LVwG N LVwG-AV-655/002-2022

LVwG-AV-655/002-2022State Administrative CourtApr 24, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Devolutionsantrag; Unzulässigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-655/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.655.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Gemeinde *** betreffend einen Devolutionsantrag in einer baupolizeilichen Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: B und C, beide in ***, ***) zu Recht.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG wird der Devolutionsantrag vom 20. Dezember 2021 auf Grundlage des § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die Mitbeteiligten sind Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), auf dem sich ein Weingarten samt Wirtschaftsgebäude befindet.

Am 12. Dezember 2017 beantragten sie beim Bürgermeister der Gemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für einen Zu- und Umbau zum Wirtschaftsgebäude, der zur Zahl *** protokolliert wurde. Nach den Einreichunterlagen soll insbesondere ein im Untergeschoß des Bestandsgebäudes betriebener Buschenschank in das (anstelle eines Dachstuhls und einer Giebelmauer) neu errichtete Obergeschoß einschließlich einer in den Weingarten führenden Holzterrasse verlegt werden. Damit verbunden ist auch eine Änderung bzw. Neuerrichtung von Wegen bzw. einer Treppe durch den Weingarten, über die der Buschenschank künftig erreicht werden soll.

Zum Gang und aktuellen Stand dieses Verfahrens wird auf die Entscheidung (Erkenntnis und Beschluss) des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Jänner 2024, LVwG-AV-1213/001-2023, verwiesen, die sämtlichen Parteien zugestellt wurde.

2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. , KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück), das vom Baugrundstück nur durch eine Straße () getrennt ist und auf dem sich das Wohnhaus der Beschwerdeführerin befindet, das unmittelbar an die Grundgrenze entlang der Straße angebaut ist. Die geringste Entfernung zwischen den beiden Grundstücken beträgt etwa 2,75 m.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte beantragten mit an die Gemeinde *** gerichtetem E-Mail vom 10. Juni 2021 unter Berufung auf die §§ 6, 34, 35 und 48 NÖ BO 2014 die Zuerkennung von Parteistellung sowie die bescheidmäßige Absprache über verschiedene Anträge im Zusammenhang mit Bautätigkeiten auf dem Baugrundstück bzw. dessen (näher beschriebener) Nutzung, mit denen in der Fassung einer am 18. Juli 2021 vorgelegten Ergänzung Folgendes begehrt wurde:

-die Nutzung des stark veränderten Bauprojekts der Mitbeteiligten komplett zu untersagen, alternativ die Nutzung zu untersagen, bis die Auflagen (gemeint offenbar jene aus der ursprünglichen Baubewilligung für das Wirtschaftsgebäude) erfüllt werden

-„dem Bauwerber“ (gemeint offenbar den Mitbeteiligten) vorzuschreiben, die in der Bauverhandlung 2000 vorgeschriebenen Befunde zu erbringen und für eine sachgerechte Bauausführung im Sinne der „zitierten Niederschrift 2000“ (gemeint offenbar der Niederschrift über die angeführte Bauverhandlung) in puncto Schalldämmung zu sorgen

-die Nutzung des Bauprojekts als Buschenschankbetrieb zu untersagen, alternativ die Nutzung des Projekts in veränderter Form, und zwar mit Gastgarten, Terrasse, verändertem Eingang und Betrieb im Freien zu untersagen

-den Abbruch der konsenslos errichteten Terrasse anzuordnen.

3. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den Antrag vom 10. Juni 2021 „aufbauend auf § 4 NÖ. GemO“ zurück.

In der Begründung des (an die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten adressierten) Bescheides heißt es, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Antrag eine massive Beeinträchtigung ihrer Rechte nach § 6 NÖ BO 2014 behauptet. „Die Gemeinde“ (gemeint wohl der entscheidende Bürgermeister) beziehe sich demgegenüber auf § 4 NÖ BO 2014, konkret die dortige Definition eines Bauwerks als Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zivilrechtliches Vorbringen tangiere „den Bauakt“ nicht. Das Aufstellen von Tischen (Darstellung eines Gastgartens) liege nach § 6 NÖ Buschenschankgesetz iVm § 38 NÖ Gemeindeordnung außerhalb des Kompetenzbereichs des Bürgermeisters und sei daher ebenfalls irrelevant.

4. Am 20. Dezember 2021 brachte die Beschwerdeführerin beim Gemeindevorstand der Gemeinde *** Devolutionsantrag ein, in dem sie vorbrachte, über ihren Antrag vom 10. Juni 2021 sei nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden worden und sodann ihr Begehren vom 10. Juni bzw. 18. Juli 2021 (in sprachlicher anderer Formulierung, aber im Wesentlichen inhaltsgleich) wiederholte.

In der Antragsbegründung wird auch der Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Dezember 2021 erwähnt. Diesen legt die Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass ihr damit das Recht abgesprochen worden sei, ein Wappen zu führen, was sie aber nicht beantragt habe.

5. Nachdem über den Antrag nicht entschieden worden war, brachte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vorliegende Säumnisbeschwerde ein, mit der sie geltend macht, auch über ihren Devolutionsantrag sei nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden. Ausdrücklich beantragt sie in Punkt 2. des Beschwerdebegehrens eine „bescheidmäßige Absprache“ über ihre weiteren (in den Punkten 3. bis 8. detailliert ausformulierten) Anträge, die inhaltlich wiederum im Wesentlichen ihrem Begehren aus dem verfahrenseinleitenden Antrag entsprechen.

Die Beschwerde wurde zunächst zur Geschäftszahl LVwG-AV-655/001-2022 protokolliert und am 27. Juni 2022 (vom hiefür in richterlicher Funktion zuständigen Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes) an die belangte Behörde weitergeleitet.

Nachdem die belangte Behörde bis dahin keine Entscheidung über den Devolutionsantrag getroffen hatte, wandte sich die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022 abermals an das Landesverwaltungsgericht. Dieses erinnerte (durch den Vizepräsidenten zur vorgenannten Geschäftszahl) die Behörde mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 an ihre aus § 16 VwGVG resultierenden Verpflichtungen.

6. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2023 wurde die Beschwerde schließlich von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 30. Jänner 2023 einlangte und nunmehr zu LVwG-AV-655/002-2022 protokolliert wurde.

7. Über Ersuchen der Staatsanwaltschaft Korneuburg wurde dieser zunächst am 11. Juli 2023 eine Kopie des elektronischen Gerichtsakts und am 10. August 2023 der vorgelegte Verwaltungsakt zur Prüfung strafrechtlicher Vorwürfe gegen eine frühere Mitarbeiterin der Gemeinde *** vorgelegt.

Der Verwaltungsakt wurde am 31. Oktober 2023 (Datum des Einlangens) dem Landesverwaltungsgericht rückübermittelt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ersuchte die Staatanwaltschaft um Übermittlung einer Kopie der vorliegenden Entscheidung.

8. Ebenfalls am 10. August 2023 wurde den Mitbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen zur Beschwerde zu äußern. Sie ersuchten mit EMail vom 27. August 2023 um Fristerstreckung. Dazu wurde ihnen am 29. August 2023 mitgeteilt, dass eine solche nicht gewährt werden könne, eine Äußerung aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei. Eine solche wurde jedoch nicht erstattet.

9. Das Landesverwaltungsgericht forderte am 5. Februar 2024 die Beschwerdeführerin auf, den verfahrenseinleitenden Antrag sowie den Bescheid vom 3. Dezember 2021 vorzulegen.

Dem kam die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2024 nach.

10. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird insoweit von keiner Partei bestritten.

II.Rechtsvorschriften

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. […]

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 57/2018, lautet auszugsweise:

„3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. […]

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. […]

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

4. Gemäß § 2 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, ist (außerhalb von Städten mit eigenem Statut) Baubehörde erster Instand der Bürgermeister und Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand.

Gemäß § 3 NÖ BO 2014 fallen Aufgaben, die nach dem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Im Hinblick auf Punkt 2. des Beschwerdebegehrens – wo die Beschwerdeführerin eine „bescheidmäßige“ Absprache über ihre Anträge begehrt – ist zunächst festzuhalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Erlassung von Bescheiden verwehrt ist. Diese Rechtsform ist schon verfassungsrechtlich alleine Verwaltungsbehörden vorbehalten. Demgegenüber sieht Art. 133 B-VG für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen die Rechtsform des Erkenntnisses (Abs. 4) bzw. des Beschlusses (Abs. 9) vor. Im Einklang damit regeln die §§ 28 und 31 VwGVG diese Entscheidungen einfachgesetzlich näher.

Im Lichte dieser Rechtslage deutet das Landesverwaltungsgericht diesen Punkt des Begehrens im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem Antrag nicht von Vornherein ein sinnloser Inhalt unterstellt werden darf (so etwa VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190), dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine förmliche Entscheidung über die weiteren Punkte ihres Beschwerdebegehrens wünscht.

2. Die belangte Behörde hat über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2021 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

3. Allerding lag schon im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages keine Säumnis des Bürgermeisters vor. Es ist Voraussetzung für den Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs. 2 AVG, dass kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011, mwN).

Im vorliegenden Fall hat aber der Bürgermeister entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 3. Dezember 2021 ausdrücklich den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (gänzlich) zurückgewiesen und damit seine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG erfüllt. Dass sich der Bürgermeister dabei allenfalls auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage (nämlich § 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, der Wappen und Farben der Gemeinde regelt) stützte, ändert daran nichts, zumal sich neben dem im Spruch angeführten Antragsdatum auch aus der angeführten Geschäftszahl und der Begründung ergibt, dass sich die ausgesprochene Zurückweisung auf keinen anderen Antrag der Beschwerdeführerin beziehen kann. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides (einschließlich der Richtigkeit der im Spruch angeführten Rechtsgrundlage) wäre der Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 iVm § 63 AVG das Rechtsmittel der Berufung offen gestanden.

4. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG iVm § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 für den Zuständigkeitsübergang vom (in erster Instanz zuständigen) Bürgermeister auf den (als Berufungsbehörde zuständigen) Gemeindevorstand und somit für die Stellung eines Devolutionsantrages waren also im Hinblick auf den verfahrenseinleitenden Antrag vom 10. Juni 2021 nicht gegeben. Das Landesverwaltungsgericht hat daher den Devolutionsantrag im Rahmen einer Sachentscheidung nach § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG über die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

5. Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da mit der vorliegenden Entscheidung der das Verfahren vor der belangten Behörde einleitende Devolutionsantrag zurückgewiesen wird und sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem damit im Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (die insbesondere den ihr zugestellten Bescheid vom 03.12.2021 dem Gericht nochmals vorgelegt hat) ergibt.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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