LVwG N LVwG-AV-591/001-2022

LVwG-AV-591/001-2022State Administrative CourtMar 20, 2024

Regest

Freie Berufe; Notare; Ablehnungsantrag; Befangenheit; Zuständigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-591/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.591.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer vom 28. April 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach der Notariatsordnung (NO), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine in Niederösterreich tätige Notarin und hat auch ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde seitens der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung der Berufspflichten gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 NO eingeleitet; es wird eine „Ordnungswidrigkeit“ im Sinne des § 155 Abs. 2 NO zur Last gelegt.

Die Vorwürfe betreffen mögliche Widersprüche zwischen Kaufverträgen und Treuhandvereinbarungen sowie mögliche Verstöße gegen die Richtlinien über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften (THR 1999) sowie das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder (STR 2000).

1.2. Mit Bescheid der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 2022 wurde eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit anberaumt.

1.3. Mit explizit an die belangte Behörde gerichtetem Schriftsatz vom 28. März 2022 lehnte die bereits rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin „sämtliche Mitglieder Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ wegen Befangenheit ab und stellte den Antrag, „die Ablehnung der Notariatskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland […] als gerechtfertigt anzuerkennen und das zu *** anhängige Verfahren an eine andere Notariatskammer zu übertragen.“

Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Beschwerdeführerin bei der Bestellung einer Amtsstelle rechtswidrig nicht berücksichtigt habe. Die Gleichbehandlungskommission des Bundeskanzleramts habe diesbezüglich mit Entscheidung vom 07. März 2022 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin festgestellt. Durch die Umstände des Besetzungsvorschlags, die Entscheidung der Gleichbehandlungskommission, den Umstand, dass erhebliche Schadenersatzansprüche gegenüber der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestünden sowie im Raum stehende Strafanzeigen gegen die zuständigen Mitglieder der Notariatskammer bestehe berechtigter Grund zur Annahme, dass die (gesamte) Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Beurteilung des zur Last gelegten Disziplinarvergehens gehen würde.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer wurde der Antrag vom 28. März 2022 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass über das Vorliegen von Befangenheitsgründen betreffend Mitglieder einer Notariatskammer gemäß § 164 Abs. 3 NO die Notariatskammer entscheide. Dem Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer komme hingegen keine Kompetenz zu, über Ablehnungsanträge betreffend Mitglieder einer Notariatskammer zu entscheiden. Sofern eine Notariatskammer aufgrund von Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig sei, wäre nach entsprechender Mitteilung dieser Notariatskammer vom Ständigen Ausschuss gemäß § 164 Abs. 2 NO von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ein „Antrag des Beschuldigten“ an den Ständigen Ausschuss auf Übertragung eines Disziplinarverfahrens an eine andere Notariatskammer sei nur für den Sonderfall des § 164 Abs. 4 NO vorgesehen. Ein derartiger Fall liege aber nicht vor.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde mit einem Verweis auf § 138 NO darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden könne.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden.

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Sache von Amts wegen zu übertragen gehabt hätte, da die Befangenheit aller Mitglieder der Notariatskammer gegeben sei. Diese Beschlussunfähigkeit hätte der Präsident der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland gemäß § 164 Abs. 4 zweiter Satz NO dem Ständigen Ausschuss mitzuteilen gehabt. Es folgen nähere Ausführungen dazu, warum nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Befangenheit aller Mitglieder der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorliege.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes:

2.1.1.1. Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Sitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden gemäß § 124 Abs. 1 NO ein Notariatskollegium. Die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und Burgenland bilden ein gemeinsames Kollegium.

Gemäß § 128 Abs. 1 NO hat jedes Notariatskollegium aus seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu wählen.

Diese Notariatskammern sind u.a. für Disziplinarverfahren betreffend Ordnungswidrigkeiten in erster Instanz zuständig (vgl. §§ 161 ff iVm 155 Abs. 2 NO).

Die im gegenständlichen Fall belangte Behörde ist gemäß § 141 Z 3 NO ein demgegenüber Organ der Österreichischen Notariatskammer, die sich wiederum aus den Notariatskammern Österreichs zusammensetzt (vgl. § 140 Abs. 1 NO).

2.1.1.2. Gemäß § 167 Abs. 1 NO steht dem Beschuldigten im Disziplinarverfahren gegen den Beschluss der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu.

Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013 für das Disziplinarrecht der Notare Gebrauch gemacht (VwGH vom 10. Jänner 2023, Ra 2022/03/0279).

Gemäß § 138 NO sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2.1.1.3. Der gegenständlich angefochtene Bescheid ist kein „Beschluss einer Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält“. Vielmehr wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag auf Anerkennung der Befangenheit aller Mitglieder der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland und Übertragung des anhängigen Disziplinarverfahrens an eine andere Notariatskammer mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 138 NO und des örtlichen Anknüpfungspunktes in Niederösterreich (vgl. §§ 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm 3 Z 2 AVG) ist gegen diesen Bescheid daher eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig.

2.1.2. In der Sache:

2.1.2.1. § 164 NO lautet (auszugsweise):

„§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer sind ausgeschlossen:

(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs oder eines Mitglieds der Notariatskammer in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer.

(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.“

Gemäß § 164 Abs. 2 NO kann der Beschuldigte betreffend einzelne Mitglieder einer Notariatskammer einen Ablehnungsantrag (wegen Befangenheit) stellen; über derartige Anträge entscheidet gemäß § 164 Abs. 3 NO die Notariatskammer.

Dem Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer kommt gemäß § 164 Abs. 4 NO demgegenüber die Zuständigkeit zur Übertragung der Disziplinarsache an eine andere Notariatskammer zu. Diese Zuständigkeit besteht in zwei Fallgruppen, nämlich

-einerseits über Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer, wenn Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf ist, und

-andererseits von Amts wegen, wenn eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig ist.

2.1.2.2. Der erstgenannte Fall liegt unstrittig nicht vor. Nur in einem solchen Fall kommt dem Beschuldigten aber überhaupt ein Antragsrecht auf Übertragung der Sache an eine andere Notariatskammer zu.

Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag ergibt sich eindeutig, dass die Übertragung aufgrund der Befangenheit aller Mitglieder der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland begehrt wird; insbesondere wurde damit gerade kein, dem Beschuldigten möglicher Antrag auf Ablehnung einzelner Mitglieder der Notariatskammer wegen Befangenheit iSd § 164 Abs. 2 NO gestellt über den die Notariatskammer zu entscheiden hätte (§ 164 Abs. 3 NO).

In dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Fall, nämlich der Beschlussunfähigkeit der Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit aller ihrer Mitglieder, steht ihr als Beschuldigter nach dem eindeutigen Wortlaut hingegen kein Antragsrecht auf Übertragung an eine andere Notariatskammer zu. Eine solche Übertragung obliegt dem Ständigen Ausschuss von Amts wegen. Ein Beschuldigter kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt (vgl. etwa VwGH vom 18. August 2017, Ro 2017/04/0006, zu § 78 Abs. 1 GewO 1994).

2.1.3. Da der Antrag an die belangte Behörde herangetragen wurde, für diesen aber weder sie noch eine andere Behörde zuständig ist, begegnet die ausgesprochene Zurückweisung keinen Bedenken (vgl. zur gebotenen Zurückweisung, wenn keine andere Behörde zuständig ist zB VwGH vom 18. Mai 2018, Ra 2017/02/0029).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2.1.4. Da der relevante Sachverhalt unstrittig ist und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist kann die (von der Beschwerdeführerin beantragte) Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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