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LVwG-AV-2405/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2405/001-2023
LVwG-AV-2405/001-2023State Administrative CourtMay 6, 2024
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Zuständigkeit; übertragener Wirkungsbereich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 21. Juli 2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 20. Juni 2023, Zahl: ***, betreffend Beschwerdevorentscheidung zum Interessentenbeitrag für 2015, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung -BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 4. April 2023, Zahl: ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der C GmbH u.a. für den von der Abgabenschuldnerin uneinbringlichen Interessentenbeitrag 2015 haftbar gemacht.
Dieser Bescheid des Magistrats enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeit der Berufung binnen eines Monats ab Bescheidzustellung hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer u.a. gegen die Vorschreibung des Interessentenbeitrages ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel.
Über dieses Rechtsmittel wurde hinsichtlich des Interessentenbeitrages vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt mit dem nunmehr angefochtenen als “Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Bescheid vom 20. Juni 2023, Zahl: ***, abgesprochen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 20. Juni 2023 (in der Folge: angefochtener Bescheid) die nunmehrige (als „Antrag auf Vorlage der Entscheidung der Bescheidbeschwerde“) bezeichnete Beschwerde.
Die Beschwerde wurde vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. August 2023 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
§ 15 (1) Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß § 12 und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
2.3. Wiener Neustädter Stadtrecht 1977:
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
2.4. NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz – NÖ STROG:
§ 1 Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.
(…)
§ 16 Behördlicher Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Stadtsenat.
§ 17 Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.
§ 18 Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.
(…)
§ 47 Wirkungsbereich des Magistrates
(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(…)
2.5. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die gegenständliche Beschwerde vom 21. Juli 2023 richtet sich gegen einen im übertragenen Wirkungsbereich als „Beschwerdevorentscheidung“ ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 20. Juni 2023, Zahl: ***, betreffend Haftung für den Interessentenbeitrag 2015.
Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010 iVm § 17 NÖ STROG handelt es sich bei der Vorschreibung des Interessentenbeitrages um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches, für welche der Bürgermeister zuständig ist.
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind in Statutarstädten schon kraft Bundesverfassungsrecht (vgl. Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG: „Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.“) vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbständiger Behörde – wahrzunehmen. Dem trägt auch das NÖ STROG insofern Rechnung, als gemäß § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu vollziehen hat.
Bei diesen dem Bürgermeister zukommenden Aufgaben kommt daher dem Magistrat allenfalls die Stellung eines Hilfsorgans zu (vgl. VwSlg 12.887A/1989 bzw. § 18 Abs. 1 zweiter Satz bzw. auch § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Zur selbständigen Erlassung von Bescheiden ist der Magistrat in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nicht zuständig.
Behördenfunktion kommt dem Magistrat ausschließlich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl. VwSlg 11.692A/1985 bzw. § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegt hier aber gerade nicht vor, sind doch die behördlichen Aufgaben nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010 solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
Die Vorschreibung des Interessentenbeitrages erfolgte jedoch im gegenständlichen Fall durch den dafür nicht zuständigen Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 4. April 2023, Zahl: ***.
Hinsichtlich des Interessentenbeitrages erfolgte die Vorschreibung daher zu Unrecht im eigenen Wirkungsbereich.
Gemäß § 16 Abs. 1 NÖ STROG geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Stadtsenat.
Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist es nicht maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist (VwSlg 11.692 A/1985; VwGH 94/17/0119 mwN).
Die Berufung vom 3. Mai 2023 gegen den Bescheid des Magistrats vom 4. April 2023, Zahl: ***, wäre daher auch hinsichtlich des Interessentenbeitrages vom Stadtsenat zu behandeln, da diese Vorschreibung – wenn auch zu Unrecht – durch den Magistrat im eigenen Wirkungsbereich erfolgte. Unvorgreiflich dieser ausständigen Berufungsentscheidung wird angemerkt, dass von der Berufungsbehörde die Unzuständigkeit des Magistrats zur Vorschreibung eines Interessentenbeitrages im eigenen Wirkungsbereich aufzugreifen wäre.
Mangels tatsächlich erfolgter Vorschreibung des Interessentenbeitrages im übertragenen Wirkungsbereich war jedoch der Bürgermeister zur Entscheidung über das Rechtsmittel vom 3. Mai 2023 keinesfalls zuständig, da die Vorentscheidung gerade nicht im übertragenen Wirkungsbereich ergangen ist.
Der angefochtene Bescheid war daher mangels Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Entscheidung über das Rechtsmittel vom 3. Mai 2023 wegen Unzuständigkeit der Behörde spruchgemäß aufzuheben.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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