LVwG N LVwG-AV-86/002-2024

LVwG-AV-86/002-2024State Administrative CourtApr 30, 2024

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bauklassenkoeffizient; Bauplatz; Container;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-86/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.86.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GesbR in ***, vom 5. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2023, EDV.Nr. ***, soweit damit einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. August 2023, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Frau A und Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes Grundstücksnr. ***, EZ ***, KG ***, entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** gewidmet als BaulandWohngebiet. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

Auf diesem Baugrundstück *** befindet sich ein 2003 baubehördlich bewilligtes Wohngebäude. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Jänner 2003, AZ. ***, wurde das Grundstück zum Bauplatz erklärt und die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer maximalen Gebäudehöhe – entsprechend den Einreichunterlagen – von 4,50 m bewilligt.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Mai 2003 wurde aus Anlass der Bauplatzerklärung für das Grundstück *** eine Aufschließungsabgabe in Höhe von € 10.955,16 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden neben dem damals geltenden Einheitssatz die Bauplatzfläche von 909 m² sowie der Bauklassenkoeffizient 1,0 im ungeregelten Bauland für die Bauklasse I.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 beantragten Frau A und Herr B die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Stahlcontainers zur Verwendung als regionale Verkaufshütte auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz.

Entsprechend dem im Vorprüfungsverfahren zu diesem Bauvorhaben seitens der Baubehörde eingeholten bautechnischen Gutachten vom 8. Februar 2022 soll der Container eine maximale Höhe von 2,61 m erhalten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Februar 2022, AZ.: ***, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. August 2023, EDV.Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 3.693,33 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die unveränderte Bauplatzfläche von 909 m², ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25, somit eine Bauklassendifferenz von 0,25 sowie der nunmehr geltende Einheitssatz von € 490,00.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2023 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Berufung. Beim bestehenden Wohngebäude handle es sich um ein Gebäude der Bauklasse II, weshalb richtigerweise der damals bei Vorschreibung der Aufschließungsabgabe anzuwendende Bauklassenkoeffizient von 1,25 abzuziehen sei. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2023, EDV.Nr. ***, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei. Bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe aus Anlass der Bauplatzerklärung sei ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient von 1,0 angewendet worden.

Dagegen richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 5. Jänner 2024. Beantragt wurde, den angefochtenen Berufungsbescheid dahingehend abzuändern, dass „eine Ergänzungsabgabe von Null“ vorgeschrieben werde.

Beim bestehenden Wohngebäude handle es sich um ein Gebäude der Bauklasse II, weshalb richtigerweise der damals bei Vorschreibung der Aufschließungsabgabe anzuwendende Bauklassenkoeffizient von 1,25 abzuziehen sei. Zudem sei der aufgestellte Stahlcontainer ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben, weshalb die erteilte Baubewilligung nicht notwendig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2024 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt, bestehend sowohl aus dem aktuellen wie auch aus dem historischen Bau- und Abgabenakt, beginnend mit dem erstmaligen Baubewilligungsverfahren 2002, vor.

Am 22. April 2024 wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihres Vertreters beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Akt der Marktgemeinde ***, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen.

Im Wesentlichen ergibt der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

Das Ausmaß der Grundstücksfläche ergibt sich aus den Flächenangaben des öffentlichen Grundbuches. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keinerlei Zweifel entstanden oder vorgebracht worden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(…)

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3.

Gemäß geltender Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 21. Dezember 2020 über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe ist der Einheitssatz mit € 490,00 festgesetzt.

2.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133.

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. August 2023, EDV.Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Februar 2022, Aktenzeichen: ***, erteilten baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Stahlcontainers als Verkaufshütte beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 3.693,33 vorgeschrieben.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgen durfte.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht auch eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht. Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014.

Ein Abgabentatbestand nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.

Eine Ergänzungsabgabe ist aber auch vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.

Erste Voraussetzung dafür ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Februar 2022, Aktenzeichen: ***, rechtskräftig eine Baubewilligung für die „Errichtung eines Stahlcontainers als regionale Verkaufshütte“ erteilt.

In der Beschwerde wird bestritten, dass es sich bei einem Stahlcontainer um ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben handle, weshalb die erteilte Baubewilligung nicht notwendig gewesen sei und somit ein Vorschreibungsanlass einer Ergänzungsabgabe nicht vorliege.

Ein Stahlcontainer erfüllt die Definition eines „Bauwerks“ gemäß § 4 Z 7 NÖ Bauordnung (VwGH 2001/05/0387; 2009/05/0020; 2008/05/0113). Dessen Herstellung bzw. Aufstellung erfordert ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen. Nicht entscheidend ist, ob im konkreten Fall – bei Aufstellung des Containers ohne Fundamentierung auf Ziegeln und Brettern – bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären. Die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers sind nicht entscheidend; es kommt darauf an, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt (vgl. VwGH 2003/06/0092 mwN).

Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH 2003/05/0043). In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen (vgl. u.a. VwGH 2003/05/0043, 2003/05/0034, VwSlg. 9.657/A), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH 91/10/0007).

Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich daraus, dass der Container allein aufgrund seines Ausmaßes und seines Eigengewichts von mehreren Tonnen fest mit dem Boden verbunden ist. Container stellen gemäß § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 Bauwerke dar (VwGH 2001/05/0387). Kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist auch ein Objekt mit einem entsprechend großen Gewicht, wovon bei solchen Containern auszugehen ist (siehe dazu die in Hauer/Zaussinger, Anm. 4 zu § 4 NÖ BauO 1996).

Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2007/05/0247) auch dann hergestellt, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist. Aus diesem Grund wurde die Gebäudeeigenschaft eines Containers vom Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig bejaht (vgl. u.a. VwGH 2013/06/0152).

Bei einem Stahlcontainer handelt es sich dementsprechend jedenfalls um ein Bauwerk, darüber hinaus um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, zumindest Sachen zu schützen, somit gemäß § 4 Z.15 NÖ Bauordnung 2014 um ein Gebäude.

Die Aufstellung eines solchen Containers stellt sich als Neubau eines Gebäudes dar und ist damit gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 baubewilligungspflichtig.

Die für diesen – in Bauansuchen und Bewilligungsbescheid als „Errichtung eines Stahlcontainers als regionale Verkaufshütte“ bezeichneten – Neubau beim bestehenden Wohnhaus erteilte Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Februar 2022, Aktenzeichen: ***, ist rechtskräftig.

Die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Februar 2022, Aktenzeichen: ***, rechtskräftig erteilte Bewilligung für Stahlcontainer.

Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Für den bereits seit 2003 bebauten Bauplatz wurde – entsprechend den Feststellungen – bereits eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Der damaligen Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurde entsprechend der - in der Baubewilligung vom 27. Jänner 2003 für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes - bewilligten Gebäudehöhe von 4,50 m ein Bauklassenkoeffizient von 1,00.

Gemäß § 38 Abs. 5 bzw. § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist nunmehr für das verfahrensgegenständliche Grundstück im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 anzuwenden. Anlässlich der ursprünglichen Vorschreibung der Aufschließungsabgabe wurde mit 1,00 ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet.

Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist daher im gegenständlichen Fall erfüllt.

Da somit der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zur Gänze erfüllt ist, besteht auch der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers zu Recht.

Der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. die Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer ist zufolge § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 mit der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 28. Februar 2022 entstanden.

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist auch im gegenständlichen Fall die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches im Februar 2022 geltende Rechtslage, hier also jene nach der NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 32/2021 heranzuziehen. Alle Zitate der NÖ Bauordnung 2014 in dieser Entscheidung beziehen sich auf diese Fassung.

Die Richtigkeit der der Vorschreibung zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlagen ist nicht weiter zweifelhaft. Zur Berechnung dieser Ergänzungsabgabe ist vom nunmehr (zum Zeitpunkt der Baubewilligung des Stahlcontainers) anzuwendenden Bauklassenkoeffizient 1,25 der bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient 1,00 abzuziehen. Die Differenz von 0,25 ist mit der Berechnungslänge des Grundstückes und dem nunmehrigen Einheitssatz zu multiplizieren.

Die Berechnungslänge ergibt sich aus der Wurzel der Bauplatzfläche von 909 m² mit 30,1496. Der Einheitssatz wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Verordnung vom 21. Dezember 2020 mit € 490,- festgesetzt.

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

EA= 0,25 x 31,5595 x 490 = € 3.693,33

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Antrag auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen.

Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz.

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Rechtsmittelbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und sind die Beschwerdeführer gemäß § 53 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen.

Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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