LVwG N LVwG-S-915/001-2024

LVwG-S-915/001-2024State Administrative CourtMay 24, 2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Betreuung; Pferd; Leiden;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-915/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.915.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben von 15. bis 18. August 2022 in ***, , *** ‚‘, dem von Ihnen gehaltenen Pferd ‚C‘, geb. ***, durch Vernachlässigung der Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, indem Sie es unterlassen haben, die Wunde an der linken Gurtlage dieses Tieres (doppelfaustgroße Schwellung mit zentraler faustgroßer Wundhöhle inkl. Taschenbildung, Wundrand verdickt und derb und mit ledrigen Gewebeteilen, eitrig-blutiger Ausfluss, stellenweise beginnendes Granulationsgewebe, Wundschwellung) tierärztlich versorgen zu lassen. Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13 und 38 Abs. 1 Z 1 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezahlen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe es als Halterin des Pferdes „C“, geb. ***, über einen Zeitraum von drei Wochen bis zum 18. August 2022 unterlassen, die im Spruch umschriebene Wunde an der linken Gurtlage dieses Tieres tierärztlich versorgen zu lassen und habe ihm dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt

Rechtfertigend hielt die Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest, sie habe sowohl die zunächst bestehende Umfangsvermehrung als auch die Wunde behandelt, näherhin desinfiziert und Silberspray angewendet, wie sieht es von ihrem Vater, einem Fachtierarzt für Pferde, gelernt habe. Auch habe sie nach Öffnung der Umfangsvermehrung versucht, den Tierarzt ihres Vertrauens zu erreichen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Schlussendlich habe sie am 18. August 2022 eine im Stall anwesende Tierärztin um Intervention ersucht.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum Halterin des verfahrensgegenständlichen Tieres. Im August 2022 traten beim Tier zwei Umfangsvermehrung auf, die die Beschwerdeführerin zunächst mit Betaisodona behandelte. Während eine Umfangsvermehrung daraufhin gänzlich weg ging, trat die andere wieder auf und wurde spätestens am 15. August 2022 zu einer offenen Wunde. Diese behandelte die Beschwerdeführerin bis zum 18. August 2022 ebenso in Form der Desinfektion bzw. mit Silberspray. Eine schmerzlindernde Therapie erfolgte in dieser Zeitspanne nicht. Nach Öffnung der Umfangsvermehrung versuchte sie, ihren Tierarzt zu erreichen, was jedoch misslang. Am 16. August 2022 wurde sie von Amtstierarzt der belangten Behörde aufgefordert, einen Tierarzt beizuziehen und kam dem am 18. August 2022 nach. Durch die Beiziehung mit mehrtägiger Verzögerung, namentlich die Unterlassung einer schmerzlindernden Behandlung, wurden dem Tier während des Tatzeitraums Schmerzen zugefügt. Dabei bedurfte es aufgrund des Verletzungsbildes nicht der Beiziehung eines Fachtierarztes für Pferde, sondern hätten die erforderlichen veterinärmedizinischen Maßnahmen durch einen praktischen Tierarzt durchgeführt werden können. Bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Umfangsvermehrung war die Beiziehung eines Tierarztes nicht erforderlich.

Diese Feststellungen gründen sich zum zeitlichen Ablauf zum einen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, zum anderen auf das eingeholte veterinärfachliche Gutachten. Aus diesem ergibt sich, dass eine Wunde bis zur festgestellten Ausprägung 3 bis 4 Tage benötigt, was aus dem Auf den Lichtbildern ersichtlichen Granulationsgewebe zu schließen ist. Diese Einschätzung trifft sich in zeitlicher Hinsicht mit der Darstellung durch die Beschwerdeführerin. Dass die Wunde bis zur Behandlung durch die beigezogene Tierärztin mit Schmerzen verbunden war, ergibt sich ebenso aus dem eingeholten veterinärfachlichen Gutachten, das auch insoweit nicht als unschlüssig erkannt werden kann. Vielmehr sind Entzündungen definitionsgemäß mit Schmerzen verbunden. Dass während des Tatzeitraums keine schmerzlindernde Behandlung durchgeführt wurde, ergibt sich wiederum aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Öffnung der Umfangsvermehrung die Beiziehung eines Tierarztes erforderlich gewesen wäre, liegen nicht vor, wie sich ebenso außen eingeholten veterinärfachlichen Gutachten ergibt

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, was nach Abs. 2 Z 13 par. cit. der Fall ist, wenn dies durch Vernachlässigung oder Gestaltung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines vom Beschuldigten gehaltenen Tieres erfolgt.

Als Tathandlung i.S.d. Abs. 2 Z 13 kommt jede Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung von Tieren in Betracht, soweit nicht eine speziellere Norm Platz greift (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht – Band 13 § 5 TSchG Rz 17. m.). Erfasst werden davon insbesondere Verstöße gegen die Pflicht nach § 15 TSchG, soweit sie negative Erfolge i.S.d. § 5 Abs. 1 TSchG nach sich ziehen.

Nach § 15 Satz 1 TSchG ist der Tierhalter (der im Übrigen kein Laie ist) verpflichtet, ein Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, zu versorgen. Im konkreten Fall stellte die Beschwerdeführerin bereits am 15. August 2022 beim verfahrensgegenständlichen Tier eine geöffnete Umfangsvermehrung fest, die eine tierärztliche Versorgung, namentlich eine schmerzlindernde Behandlung, erforderlich machte. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin dies erst mit mehrtägiger Verzögerung eingeleitet hat, hat sie den aus § 15 TSchG abzuleitenden Verpflichtungen im Tatzeitraum nicht entsprochen. Soweit sie meint, insoweit nicht tatbestandsmäßig gehandelt zu haben, als sie die Wunde – wie von ihrem Vater gelernt – versorgt habe, vermag dies der Beschwerde deshalb nicht zum Durchbruch zu verhelfen, weil eine veterinärfachlich erforderliche schmerzlindernde Behandlung unbestrittenermaßen nicht durchgeführt wurde. Nicht zu exkulpieren vermag aber auch der Hinweis darauf, sie habe die Behandlung durch den von ihr üblicherweise beigezogenen Tierarzt durchführen lassen wollen, den sie nicht erreicht habe, zumal die Behandlung derartiger Wunden durch eben Tierarzt bewerkstelligt werden kann.

Mit Blick darauf, dass der veterinärsachlichen Amtssachverständigen zufolge bis zur Öffnung der Umfangsvermehrung die Beiziehung eines Tierarztes nur in bestimmten (vorliegend nicht nachweisbaren) Fällen erforderlich ist, war der Tatzeitraum jedoch einzuschränken.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd war die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Aufforderung durch den Amtstierarzt nicht umgehend tierärztliche Unterstützung beigezogen hat. Mit Blick auf die Einschränkung des Tatzeitraums war die Strafe jedoch gleichwohl herabzusetzen.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.

Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Beurteilung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.

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