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LVwG-AV-925/001-2023•LVwG N LVwG-AV-925/001-2023
LVwG-AV-925/001-2023State Administrative CourtMay 27, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Versagung; Grünland; Betriebskonzept; Erforderlichkeitsprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 30. November 2022, Zl. ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid wie folgt zu lauten hat:
„Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. (Abweisung des Bauansuchens) wird abgewiesen.
Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. (Kostenvorschreibung) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters ersatzlos aufgehoben.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2021, am selben Tag bei der Gemeinde eingelangt, stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde *** (im Folgenden: Bürgermeister) einen Antrag auf Baubewilligung eines Lagerschuppens auf dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück Nr. , EZ., KG ***. Diesem Schreiben legte er einen Bauplan und eine Beschreibung der Baukonstruktion bei.
Der beantragte Lagerschuppen weist drei Wände und ein Satteldach auf. Es ist als Metallkonstruktion mit Bretterverschlag im Ausmaß von 5,40 x 2,60 m ausgeführt. Das Fundament besteht aus Beton.
Das Grundstück Nr. *** ist im Flächenwidmungsplan als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet.
Das dem Grundstück Nr. *** gegenüberliegende Grundstück Nr. ***, KG ***, steht ebenfalls im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Dieses ist als Bauland gewidmet.
1.2. Nach Durchführung der Vorprüfung des Bauvorhabens gemäß § 20 NÖ Bauordnung (NÖ BO 2014) teilte der Bürgermeister mit Schreiben vom 01. Februar 2022 mit, dass aufgrund der Flächenwidmung des Grundstückes für eine Baubewilligung ein Nachweis eines auf diesem Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes, nämlich eines Betriebskonzeptes, fehle. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 eine Frist bis zum 25. Februar 2022 zur Antragsänderung oder –zurückziehung gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Baubehörde den Antrag abzuweisen habe, wenn eines der im § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 genannten Hindernisse entgegenstehe.
1.3. In Reaktion darauf führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2022 aus, dass sein Schwiegersohn Vertragspartner der Österreichischen Bundesforste (ÖBF) sei. Das Betriebskonzept für die forstwirtschafltiche Tätigkeit ergebe sich aus dem mit den ÖBF und seinem Schwiegersohn geschlossenen Vertrag, der über die im schriftlichen Vertrag ersichtlichen Punkte hinaus als Pflichten auch die Instandhaltung der jagdlichen Einrichtungen, die Neuerrichtung von Einrichtungen, die Pflege der Prischwege, die Pflege der Zugänge zu den jagdlichen Einrichtungen, das Kultivieren und die Pflege von Jagdflächen, Schussschneisen, Wiesen und Äsungsflächen, die Bewirtschaftung von Wildwiesen „und vieles mehr“. Aus diesen vertraglichen Verpflichtungen ergebe sich zweifelsfrei eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, die im Rahmen der Ausübung der Jagd von seinem Schwiegersohn betrieben werde. Ferner wird auf die Fütterung von Wildtieren sowie die damit zusammenhängende Lagerung der Futtermittel hingewiesen. Das Grundstück sei dem Schwiegersohn prekaristisch überlassen worden, sodass dieses jedenfalls für die Ausübung der forstwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sei.
1.4. Mit Bescheid vom 12. April 2022 wies der Bürgermeister den Antrag auf Baubewilligung gemäß §§ 20 iVm 14 Z 1 NÖ BO 2014 ab (Spruchpunkt I.). Begründend wurde – soweit verfahrensrelevant – ausgeführt, dass der bewilligungspflichtige Lagerschuppen im Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ stehe. Überdies wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von 49,78 Euro an Verfahrenskosten verpflichtet (Spruchpunkt II.), was mit „Barauslagen Bundesgebühr“ und näher genannten Beträgen begründet wurde.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
In dieser begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung des Bauvorhabens und die Aufhebung des Bescheides, mit der Begründung, dass von seinem Schwiegersohn eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde und die Lagerung von Brennholz einem untergeordneten Zweck (Eigenbedarf) diene.
1.6. Daraufhin beauftrage die belangte Behörde am 23. August 2022 den Amtssachverständigen B mit der Erstellung eines jagdfachlichen Gutachtens.
1.7. Im jagdfachlichen Gutachten vom 07. September 2022 hielt der Amtssachverständige B fest, dass aus jagdfachlicher Sicht keine Gründe für einen Bedarf im Sinne der Jagdwirtschaft für diese Lagerhütte vorlägen. Im Jagdrevier *** seien weder Rot- noch Rehwildfütterungen vorhanden, eine Wildfütterung dieser Arten sei mit den Abschussnehmern nicht vereinbart. Weiters sei dem Beschwerdeführer der Jagderlaubnisschein für das Jagdrevier *** entzogen worden. Zudem könnten die Errichtungskosten des Lagerschuppens durch den Wildbretererlös nicht nachhaltig aufgebracht werden. Eine Unterbringung der zwingend erforderlichen Materialien sei auf dem gegenüberliegenden als Bauland gewidmeten Grundstück Nr. *** möglich. Ein zwingender Bedarf bestehe an der Errichtung des beantragten Lagerschuppens nicht.
1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Begründend wurde vorgebracht, dass aus der Erforderlichkeitsprüfung hervorgehe, dass kein ausreichender Bedarf im Sinne der Jagdwirtschaft vorliege. Ein Gebäude im Grünland Land- und Forstwirtschaft bedürfe eines Betriebskonzeptes, welches auf Gewinn ausgerichtet ist. Dies treffe in diesem Fall nicht zu. Außerdem könnten die Materialien auf dem gegenüberliegenden als Bauland-Agrargebiet gewidmeten und im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück untergebracht werden.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser begehrt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Zudem beantragte er eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Er bringt begründend im Wesentlichen vor, dass das Grundstück sich in Hanglage befinde. Daher sei eine Errichtung eines Lagerschuppens nicht möglich bzw. mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Zudem lege die belangte Behörde die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) in denkunmöglicher Weise aus.
2.1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Der beantragte Lagerschuppen stellt gemäß § 4 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO 2014 ein Gebäude dar.
Widerspricht ein Bauvorhaben der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstückes ist ein Antrag auf Baubewilligung nach § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 abzuweisen.
Für die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Baubewilligung kommt es daher entscheidend darauf an, ob das beantragte Bauvorhaben gemäß den Bestimmungen des § 20 NÖ ROG 2014 zulässig ist.
2.1.2. Das gegenständliche Grundstück, auf welchem der Lagerschuppen errichtet werden soll, liegt im Grünland Land- und Forstwirtschaft.
Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 ist umfasst die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich ist und in den Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1a und 1b NÖ ROG 2014 eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ob ein geeigneter Standort auf Eigengrund zur Verfügung steht, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven zu bewerten (vgl. VwGH vom 29. März 2017, Ro 2014/05/0007).
Gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1a NÖ ROG 2014 handelt es sich bei Flächen, die als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet sind, um solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994, zulässig.
Der VwGH hat zur mit § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 wiederholt ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Bauwerken im Grünland ein strenger Maßstab anzulegen ist, um die Umgehung der Bestimmungen über die Flächenwidmung zu verhindern (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2023, Ra 2021/05/0218).
2.1.3. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Abweisung des Bauansuchens schon aus folgendem Grund nicht erfolgreich:
Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer stets die Tätigkeit seines Schwiegersohnes – und nicht seine eigene – dafür ins Treffen geführt, dass der geplante Lagerschuppen bewilligungsfähig iSd § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sei.
Damit geht aber schon aus dem verfahrenseinleitenden Antrag iZm den Stellungnahmen des Beschwerdeführers hervor, dass keine nachhaltige Bewirtschaftung der gegenständlichen Grünlandfläche durch den Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Judikatur geplant ist; dies ist allenfalls durch seinen Schwiegersohn geplant, der aber nicht Antragsteller ist.
Schon deshalb ist eine land- bzw. forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zum Erfordernis, dass der Bauwerber auch der Betreiber der Land- und Forstwirtschaft sein muss VwGH vom 27. April 2016, 2013/05/0224), ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2.1.4. Betreffend die mit Spruchpunkt II. des Bescheids des Bürgermeisters ausgesprochene Vorschreibung von „Verfahrenskosten“ in Höhe von 49,78 Euro ist die Beschwerde berechtigt:
Festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 3 AVG die Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt bleiben.
Die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren ist in den Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG (denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen) von vornherein nicht geregelt. Auch die Verwaltungsabgaben sind unabhängig von – teilweise zusätzlich zu – Stempel- und Rechtsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, demzufolge „Schriften“ und „Amtshandlungen“ nach Maßgabe seines II. Abschnitts der Gebührenpflicht unterliegen. Diese Gebührenpflicht ist aber nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bzw. das Gebührengesetz ist nicht von der zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde, sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 75 Rz 21 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner (lediglich) über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln („Notionierung“).
Somit besteht aber keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Vorschreibung der „Bundesgebühren“, weshalb dieser Spruchpunkt infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist.
2.1.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 Grundrechte-Charta entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (vgl. EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Z 97). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19. Februar 1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).
Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers geklärt. Im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Der vertretbaren Auslegung von Parteienerklärungen kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine solche Auslegung ist daher ebensowenig revisibel (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2021, Ra 2020/03/0064; VwGH vom 25. Mai 2020, Ra 2020/11/0031).
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