter oder offener Bauweise ein künftiges Hauptgebäude errichtet werden könne. Weiters brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung eine Veränderung der Höhenlage, die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, die Bedrohung der Standsicherheit des angrenzenden Geländes durch Sickerschächte, mangelhafte Anführung von Höhenkoten und die nicht beachtete OIB-Richtlinie 3 vor.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. April 2023, Zl. ***, wird die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen.
1.6. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einem das gegenständliche Grundstück betreffenden Vorverfahren in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 25. Februar 2021, Zl. LVwG-AV-325/001-2020, zu folgender Beurteilung:
„Gegenständlich ist jedoch zu beachten, dass die Einräumung eines Wahlrechts zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise deshalb zulässig erscheint, weil diese beiden Bebauungsweisen zumindest einen Bauwich auf einer Seite des Bauplatzes gemeinsam haben (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 (2019), Anmerkung 6 zu § 31 NÖ ROG 2014).
Aufgrund der durchgeführten Grundstückszusammenlegung verfügt jener Teil des Baugrundstückes, auf welchem aufgrund des Bebauungsplanes die Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bauweise eingeräumt wird, nur mehr über eine seitliche Grundgrenze, nämlich jene zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin, während im westlichen Grundstücksteil, für welchen die geschlossene Bebauungsweise gilt, ohnehin eine Anbauverpflichtung an der westlichen seitlichen Grundgrenze vorgegeben ist.
Bei gesetzeskonformer Auslegung des Bebauungsplanes kann dies nun zu dem Ergebnis führen, dass der mitbeteiligten Partei im konkreten Fall gar kein Wahlrecht in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Hauptgebäude an die gemeinsame seitliche Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin anbauen kann, zukommt, da beiden möglichen Bebauungsweisen immanent ist, dass ein seitlicher Bauwich jedenfalls einzuhalten ist. Dieser kann aber gegenständlich ausschließlich an der Grenze zu den Grundstücken Nr. *** und *** realisiert werden. Offensichtlich wird dies besonders bei Betrachtung des Grundrisses des geplanten Bauteiles 2, der sich von der westlichen bis zur östlichen Grundgrenze erstrecken soll, somit dem geschlossenen Bebauungstypus entspricht, und bei dem ein seitlicher Bauwich jedenfalls fehlt. Bei dem unmittelbar an das Gst. Nr. *** angebauten Gebäudeteil handelt es sich jedenfalls nicht um ein zulässiges Gebäude im Bauwich nach § 51 NÖ BO 2014.
Entgegen den Ansichten der Baubehörden 1. und 2. Instanz sowie der mitbeteiligten Partei [Anm.: nunmehrige Bauwerberin] widerspricht die Anordnung des geplanten Hauptgebäudes (Bauteil 2) unmittelbar gekuppelt an der östlichen Grundgrenze den Festlegungen im Bebauungsplan der Marktgemeinde ***, ist ein zu der Liegenschaft der Beschwerdeführerin [Anm.: (auch) nunmehrige Beschwerdeführerin] gerichteter Bauwich freizuhalten und ist der Bauteil 2 in der projektierten Form gemäß § 50 Abs 1 NÖ BO 2014 iVm § 31 Abs 1 NÖ ROG 2014 unzulässig.
Wie sich aus § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen.
Den obigen Feststellungen folgend scheidet gegenständlich eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern bestehender bewilligter Gebäude auf den Gst. Nr. ***, *** und *** der Beschwerdeführerin [Anm.: (auch) nunmehrige Beschwerdeführerin] aus. Mit dem hier unzulässigen direkten Anbau des Bauteils 2 in der projektierten Höhe von ca. 12 m und einer Breite von ca. 12 m (EG) bis ca. 8 m (3.OG) an die östliche Grundgrenze ist jedoch eine Beeinträchtigung von Hauptfenstern zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Beschwerdeführerin [Anm.: (auch) nunmehrige Beschwerdeführerin], welche aufgrund der Bebauungsbestimmungen in offener Bauweise, sohin einem Mindestabstand von 3 m bzw. der halben Gebäudehöhe zur Grundgrenze mit der mitbeteiligten Partei, errichtet werden könnten, jedenfalls zu gewärtigen.“
1.7. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, teilte der Verwaltungsgerichtshof diese rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Hinblick auf die Bebauung des gegenständlichen Grundstückes und führte aus, dass es sich bei der Grenze der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin um eine Grenze handelt, zu der ein – im Sinne der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Februar 2021, Zl. LVwG-AV-325/001-2020, seitlicher – Bauwich einzuhalten ist (VwGH 27.06.2023, ***, Rz 14).
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin näher begründet aus, dass sie in ihrem „subjektiven Recht auf rechtsrichtige Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung und Einhaltung des Bebauungsplanes“ verletzt sei. So liege eine „subjektive Rechtsverletzung“ durch
„-rechtsunrichtige Beurteilung der Qualifikation der gemeinsamen Grundgrenze zu Grundstück *** und *** als „seitliche Grundgrenze“ und nicht rechtsrichtig als hintere Grundgrenze und Nichtbeachtung des einzuhaltenden gesetzlich vor geschriebenen Mindestbauwichs gern. § 50 Abs. 1 NÖBauO 2014;
-vollständige bescheidmäßige Erledigung des Bauansuchens durch Miteinbeziehung der projektierten Tiefgarage mit 45 Stellplätzen
-Nichteinhaltung des gern. § 19 Abs. 1 a) dritter Satz NÖBauO 2014 einzuhaltenden zusätzlichen Bauwichs von 1 m infolge fehlender Grenzvermessung;
-rechtsunrichtige Beurteilung der Qualifikation der Grundgrenze zu Grundstück *** als hintere Grundgrenze;
-Verletzung des Parteiengehörs durch Nichtabhaltung einer Bauverhandlung;
-Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbauwichs gern. § 50 Abs. 1 NÖBauO 2014 von jedenfalls 4 m, nach unserer Rechtsauffassung der Zulässigkeit der gekuppelten Bauweise auf Grundstück 125 8 m;
-Nichteinhaltung der höchst zulässigen Geschoßzahl“ vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Weiters holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, Herrn D, vom 26. April 2024, zur Prüfung und Beurteilung der geplanten und dargestellten Gebäudehöhe bzw. Umhüllenden und Beurteilung ein sowie zur Frage, ob vor dem Hintergrund der festgestellten Gebäudehöhe der Bauwich von der Bauwerberin korrekt mit einem Mindestabstand von 3 Metern angenommen wurde.
3.2.1. In seinem Gutachten vom 26. April 2024 führt der Sachverständige Folgendes aus:
„I. Zu: Prüfung und Beurteilung der geplanten und dargestellten Gebäudehöhe bzw. der Umhüllenden.
Eine nachvollziehbare Ermittlung der Gebäudehöhe konnte aus den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Vor allem fehlt eine Darstellung der östlichen Gebäudefront, welche den Nachbargrundstücken *** und ***, beide KG *** zugekehrt ist.
Auf Basis der Höhenangaben im Lageplan, Schnitt C-C und der „Ansicht/Schnitt zu Grst. *** + *** -EZ ***“ in Verbindung mit den zugehörigen Grundrissen, ist es möglich die Gebäudehöhe zu errechnen.
Maßgebend bei der östlichen Fassade ist die Höhe der vorderen Gebäudefront, welche sich aus der Fläche dividiert durch die zugehörige Breite ergibt. Die Fläche wird nach unten durch den Verschnitt mit dem Bezugsniveau und nach oben durch die Oberkante des 1. Obergeschosses begrenzt. Das zurückversetzte 2. Obergeschoss leistet keinen Beitrag zur Gebäudehöhe, da die gedachte um 45° geneigte Ebene, welche an der höchsten Kante des 2-Obergeschosses angesetzt ist, mit der Oberkante des 1.Obergeschosses in der zugehörigen Fassadenfront zusammenfällt.
Da das Bezugsniveau am unteren Ende der zu Grundstück Nr. *** zugekehrten Gebäudefront und im Schnitt C-C jeweils mit 173,65 m über Adria Null in den Plänen angegeben ist und die südlich gelegene Höhenangabe auf ein ansteigendes Bezugsniveau schließen lässt, kann davon ausgegangen werden, dass bei der in den Einreichplänen angegebenen (waagrechten) Höhenlage der obersten Kante der Gebäudefront des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses von 179,50 m, sich eine Gebäudehöhe von 5,85 m (oder darunter) ableiten lässt.
In Bezug zur östlichen Gebäudefront ist mangels Darstellung der Ostfassade auch die „Umhüllende“ nicht dargestellt. Die Darstellung der Umhüllenden ist im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da die Ausnutzbarkeit des „Giebelfeldes“ nicht in Anspruch genommen wurde.
II. Wurde vor dem Hintergrund der festgestellten Gebäudehöhe der Bauwich korrekt mit dem Mindestabstand von 3 Meter angenommen?
Auf Grund der ermittelten Gebäudehöhe von weniger als 6 m ist ein (seitlicher oder hinterer) Bauwich von 3 m ausreichend.“
3.2.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte der Amtssachverständige zudem nach Vorlage des Einreichplanes „Planansicht Ost“ durch die Bauwerberin ergänzend Folgendes aus:
„Das Gutachten wird aufrechterhalten.
Zu der neu vorgelegten Ansicht ist Folgendes anzumerken:
Der Plan ist datiert mit 22. Mai 2024. Es ist ein Bezugsniveau dargestellt. Das Bezugsniveau ist jedoch nicht auf Höhe der Fassadenfront, sondern an der Grundgrenze angenommen, wodurch sich Unterschiede zu meiner Berechnung ergeben. Das Urgelände ist an der Grundgrenze mit 173,60 angegeben, während es an der Gebäudefront ca. 173,65 beträgt. An der gegenüberliegenden Seite in Richtung Grundstück *** ist das Urgelände an der Grundgrenze mit 174,38 angegeben, während es in der Flucht der Gebäudefront 174,0 beträgt. Die Plandarstellung ist jedoch brauchbar.
Die Gebäudehöhe ist nach unten mit dem Verschnitt des Bezugsniveaus mit der Gebäudefront zu ermitteln und in diesem Fall wurde von den Höhenkoten angegeben, nicht das Bezugsniveau im Bereich der Gebäudefront, sondern im Bereich der Grundgrenze.“
3.2.3. Weder das Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. April 2024 noch dessen Ergänzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden von der Beschwerdeführerin oder der Bauwerberin bestritten.
3.3. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2024 zum Gutachten des Amtssachverständigen brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass Herr E zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Stiftungsvorstandes der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. der an der Grenzverhandlung als Liegenschaftseigentümerin beteiligten A gewesen sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 2018 „keineswegs dem gesamten Grenzverlauf“ die Zustimmung erteilt, sondern nur die Lage der bestehenden Begrenzungsmauern der Grundstücke Nr. *** und *** zum Grundstück Nr. *** als einvernehmlich festgestellt bestätigt, sowie entlang des aufgehenden Mauerwerks auf der Seite zu den Grundstücken Nr. *** und ***. Darüber hinaus sei unklar, ob die im Lageplan eingezeichneten Grundstücksgrenzen identisch mit den in der Grenzverhandlung festgesetzten Grundstücksgrenzen seien.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der an das Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, angrenzenden Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, EZ ***, KG ***.
4.2. Die Gebäudehöhe des projektierten Bauwerkes der den Grundstücken der Beschwerdeführerin zugekehrten Front beträgt weniger als 6 Meter.
4.3. Am 17. Mai 2018 fand eine Grenzverhandlung statt, an welcher auch die Beschwerdeführerin durch ihren Bevollmächtigten, Herrn E, teilnahm. Bei dieser wurde insbesondere „dem im zugehörigen Plan/ nachstehend beschriebenen Grenzverlauf vollinhaltlich“ zugestimmt, welcher in weiter Folge dem gegenständlichen Bauvorhaben zugrunde gelegt wurde.
4.4. Im aktuellen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** Nachfolgendes festgelegt:
Im Bereich der *** (ehem. Gst. Nr. ***) gelten auf eine Tiefe von ca. 15 m die Bebauungsbestimmungen 70% Verbauung/geschlossen/Bauklasse II und III, im daran anschließenden südlichen Teil (ehem. Gst. Nr. ***) gelten die Bebauungsbestimmungen 70% Verbauung/geschlossen/Bauklasse I und II und auf dem Grundstücksteil des ehem. Gst. Nr. *** alt gelten die Bebauungsbestimmungen 70% Verbauung/offen oder gekuppelt/ Bauklasse I und II.
5.1. Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere den Einreichplänen der Bauwerberin sowie den von ihr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Einreichplan bzw. der „Planansicht Ost“ vom 22. Mai 2024. Die Feststellungen zu den Bebauungsvorschriften des gegenständlichen Grundstückes ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Bebauungsplan.
5.2. Die Feststellung im Hinblick auf die Gebäudehöhe der der Beschwerdeführerin zugekehrten Front wurde aufgrund des nachvollziehbaren und unbestrittenen Gutachtens des Amtssachverständigen vom 26. April 2024 sowie dessen Ergänzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen.
5.3. Die Feststellungen zur durchgeführten Grenzverhandlung und dem dort zugestimmten Grenzverlauf wurde aufgrund folgender Umstände getroffen:
5.3.1. Aus dem Protokoll zur Grenzverhandlung vom 17. Mai 2018 ergibt sich, dass Herr E als „Grundeigentümer oder schriftlich bevollmächtigter Vertreter“ an dieser teilnahm. Wie sich weiters aus diesem Protokoll ergibt, stimmten die anwesenden Grundeigentümer „dem im zugehörigen Plan/nachstehend beschriebenen Grenzverlauf vollinhaltlich zu. Alter und neuer Grenzverlauf - siehe Grenzverhandlungsskizze Seite 2 von 4!“.
5.3.2. Dieser Grenzverhandlung am 17. Mai 2018 war die Einladung zur Grenzverhandlung an die Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2018 vorausgegangen. Das auf dieser befindliche Vollmachtsformular wurde am 9. Mai 2018 von Frau F und Herrn G als Vertreter der A unterfertigt und Herrn E „zur Wahrung meiner [hier: jener der nunmehrigen Beschwerdeführerin] Rechte und Pflichten als grundbücherlicher Eigentümer [ermächtigt], bei der Grenzverhandlung den Verlauf meines(r) Grundstück(e) ***, *** anzuzeigen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu kennzeichnen, anzuerkennen und umseitige Zustimmungserklärung zu unterschreiben“.
5.3.3. Mit dieser Zustimmungserklärung wurde „dem in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf“ zugestimmt. Hierauf befindet sich zudem folgender handschriftliche Vermerk: „Dieser wurde entlang des aufgehenden Mauerwerks auf der Seite der Grundstücke *** u *** der entlang der Grundgrenze stehenden Mauer (diese gehörig zu GSt. Nr. ***, ***) festgestellt.“
5.3.4. In „Ergänzung zur Grenzverhandlung“ übermittelte Herr E „(i.A. für den Stiftungsvorstand)“ am 18. Mai 2018 das Original der Vollmacht und der ergänzten Zustimmungserklärung an den Landvermesser Herrn H. In diesem Schreiben wird „nochmals fest[gehalten], dass der in der Natur festgelegt und festgestellte Grenzverlauf durch die Begrenzungsmauer der Grundstücke *** und *** zum Grundstück *** einvernehmlich festgestellt wurde und die Grenze entlang des aufgehenden Mauerwerks auf der Seite zu den Grundstücken *** und *** festgestellt wurde. Die entlang der Grundgrenze stehende Mauer ist gehörig zu den Grundstücken *** und ***“.
5.3.5. Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass „mit Schreiben vom 18.5.2018 keineswegs dem gesamten Grenzverlauf“ die Zustimmung erteilt wurde, „sondern nur die Lage der bestehenden Begrenzungsmauern der Grundstücke *** und *** zum Grundstück *** als einvernehmlich festgestellt bestätigt“, so ist dem zu entgegnen, dass sich sowohl aus der Zustimmungserklärung als auch dem Protokoll zur Grenzverhandlung vom 17. Mai 2018 ergibt, dass auch „dem zugehörigen Plan“ zugestimmt wurde. Dieser Plan wurde in weiterer Folge dem gegenständlichen Bauvorhaben zu Grunde gelegt, weshalb für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Grenzen unstrittig sind.
5.3.6. Hieran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach sich auf der im baubehördlichen Akt befindlichen Zustimmungserklärung unter der Unterschrift von Herrn E der handschriftliche Vermerk „E (Stiftungsvorstand)“ befindet und dieser zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Stiftungsvorstandes gewesen sei und die vorgelegte Zustimmungserklärung hinsichtlich des Beisatzes unter der Unterschrift des E der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar sei. Herr E wurde mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vollmacht vom 9. Mai 2018 ohne Einschränkung für die Grenzverhandlung am 17. Mai 2018 bevollmächtigt. Auch sein Schreiben vom 18. Mai 2018 ist „i.A. für den Stiftungsvorstand“ gefertigt. Der Vermerk auf dem Schreiben im baubehördlichen Akt ist daher als Hinweis auf die Bevollmächtigung, jedoch keinesfalls objektiv als Einschränkung im Hinblick auf die Zustimmung des „im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf[es]“ zu werten.
5.4. Die Feststellung, wonach der in der Grenzverhandlung vom 17. Mai 2018 festgelegte und zugestimmte Grenzverlauf dem gegenständlichen Bauvorhaben zugrunde gelegt wurde, ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben der Bauwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie der belangten Behörde, die ebenfalls von diesem Grenzverlauf ausging. Insgesamt ergibt sich auch aus der Grenzverhandlungsskizze des Protokolls zur Grenzverhandlung vom 17. Mai 2018 „Alter und neuer Grenzverlauf“ sowie der jeweiligen Änderungen, dass dem Bauvorhaben der Grenzverlauf aufgrund der Grenzverhandlung vom 17. Mai 2018 zugrunde gelegt wurde. Schließlich gab der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang weiters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, dass der Rückversatz der gegenständlichen Grundgrenze – aufgrund des „neuen“ Grenzverlaufes – etwas weniger als 30 cm beträgt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, NÖ BO 2104, LGBl. 6/2015, idF LGBl. 9/2024 lauten wie folgt:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) – (7) […]
§ 19
Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
a)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
–Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
–im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
–bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
–Grundstücksnummern,
–Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
–Widmungsart,
–festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
–das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
–bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
–die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
–Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
b)bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
c)geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
d)soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);
3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
6. die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
–im Lageplan
–in den Grundrissen und Schnitten
farblich verschieden darzustellen.
(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
ist kein Grenzkataster vorhanden:
2. -einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,
oder
3. -des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.
Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.
(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
2. die Grundrissfläche, die bebaute Fläche und sofern maßgeblich die Geschoßflächenzahl;
3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
3a.die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;
4. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);
8. bei Bauvorhaben in den Baulandwidmungsarten Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktes Industriegebiet die Höchstzahl der Fahrten pro Hektar und Tag;
(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
-Detailpläne,
-statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
-einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
-eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
-eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
-eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
-eine brandschutztechnische Beschreibung,
-ein Brandschutzkonzept,
-eine Fluchtzeitberechnung,
-Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),
-eine Wärmebedarfsrechnung,
-einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
-Elektroinstallationspläne,
-Sitzpläne,
-einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.
(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.
(6) Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.
(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
[…]
(2) – (5) […]
(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2). […]
(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.
(3) Die Gebäudefront wird
[…]
(4)Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen.
(5) Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:
(6) Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.“
7.1. Allgemein ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110).
7.2. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014. Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 kommt in einem Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können und rechtzeitig gemäß § 42 AVG in dieser Hinsicht zulässige Einwendungen erheben (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046 mwN).
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist daher in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 12.04.2023, Ro 2021/05/0036).
Daher ist ein Nachbar, dem im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, „keineswegs berechtigt“, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es vor diesem Hintergrund verwehrt, allfällige (bloß) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein zu berücksichtigen (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281 mwN).
7.3. Eine Einwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 NÖ BauO 2014 (bzw. des § 42 Abs. 1 AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0074).
7.4. Vor diesem Hintergrund ist die Parteistellung bzw. deren Umfang aufgrund der rechtzeitigen Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 30. September 2022 (vgl. oben Pkt. 1.2.) zu beurteilen, bevor auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich einzugehen ist. Darüberhinausgehende Einwendungen, etwa in der Berufung oder der Beschwerde, können nämlich nicht nachgetragen werden und hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Parteistellung verloren (vgl. vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046; 28.05.2019, Ra 2019/05/0074, jeweils mwN).
7.4.1. Das Vorbringen im Hinblick auf die „Überschreitung der höchstzulässigen Geschoßzahl“ und sowie die „Nichteinhaltung des Bauwichs“ ist, um als taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 qualifiziert werden zu können, dahingehend zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (gemäß § 4 Z 3 und 21 NÖ BO 2014) der künftig zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin vorliegt.
7.4.1.1. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die NÖ BO 2014 kein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster kennt (vgl. auf die NÖ BO 2014 übertragbar: VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261; 29.09.2015, 2013/05/0179). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, mwN).
Wie der Amtssachverständige sowohl in seinem Gutachten vom 26. April 2024 als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jeweils unbestritten und nachvollziehbar feststellte, beträgt die Gebäudehöhe der der Beschwerdeführerin zugekehrten Front – ausschließlich im Hinblick auf diese hat der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der Bebauungshöhe (vgl. VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020 – weniger als 6 Meter. Dabei stellt der Sachverständige nachvollziehbar und wiederum von der Beschwerdeführerin unbestritten fest, dass die der Beschwerdeführerin zugekehrte Gebäudefront ein zurückversetztes Geschoß aufweist. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, so der Amtssachverständige weiter, dass gemäß § 53 Abs. 3 NÖ BO 2014 der Verschnitt der Ebene der vorderen Gebäudefront mit einer an der obersten Gebäudekante angelegten – unter 45° geneigten – Ebene zu keiner Erhöhung der Gebäudehöhe führt. Vor diesem Hintergrund werden daher die geltenden Bebauungsbestimmungen im Hinblick auf die Gebäudehöhe eingehalten und ist aufgrund des vom Amtssachverständigen festgestellten „Schattenwurf[s] auf ca. 5,2 m“ bei einer Gebäudehöhe von weniger als 6 Metern eine Beeinträchtigung der Belichtung zukünftiger Hauptfenster in zulässigen Gebäuden auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.
Der projektierte Bauwich von 3 Metern entspricht daher § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014, wonach bei einer gegenständlichen Gebäudehöhe von 6 Metern der seitliche und hintere Bauwich mindestens 3 Meter betragen muss. Wenn die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde davon ausgeht, dass die Gebäudehöhe mehr als 8 Meter betrage und der Bauwich „jedenfalls 8 m“ (vgl. Pkt. 8.5. der Beschwerde), „5,5 m“ bzw. „10 m“ (vgl. Pkt. 8.6. der Beschwerde) zu betragen habe, geht dieses Vorbringen ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall, wie der Amtssachverständige im Hinblick auf das gegenständliche Gebäude in seinem von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Gutachten vom 27. April 2024 feststellte, weder eine Umhüllende im Sinne des § 53a Abs. 2 NÖ BO 2014 zu bilden, noch liegt bei einer tatsächlichen Gebäudehöhe der der Beschwerdeführerin zugekehrten Front von weniger als 6 Metern eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe vor.
7.4.1.2. Wenn die Beschwerdeführerin nun schließlich erstmals in der Berufung vorbringt, dass die „Vorfrage hinsichtlich des genauen Grenzverlaufes des Baugrundstückes“ nicht geklärt sei (siehe Punkt 5.2.) und in der Beschwerde ausführt, dass der Bauwich um einen Meter zu vergrößern sei, weil es keine Grenzvermessung gebe, so ist dieser Rechtsansicht insofern nicht zu folgen, als § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 keine Regelung darüber trifft, dass der einzuhaltende Bauwich um 1 Meter zu vergrößern wäre, sondern lediglich, wann eine Grenzvermessung entfallen darf.
Allgemein kann der Nachbar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich geltend machen (vgl. VwGH 27.06.1997, 97/05/0097). Dieses Vorbringen ist nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, vielmehr hat die Baubehörde die Frage des Grenzverlaufes gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwa wegen Einhaltung eines Abstandes) notwendig ist (vgl. zudem VwGH 27.02.1996, 95/05/0195).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht jedoch auch unter der Prämisse, dass vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „Einhaltung eines Abstandes“ von den Einwendung der Beschwerdeführerin zur „Nichteinhaltung des Bauwichs“ mitumfasst ist, ins Leere. Wie festgestellt, fand nämlich tatsächlich am 17. Mai 2018 eine Grenzverhandlung statt, in welcher auch die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Grenzverlauf vollinhaltlich zustimmte.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes zwar um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, diese ist von der Baubehörde jedoch nur insoweit zu lösen, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769). Wie sich aus dem für das gegenständliche Bauvorhaben herangezogenen Plan der Grenzvermessung ergibt, weicht der neue und alte Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und jedem der Bauwerberin nur geringfügig ab. Der Amtssachverständige führte diesbezüglich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unbestritten aus, dass der „Rückversatz der Grundgrenze etwas weniger als 30 cm“ beträgt. Vor dem Hintergrund des vom Amtssachverständigen festgestellten Schattenwurfs von „ca. 5,2 m“ und dem gegenständlich einzuhaltenden Bauwich von (jeweils) 3 Metern war der Grenzverlauf für das gegenständliche Bauansuchen daher rechtlich nicht erheblich.
Die Frage, ob die Bauwerberin gemäß § 19 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 dafür gesorgt hat, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt wurden, kann darüber hinaus vom Nachbarn nicht im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 releviert werden und können insbesondere die dem Nachbarn aufgrund des Parteiengehörs eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0297 mwN).
Der belangten Behörde ist daher in ihrer Beurteilung der Vorfrage des gegenständlichen Grenzverlaufes aufgrund der Grenzverhandlung vom 17. Mai 2018 nicht entgegenzutreten. Keinesfalls würde die etwaige Unterlassung einer Grenzvermessung jedoch im vorliegenden Fall zu einer Vergrößerung des gesetzlich einzuhaltenden Bauwichs führen.
7.5. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen, wonach die Absicherung der Grundstücke der Beschwerdeführerin bei den Grabungsarbeiten nicht dargestellt sei, ist zum einen darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134). Im Hinblick auf die „Darstellung“ einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin vorzunehmenden Absicherung ist darüber hinaus zu beachten, dass auch im Rahmen des Parteiengehörs die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0297 mwN).
7.6. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich eine „Verlegung des Bebauungsplanes“ aufgrund einer Überschreitung der Bebauungsdichte vorbringt, so steht dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte jedoch nicht zu, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BÖ 2014 abschließend ist (vgl. VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208; 11.12.2001, 2001/05/0631; jeweils mwN).
7.7. Schließlich liegt auch in der – trotz Antrages der Beschwerdeführerin – nicht erstreckten Frist zur Erhebung von Einwendungen keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten vor, weil es sich bei der Frist von zwei Wochen gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 um eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist gemäß § 33 Abs. 4 AVG handelt (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; 25.11.2015, Ra 2015/060113, jeweils mwN).
7.8. Im Hinblick auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einwendung, wonach die Überschreitung der Geschoßanzahl eine Verletzung von Nachbarrechten darstelle, weil „hierdurch eine größere Belastung an Emissionen vom Bauwerk an Personenfrequenzen“ entstehe (vgl. Pkt. 8.10 der Beschwerde), so ist dieser nicht objektiv aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 30. September 2022 zur Überschreitung der Geschoßanzahl ableitbar. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012) kann aus den Einwendungen gegen die „Überschreitung der höchstzulässigen Geschoßanzahl“ kein Vorbringen im Hinblick auf den Schutz vor Emissionen abgeleitet werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung daher verloren (vgl. vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046; 28.05.2019, Ra 2019/05/0074, jeweils mwN). Dennoch sei darauf hingewiesen, dass vom Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, ausgenommen sind (vgl. hierzu auch VwGH 20.10.2022, Ra 2019/05/0244 mwN).
7.9. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, trotz „beharren [auf der] Rechtsansicht“ (vgl. Pkt. 8.3. der Beschwerde) wonach es sich bei der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 120 und jene der Beschwerdeführerin um die hintere Grundgrenze handle, im vorliegenden Fall keine Gründe sieht, von der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, *** betreffend die Bebauungsweise der gegenständlichen Grundstücke abzuweichen. Wie auch bereits das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2021, Zl. LVwG-AV-325/001-2020, rechtskräftig näher begründet ausführt, ist zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und jenen der Beschwerdeführerin ein seitlicher Bauwich freizuhalten.
Würde darüber hinaus die gegenständliche Grundstücksgrenze, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die „hintere Grundgrenze“ darstellen, geht ihr Vorbringen im Ergebnis ins Leere, als im Rahmen der gekuppelten Bebauungsweise gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 ROG ausschließlich an eine seitliche Grundstücksgrenze anzubauen ist und die Beschwerdeführerin bei einer hinteren Grundgrenze nicht an die Grundstücksgrenze der Bauwerberin anbauen könnte.
In diesem Zusammenhang sei schließlich erwähnt, dass wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie in ihrem Wahlrecht „präjudiziert“ sei, an die Grundgrenze zur Bauwerberin gekuppelt anzubauen, weil sie dann bei Ausnutzung der zulässigen Gebäudehöhe die Belichtung der Hauptfenster der Bauwerberin beeinträchtigen würde, ist darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich für ein zukünftiges Bauvorhaben ein subjektiv-öffentliches Recht hätte und sie tatsächlich an diese Grundgrenze ankuppeln dürfte, in diesem Fall die Bauwerberin zukünftig nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt sein könnte, weil die Festlegung der Bebauungsweise eben nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dient (vgl. VwGH 05.02.1994, 90/05/0156; 29.04.2005, 2002/05/1409; 17.03.2006, 2005/05/0071, jeweils mwN; siehe weiters W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12 Anm. 31 zu § 6). Zudem vermittelt die offene und die gekuppelte Bebauungsweise nur ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs, sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118).
7.10. Insgesamt liegt daher im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung der durch ihre in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte vor.
7.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist insbesondere nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (vgl. VwGH 23.11.2023, Ra 2023/07/0006, zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage) und die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen ebenfalls nicht revisibel ist (vgl. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen und dessen Beurteilung (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132; 13.06.2012, 2012/06/0046, zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig), denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005, zu diesem Erfordernis). Aufbauend auf dem Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung.
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