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LVwG-AV-506/001-2024•LVwG N LVwG-AV-506/001-2024
LVwG-AV-506/001-2024State Administrative CourtMay 17, 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; besondere Maßnahme; Kindersicherung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. April 2024, Zl. ***, betreffend Anordnung einer besonderen Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. April 2024, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 30b Abs. 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) angeordnet, dass er sich innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung zu unterziehen hat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom 28. April 2024 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie wie folgt aus:
„Guten Tag hiermit würde ich einen einspruch erheben! Gegen den Bescheid (siehe Anhang)vom 11. April 2024.Dies wurde zu unrecht Beschuldigt.Daher mein Sohn B größer als 145 cm ist und daher keinen Kindersitz mehr braucht.bitte um Verständnis und bei weiteren Fragen bitte melden dankemit freundlichen grüßen A“
Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender zweifelsfreier entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Im Zentralem Führerscheinregister scheinen betreffend die Beschwerdeführerin folgende rechtskräftige (relevanten) Vormerkungen auf:
Vormerkung vom 10.05.2022 (rechtskräftiges Verwaltungsstrafverfahren – Vorfall vom 23.03.2022 - „Kindersicherung gem. § 30a Abs. 2 Zi 13 FSG“ (BH Gänserndorf)
Vormerkung vom 19.03.2024 (rechtskräftiges Verwaltungsstrafverfahren – Vorfall vom 12.02.2024 – „Kindersicherung gem. § 30a Abs. 2 Zi 13 FSG“ (BH Gänserndorf)
Mit Verständigung der Beweisaufnahme vom 19. März 2024, ***, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dies sowie die beabsichtigte Anordnung einer besonderen Maßnahme (Kindersicherungskurs) mit. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon machte er keinen Gebrauch.
Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 30b Abs. 1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.
Gemäß § 30b Abs. 2 FSG ist von der Anordnung einer besonderen Maßnahme jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder
2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder
3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.
Gemäß § 30b Abs. 3 FSG kommen als besondere Maßnahmen die Teilnahme an
1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,
2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder
6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
Gemäß § 30a Abs. 1 FSG lautet:
„Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.“
Gemäß § 30a Abs. 2 Z. 13 FSG sind Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 gemäß Abs. 1 vorzumerken.
§ 30a Abs. 4 FSG lautet:
„Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrundeliegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.“
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einmal wegen einer Übertretungen nach § 106 Abs. 5 Z. 1 KFG 1967 und einmal wegen einer Übertretungen nach § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG 1967 bestraft wurde und diese Verurteilungen der Beschwerdeführerin auch jeweils in Rechtskraft erwachsen sind.
Das nunmehrige Beschwerdevorbringen erübrigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin ausführe zu Unrecht beschuldigt (bestraft) worden zu sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung der Strafbehörde gebunden ist (z.B. VwGH 13.06.2019, Ra 2019/02/0015). Dem Verwaltungsgericht sind demnach durch diese Bindungswirkung etwa auch eigene Feststellungen zum Tatvorwurf verwehrt.
Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr die Rechtsmäßigkeit einer gegen sie ergangenen Strafverfügung behauptet, wäre sie angehalten gewesen, dieses Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diese Strafverfügung zu erstatten. Diese Entscheidung gehört aber mangels Rechtsmittelerhebung nunmehr dem Rechtsbestand an und sind die Führerscheinbehörde und demnach auch das nunmehr erkennende Gericht an diese Verurteilung gebunden, sodass sich eine – neuerliche – inhaltliche Prüfung der Tatvorwürfe erübrigt.
Dies bedeutet, dass dem gegenständlichen Verfahren 2 relevante Verurteilungen (Vormerkungen) der Beschwerdeführerin, konkret eine Deliktsbegehung nach § 106 Abs. 5 Z. 1 KFG 1967 und eine Deliktsbegehung nach § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG 1967 zugrunde liegen, die jeweils nach § 30a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 FSG im Führerscheinregister einzutragen waren und auch eingetragen sind. Demzufolge hatte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als zuständige Führerscheinbehörde gemäß § 30b Abs. 1 Z 2 FSG eine besondere Maßnahme nach Abs. 3 anzuordnen. Diesbezüglich ist sohin der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde konkret auch zu Recht angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung zu unterziehen habe. Der Gesetzgeber hat die zur Auswahl stehenden besonderen Maßnahmen in § 30b Abs. 3 FSG geregelt, wobei die zu absolvierende Maßnahme von der Behörde festzusetzen ist und dabei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Zusätzlich hat der Gesetzgeber im Abs. 6 leg. cit. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen der Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme zu regeln, wovon der Bundesminister auch durch die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, konkret durch die Bestimmung des § 13f FSG-DV Gebrauch machte.
Im Konkreten ist auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die Bestimmung des § 13f Abs. 1 Z 1a FSG-DV von Relevanz, wonach eben bei diesen in § 30a Abs. 2 Z 13 FSG genannten Delikten von der Behörde als besondere Maßnahme ein Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung anzuordnen ist.
Im Ergebnis war sohin der angefochtene Bescheid in Bezugnahme auf die Anordnung der besonderen Maßnahme zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegenstanden. Der Sachverhalt ist – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – unstrittig und war lediglich Rechtsfragen zu klären. Es wurde außerdem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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