LVwG N LVwG-AV-240/001-2024

LVwG-AV-240/001-2024State Administrative CourtApr 30, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Gebäude; Flächenwidmung; Kleingarten;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-240/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.240.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04. Jänner 2024, GZ. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 04. April 2019 GZ. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte und einer Unterstandshütte mit angebauter Veranda auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Bauansuchen vom 31.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer als Bauwerber die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für eine Gerätehütte und einer Unterstandshütte mit angebauter Veranda auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, dies unter Anschluss von Einreichplänen.

Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 04.04.2019, GZ. ***, wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen.

Begründend führte dazu der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass die Baubehörde mit Hilfe der dazu benötigten Sachverständigen jedes Bauvorhaben vorerst auf offensichtliche Widersprüche zu Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu prüfen habe und sei im Zuge dieses Prüfungsverfahrens gemäß § 20 NÖ BO 2014 festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer mit seinem Bauansuchen vorgelegten Projektunterlagen zu ergänzen bzw. zu überarbeiten gewesen wären. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2018 eingeladen worden, den Mangel durch Vorlage ergänzender Projektunterlagen zu verbessern, dem der Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sodass diese Gebrechen nicht mehr behoben hätten werden können. Es sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der fristgerecht gegen diesen Bescheid durch dessen damalige Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 15.04.2019 erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde I. Instanz die Ergänzung des geführten Verfahrens, insbesondere durch Konkretisierung der Mängel der Antragsbeilagen in einem Verbesserungsverfahren aufzutragen und dann neuerlich über das Bauansuchen zu entscheiden.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 04.12.2018 allgemeine Hinweise auf die Anforderungen an Einreichunterlagen habe, ohne aber anzugeben, welche Mängel nunmehr konkret die Einreichunterlagen des Beschwerdeführers aufweisen würden. Es sei nur der Hinweis angeführt, dass die Möglichkeit bestünde, einen gesamtumfassenden Lageplan über das gesamte Grundstück mit allen Kleingartenhütten und Nebengebäuden zu erstellen. Eine derartige Planunterlage sei der Baubehörde aber von der B GmbH vorgelegt worden und sei vom Planersteller auch der Versuch unternommen worden, mit der Behörde den Planinhalt gemäß dem erteilten Verbesserungsauftrag abzustimmen. Die Reaktion darauf sei der angefochtene Bescheid gewesen.

Im Sinne der Führung eines ordnungsgemäßen Verbesserungsverfahrens sei die Baubehörde verpflichtet gewesen, konkrete Mängel der Antragsunterlagen aufzuzeigen und nicht bloß allgemein auf die Erfordernisse der Einreichunterlagen hinzuweisen. Das Verbesserungsverfahren sei daher mangelhaft geführt worden. Auch hätte die Baubehörde die Pflicht gehabt, bei Bezweiflung der Ordnungsgemäßheit der vorgelegten Planunterlage mit dem Planer Kontakt aufzunehmen, um mit diesem allfällige Verbesserungen abzuklären. Abgesehen davon seien aufgrund der geringen Komplexität der Gartenhütten die vorgelegten Einreichunterlagen als ausreichend anzusehen und sei daher der Verbesserungsauftrag zu Unrecht erfolgt.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04.01.2024, GZ. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge „einer Gerätehütte und einer Unterstandshütte mit angebauter Veranda in ***, auf dem Grundstück *** KG ***“ die Wortfolge „somit jene Baulichkeiten, welche auf dem NÖ-Atlas-Auszug im Begründungsteil dieser Berufungsentscheidung orange umrandet markiert ist“ ergänzt wird.

Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung zusammengefasst aus, dass gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 das Baubewilligungsprojekt anhand der am 31.07.2017 geltenden Fassung der NÖ Bauordnung zu beurteilen sei. Nach dem Verbesserungsauftrag der Baubehörde I. Instanz sei am 25.09.2019 per E-Mail nur ein Lageplan für die Kleingartensiedlung seitens der B GmbH eingebracht worden, der den Attributen der behördlichen Nachforderung nicht entsprochen habe. Es habe sich somit die Frage gestellt, ob eine zur Bewilligungsfähigkeit führende Projektänderungsmöglichkeit gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 möglich bzw. überhaupt noch einmal einzuräumen gewesen wäre.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei aber eine Hindernisausräumung aufgrund des Nichtbestehens und der mangelnden Möglichkeit, eine Kleingartenanlage im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes zu schaffen, nicht möglich, sodass das Projekt in keiner Weise umgeplant werden könne, um den Anforderungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes und des NÖ Kleingartengesetzes Rechnung zu tragen.

Hier sei zu bedenken, dass das NÖ Raumordnungsgesetz keine Übergangsbestimmung außer jene in § 53 enthalte. Aus der Judikatur ergebe sich, dass auch Änderungen des Flächenwidmungsplanes für ein anhängiges Baubewilligungsverfahren ohne Relevanz seien. Es sei deshalb im Rahmen einer Gesetzesauslegung zu klären, inwieweit durch §§ 70 Abs. 1, 10 und 16 NÖ BO 2014 nicht sämtliche raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu erfassen seien. Diesbezüglich habe die Berufungsbehörde eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung eingeholt, welche klar zum Ergebnis komme, dass eben seitens des Landesgesetzgebers bewusst von einer Übergangsregelung im NÖ Raumordnungsgesetz Abstand genommen worden wäre und die NÖ Bauordnung 2014 sowie das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 voneinander unabhängige Regelungsbereiche darstellen würden, sodass eine Übergangsbestimmung der Bauordnung keine Auswirkung auf die Anwendung des NÖ Raumordnungsgesetzes haben könne.

Es sei deshalb richtig, das NÖ Raumordnungsgesetz in der geltenden Fassung anzuwenden. Daraus ergebe sich, dass die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht bewilligbar seien, zumal einer Baubewilligung die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG entgegen stehe.

Es sei demnach im Ergebnis der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen, wobei lediglich im Sinne des Inhaltes des Bauansuchens des Beschwerdeführers zur Konkretisierung die Spruchkorrektur erforderlich gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner wiederrum fristgerecht persönlich gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde mit Schreiben vom 12.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde Folge zu geben und die abweislichen Entscheidungen I. und II. Instanz dahingehend abzuändern, dass seinem Bewilligungsantrag stattgegeben werde.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer als Rechtsunterworfener nur auf bestehende Bestimmungen verlassen und künftige Änderungen, welche zu seinem Nachteil seien, nicht vorhersehen könne. Insoferne halte er die in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Rechtsansicht der Raumordnungsabteilung des Landes Niederösterreich für vollkommen verfehlt.

Darüber hinaus habe der Behördenleiter des Magistrates der Stadt Krems an der Donau im Korrespondenzwege dem Beschwerdeführer bestätigt, dass eine Kleingartenanlage vorliege. Als Bürger seien dem Beschwerdeführer weitwendige rechtstheoretische Ausführungen der Behörde nicht einmal nachvollziehbar und halte er diese eben auch für falsch. Darüber hinaus sei auch unverständlich, dass von der Baubehörde I. Instanz der Bewilligungsantrag mit vollkommen anders gelagerter Argumentation abgewiesen worden sei und auf diese Argumentation im nunmehrigen Bescheid gar nicht mehr eingegangen werde.

Der Beschwerdeführer erwarte sich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Zusagen der Behördenvertreter während des gesamten Verfahrens festzustellen, dass eine Bewilligungsfähigkeit des zur Bewilligung beantragten Gebäudes gegeben sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 21.02.2024 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter anderem die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Bauakt zur GZ. *** des Magistrates der Stadt Krems an der Donau bzw. *** des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Bauakt, in das offene Grundbuch sowie in den hg. Beschwerdeakt zur GZ. LVwG-AV-296/001-2018.

4. Feststellungen:

Die Stadt Krems an der Donau ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Die Beschwerdeführer ist seinerseits Pächter des Teilstücks 6 eben dieses Grundstücks, welches sich auf dessen südlichsten Teil befindet. Das Grundstück weist die gültige Flächenwidmung „Grünland-Kleingarten“ auf.

Auf eben diesem Grundstücksteil sind jeweils an allen 4 Seiten geschlossen eine Gerätehütte im Ausmaß von ca. 2,4 x 1,8 m und eine danebenliegende Unterstandshütte mit angebauter Veranda im Ausmaß von ca. 6,2 x 3,0 m errichtet, die vom Beschwerdeführer Mitte 2007 errichtet wurden. Die Bauwerke weisen eine Firsthöhe von jeweils ca. 2,9 m auf.

Sowohl für die Gerätehütte als auch für die Unterstandshütte mit angebauter Veranda besteht keine rechtsgültige baubehördliche Bewilligung. Eben aus diesem Grund wurde seitens des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde auch im Jahre 2016 ein baupolizeiliches Abbruchverfahren beide Gebäude betreffend eingeleitet und der baupolizeiliche Abbruch gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 angeordnet, dem der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen ist.

Vielmehr stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2017 unter gleichzeitiger Vorlage von Einreichplänen ein Bauansuchen an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz zur Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für eben diese Gerätehütte und die Unterstandshütte mit angebauter Veranda.

Zumal sich unter anderem dieses Grundstück in einem Brunnenschutzgebiet befindet, wurde seitens der Baubehörde das Bauverfahren zur Klärung wasserrechtlicher Fragen ausgesetzt. Mit Schreiben vom 11.07.2017 beantragte zudem der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf eben die Gerätehütte und die Unterstandshütte mit angebauter Veranda. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.09.2018 zur GZ. *** wurden unter anderem Bauführungen jeder Art in diesem Schutzgebiet verboten, wobei von diesem Verbot bereits errichtete Bauten und Anlagen der Kleingartensiedlung ausgenommen wurden.

Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 04.12.2018 wurde der Beschwerdeführer als Bauwerber aufgefordert, sein Bauansuchen derart zu verbessern, dass er binnen aufgetragener Frist kotierte Pläne und einen Lageplan vorzulegen habe, der das gesamte Grundstück umfasse und die einzelnen Gartenbereiche darstelle, wobei die Gesamtfläche jedes Grundstücks anzugeben sei und die ebenso angrenzenden Kleingartenhütten und deren Abstände zu Grund- und Nachbargrenzen darstelle Es seien auch die Höhenniveaus in Bezug auf das angrenzende öffentliche Gut anzugeben, wobei insgesamt auch die Möglichkeit bestehe, einen gesamtumfassenden Lageplan über das gesamte Grundstück mit allen Kleingartenhütten und Nebengebäuden zu erstellen. Nicht zuletzt sei auch eine Baubeschreibung vorzulegen. Bei Versäumen dieser Frist werde das Bauansuchen zurückzuweisen. Eine Vorlage von ergänzenden Unterlagen erfolgte seitens des Beschwerdeführers binnen dieser Frist nicht.

Eben dieses Gebiet stellt keine Kleingartenanlage im Sinne des § 2 Z 2 NÖ Kleingartengesetz dar und ist das Grundstück, welches der Beschwerdeführer gepachtet hat, demnach auch nicht Teil einer Kleingartenanlage. Insbesondere ist keine für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage gegeben.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes und des hg. Beschwerdeaktes zur GZ. LVwGAV296/0012024 sowie aus dem offenen Grundbuch.

Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf das verfahrensgegenständliche Grundstück, die Eigentumsverhältnisse, das Pachtverhältnis, die Widmung und die Bebauung aus dem offenen Grundbuch, aus den vorliegenden Lageplänen, aus dem vorliegenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und aus dem angeführten hg. Beschwerdeakt.

Sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus den Bezug habenden Unterlagen des Bauaktes, hier insbesondere aus dem Bauansuchen des Beschwerdeführers samt dem Verbesserungsschreiben vom 04.12.2018, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2017, dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.09.2018 und der diesbezüglich unangefochtenen Begründung der erst- und zweitinstanzlichen Bescheide.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

(…)

(…)“

§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(…)“

§ 20 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:

„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

§ 70 Abs. 1, 10 und 16 NÖ BO 2014:

„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.

(…)

(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(…)

(16) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“

§ 20 Abs. 1 und 2 Z 7 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014):

„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

(…)

7. Kleingärten: Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210.

(…)“

§ 55 NÖ ROG 2014:

„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, außer Kraft.

(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

(3) § 16 Abs. 3a und 5, § 19 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 und 14 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2017 treten am 1. Mai 2017 in Kraft.

(4) § 16 Abs. 1 Z 3, 4, 10 und 11, § 18 Abs. 7, § 53 Abs. 8 Z 1 und 2 jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020 treten mit 1. März 2021 in Kraft. § 13 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

§ 1 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz:

„(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.“

§ 2 Z 1 und 2 NÖ Kleingartengesetz:

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)“

§ 3 NÖ Kleingartengesetz:

„Kleingartenanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) festgelegt ist. Diese Festlegung setzt einen regionalen Bedarf voraus.“

§ 4 NÖ Kleingartengesetz:

„(1) Kleingartenanlagen müssen entweder unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entsprechende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m breit, ausreichend befestigt und befahrbar sein.

(2) Die einzelnen Kleingärten innerhalb einer Kleingartenanlage müssen über mindestens 3 m breite Hauptwege oder mindestens 2 m breite Nebenwege erreichbar sein. Die Nebenwege dürfen nicht länger als 80 m sein. Die Hauptwege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie für Einsatzfahrzeuge befahrbar sind und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung in allen Teilen der Kleingartenanlage möglich ist. Die Haupt- und Nebenwege müssen keine öffentlichen Verkehrsflächen sein.

(3) Kleingartenanlagen müssen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen. Die einwandfreie Ableitung der Abwässer und die ordnungsgemäße Behandlung des Abfalls muß gewährleistet werden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass vom Beschwerdeführer ein Bauansuchen auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine bereits errichtete Gerätehütte und eine ebenso bereits errichtete Unterstandhütte mit angebauter Veranda gestellt wurde. Unstrittig ist und ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt betreffend die Ausgestaltung der Gerätehütte und der Unterstandhütte mit angebauter Veranda, dass es sich bei beiden Objekten um solche handelt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind bzw. es sich zudem um oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden handelt, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Es liegen somit Gebäude vor, bezüglich derer die baubehördliche Bewilligung für den Neubau beantragt wurde. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 ist somit gegeben. Zumal zudem das Bauansuchen aus dem Jahre 2017 stammt, unterliegt das Bauverfahren dem Prüfungsmaßstab der NÖ Bauordnung 2014, die gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 am 01.02.2015 in Kraft getreten ist, unabhängig davon, wann die Gebäude tatsächlich errichtet wurden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass das Baugrundstück die gültige Flächenwidmung „Grünland-Kleingarten“ aufweist. Bezüglich Kleingärten erging seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.04.2017 zur GZ. Ro 2014/05/0046 eine richtungsweisende Entscheidung dahingehend, dass es zulässig sei, auf einer als Kleingarten gewidmeten Fläche außerhalb einer Kleingartenanlage Gebäude zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 erfüllt sind.

Diesem Erkenntnis lag zugrunde, dass damals die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG derart lautete, dass als Kleingärten „Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210“ gegolten haben. Mit der Novelle LGBl. 2017/65, in Geltung getreten am 22.08.2017, wurde eben diese Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG 2014 derart geändert (und ist diese so auch nach wie vor in Geltung), dass als Kleingärten „Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LBGl. 8210“ gelten. Demnach sind Kleingartenanlagenverbände von mindestens zehn aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2.500 m² mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen, wobei unter anderem gemäß § 4 Abs. 3 NÖ Kleingartengesetz, Kleingartenanlagen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen müssen.

Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine Kleingartenanlage in diesem Sinne gegenständlich nicht vorliegt, die - dies auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten – mangels einer ausreichenden Wasserversorgungsanlage auch nicht vorliegen kann.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks entgegensteht. Eben diese Prüfung wurde von der Baubehörde I. Instanz gegenständlich auch vorgenommen und gelangte diese zum Ergebnis, dass gegenständlich ein Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan vorliegt, zumal eben insbesondere unstrittig die Widmung „Grünland-Kleingarten“ vorliegt, jedoch nicht eine Kleingartenanlage im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG. Das bedeutet allerdings auch, dass aber eben nicht nur dem Bauansuchen die gültige Flächenwidmung entgegensteht, sondern auch eine Kleingartenanlage gegenständlich nicht denkbar ist und somit auch ein Widerspruch der bestehenden Flächenwidmung zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nicht möglich ist.

Soweit sich nun die Beschwerdeführer darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Bauansuchens noch die alte – oben angesprochene Rechtslage – in Bezug auf § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG 2014 gegolten habe und ein Bauwerber eine Gesetzesänderung nicht vorhersehen könne, ist dies grundsätzlich richtig. Vom Beschwerdeführer wird allerdings übersehen, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 keine Übergangsbestimmungen – wie etwa die NÖ Bauordnung 2014 in deren § 70 – aufweist, was zur Folge hat, dass von den entscheidenden Behörden und auch vom erkennenden Gericht die jeweils geltende Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist. Es bedarf diesbezüglich auch nicht der umfassenden Überlegungen laut Begründung des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde, eine Auslegung des Gesetzes im Zusammenhang mit § 70 NÖ BO 2014 anzustellen, da gegenständlich eben die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014 schlagend ist und Übergangsbestimmungen eines anderen

(Landes-)Gesetzes, so konkret der NÖ BO 2014, keine Relevanz für das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 haben und auch nicht haben können.

Ob und inwieweit ein Bauwerber davon nachteilig betroffen ist, zumal er dies bei Stellen eines Bauansuchens (naturgemäß) nicht vorhersehen konnte, ist für die Frage, welches Gesetz in welcher Fassung anzuwenden ist, ohne Belang. Ohne Belang ist zudem auch, ob seitens Vertreter der Baubehörden mündliche Zusagen in welche Art und Weise auch immer getätigt wurden, zumal solchen keine normative Kraft zukommt, aufgrund dessen es dazu auch keinerlei Feststellungen bedurfte.

Soweit schließlich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Standpunkt vertritt, dass die Berufungsbehörde in ihrer Begründung eine völlig andere Argumentation als die Baubehörde I. Instanz einnehme, ist dies einerseits nur bedingt richtig, zumal auch die Berufungsbehörde darauf verweist, dass nur und schon deshalb, da ein unüberwindbares Hindernis für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung infolge des Widerspruchs des Bauvorhabens zur Flächenwidmung vorliege und genau deshalb auch ein weiterer Verbesserungsauftrag gar nicht erforderlich sei. Andererseits erübrigen sich eben die vom Beschwerdeführer umfassend in seiner Berufung vom 15.04.2019 getätigten Überlegungen im Zusammenhang mit dem Verbesserungsverfahren und dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren vor der Baubehörde I. Instanz, zumal eben schon aufgrund eben des Widerspruches zur Flächenwidmung, was im Vorprüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 von der Baubehörde zu prüfen ist und war, dem Bauansuchen unmöglich stattgegeben werden konnte.

Der angefochtene Bescheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, völlig unstrittig und wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH, 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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