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LVwG-AV-229/002-2024; LVwG-AV-254/001-2024•LVwG N LVwG-AV-229/002-2024; LVwG-AV-254/001-2024
LVwG-AV-229/002-2024; LVwG-AV-254/001-2024State Administrative CourtMar 22, 2024
Umweltrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verbesserungsauftrag; Zulässigkeit;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 27. Februar 2024 „zum Kennzeichen *** und ***“ der Bezirkshauptmannschaft Melk beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 lit. b, 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 27, 35 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 idgF)
§§ 13, 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 1, 9, 17, 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3, 132 Abs. 1 und 3, 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, besteht bzw. bestand zumindest seit einigen Jahrzehnten eine Teichanlage der (nunmehrigen) B AG (in der Folge auch: die Antragstellerin bzw. Konsensinhaberein). Angrenzend sind die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, welche A (in der Folge: der Beschwerdeführer) gehören. Die Teichanlage in ihrer ursprünglichen und später abgeänderten Form war Gegenstand mehrerer Wasserrechtsverfahren und Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde), welche regelmäßig vom Beschwerdeführer angefochten wurden, worüber das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils zu entscheiden hatte.
1.2. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, ***, ***, hatte die belangte Behörde der B AG die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung für eine – im Vergleich zum konsenslosen Bestand – abgeänderte Teichanlage erteilt; eine gegen die wasserrechtliche Bewilligung gerichtete Beschwerde des A wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 30. März 2020, LVwG-AV-294/001-2020, LVwG-AV-295/001-2020, ab (das Beschwerdeverfahren betreffend den naturschutzrechtlichen Teil wurde eingestellt, da die Prüfung der Beschwerde ergeben hatte, dass sie sich inhaltlich nur gegen den wasserrechtlichen Ausspruch gerichtet hatte).
1.3. Im folgenden wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren führte die belangte Behörde am 28. April 2022 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge gleichzeitig eine Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgte. An einem bei der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein nahm der Beschwerdeführer teil; dabei vorgebrachte Beschwerdepunkte wurden vom Verhandlungsleiter in der Verhandlungsschrift festgehalten (sie betreffen die Entfernung eines Rohres, die Behinderung der Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers in Folge Erhöhung eines Dammes sowie das Fehlen einer Drainage).
Der Beschwerdeführer äußerte sich in der Folge zur Verhandlungsschrift, wobei er behauptete, dass „vieles unrichtig geschrieben“ sei. Unter anderem heißt es im betreffenden Mail vom 06. Mai 2022, dass „die Schotteraufschüttung am Damm über 1 m gleich neben meiner Grenze (…) auch nicht sein“ dürfe.
Nach weiterer Korrespondenz, einer Aufhebung einer Auflage in Anwendung des § 21b WRG 1959 durch die belangte Behörde, Beschwerde des A dagegen und Aufhebung des betreffenden Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, erließ die belangte Behörde schließlich den wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom 27. Juni 2023, ***. Darin wurde festgestellt, dass die am 30. Jänner 2020 wasserrechtlich bewilligte Anlage im Wesentlichen der genehmigten Anlage entspreche; mehrere Abweichungen wurden gleichzeitig nachträglich genehmigt. Während im Spruch über die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht förmlich abgesprochen wurde, findet sich in der Bescheidbegründung eine nähere Auseinandersetzung mit den Einwendungen und Eingaben des Beschwerdeführers.
1.4. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer wiederum Beschwerde, über welche das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07. November 2023 entschied, indem der Konsensinhaberin die Behebung von Mängeln aufgetragen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mündlich verkündet und die gekürzte Ausfertigung vom 24. November 2023, LVwG-AV-2105/002-2023, den Verfahrensparteien zugestellt.
1.5. In der Folge kam es ab dem 09. Jänner 2024 zu mehreren weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, in denen er sich zunächst über den Zeitpunkt der (das oben erwähnte Kollaudierungsverfahren auslösenden) Fertigstellungsmeldung durch die Konsensinhaberin erkundigte und schließlich – in einem Mail vom 05. Februar 2024 - beklagte, dass die Fertigstellungsmeldung des Teichbaus verspätet erfolgt sei, der Teich „unrichtig erhöht gebaut“ worden wäre, er dadurch einen Wasserschaden erlitten hätte, die Bauführung nicht durch eine Fachfirma erfolgt sei, keine fachkundige Aufsicht erfolgt wäre und er keine Zufahrt zu seinem Grundstück hätte; weiters könnten entgegen einer „Forderung der Naturschutzabteilung“ Personen aufgrund der erhöhten Anschüttung am Wanderweg nicht gehen.
1.6. Nach weiteren Urgenzen der Zusendung einer Niederschrift, Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer und einer weiteren Anfrage desselben, brachte der Beschwerdeführer direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Schriftsatz mit dem Betreff „Erhebe Beschwerde! Der Vorgänger Herr C hat nichts gemacht / bei Falschbau Teich. Dadurch habe ich als Anrainer am Weg keine Zufahrt zu meinem Grund“ folgenden Wortlauts ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren des Landesverwaltungsgerichtes,
Erhebe Beschwerde!
Falschbau Teich / und illegale Aufschüttung am Fahrweg – Erhöhung (Böschung) für Fahrweg gehört ganz mir, und sogar ein Teil vom Weg gehört mir. Sowas muß sich einer vorstellen auf fremden Grund sowas machen. Ich habe Fotos mit Datum als Beweis.
Die Nachfolgerin der BH – Melk FrauD macht nichts dagegen – dadurch Beschwerde am LVwG bevor Verjährung ist.
Danke!“
1.7. Nach Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde legte diese sowohl den Wasserrechts- als auch den Naturschutzakt „mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des Herrn A „vom 27.02.2024 gegen den Akt zu Kennzeichen“ *** bzw. *** vor.
1.8. Das Gericht forderte in der Folge den Beschwerdeführer zur Verbesserung bzw. Klarstellung seines Rechtsmittels auf, wobei das Gericht einerseits darauf hinwies, dass die Eingabe vom 27. Februar 2024 nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde entspreche, das Gericht aber vermute, dass der Einschreiter eine Säumnisbeschwerde beabsichtige. Diesfalls möge genau angegeben werden, über welchen konkreten Antrag die Behörde entscheiden hätte sollen, wann er diesen Antrag bei der Behörde eingebracht hätte (genaue Bezeichnung der Eingabe bzw. Vorlage einer Kopie) sowie welche Entscheidung er vom Gericht begehre. Er möge auch klarstellen, welches konkrete Verfahren – wasserrechtlich bzw. naturschutzrechtlich - im Hinblick auf die Angabe zweier Aktenzahlen gemeint sei und welche bestimmte Entscheidung darin begehrt würde.
1.9. Der Beschwerdeführer beantwortete dies dahingehend, dass er zunächst die Vorgeschichte der Teicherrichtung schilderte; in der Folge legte er dar, dass beim Neubau des Teiches „mehrere Auflagen“ nicht erfüllt worden wären und es zu einem „Falschbau“ gekommen wäre. Die Behörde sei in der Folge zunächst (bis zu einem Anruf seinerseits) untätig geblieben; die sodann am 28. April 2022 aufgenommene Verhandlungsschrift sei unrichtig; der Weg, welcher zusätzlich aufgeschüttet worden wäre, gehörte zur Hälfte ihm und er könne aufgrund der Aufhöhung nicht zu seinem Grundstück zufahren. Der Bescheid vom 27. Juni 2023, ***, sei dadurch unrichtig. Wäre er von der Konsensinhaberin gefragt worden, ob er durch den „zu hoch errichteten“ Teich Nachteile hätte, hätte er dies bejaht und es wären damals noch Änderungen möglich gewesen; außerdem sei die Restwassermenge im *** nicht bescheidgemäß, weil alles Wasser in den Teich geleitet würde.
In der Folge nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den Verbesserungsauftrag und brachte vor, dass die Behörde untätig gewesen sei, bis er am 22. März 2022 angerufen hätte – deshalb handle es sich um eine Säumnisbeschwerde. Ab dem 28. April 2022 hätte die Behörde ganz unrichtige Entscheidungen zu seinem Nachteil getroffen, was er nicht einsehe. Die Behörde sei auch zur Beschwerdeverhandlung am 07. November 2023 nicht erschienen, weil sie so viele Fehler gemacht hätte.
Der Beschwerdeführer schließt seine Eingabe mit dem Ersuchen, ihm zu helfen, da er Ehrlichkeit wolle, wogegen die Konsensinhaberin schon seit Jahrzehnten unehrlich gewesen sei.
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und zum Inhalt von Schriftstücken beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts und sind unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des A vom 27. Februar 2024 von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
(…)
(…)
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(…)
NÖ NSchG 2000
(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.
(…)
(4) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
VwGVG
§ 7. (1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(…)
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(…)
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(…)
(…)
Art. 132.
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
(…)
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(…)
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. So kann gemäß Artikel 132 Abs. 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Beschwerde erhoben werden, wenn jemand durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (sogenannte Bescheidbeschwerde). Weiters kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Artikel 132 Abs. 3 B-VG; Säumnisbeschwerde).
3.2.2. Die Anforderungen an eine Beschwerde regelt § 9 VwGVG; so hat eine Bescheidbeschwerde nach dessen Abs. 1 unter anderem den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein Begehren sowie Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit zu enthalten. Eine Säumnisbeschwerde wiederum setzt gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG einen Antrag voraus, über den bescheidmäßig zu erkennen war, sowie die Säumigkeit, das heißt die Unterlassung der Entscheidung binnen einer Frist von 6 Monaten (sofern Materiengesetze keine andere Frist vorsehen), wobei in der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 5 leg. cit. glaubhaft zu machen ist, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen ist.
3.2.3. Mängel einer Beschwerde führen in der Regel nicht zur sofortigen Zurückweisung; vielmehr ist dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen; erfolgt die Verbesserung nicht, ist die Beschwerde allerdings zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 17.02.2015,
Ro 2014/01/0036).
3.2.4. Weiters ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Anforderungen an eine Beschwerde kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist; so genügt es hinsichtlich der Begründung etwa, wenn diese erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (z.B. VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0121). In Bezug auf die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides wird gefordert, dass diese in einer Weise erfolgt, welche es ermöglicht unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der § 6 und 7 AGBG den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (z.B. VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095).
3.2.5. Im vorliegenden Fall entsprach die Eingabe des A den Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht; so war selbst unklar, ob es sich um eine Bescheidbeschwerde oder eine Säumnisbeschwerde handelt.
Auch die vom Gericht geforderte Verbesserung bzw. Aufklärung hat nicht zum Vorliegen einer zulässigen Beschwerde geführt.
3.2.6. Nun kann zwar aus dem Vorbringen und dem Gesamtzusammenhang erschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, eine Abhilfe gegen die seiner Meinung nach teilweise auf seinem Grundstück „zu hoch“ aus geführte Anschüttung des gleichzeitig als Damm für die Teichanlage der Konsensinhaberin dienenden Wirtschaftsweges zu erlangen. Das im gegenständlichen Zusammenhang zur Erreichung dieses Zieles in Betracht kommende Verwaltungsverfahren ist das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959. In diesem können die Parteien, darunter auch die Grundeigentümer nach § 12 Abs. 2 WRG 1959, gelten machen, dass das Projekt nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt worden wäre und sie dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden wären (z.B. VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0176).
Im gegenständlichen Zusammenhang hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 27. Juni 2023, ***, den in diesem Zusammenhang relevanten Bescheid unter Anwendung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 erlassen, worin unter gleichzeitiger Genehmigung von Abweichungen die im Wesentlichen bewilligungsgemäße Ausführung der Teichanlage der B AG in der KG *** festgestellt wurde. Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Anfechtungserklärung in Bezug auf diesen Bescheid läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers materiell auf eine Bekämpfung dieser Entscheidung hinaus. Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits einmal gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben (und damit sein Beschwerderecht verbraucht), worüber das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie oben – bereits dargestellt – am 07. November 2023 unter teilweiser Stattgabe der Beschwerde entschieden hatte.
3.2.7. Einer neuerlichen Anfechtung bzw. Entscheidung in dieser Angelegenheit steht, abgesehen vom Ablauf der Beschwerdefrist, das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen, was zur Zurückweisung der Beschwerde führen muss (vgl. zB VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).
Daran ändert es auch nichts, dass die nun behauptete Ausführung eines Dammes teilweise auf Grund des Beschwerdeführers in jenem Beschwerdeverfahrens noch nicht vorgebracht worden war.
3.2.8. Freilich hat der Beschwerdeführer in seiner Reaktion auf den Verbesserungsauftrag des Gerichtes die Vermutung des Gerichts insofern bestätigt, als er vorgebracht hatte, dass sein Rechtsmittel als Säumnisbeschwerde zu verstehen sei (im Betreff ist freilich von „Säumnisbeschwerde und Beschwerde“ die Rede, was auch so verstanden werden könnte, dass es sich um zwei Rechtsmittel handelte).
3.2.9. Aber auch die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers als Säumnis-beschwerde muss zu deren Zurückweisung führen. Entgegen dem Auftrag des Gerichts hat der Beschwerdeführer den die Entscheidungspflicht auslösenden Antrag nicht konkret bezeichnet und in der Folge – entgegen § 9 Abs. 5 VwGVG - auch nicht das Verstreichen der Entscheidungspflicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man unterstellt, dass die im Vorfeld bzw. während des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens erhobenen Eingaben des Beschwerdeführers betreffend die nicht konsensgemäße Ausführung der Wasseranlage gemeint sind, wird damit eine zulässige Säumnisbeschwerde nicht begründet. Da diese Eingaben nämlich vor dem 27. Juni 2023 eingebracht wurden, sind diese durch die Entscheidung im Kollaudierungsverfahren durch die belangte Behörde bzw. in der Folge das Gericht erledigt; eine allfällige davor bestehende Säumigkeit der belangte Behörde (dies scheint der Beschwerdeführer zu meinen, wenn er vorbringt, dass die Behörde bis zum 28. April 2022 nichts getan hätte) wäre damit beendet, sodass eine Geltendmachung der mittlerweile bereits befolgten Entscheidungspflicht mittels Säumnisbeschwerde nicht mehr in Betracht kommt; die Säumnisbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen (vgl. VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004).
3.2.10. Die nach Erlassung des verwaltungsbehördlichen Kollaudierungsbescheides (und der gerichtlichen Entscheidung) aktenkundigen Eingaben des Beschwerdeführers datieren sämtlichen aus dem Jahre 2024; selbst wenn diese eine Entscheidungspflicht ausgelöst haben, wäre die 6-monatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen, was eine Säumnisbeschwerde diesbezüglich ebenfalls unzulässig macht. Auch in diesem Fall ist mit Zurückweisung vorzugehen (vgl. wiederum VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004).
3.2.11. Zusammenfassend ergibt sich also, dass bei jedem im Rahmen des Vorbringens denkmöglichen Verständnis der Eingaben des Beschwerdeführers weder eine zulässige Bescheidbeschwerde noch eine zulässige Säumnisbeschwerde vorliegt, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen muss.
3.2.12. Daran ändert es im Ergebnis nichts, wenn man die bislang auf die Wasserrechtsverfahren bezogene Betrachtung auf die naturschutzrechtlichen Belange ausdehnt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe neben der Aktenzahl des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens auch die einem Naturschutzverfahren zuzuordnende Geschäftszahl der belangten Behörde angeführt, was die belangte Behörde offensichtlich unreflektiert dazu veranlasst hat, das Rechtsmittel auch als Beschwerde „gegen den Akt zu Kennzeichen ***“ vorzulegen; die belangte Behörde scheint sich selbst nicht klar zu sein, wogegen sich die Beschwerde nun tatsächlich richtet. Der vom Gericht zu einer Aufklärung aufgeforderte Einschreiter hat es unterlassen, auf die diesbezügliche Frage einzugehen. Es ist für das Gericht offensichtlich, dass die Angabe zwei Aktenzahlen aus der verbundenen Verfahrensführung durch die belangte Behörde (Verhandlung, Bewilligungsbescheid) resultiert und der Beschwerdeführer allein deshalb in seinen Eingaben beide Geschäftszahlen aus den behördlichen Schriftstücken entnommen hat. Das Gericht hatte sich bereits im Zusammenhang mit der damaligen Beschwerde des (auch nunmehrigen) Beschwerdeführers gegen den wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid mit der Frage zu befassen, ob der Beschwerdeführer auch die naturschutzrechtliche Entscheidung bekämpft hatte, was verneint wurde. Dieses Ergebnis trifft auch auf die vorliegende Beschwerde zu.
3.2.13. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ Naturschutzgesetz 2000 im § 35 Abs. 4 die Vorgangsweise im Falle der abweichenden Ausführung einer bewilligten Maßnahme regelt. Daraus ergibt sich, dass in diesem Verfahren nur die naturschutzrechtlich geschützten öffentlichen Interessen maßgeblich sind (arg.: „und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt“); Abweichungen, die fremde Rechte betreffen, führen deshalb nicht zum Einschreiten der Naturschutzbehörde und wird dementsprechend vom Gesetz den Inhabern dieser Rechte weder Parteistellung noch ein Antragsrecht auf naturschutzbehördliche Maßnahmen eingeräumt. Ein dennoch gestellter Antrag wäre daher zurückzuweisen. Freilich löst auch ein Antrag einer nicht dazu legitimierten Person grundsätzlich die Entscheidungspflicht der Behörde aus, was durch Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022)
Im vorliegenden Fall gibt es allerdings keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerde-führer mit einer Eingabe, in Bezug auf welche Säumigkeit vorliegen könnte, einen Entscheidungsanspruch gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht hat; und hat er es überdies entgegen dem Auftrag des Gerichts unterlassen, eine solche Eingabe konkret zu bezeichnen (womit auch die Glaubhaftmachung des Ablaufs der Entscheidungsfrist iSd § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG unterbleiben ist), und sich zur Frage der von ihm gemeinten Rechtssache zu äußern.
Die Eingabe, in der auf eine Forderung der Naturschutzabteilung Bezug genommen wurde (und die man deshalb dem naturschutzrechtlichen Verfahren zuordnen könnte), stammt übrigens vom 5. Februar 2024, in Bezug auf welche, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie einen bescheidmäßigen Erledigungsanspruch begründete, Säumigkeit mangels Fristablaufs von vornherein nicht vorliegen kann.
3.2.14. Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerde des A vom 27. Februar 2024, als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.2.15. Anzumerken bleibt noch, dass im vorliegenden Fall weder ein Zwangsrecht eingeräumt noch ein Übereinkommen über die Benutzung von Liegenschaften des Beschwerdeführers zur Ausführung von Wasserbauten beurkundet worden war; damit liegt ein – aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid resultierender -zivilrechtlicher Titel für den Zugriff auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. OGH SZ 60/84), sodass dem Beschwerdeführer diesbezüglich noch der Zivilrechtsweg offen stünde.
3.2.16. Der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.
3.2.17. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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