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LVwG-S-2063/001-2023•LVwG N LVwG-S-2063/001-2023
LVwG-S-2063/001-2023State Administrative CourtApr 2, 2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Maßnahme; Veranstaltung; Bewilligungspflicht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. August 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafnorm in Bezug auf die Angabe des „§ 40 lit. c“ mit „Abs. 1“ ergänzt wird und der erste Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ, in Ihrer Funktion als Obfrau des Vereins „C“, zur angeführten Tatzeit eine nicht unaufschiebbare Vereinssitzung mit zumindest 20 Teilnehmern in ***, ***, veranstaltet und damit zu verantworten, dass diese Veranstaltung zum angeführten Zeitpunkt abgehalten wurde, obwohl Veranstaltungen gemäß § 15 Abs. 1 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1959 idF BGBl. I Nr. 33/2021 iVm § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 162/2021, untersagt sind und keine der in § 13 Abs. 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genannten Ausnahmen vorgelegen ist.“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- zu leisten.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten betreffend dem angefochtenen Straferkenntnis) beträgt daher EUR 390,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
II.Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass der E-Mail-Eingabe von A vom 30. Dezember 2023 den nachstehenden
B E S C H L U S S
1. Über A wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 2 und 3 AVG wegen beleidigender Schreibweise in ihrer E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2023, wegen Verwendung der Formulierung: „[…] Ich behalte mir ausdrücklich vor, Beschwerde wegen Ihrer Vorgangsweise und des ausgeübten Drucks /nicht gesetzkonforme kurzfristige Termine / Unterstellung zu erheben […]“ eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 45,-- verhängt. Dieser Betrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen entsprechend dem beiliegenden Zahlungshinweis „Hinweis zur Zahlung des vorgeschriebenen Geldbetrags“ zu entrichten.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 21. August 2023, Zl. ***, wird A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) eine Übertretung des § 40 lit. c i.V.m. § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) iVm § 13 Abs. 1 und 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zur Last gelegt.
Demzufolge habe sie es zu verantworten, am 9. April 2021 um 19:30 Uhr in ***, ***, eine Veranstaltung im Sinne des § 13 Abs. 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl. II Nr. 162/2021, nämlich eine nicht unaufschiebbare Vereinssitzung mit zumindest 20 Teilnehmern in ***, ***, veranstaltet zu haben, obwohl Veranstaltungen gemäß § 15 Abs. 1 Epidemiegesetz idF 64/2021 iVm § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idgF untersagt seien, um das Zusammenströmen größerer Menschenmengen zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Lungenkrankheit COVID-19 hintanzuhalten. Es sei auch keine der in § 13 Abs. 3 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genannten Ausnahmen vorgelegen.
Da sie somit einem Verbot der auf Grundlage des § 15 Epidemiegesetzes idgF erlassenen 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zuwidergehandelt habe, habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz idgF begangen.
Dem angefochtenen Straferkenntnis ist hierzu Folgendes weiter zu entnehmen:
„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 40 lit. c i.V.m. § 15 Epidemiegesetz 1950 ( EpiG) i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 der 7. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 162/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 300,00
120 Stunden
§ 40 Abs. 1 lit c Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl I Nr. 64/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€30,00
Gesamtbetrag:
€330,00
Das Straferkenntnis stützt sich insbesondere auf die polizeiliche Anzeige vom 11. April 2021, GZ: *** und auf den polizeilichen Bericht vom 9. April 2021 betreffend die Überwachung der Versammlung vom 9. April 2021.
Die belangte Behörde führte nach Anführung höchstgerichtlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-M-36/001-2021 vom 6. Oktober 2021 zur objektiven Tatseite insbesondere aus, dass es sich bei der Vereinssitzung vom 9. April 2021 um eine nicht unaufschiebbare gehandelt habe. Die Wahl des unvollständigen Vorstandes (es seien lediglich eine Obfrau und eine Sekretärin, die keine Funktion laut Statuten habe, gewählt) hätte zur Folge, dass unverzüglich eine weitere außerordentliche Generalversammlung einzuberufen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei die außerordentliche Generalversammlung vom 9. April 2021 entbehrlich und nicht notwendig gewesen. Überdies sei der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber haushaltsfremden Personen nicht eingehalten worden und von den anwesenden Personen auch keine FFP2-Maske getragen worden.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, E 4144/2021-10 vom 20. September 2022 sei die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-M-36/001-2021, abgelehnt worden. Beim Verwaltungsgerichtshof sei keine Revision eingebracht worden.
Es liege somit eine Übertretung gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 4 der 7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz vor.
Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge; ein Entlastungsbeweis sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen iHv rund EUR 1.500,--, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen der Beschwerdeführerin aus. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorgelegen seien, dass sich allerdings die Strafhöhe im unteren Bereich des Strafrahmens (Höchststrafe: EUR 1.450,--) befände.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende postalisch eingebrachte Beschwerde. Darin beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung „unter Anwesenheit aller beteiligten Personen“, nämlich alle „bei der Vereinsversammlung anwesenden Menschen, die amtshandelnden Beamten“ und den Nachbarn, der die Polizei verständigt habe.
Begründend gab die Beschwerdeführerin an, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Rechtsgrundlagen und die daraus von der Behörde gezogenen Erwägungen an den in ihrem Einspruch gemachten Argumenten vorbeigingen bzw. werde auf die Punkte im Einspruch überhaupt nicht eingegangen. Es sei daher notwendig, die Gründe der Vereinsversammlung die Gestaltung derselben durch selbstverantwortliche Menschen gemeinsam zu erläutern und nachzuweisen, dass durch das Treffen von nachweislich gesunden Menschen zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefährdung bestanden habe.
1.3. Mit Schreiben vom 11. September 2023 legte die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.4. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin neben der Konkretisierung ihrer Beschwerde auch zu deren Verbesserung auf, zumal der Beschwerde weder ein Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG noch die Angabe des Tages, an dem das angefochtene Straferkenntnis zugestellt wurde, zu entnehmen sei. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin soweit sie in ihrer Beschwerde die Einvernahme von Zeugen beantragt hat, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren aufgetragen, jeweils den vollständigen Namen, das Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Adresse der Person bekannt zu geben. Ebenfalls wurde sie aufgefordert, konkret anzugeben, zum Beweis wofür die betreffende Person zur Einvernahme beantragt werde.
1.5. Mit Schreiben vom 23. November 2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die „Namen und Adressen dieser Personen […] der Behörde wohl bekannt“ seien. Sie erhebe Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Strafe sowie auch gegen den Schuldspruch und sie begehre die Einstellung des Strafverfahrens.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte sodann in diesem Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 4. Jänner 2024 in St. Pölten, um auf den Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Dienststelle der belangten Behörde Rücksicht zu nehmen, an. Für den gleichen Tag wurde in einem weiteren Verfahren zur Zl. LVwG-S-2029/001-2023 zu dem verfahrensgegenständlichen Vorfall eine weitere Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin als Zeugin geladen wurde.
1.6.1. Mit E-Mail-Eingabe vom 23. Dezember 2023, 19:39 Uhr, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich bis mindestens 8. Jänner im Krankenstand befinde, weshalb sie die Termine am 4. Jänner 2024 um 09:45 Uhr und um 11:30 Uhr nicht wahrnehmen könne und begehre die Übermittlung eines neuen Termins für beide Verhandlungen.
1.6.2. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu diesem Verfahren als auch zu dem Verfahren zur Zahl LVwG-S-2029/001-2023 mit, dass ihrer E-Mail Eingabe vom 23. Dezember 2023 zu entnehmen sei, dass sie an der Verhandlung am 4. Jänner 2024 in dem Verfahren LVwG-S-2029/001-2023 sowie LVwG-S-2063/001-2023 aufgrund Krankheit vermutlich nicht teilnehmen werde.
Soweit es das Verfahren zur Zahl LVwG-S-2029/001-2023 betreffe, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie darin als Zeugin geladen worden sei. Vor dem Hintergrund ihrer Eingabe werde sie auf § 49 Abs. 5 AVG hingewiesen:
Nach § 49 Abs. 5 AVG können einem Zeugen, der einer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden.
Lediglich der pauschale und nicht näher konkretisierte Hinweis krank zu sein bzw. der Hinweis auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung, der eine allfällige Vernehmungsfähigkeit (wie etwa ärztlich angeordnete Bettruhe) nicht zu entnehmen sei, reiche im Sinne des § 49 Abs. 5 AVG noch nicht aus, um eine genügende Entschuldigung im oben genannten Sinn darzulegen. Um diesen Umstand auszuräumen, werde sie aufgefordert, raschestmöglich bis spätestens 2. Jänner 2024 (bis 12 Uhr bei Gericht einlangend) eine ärztliche Bestätigung, aus der ihre Vernehmungsunfähigkeit hervorgehe, an post-wn@lvwg.noel.gv.at zu übermitteln. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, werde auf die oben genannten Folgen des § 49 Abs. 5 AVG hingewiesen.
Soweit sie im Verfahren zur Zahl LVwG-S-2063/001-2023 als Beschwerdeführerin geladen worden sei, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erneut darauf hin, dass es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung hindere, wenn sie trotz dieser Ladung nicht erscheine. Es werde zudem auf den Umstand hingewiesen, dass die Ladungen ordnungsgemäß zugestellt worden und von ihr bereits am 14. Dezember 2023 übernommen worden seien, wohingegen die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, der wie bereits oben erläutert, eine allfällige Vernehmungsunfähigkeit nicht zu entnehmen sei, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23. Dezember 2023 außerhalb der Amtsstunden übermittelt worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der Beschwerdeführerin abschließend mit, dass – sofern sie bis zum 2. Jänner 2024 (bis 12 Uhr beim Gericht einlangend) keinen entsprechenden Nachweis erbringe – die Verhandlungen wie anberaumt stattfinden würden.
1.7. Mit E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2023 teilte die Beschwerdeführerin unter Anschluss einer „Fachärztlichen Stellungnahme“ des D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Wahlarzt, sowie dessen Honorarnote für den schriftlichen Befund in der Höhe von EUR 100,--, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgendes mit:
„Guten Tag,anbei die ärztliche Bestätigung – diese gilt natürlich für beide Verhandlungen am 4.Jänner –
Die entstandenen Kosten sind zu erstatten – meine Bankverbindung ***Ich behalte mir ausdrücklich vor, Beschwerde wegen Ihrer Vorgangsweise und des ausgeübten Drucks /nicht gesetzkonforme kurzfristige Termine / Unterstellung zu erheben.
[…]“
1.8. In der Folge beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die für Anfang Jänner 2024 anberaumte Verhandlung ab und legte einen neuen Verhandlungstermin – unter Terminrücksprache mit der Beschwerdeführerin persönlich – am 13. Februar 2024 erneut am Verhandlungsort in St. Pölten fest, um auf die Anreisewege der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde Rücksicht zu nehmen.
1.9. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, nunmehr durch B Rechtsanwälte in ***, ***, vertreten zu sein und beantragte insbesondere „nach Erhalt der Aktenschrift dem Beschuldigten eine Frist zur Äußerung von drei Wochen einzuräumen“. Zudem übermittelte sie darin eine Äußerung, in der sie zusammengefasst unter Anführung von vier weiteren Beilagen einwendete, dass es sich bei der Vereinssitzung am 9. April 2021 um eine unaufschiebbare Vereinssitzung gehandelt habe.
1.10. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine elektronische Aktenabschrift und gab darüber hinaus bekannt, dass entgegen der Ausführungen in der „Äußerung“ (wonach „die bisherige Antragstellung aufrecht“ bleiben würde) im hg. Verfahren bislang kein Antrag auf Aktenübermittlung gestellt worden sei. In Hinblick auf die beantragte Äußerungsfrist von „drei Wochen“ werde darauf hingewiesen, dass die bereits für den 4. Jänner 2024 anberaumte Verhandlung aufgrund Erkrankung der Beschwerdeführerin nach telefonischer Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin und Koordinierung des Verhandlungstermins mit ihr auf den 13. Februar 2024 verschoben worden sei. Der Verhandlungstermin bleibe aufrecht und allfällige Äußerungen seien in der Verhandlung zu erstatten.
1.11. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Aktenbestandteile, in die ausgehändigten Aktenbestandteile wie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-M-36/001-2021 vom 6. Oktober 2021 und das Verhandlungsprotokoll sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin selbst und Einvernahme des Zeugen E.
2.1. Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitpunkt Obfrau des Vereins „C“ und als solche außenvertretungsbefugtes Organ desselben.
Am 9. April 2021, ab 18:00 Uhr, veranstaltete dieser Verein in ***, ***, konkret in der Garage des Wohnhauses, die „1. Hauptversammlung und Wahl der Funktionäre“. An dieser Versammlung nahmen insgesamt 25 Personen teil.
Bei dieser Hauptversammlung waren Vereinsmitglieder und auch vereinsfremde Personen, wie etwa F oder G, anwesend.
Die Mitglieder des Vereins wurden von den Gründerinnen (der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter) zur 1. Hauptversammlung mit Schreiben vom 15. März 2021 eingeladen. Diese Einladungen wurden an die Mitglieder des Vereins per EMail versandt.
Dieser Einladung beiliegend war ein Wahlvorschlag für die Obfrau und eine Sekretärin. Die Tagesordnung umfasste insgesamt 7 Tagesordnungspunkte. Die Änderung der Statuten stand nicht auf der Tagesordnung.
Es gab auch keinen Antrag auf Änderungen der Statuten vor der Generalversammlung.
Gemäß § 9 Abs. 4 der Vereinsstatuten sind Anträge für die Vollversammlung spätestens 3 Tage vor dieser dem Vorstand anzuzeigen.
Die Abhaltung der Vereinssitzung ist auch in digitaler Form möglich gewesen.
2.2. Um 19:25 Uhr kamen Polizeibeamte zu dieser Hauptversammlung und lösten diese nach Rücksprache mit dem Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Tulln auf. Die gegen diese Auflösung der Versammlung gerichtete Maßnahmenbeschwerde des Vereins, vertreten durch die Beschwerdeführerin, wurde mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Oktober 2021, Zl. LVwG-M-36/001-2021, abgewiesen und der Verein zum Kostenersatz verpflichtet. In den dahingehenden Entscheidungsgründen hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt fest:
„Gemäß § 13. 4. Covid 19 Schutzmaßnahmenverordnung waren Veranstaltungen untersagt. Ausgenommen waren Veranstaltungen für nicht unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, dass unter den Mitgliedern einige keinen Zugang zu einem Computer auf Grund des Altes hätten bzw. einen Computer nicht bedienen könnten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Abhaltung in digitaler Form nicht möglich gewesen sei, fehlt es an einem Grund, weshalb es sich um eine unaufschiebbare Zusammenkunft gehandelt hat. Die Generalversammlung wählte – wie oben ausgeführt – lediglich eine Obfrau und eine Sekretärin (die keine Funktion laut Statuten hat). Die Wahl des unvollständigen Vorstandes hat zur Folge, dass unverzüglich eine weitere außerordentliche Generalversammlung einzuberufen gewesen wäre. Daher war die Generalversammlung vom 09.04.2021 entbehrlich und nicht notwendig.
Weiters hätte gemäß § 13. 4. Covid 19 Schutzmaßnahmenverordnung die Verpflichtung zum Tragen von einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard bestanden. Ebenso wäre ein Mindestabstand von 2 Metern gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben vorgeschrieben gewesen. Diese Vorschriften wurden unstrittig nicht eingehalten. Gab die Obfrau des Beschwerdeführers doch an, über kein COVID 19 Konzept verfügt zu haben und verwies lediglich auf den Beschluss zu Beginn der Generalversammlung.
Aus all den oben angeführten Gründen – keine unaufschiebbare Zusammenkunft, keine Masken, kein Abstand, Vereinsfremde Personen bei der Generalversammlung – war die Generalversammlung jedenfalls in dieser Form unzulässig. Folglich hat die belangte Behörde die Generalversammlung – die im Übrigen laut Protokoll auch schon fast beendet war – zu Recht aufgelöst.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Maßnahmen der Regierung nicht wirksam gewesen seien und ein Treffen der Vereinsmitglieder notwendig gewesen sei, wird auf die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH zu den einzelnen COVID Maßnahmen verwiesen. Es liegt auf der Hand, dass die Verhinderung von großen Versammlungen oder Zusammenkünften auch die Gefahr der Bildung eines COVID Clusters minimiert und damit der Verbreitung des COVID Virus dient. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2022, Zl. E 4144/2021, mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Beim Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revision eingebracht.
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Oktober 2021, Zl. LVwG-M-36/001-2021, mit der die Auflösung der Vereinssitzung als zulässig erklärt und die Generalversammlung vom 9. April 2021 als „keine unaufschiebbare Zusammenkunft“ qualifiziert wurde, ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2.4. Mit der Anzeige vom 11. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Tatbegehung als Obfrau des Vereins angelastet. Diese Anzeige wurde ihr im Rahmen der antragsgemäßen elektronischen Übermittlung der Aktenabschrift mit Schreiben vom 10. Mai 2021 übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu bis 28. Mai 2021 Stellung zu beziehen.
2.5. Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und verfügt über verschiedene verwaltungsstrafrechtliche, davon zwei einschlägige, Vormerkungen bei der belangten Behörde und bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten. Dabei handelt es sich:
1. um eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960. Hierbei wurde über die Beschwerdeführerin ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt; dieses Straferkenntnis erwuchs am 22. Oktober 2020 in Rechtskraft;2.um eine Übertretung des § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr.90/2021 iVm § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmen-VO. Hierbei wurde über die Beschwerdeführerin ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 140 Stunden) verhängt; dieses Straferkenntnis erwuchs – im Rechtsweg nach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – am 10. Juni 2022 in Rechtskraft;3.um eine Übertretung des § 8 Abs. 5a Z 2 zweiter Fall COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020. Hierbei wurde über die Beschwerdeführerin ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) verhängt; dieses Straferkenntnis erwuchs am 10. Juni 2022 in Rechtskraft.
2.6. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.600,--, hat keine Sorgepflichten und ein Haus im Eigentum mit einem darauf noch offenen Kredit in der Höhe von etwa EUR 50.000,--.
2.7. Mit E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin im eigenen Namen eine „Fachärztlichen Stellungnahme“ des D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Wahlarzt, sowie dessen Honorarnote für den schriftlichen Befund in der Höhe von EUR 100,--. Diese E-Mail-Eingabe ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Darin verwendete sie folgende Schreibweise: „Ich behalte mir ausdrücklich vor, Beschwerde wegen Ihrer Vorgangsweise und des ausgeübten Drucks /nicht gesetzkonforme kurzfristige Termine / Unterstellung zu erheben. […]“
3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die polizeiliche Berichterstattung vom 9. April 2021, GZ: ***, die polizeiliche Anzeige vom 11. April 2021, GZ: ***, die Übermittlung des gesamten Aktes am 10 Mai 2021 inkl. der darin eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit an die Beschwerdeführerin, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. November 2022 samt dazu eingelangter Stellungnahme, der Beschluss des VfGH vom 29. November 2022, Zl. E 4144/2021, das angefochtene Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Darüber hinaus wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin selbst und durch Einvernahme der Zeugen E.
Im Detail ergeben sich die Feststellungen wie folgt:
3.2. Die Feststellungen betreffend Punkt 2.1. ergeben sich aus der von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin als Beilage ./1. zur Äußerung vom 7. Februar 2024 mitübermittelten „Einladung zur 1. Hauptversammlung und Wahl der Funktionäre“. Dass 25 Personen an der Vereinssitzung teilnahmen, ergibt sich einerseits aus dem Anzeigeinhalt und andererseits mit den darauf übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin (VH-Protokoll S. 12) und des Zeugen E (VH-Protokoll S. 14).
Die Angaben zu den beiden vereinsfremden Personen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Dass die Abhaltung der Vereinssitzung auch in digitaler Form grundsätzlich möglich gewesen wäre, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So überzeugt lediglich der Hinweis, dass es nicht zweckmäßig gewesen wäre, eine Videokonferenz mit 25 Personen durchzuführen (vgl. VH-Protokoll S. 12, wonach eine solche Videokonferenz nicht „sinnvoll“ gewesen sei), nicht, zumal auch bereits die Versendung von den Einladungen in elektronischer Form – also per E-Mail – erfolgt ist. Dass nicht jeder der Vereinsmitglieder ein „Headset“ besitze, ist ebenso wenig überzeugend, da die Teilnahme an einer Videokonferenz nicht von einem solchen Gegenstand abhängig ist. Vor dem Hintergrund der Aussage der Beschwerdeführerin ist für das erkennende Gericht kein Grund erkennbar, weshalb die Vereinssitzung nicht auch in digitaler Form durchgeführt hätte werden können.
3.3. Die Feststellungen zu Punkt 2.2. ergeben sich aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Oktober 2021, Zl. LVwG-M-36/001-2021; diese wurde in der Verhandlung der anwaltlichen Vertretung und der Beschwerdeführerin zur Durchsicht gereicht. Die Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren selbst als Obfrau des Vereins Beschwerdeführerin und hat diese Entscheidung zugestellt bekommen. Ebenso verwies sie selbst in ihrer per Fax eingebrachten Stellungnahme vom 28. Mai 2021 an die belangte Behörde auf diese Entscheidung. Die Behördenvertreterin gab in der Verhandlung an, die Entscheidung ebenfalls zu kennen, zumal sie bei der betreffenden Verhandlung anwesend gewesen sei, ferner wurde die Entscheidung in der Sache LVwG-M-36/001-2021 ebenfalls zugestellt.
3.4. Die Feststellung zu Punkt 2.3., wonach der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2022, Zl. E 4144/2021, abgelehnt habe, ergibt sich eindeutig aus dem genannten Beschluss. Dass kein weiteres Rechtsmittel erhoben worden sei, ergibt sich aus den Angaben der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
3.5. Die Feststellungen zu Punkt 2.4. ließen sich aus dem dahingehend eindeutigen Akteninhalt der belangten Behörde treffen, insbesondere aus dem dortigen Schreiben der belangten Behörde vom 10. Mai 2021 und der darauffolgenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2021 (per Fax an belangte Behörde übermittelt).
3.6. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf der im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin (Punkt 2.6.). Die Feststellungen zu den verwaltungsgerichtlichen Vorstrafen (Punkt 2.5.) gehen aus einem entsprechenden Auszug der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. März 2022 sowie der Bezirkshauptmannschaft Tulln und einem Auszug der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Februar 2024 hervor.
3.7. Die Feststellungen zu Punkt 2.7. ergeben sich unmissverständlich aus der EMail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2023.
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1959 hat in der zum Tatzeitpunkt (9. April 2021) anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2021, gelautet:
§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.
(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(8) Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.
(9) Durch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Abs. 2 Z 5 geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Probenabnahme, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code und gegebenenfalls die Amtssignatur am Nachweis ersichtlich sind. Zudem kann bestimmt werden, dass dem Veranstalter zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis vorzuweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Veranstalter oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt. In diesem Zusammenhang ist der Veranstalter auch berechtigt, die Identität des Teilnehmers festzustellen. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.“
4.2. Die maßgebliche Strafsanktionsnorm des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950 hat in der zum Tatzeitpunkt (9. April 2021) gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 136/2020, gelautet:
§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
[…].“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, haben in der zum Tatzeitpunkt (9. April 2021) anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 162/2021, auszugsweise gelautet:
§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
[…]“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
[…]
§ 34. (1) […]
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
[…]“
4.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
I.Zum angefochtenen Straferkenntnis
Gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG beging, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht war, eine Verwaltungsübertretung, wer den Geboten oder Verboten zuwiderhandelte, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten waren. Im Tatzeitpunkt galt ein allgemeines Veranstaltungsverbot gemäß § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Dieses Veranstaltungsverbot galt gemäß insbesondere § 13 Abs. 3 Z 5 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht für unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich gewesen ist.
I.1.Zur Erfüllung der objektiven Tatseite
Im vorliegenden Fall kann zunächst aufgrund der obigen Feststellungen kein Zweifel daran bestehen, dass eine Veranstaltung iSd § 13 Abs. 1 und 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung stattfand und vom Verein, dessen außenvertretungsbefugtes Organ die Beschwerdeführerin ist, organisiert und durchgeführt wurde. So handelte es sich um eine evidentermaßen geplante (weil per E-Mail zuvor als Einladung zur Generalversammlung versandte) Zusammenkunft mehrerer Personen (vorliegend: 25 Personen) offenbar zum Zweck der Wahl von statutarisch notwendigen Organen.
Den Feststellungen zufolge hat bereits das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit rechtskräftiger Entscheidung vom 6. Oktober 2021, Zl. LVwG-M-36/001-2021, die Maßnahmenbeschwerde des verfahrensgegenständlichen Vereins abgewiesen und die Auflösung der Vereinssitzung am 9. April 2021 insoweit als zulässig erachtet. Diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammengefasst folgendes in seiner Entscheidung festgehalten: „Aus all den oben angeführten Gründen – keine unaufschiebbare Zusammenkunft, keine Masken, kein Abstand, Vereinsfremde Personen bei der Generalversammlung – war die Generalversammlung jedenfalls in dieser Form unzulässig. Folglich hat die belangte Behörde die Generalversammlung – die im Übrigen laut Protokoll auch schon fast beendet war – zu Recht aufgelöst“.
Sohin handelte es sich vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 6. Oktober 2021, Zl. LVwG-M-36/001-2021 bei der am 9. April 2021 von der Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ des Vereins um keine unaufschiebbare Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs. 3 Z 5 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Abgesehen davon ist auch auf den Umstand hinzuwiesen, dass im Lichte der Feststellungen die Vereinssitzung digital durchgeführt hätte werden können, weshalb auch eine weitere Voraussetzung des § 13 Abs. 3 Z 5 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (nämlich letzter Teilsatz: „sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“) nicht gegeben ist und die vorliegende Vereinssitzung am 9. April 2021 sohin auch aus diesem Grund nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gefallen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die von der anwaltlichen Vertretung vorgebrachten Ausführungen, weshalb die Entscheidung vom 6. Oktober 2021, Zl. LVwG-M-36/001-2021, nicht einschlägig sei, nicht weiter einzugehen, zumal bereits das Fehlen letzterer Voraussetzung ausreicht, um nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu fallen.
Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin objektiv gegen das Verbot des § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm § 40 Abs. 1 lit. c EpiG verstoßen.
I.2.Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005).
Soweit die Beschwerdeführerin zum mangelnden Verschulden darauf verweist, dass der Verfassungsgerichtshof zahlreiche Bestimmungen aufgehoben hätte bzw. eine unsichere Rechtslage bestanden habe, vermag sie dadurch ein fehlendes Verschulden nicht darzulegen. So lässt weder das Vertrauen darauf, dass der Verfassungsgerichtshof der Ansicht der Beschuldigten zu einer Verfassungswidrigkeit folgen würden (VwGH 24.6.2004, 2004/15/0024), noch der Umstand, dass zu einer Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrsche (VwGH 15.12.1994, 94/09/0085; 22.4.2010, 2008/09/0295), das Verschulden entfallen.
Zumal die Beschwerdeführerin mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht hat, ist ihr die Tat auch subjektiv vorwerfbar.
I.3.Zur Strafbemessung
I.3.1.Die zuvor überprüfte Übertretung war nach der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 40 EpiG mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Woche zu bestrafen. Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin eine Strafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden).
I.3.2.Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
I.3.3.Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Eindämmung ansteckender Krankheiten massiv beeinträchtigt werden kann.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten:
Mildernd und erschwerend wurden von der belangten Behörde keine besonderen Umstände gewertet. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ist zudem hervorgekommen und ist dies als erschwerend mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht unbescholten ist. Mit in die Strafbemessung einzubeziehende Milderungsgründe haben sich keine ergeben.
Zumal sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 120 Stunden) im unteren Bereich (konkret: 20,7%) des möglichen Strafrahmens von EUR 1.450,-- befindet und keine Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vorliegt, war eine Herabsetzung der Strafe bei Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen nicht angezeigt.
Diese Strafe wäre selbst unter der Annahme tristester wirtschaftlicher Verhältnisse – die vorliegend zudem auch nicht anzunehmen sind – als angemessen anzusehen und ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer (nochmaliger) Taten abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041). Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe jedenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.
I.3.4.Der Schutzzweck der verletzten Bestimmung liegt zweifellos im hohen öffentlichen Interesse darin, durch die Einhaltung dieser Bestimmungen die Eindämmung ansteckender Krankheiten zu ermöglichen. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung und auch das Verschulden nicht als gering angesehen werden können, scheidet die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich der Ausspruch einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, aus (vgl. dazu VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0073).
Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Schutzzweck nicht unerheblich verstoßen. Sie hat auch zumindest fahrlässig gehandelt. Es sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Milderungsgründe hervorgekommen, demgegenüber sind die mehrfachen einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Vormerkungen als erschwerend mitzuberücksichtigen.
Eine außerordentliche Strafmilderung kommt mangels Überwiegen von (fehlenden) Milderungsgründen gegenüber dem festgestellten Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet vorliegend schon im Hinblick auf die (auch durch den vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck kommende) hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
I.4.Zu den weiteren Anträgen der Beschwerdeführerin
I.4.1.Zum Antrag auf Zeugeneinvernahme:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und in deren Verbesserung allgemein die „Einvernahme von allen Personen, die bei der Vereinsversammlung anwesend waren“, beantragt und in der Folge eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine Excel-Liste mit einer Aufzählung von Personen mit deren Namen und Adresse ohne Nennung eines Beweisthemas dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. In der Verhandlung hat die anwaltliche Vertretung erneut auf diese Liste verwiesen und die in dieser Liste aufgezählten Personen ohne jegliches Beweisthema zur Einvernahme beantragt. Diesbezüglich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass bereits von amtswegen es für nicht erforderlich erachtet wurde, weitere Zeugen zu befragen, zumal insbesondere die entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen bereits aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen E und der umfassenden Aktenlage geklärt werden konnte. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag vom 31. Oktober 2023 explizit darauf hingewiesen, dass bei der Beantragung von Zeugen ein Beweisthema zu nennen ist (siehe dort auszugsweise: „Soweit Sie in Ihrer Beschwerde die Einvernahme von Zeugen beantragen, so wird Ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren aufgetragen, jeweils den vollständigen Namen, das Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Adresse der Person bekannt zu geben, andernfalls diese nicht geladen werden können. Ebenfalls werden Sie aufgefordert, konkret anzugeben, zum Beweis wofür die betreffende Person zur Einvernahme beantragt wird. […]“). Diesbezüglich ist daher auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Unterlassung der Einvernahme von beantragten Zeugen dann keinen Verfahrensmangel bildet, wenn die Beweisführerin nicht erklärt, zu welchem Beweisthema sie die beantragten Zeugen vernommen haben will (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0074, mwH).
I.4.2.Zur Forderung der Beschwerdeführerin, „entstandene Kosten“ einer Honorarnotengebühr zu erstatten:
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 30. Dezember 2023 die „fachärztliche Stellungnahme“ des D betreffend Einvernahmeunfähigkeit zum ersten Verhandlungstermin und beantragte die Rückerstattung der Kosten für diese eingeholte „fachärztliche Stellungnahme“ der privatärztlichen Leistung (arg. „Die entstandenen Kosten sind zu erstatten […]“). Für die Rückerstattung einer eingeholten fachärztlichen Leistung – noch dazu im Rahmen einer privatärztlichen Leistung – besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch wurde eine solche der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgetragen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 wurde die zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschwerdeführerin lediglich – soweit sie im Rahmen einer anderen Verhandlung, in der sie als Zeugin geladen wurde – im Rahmen der Manuduktionspflicht auf allfällige Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtteilnahme trotz ordnungsgemäßer Ladung hingewiesen und aufgefordert, ihre Entschuldigungsgründe entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu konkretisieren. Eine „Erstattung“ der Kosten für diese privat eingeholte „fachärztliche Stellungnahme“ eines Wahlarztes kommt daher von Vornherein nicht in Betracht. Soweit sie also diesen „Aufwandsersatz“ gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltend machen möchte, reicht es zusammenfassend aus, darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsstrafverfahren ein Kostenersatz des Beschuldigten für eigene Aufwendungen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das ergibt sich insbesondere aus § 74 Abs. 1 AVG, welcher im Wege des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl. VwGH 14.12.1999, 99/11/0268; vgl. auch etwa LVwG NÖ vom 17. August 2023, LVwG-S-1738/001-2023).
I.5.Zur Spruchkorrektur:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0863; 9.6.2022, Ra 2019/08/0178). In Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen ist der Tatvorwurf entsprechend zu präzisieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214) und wurde der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens (dort: mit Aktenübermittlung inklusive der Anzeige, in der bereits der Beschwerdeführerin die Tat als Obfrau des Vereins angelastet wurde, und anschließende Möglichkeit zur Stellungnahme) innerhalb der Vollstreckbarkeitsverjährung angelastet.
I.6.Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,-- zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben wird (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/02/0171, mwN).
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Grund des Verfahrensergebnisses mit EUR 60,-- festzusetzen.
I.7.Im Lichte der obgenannten Punkte I.1. bis I.6. war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.Zum Beschluss (Verhängung einer Ordnungsstrafe)
II.1.Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe
II.1.1.Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (vgl. etwa VwSlg. 12.429 A/1987).
Die Eingabe vom 30. Dezember 2023 war dementsprechend durch das Verwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl LVwG-S-2063/001-2023 zu erledigen. Das Gericht ist sohin auch zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren zuständig, zumal eine solche Ordnungsstrafe auch im Verwaltungsstrafverfahren verhängt werden kann (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155).
II.1.2.Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Ordnungsstrafen im Sinne des § 34 AVG um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (VwGH 16.12.1987, 87/01/0278) und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen (VwGH 28.4.1981, 81/07/0065). Ordnungsstrafen sind vielmehr Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwSlg 10.762 A/1982) und für deren Anordnung allein das AVG gilt (VfSlg 16.320/2001). Weiters ist festzuhalten, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zeitlich nicht begrenzt ist und das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafdrohung in diesem Falle nicht besteht (vgl. u.a. VwSIg. 4518/A, 8784/A).
Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, Rz 15). Dies ist gegenständlich der Fall (vgl. § 38 VwGVG iVm. § 24 VStG), wobei anzumerken ist, dass Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts fallen (vgl. auch VwGH 11.05.1998, 96/10/0033).
II.2.Verantwortung für die beleidigende Schreibweise bzw. das Schriftstück
Die beleidigende Schreibweise hat zu verantworten, wer die Eingabe im eigenen Namen oder als Vertreter, z.B. aufgrund einer Vollmacht, bei der Behörde einbringt (vgl. u.a. VwGH 12.9.1969, ZI 1885/68). Vorliegend hat die zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich unvertretene Beschwerdeführerin die E-Mail-Eingabe im eigenen Namen eingebracht, sohin hat sie die beleidigende Schreibweise zu verantworten.
II.3.Zum Vorliegen einer beleidigenden Schreibweise
II.3.1.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. etwa VwGH vom 27.5.1992, ZI. 92/02/0098, sowie VwGH vom 20.11.1998, ZI. 98/02/0320) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behörden- oder Gerichtsorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass die Kritik an einer Behörde oder an einem Gericht oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der seiner Meinung nach bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden. Dabei ist jedoch der Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden und Gerichten zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
II.3.2.Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten (vgl. u. VwGH 30.5.1994, ZI. 92/10/0469) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (vgl. ua VwSIg 1737/A) zu beurteilen; der Zweck, der mit einer Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant (vgl. u.a. VwSIg. 7699/A). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Kritik an einer Behörde oder an einem Gericht noch als erlaubt angesehen werden, wenn sich diese auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen schon eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (vgl. u.a. VwGH 11.12.1985, ZI. 84/03/0155, sowie VwGH 4.9.1995, ZI. 94/10/0099).
Eine beleidigende Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, das ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde oder einem Gericht darstellt (vgl. u.a. VwSIg. 5067/A), wobei für die Erfüllung des Tatbestandes weder eine beleidigende Absicht Voraussetzung ist (vgl. u.a. VwSIg. 6633/A, VwSlg. 7699/A, sowie VwGH 2.7.1990, ZI. 90/19/0299) noch hindert es, wenn die Kritik an der Behörde oder an einem Gericht durch ein vermeintliches oder tatsächliches rechtswidriges Handeln jener Behörde oder jenes Gerichtes gerechtfertigt wäre (vgl. u.a. VwGH 16.11.1993, ZI. 91/07/0084) oder die Behörde oder das Gericht die mit Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert hat (vgl. u.a. VwSIg. 8618/A, sowie VwGH 25.3.1988, Zlen. 87/11/0271, 0272). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen (vgl. u.a. VwGH 16.11.1993, ZI. 91/07/0084, sowie VwGH 26.3.1996, Zlen. 95/05/0029, 0030).
II.3.3.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2023 zum Ausdruck bringen wollte, dass sie mit dem ausgeschriebenen Verhandlungstermin nicht einverstanden gewesen ist und das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Dezember 2023 als „Druck“ empfunden haben mag. Tatsache ist allerdings, dass es sich bei dem Schreiben vom 28. Dezember 2023 um ein Standardschreiben handelt, welches im Rahmen der Manuduktionspflicht geladenen Zeugen bzw. Beschwerdeführern (im vorliegenden Fall beides, zumal die Beschwerdeführerin in einer Verhandlung am gleichen Tag in einem anderen Verfahren als Zeugin geladen wurde) übermittelt wird, um diese über die allfälligen Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens zu belehren.
Es ist der Beschwerdeführerin auch durchaus zuzubilligen, relevante Umstände in dieser Hinsicht aufzuzeigen und vorzubringen (wie etwa im Rahmen einer Vertagungsbitte oder nicht beleidigend vorgetragenen Ersuchen bzw. Anbringen). Dass die Äußerungen von einer zu diesem Zeitpunkt anwaltlich unvertretenen Beschwerdeführerin getätigt wurden, verhindert die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht, zumal die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen ist, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (vgl. u.a. VwGH 21.9.1988, Zlen. 87/03/0237, 0238).
II.3.4.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin verlassen im gegebenen Zusammenhang jedoch den Boden einer sachlichen Kritik am Vorgehen und der Verfahrensführung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Die im Spruch dieses Beschlusses wörtlich wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht nur geeignet, das Ansehen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und der erkennenden Richterin herabzusetzen, sondern stellen diese Vorwürfe unter Umständen eventuell auch strafrechtlich relevante Taten, wie zB das Vorliegen eines eventuellen Amtsmissbrauches (arg. nicht gesetzkonforme kurzfristige Termine sowie das Ausüben von „Druck“), und auch die Verächtlichmachung von Gerichten und Richter dar, die kein diskutables Werturteil zum Ausdruck bringen, wobei die Vorwürfe und Schmähungen – ohne konkrete, geschweige denn überprüfbare Angaben zu machen – jedenfalls auch den Mindestanforderungen des Anstandes widersprechen und stellen solche Vorwürfe darüber hinaus eine der schwerwiegendsten Vorwürfe überhaupt dar, die gegen ein Gericht und einem Richter erhoben werden können.
Darüber hinaus ist der zweite Teil des vorhin zitierten Vorwurfes wonach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin Unterstellungen mache, seiner Natur nach derart, dass es für diesen auch im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG so etwas wie einen Wahrheitsbeweis nicht geben kann (vgl. u.a. VwSIg. 8796/A, sowie VwGH 11.12.1985, ZI. 84/03/0155).
II.3.5.Zusammengefasst wird mit der Eingabe vom 30. Dezember 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einerseits unterstellt, nicht gesetzeskonforme kurzfristige Verhandlungstermine auszuschreiben und andererseits Unterstellungen gegenüber einer Beschwerdeführerin zu hegen und ihr gegenüber „Druck“ auszuüben. Abgesehen davon, dass dies der Unterstellung eines potenziellen Amtsmissbrauchs nahe kommt, stellen die Ausführungen der Beschwerdeführerin unsachliche und tatsachenwidrige Behauptungen dar, ohne auch nur ein diskutables Werturteil zum Ausdruck zu bringen oder zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich oder zielführend zu sein; vielmehr dienen diese lediglich dazu, das Ansehen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und der erkennenden Richterin herabzuwürdigen.
Darüber hinaus sind allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Korruption, das Unterstellen einer niedrigen Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (vgl. VwGH 4.10.1995, 95/15/0125), als beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG anzusehen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Vorliegend ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch eine solche Unterstellung einer Schädigungsabsicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bzw. einer niedrigen Gesinnung der erkennenden Richterin sowie eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise zu entnehmen (arg. „ausgeübten Drucks /nicht gesetzkonforme kurzfristige Termine / Unterstellung zu erheben“).
II.3.6.Es liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher kein Zweifel vor, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen und Vorwürfe objektiv beleidigenden Charakter haben und diese über ein vertretbares Maß der Kritik an der Verfahrensführung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hinausgehen. Diesen Äußerungen fehlt es an den vorhin zitierten Voraussetzungen, damit die Kritik am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch als erlaubt angesehen werden könnte; insbesondere fehlt es dem Vorbringen zunächst an einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form, sodass selbst ein Beweis der Kritik die Äußerung der Beschwerdeführerin nicht mehr rechtfertigen könnte (vgl. u.a. VwGH 11.12.1985, ZI. 84/03/0155, sowie VwGH 4.9.1995, ZI. 94/10/0099).
II.3.7.Vorliegend liegt nach objektiven Gesichtspunkten bei den angeführten Ausführungen der Beschwerdeführerin somit eine beleidigende Schreibweise im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG vor, weshalb mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe vorgegangen werden durfte.
II.4.Zur Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Höhe der Ordnungsstrafe:
Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 10 EMRK, Art. 11 Abs. 1 GRC und Art. 13 StGG dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich und durch diese auch gedeckt (vgl. hierzu die Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung bei Horrer in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVG [2022] § 34, Rz 67).
§ 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen (bzw. hg. beschlussförmigen) Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Ausgehend von dem Sachverhalt und den bisherigen Ausführungen gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2023 einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG bedient und den Boden einer sachlichen Kritik am Verfahren des Landesverwaltungsgericht Niederösterreichs und der erkennenden Richterin verlassen haben. Es liegt im öffentlichen Interesse, derartigen Ausführungen und Anschuldigungen entgegenzuwirken, wofür sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Verhängung dieser Ordnungsstrafe als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, insbesondere im Hinblick auf die gewählte niedrige Höhe der Ordnungsstrafe, darstellt.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist festzuhalten, dass für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend zu sein hat, welche Höhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt (vgl. u.a. VwGH 30.11.1993, ZI. 89/14/0144, sowie VwGH 30.5.1994, ZI. 92/10/0469). Angesichts der in der E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2023 einmalig enthaltenen beleidigenden Schreibweise kann mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 45,--, einem Betrag, der selbst unter der Annahme von tristesten Vermögensverhältnissen verhängt werden dürfte, das Auslangen gefunden werden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass dieser festgesetzte Betrag ausreicht, um bei der Beschwerdeführerin eine Änderung ihres Fehlverhaltens hinsichtlich der beleidigenden Schreibweise herbeizuführen und dass die Beschwerdeführerin durch diesen festgesetzten Betrag in Hinkunft von einer derartigen Ausdrucksweise und von einem derartigen Verhalten gegenüber Gerichten Abstand nehmen wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal insbesondere die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, verfahrensgegenständlich vorrangig eine Frage der Beweiswürdigung zu lösen war und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 1 lit. c EpiG bzw. des § 34 Abs. 3 AVG stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006 und zu Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).
Zudem erfolgte die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).
Hinweis
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung
1. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Beschwerde ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde ist mit 240 Euro zu vergebühren.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe richten sich nach § 63 Zivilprozessordnung.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben genannten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
2. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Sie ist mit 240 Euro zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamtes Österreich, IBAN AT83 0100 0000 0550 4109, BIC BUNDATWW, zu überweisen. Die Entrichtung der Gebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in geeigneter Weise mitzuteilen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Revisionsverfahren Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe richten sich nach § 63 Zivilprozessordnung.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben genannten Frist beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag ist, soweit zumutbar, kurz zu begründen, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird.
Überdies besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden darf. Ein Verzicht ist schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
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