LVwG N LVwG-AV-1969/001-2023

LVwG-AV-1969/001-2023State Administrative CourtApr 8, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdebegehren; Sache des Verfahrens; Unzulässigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1969/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1969.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 30. März 2023, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens in einer Angelegenheit der NÖ Bauordnung 2014 den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

Sachverhalt

Im Herbst des Jahres 2015 wurde auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches sich im Eigentum der Frau B befindet, im nordöstlichen Bereich im Bereich eines Geländerückens eine Hütte in Holzkonstruktion mit einer Länge von rund 5,10 m und einer Breite von rund 4,10 m sowie einem Satteldach mit einer Dachneigung von 16° konsenslos errichtet. Die Seitenwandhöhe dieser Hütte beträgt rund 2,00 m und die Firsthöhe rund 2,70 m, wobei für diese Hütte ein eigener geschotterter Untergrund geschaffen wurde.

Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für dieses verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.

Mit Bescheid vom 25. August 2017, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz das Bauansuchen der Frau B vom 22. November 2016 auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für diese Hütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für Jäger gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 ab, zumal aufgrund eines von der Baubehörde eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen für Jagdwesen für die jagd-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung kein Bedarf an der Errichtung und am Betrieb dieser Hütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für Jäger im Grünland im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gegeben sei. Frau B betreibe eine Land- und Forstwirtschaft sowie die Eigenjagd *** „C“, wobei im Bereich ihrer Liegenschaften bereits ohnedies zahlreiche und gut erreichbare Gebäude als Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie als Fütterungs- und Lagergebäude für ihren jagd-, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet würden; zudem befinde sich im Eigenjagdgebiet bereits eine Jagdhütte zur jagdwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Somit würden sich im Eigenjagdgebiet bereits eine Vielzahl an Lagerungs- und Unterstandsmöglichkeiten befinden.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung der Frau B wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) mit seinem Berufungsbescheid vom 8. Februar 2018, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab.

Die gegen diesen Berufungsbescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde der Frau A wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-298/001-2018, gemäß § 28 VwGVG 2014 nach Verfahrensergänzung und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab; im Spruchpunkt 2. seines Erkenntnisses erklärte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

Dieses Erkenntnis erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 beantragte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte für die Lagerung von Gerätschaften, Futtermittel und als Unterstand für ihn und seine Jagdgäste, wobei er in seinem Bauansuchen auf die Unterlagen (u.a. Einreichpläne) aus dem Baubewilligungsverfahren der Frau B verwies.

Im Spruchpunkt I. des Bescheides vom 3. Oktober 2022, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 zurück und er schrieb dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. dieses Bescheides Verfahrenskosten in der Höhe von € 9,80 vor.

Begründend führte er nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer betreffend den Verfahrensgegenstand, also die verfahrensgegenständliche Hütte, ein identes Bauansuchen stelle, wie jenes der Frau B, welches bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei, sodass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauansuchen bereits rechtskräftig entschieden worden sei, sodass im gegenständlichen Fall bereits eine entschiedene Sache vorliege, weshalb das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich seines Bauansuchens keine entschiedene Sache vorliege, weil sich gegenüber der Abweisung des Bauansuchens der Frau B wesentliche Änderungen ergeben hätten und die Ausführungen des Amtssachverständigen für Jagdwesen, welche im baubehördlichen Bewilligungsverfahren der Frau B getätigt worden seien, nicht mehr zutreffen würden. Zum einen trete im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht Frau B, sondern er selbst als Bauwerber auf, und es sei zum anderen die zuvor bestehende Eigenjagd *** „C“ der Frau B durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Februar 2020, Zl. ***, in die beiden Jagdreviere „Eigenjagd C“ und „D“ (Reviernummer ***) geteilt worden, wobei er Pächter des Jagdrevieres „D“ sei, womit nunmehr er selbst in diesem gepachteten Jagdrevier für die weidgerechte Bejagung verantwortlich sei. In seinem gepachteten Jagdrevier bestehe noch keine Jagdhütte, da die bereits bestehende Jagdhütte im Jagdrevier „Eigenjagd C“ liege; zudem könne er die der Frau B gehörenden Bauwerke in seinem gepachteten Jagdrevier nicht nutzen und es gebe eine „E“, wonach eine Jagdhütte pro Jagdrevier behördlich genehmigt werde.

Die belangte Behörde wies diese Berufung des Beschwerdeführers mit ihrem Berufungsbescheid vom 30. März 2023, Zl. ***, als unbegründet ab, da das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers das idente Projekt zum Gegenstand habe, welches bereits Gegenstand des Bauansuchens der Frau B gewesen sei, welches bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei, weshalb die Baubehörde I. Instanz sein verfahrensgegenständliches Bauansuchen zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe.

In der gegen diesen Berufungsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er behauptete weiters, dass der angefochtene Berufungsbescheid eine mangelhafte Begründung aufweise. Schließlich stellte er sein Begehren wie folgt wörtlich: „Aus all den angeführten Gründen stelle ich daher den Antrag, den Bescheid der Gemeinde *** vom 30.3.2023, Zahl ***, aufzuheben und mir nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Baubewilligung für die Errichtung einer Jagdhütte auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, zu erteilen.“

Feststellungen

Das Bauansuchen der Frau B vom 22. November 2016 auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Hütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für Jäger wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-298/001-2018, gemäß § 28 VwGVG 2014 rechtskräftig abgewiesen.

Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte für die Lagerung von Gerätschaften, Futtermittel und als Unterstand für ihn und seine Jagdgäste wurde im Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 3. Oktober 2022, Zl. ***, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 zurückgewiesen.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit ihrem Berufungsbescheid vom 30. März 2023, Zl. ***, als unbegründet ab und diese bestätigte mit ihrem Berufungsbescheid somit die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens des Beschwerdeführers durch die Baubehörde I. Instanz wegen entschiedener Sache.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er in seinem Beschwerdebegehren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Hütte in diesem Beschwerdeverfahren beantragte.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Abweisung des Bauansuchens der Frau B vom 22. November 2016 samt allen baubehördlichen Entscheidungen und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-298/001-2018, sowie die Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahrens betreffend das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 samt dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen des Beschwerdeführers sowie allen baubehördlichen Entscheidungen und der Berufung sowie der Beschwerde des Beschwerdeführers.

Das verfahrensgegenständliche Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner erhobenen Beschwerde vom 27. April 2023.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und konnte der Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen nicht strittig.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Erwägungen

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits im Sachverhalt und in den Feststellungen in dieser Entscheidung festgehalten wurde, hat die Baubehörde I. Instanz mit ihrem Bescheid 3. Oktober 2022 das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die belangte Behörde hat mit ihrem angefochtenen Berufungsbescheid vom 30. März 2023 diese Zurückweisung bestätigt. Somit haben die beiden Baubehörden der Gemeinde *** über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers keine inhaltliche Entscheidung getroffen.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. August 2017, Zl. Ra 2016/03/0078, sowie VwGH vom 28. November 2022, Zl. Ro 2022/09/0003), wonach „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht diejenige Angelegenheit ist, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides gebildet hat. Wurde ein Antrag in der ersten und zweiten Instanz zurückgewiesen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 19. Juli 2023, Zl. Ra 2023/05/0003, sowie VwGH vom 14. November 2023, Zl. Ra 2020/22/0012) Sache des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, sodass das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall ausschließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von den beiden Baubehörden ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist; dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/22/0040). Entscheidet nämlich das erkennende Gericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom erkennenden Gericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, erstmals inhaltlich, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes und ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2016/22/0011, sowie VwGH vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2022/22/0039), weil dadurch der sachlichen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens des Beschwerdeführers und damit dem Beschwerdeführer eine Instanz genommen würde (vgl. u.a. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073); mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens somit überschritten werden (vgl. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145).

Im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren haben die beiden Baubehörden der Gemeinde *** das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sodass Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache rechtmäßig erfolgte (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0186, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073).

Das erkennende Gericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde (vgl. u.a. VwGH vom 4. Mai 2023, Zl. Ra 2020/11/0227 mwN, sowie VwGH vom 4. Juli 2023, Zl. Ra 2023/18/0037) und würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über dieses Bauansuchen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fordert, somit die „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2020/04/0012).

Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Beschwerdebegehrens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 27. April 2023 erweist sich seine Beschwerde jedoch als unzulässig:

Die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichtes ist keine unbegrenzte, zumal der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077).

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen bzw. die erstinstanzliche Zurückweisung bestätigt und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht, wie bereits zuvor ausführlich dargelegt, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, sodass das erkennende Gericht allein zu prüfen hat, ob die inhaltliche Behandlung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa u.a. VwGH vom 4. Mai 2023, Zl. Ra 2020/11/0227 mwN), und würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. etwa u.a. VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2020/04/0012).

Noch zur Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, sowie VwGH vom 24. September 1999, Zl. 99/19/0155, sowie VwGH vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120, sowie VwGH vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0008) ausgesprochen, dass eine Unzulässigkeit der Berufung vorliegt, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Der Berufungswerber kann von der Berufungsbehörde nur eine andere Entscheidung in der „Sache“ des Berufungsverfahrens, nicht aber die Entscheidung in einer anderen „Sache“ begehren, sodass ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, kein zulässiger Berufungsantrag ist, so der Verwaltungsgerichtshof.

§ 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG 2014 verlangt, dass die Beschwerde u.a. „das Begehren“ zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die zuvor wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden, was der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0044 mwN) bereits bestätigt hat. Liegt dieses Beschwerdebegehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0049, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/03/0015, sowie VwGH vom 8. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134 mwN, sowie VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0044 mwN).

Wie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers unmissverständlich und eindeutig zu entnehmen ist, wird vom Beschwerdeführer eine inhaltliche Erledigung seines verfahrenseinleitenden Bauansuchens durch das erkennende Gericht dahingehend begehrt, dass der angefochtene (Zurückweisungs-)Bescheid der belangten Behörde aufgehoben werden möge und dass dem Beschwerdeführer infolge dieser Aufhebung vom erkennenden Gericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Hütte erteilt wird.

Dass die Formulierung dieses Beschwerdebegehrens nicht etwa auf ein bloßes Versehen beruhte, ergibt sich bereits aus dem übrigen Wortlaut der Beschwerde des Beschwerdeführers, demzufolge er die Auffassung vertrat, dass die verfahrensgegenständliche Hütte sämtlichen baurechtlichen Vorschriften entspricht und für diese daher die baubehördliche Bewilligung zu erteilen ist.

Mit diesem verfahrensgegenständlichen Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG 2014 bewegt sich der Beschwerdeführer jedoch außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, ist diese denn - wie zuvor dargelegt - lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Spräche das erkennende Gericht nun inhaltlich über die Frage ab, ob für die verfahrensgegenständliche Hütte die vom Beschwerdeführer beantragte baubehördliche Bewilligung zu erteilen ist, und träfe es darüber eine inhaltliche Entscheidung, so würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Das Beschwerdebegehren ist daher, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig und das erkennende Gericht hat die Unzulässigkeit gemäß § 27 VwGVG 2014 bereits von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0044 mwN).

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 deshalb Abstand genommen werden, weil die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers aus den zuvor genannten Gründen zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde und somit seine erhobene Beschwerde zulässig war, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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