LVwG N LVwG-AV-2273/001-2023

LVwG-AV-2273/001-2023State Administrative CourtMar 20, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Änderung von Grundstücksgrenzen; Verfahrensrecht; Bauplatzerklärung; Bebauungsplan; Sach- und Rechtslage; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2273/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2273.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch B C Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 05. Mai 2023, AZ ***, betreffend Abweisung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Oktober 2022, AZ *** betreffend Abweisung eines Antrages auf baubehördliche Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen, den

BESCHLUSS

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 25. August 2022 um Änderung der Grundstücksgrenzen anhand des Teilungsplanes GZ *** das Grundstück Nr. ***, KG *** an, sowie um Bauplatzerklärung.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wies den Antrag auf Änderung der Grundstücksgrenzen sowie den Antrag auf Bauplatzerklärung mit Bescheid vom 17. Oktober 2022, AZ *** ab. Hierzu führte dieser begründend aus, dass seit 08. September 2020 eine Bausperre in Kraft sei, durch welche auch das gegenständliche Grundstück betroffen sei. Zweck der Bausperre sei es, dass während der Bausperre beantragte Bauvorhaben bzw. Änderungen von Grundstücksgrenzen den Vorgaben des künftigen Flächenwidmungsplans- und Bebauungsplanes entsprechen. Hierbei wurde auf das Mindestausmaß von 500 m² für neu geschaffene Grundstücke im Bauland/Wohngebiet verwiesen sowie einer erforderlichen Grundstücksabtretung im nördlichen Bereich. Im gegenständlichen Fall würde ein Widerspruch zum Zweck der Bausperre gegeben sein, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2022 Berufung und führte aus, dass die neu zu schaffenden Grundstücke ein Mindestmaß von 500 m² aufweisen würden und die Abtretung im nördlichen Bereich sich aus einem zukünftigen Bebauungsplan ergeben würde und sei dieser künftige Bebauungsplan irrelevant für das gegenständliche Verfahren.

Mit dem der Beschwerde zugrundliegenden Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 05. Mai 2023, AZ: ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbehörde zu Recht den Schluss gezogen habe, dass das Teilungsvorhaben den Zweck der Bausperre gefährde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde vom 09. Juni 2023 zusammengefasst aus, dass die geplanten Grenzänderungen nicht gegen den Zweck der Bausperre verstoßen würden. Das Erfordernis der 500m² würde eingehalten werden und eine Grundabtretung im nördlichen Bereich ergebe sich aus dem neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, welcher noch nicht anzuwenden sei.

Die Abweisung der Berufung sei Willkür und bezwecke offenkundig, dass Verfahren so lange zu verzögern bis der neue Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in Kraft sei.

In der Sitzung vom 27. März 2023 sei ein neuer Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beschlossen worden. Die belangte Behörde hätte aufgrund dessen eine Aufforderung zu Verbesserung des eingereichten Vorhabens durch Ausweis der abzutretenden Fläche im Teilungsplan erlassen müssen. Auf Basis der am 27. März 2023 beschlossenen Verordnungen ergebe sich eine Abtretungsverpflichtung von rund 130m². Der Antrag der Beschwerdeführerin hätte – wenn auch nach dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde allenfalls unter Vorschreibung einer Abtretungsverpflichtung – bewilligt werden müssen.

Im Übrigen würden gegen diese Verordnung erhebliche Bedenken gegen deren Gesetzmäßigkeit bestehen. Tatsächlich setze sich diese in wesentlichen Punkten über die Voraussetzungen nach dem NÖ ROG hinweg und würden die aufgelegten Pläne nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Im Falle einer wirksamen Kundmachung dieser Verordnungen wurde von der Beschwerdeführerin ein Verfahren auf Verordnungsprüfung gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG angeregt.

Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, sowie den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben wird und der Antrag bewilligt werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 07. August 2023 vorgelegt.

Die belangte Behörde übermittelte am 24. August 2023 eine Stellungnahme. In dieser führte diese aus, dass mit Verordnung des Gemeinderates vom 27. März 2023 ein Bebauungsplan für die Katastralgemeinden ***, ***, *** und *** erlassen und vom 07. bis 22. Juni 2023 kundgemacht wurde. Dieser sei am 22. Juni 2023 in Kraft getreten. Mit diesem werde im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche Weingartenweg eine Straßenfluchtlinie innerhalb des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG *** festgelegt.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden sei – soweit nicht Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen würden. Die Bausperre sei nicht mehr Teil der geltenden Rechtslage. Nunmehr sei der Bebauungsplan vom 27. März 2023, der mit 22. Juni 2023 in Kraft getreten sei, Teil der der geltenden Rechtslage. Da es sich um die erstmalige Erlassung eines Bebauungsplanes handle, komme im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 34 Abs. 3 NÖ ROG nicht zur Anwendung. Das Landesverwaltungsgericht habe nunmehr den gelten Bebauungsplan anzuwenden. Die Bewilligung der Grenzänderung sei weiterhin zu versagen, da der vorgelegte Teilungsplan die Straßenfluchtlinien, die mit Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten seien, nicht enthalte. Es wurde daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In der Gegenäußerung vom 23. Jänner 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch beantragte Grenzänderung die Zwecke der Bausperre nicht gefährdet worden wären und ein Recht auf Durchführung der Änderung der Grundstückgrenzen bestanden hätte. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um den ersten, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft geltenden Bebauungsplan. Tatsächlich habe es vormalige alte Bebauungspläne gegeben. In diesen alten Bebauungsplänen seien keine Straßenfluchtlinien eingezeichnet gewesen, weil keine bestanden hätten. Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 NÖ ROG komme daher zur Anwendung.

Darüber hinaus sei § 34 Abs. 3 NÖ ROG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung auch auf Verfahren zur erstmaligen Erlassung eines Bebauungsplanes anzuwenden sei.

Die Verordnung des Gemeinderates vom 27. März 2023 sei verfassungswidrig, da gegen die im Gesetz normierte Vorgehensweise nach §§ 29 ff NÖ ROG verstoßen worden sei. Insbesondere sei § 32 NÖ ROG nicht eingehalten worden, da bei der Festlegung der Straßenfluchtlinien des Weingartenweges es nur im Bereich der südlichen Grundstücke zu Grundabtretungen komme, die nördlichen Grundstücke aber nicht betroffen seien. Auch bestehe weiter kein Bedarf an der Ausweitung der Straße aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens.

Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des von der Marktgemeinde *** mit Verordnung kundgemachten Bebauungsplanes, jedenfalls hinsichtlich der Festlegung von Straßenfluchtlinien im Bereich des Weingartenweges, wegen Gesetzwidrigkeit einbringen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die belangte Behörde – im Zuge der Ladung zur öffentlich mündlichen Verhandlung – auf, folgende Unterlagen vorzulegen:

Teilbebauungspläne und Bebauungsvorschriften die gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung (Bebauungsplan) des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. März 2023 außer Kraft getreten sind

Akt betreffend Verordnung (Bebauungsplan) des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. März 2023, insbesondere jene Dokumente aus denen der Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfes (§ 33 Abs. 1 NÖ ROG 2014) hervorgeht.

Im Zuge der Aktenvorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. In dieser wurde darauf verwiesen, dass für das Siedlungsgebiet, in dem sich das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet, erstmal ein Bebauungsplan erlassen worden sei. Vor Erlassung des Bebauungsplanes vom 27. März 2023 standen nur einzelne Teilbebauungspläne für das Betriebsgebiet in der KG *** und das ehemalige Gemeindegebiet ***, bei welchem ein Teil der KG *** betroffen ist, in Geltung. Es gab keine weiteren Bebauungspläne für die gegenständliche Katastralgemeinde.

Die Ausführung der Beschwerdeführerin betreffend Bausperre würden ins Leere gehen, da diese nicht mehr in Geltung sei.

Da es sich um die erstmalige Erlassung des Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück handle, komme § 34 Abs. 3 NÖ ROG nicht zur Anwendung, da diese nur auf Änderungen des Bebauungsplanes anzuwenden sei.

Die Bedenken der Beschwerdeführerin zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes wurden von der belangten Behörde nicht geteilt und dies näher begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. März 2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher unter anderem die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin sowie der beantragte Zeuge D teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Einschau in die durch den Bebauungsplan vom 27. März 2023 außer Kraft getretenen Teilbebauungspläne hinsichtlich der KG *** gehalten.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 07. September 2020 wurde eine Bausperre für das gesamte Wohnbauland der Marktgemeinde, mit Ausnahme der Ortschaft ***, erlassen. Das gegenständliche Grundstück Nr. ***, KG *** war von dieser Bausperre betroffen. Diese Verordnung wurde mit Verordnung vom 27. Juni 2022 verlängert für ein Jahr bis 08. September 2023

Dies ist unstrittig und ergibt sich aus den vorliegenden Verordnungen.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 25. August 2022, eingelangt am 29. August 2022, einen Antrag nach § 10 NÖ Bauordnung 2014 auf Änderung der Grundstücksgrenzen betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie einen Antrag auf Bauplatzerklärung ein.

Dies ist ebenso unstrittig und ergibt sich aus dem Antrag selbst.

Mit Verordnung vom 27. März 2023 wurde ein Bebauungsplan für das Gebiet der Marktgemeinde *** erlassen. Dieser Bebauungsplan umfasst auch das gegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***. In diesem werden für die das betroffene Grundstück umschließenden Straßen (den Weingartenweg, die *** und die ***) Straßenfluchtlinien festgelegt. Der Bebauungsplan ist seit 22. Juni 2023 in Kraft.

Dies ist ebenso unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen,

insbesondere der Verordnung selbst.

Für das Grundstück Nr. ***, KG *** wurde mit Verordnung vom 27. März 2023 erstmalig ein Bebauungsplan erlassen.

Dies ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden Verordnungen (Bebauungsplan vom 27. März 2023, sowie der außer Kraft getretenen Teilbebauungspläne). Auch konnte von Seiten der Beschwerdeführerin kein das gegenständliche Grundstück betreffende Bebauungsplan vorgelegt werden. Auch der Zeuge D konnte nicht bezeugen, dass es einen solchen Bebauungsplan gibt bzw. gegeben hat. Dieser gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass er das Bestehen eines alten Bebauungsplanes nur vermute, aber mitbeschlossen, angewendet oder gesehen hat er einen solchen nicht. Auch wurde von der belangten Behörde und dem informierten Vertreter der belangten Behörde dargelegt, dass es keinen Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück gegeben hat vor der Erlassung des Bebauungsplanes vom 27. März 2023. Alle die KG *** betreffenden Teilbebauungspläne wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung gesichtet und waren hierbei das betroffene Grundstück nicht Teil dieser Bebauungspläne.

Ebenso kann aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden, dass ein Bebauungsplan vor der Verordnung (Bebauungsplan) vom 27. März 2023 bestand hat. Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 Baufluchtlinien vorgeschrieben wurden lässt nicht auf das Bestehen eines Bebauungsplanes schließen.

Da weder von der belangten Behörde, noch von der Beschwerdeführerin oder des Zeugen ein anderer das gegenständliche Grundstück betreffender Bebauungsplan vorgelegt werden konnte – als der Bebauungsplan vom 27. März 2023, kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem derzeit in Geltung stehenden Bebauungsplan (Verordnung vom 27. März 2023) um den ersten Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück handelt.

5. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Antrag auf Änderung von Grundstücksgrenzen sowie ein Antrag auf Bauplatzerklärung vor. Diese beiden Anträge wurden sowohl in erster Instanz vom Bürgermeister als auch in zweiter Instanz vom Gemeindevorstand mit der Begründung abgewiesen, dass die beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen dem Zweck der damals in Geltung gestanden Bausperre (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 07. September 2020, sowie Verlängerung der Bausperre vom 27. Juni 2022) widerspricht und stütze sich hierbei auf § 10 Abs. 2 Ziffer 1 NÖ BO 2014, wonach kein Widerspruch zum Zweck einer Bausperre entstehen darf.

Die der Bescheidbegründung bzw. der Entscheidung der ersten und zweiten Instanz zugrundeliegende Bausperre ist jedoch unstrittig nicht mehr in Geltung.

Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, jeweils mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044; 19.9.2006, 2005/05/0147; 29.1.2021, Fe 2020/05/0001, jeweils mwN). Auch das Verwaltungsgericht hat - mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen - seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192, mwN).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, handelt es sich bei dem mit Verordnung vom 27. März 2023 erlassenen Bebauungsplan um den ersten Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück.

Weder die NÖ BO 2014 noch das NÖ ROG 2014 sehen eine Übergangsbestimmung für den Fall der erstmaligen Erlassung eines Bebauungsplanes vor.

Das NÖ ROG 2014 sieht lediglich für die Änderung von Bebauungsplänen eine Übergangsbestimmung in § 34 Abs. 3 leg cit vor. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass diese Bestimmung auf die erstmalige Erlassung eines Bebauungsplanes anzuwenden sei. Diese Ansicht kann vom erkennenden Gericht jedoch nicht geteilt werden. Der eindeutige Wortlaut in diesem Absatz „werden durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt“ lässt nur den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber diese Übergangsbestimmung lediglich für den Fall einer „Änderung“ des Bebauungsplanes vorgesehen hat. Im § 33 NÖ ROG findet sich keine derartige Bestimmung. Angemerkt wird, dass auch § 35 NÖ ROG eine Übergangsbestimmung für Bausperren vorsieht (welche im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht anwendbar ist). Es liegt sohin auch nahe, dass es sich bei dem Umstand, dass für die erstmalige Erlassung eines Bebauungsplanes bewusst keine Übergangsbestimmung vorgesehen wurde, sonst hätte dieser auch in § 33 NÖ ROG eine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Änderung des Bebauungsplanes im Sinn des § 34 NÖ ROG auch dann vorliegt, wenn es für irgendeinen Bereich der Katastralgemeinde einen Teilbebauungsplan gibt und nicht zwingend für das betroffene Grundstück selbst, kann nicht gefolgt werden. Dies lässt sich weder aus dem Gesetz ableiten, noch aus der Judikatur. Darüber hinaus wurde dieses Vorbringen von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert.

Im gegenständlichen Fall liegt daher keine Übergangsbestimmung vor und ist der Antrag aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Antrag auf Grenzänderung anhand des nunmehr neuen Bebauungsplanes zu prüfen ist.

Im vorliegenden Fall hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher – erstmals im Verfahren – die gegenständliche Änderung der Grundstückgrenzen aufgrund der Verordnung (Bebauungsplan) vom 27. März 2023 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Sowohl die erste als auch zweite Instanz prüfte die Grenzänderung aufgrund der damals in Geltung stehenden Bausperre. Die Verordnung (Bebauungsplan) vom 27. März 2023 war damals noch nicht in Geltung.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (vgl. VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111 mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN).

Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071; 16.2.2018, Ra 2015/08/0054, mwN; zu weiteren Tatbeständen siehe Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG-Kommentar (2021) § 28, Rz 97).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits hervorgehoben, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201). Das Verwaltungsgericht hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058, mwN).

Gegenständlich liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101), sondern eine solche Ausnahme der meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. (vgl. ähnliche Sachverhaltslage in LVwG NÖ 08.04.2022, LVwG-AV-1318/001-2021, bestätigt durch VwGH Ra 2022/05/0123).

Der gegenständliche Antrag wurde am 29. August 2022 eingebracht. Sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages, und zum Entscheidungszeitunkt der ersten Instanz (17. Oktober 2022) als auch der belangten Behörde (05. Mai 2023) war die Bausperre in Kraft, die Verordnung (Bebauungsplan) vom 27. März 2023 jedoch noch nicht. Vor diesem Hintergrund wurde das gegenständliche Projekt von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt aufgrund des Prüfungsmaßstabes der Verordnung (Bebauungsplan) vom 27. März 2023 geprüft und daher diesbezüglich auch keine Sachverhaltsermittlungen diesbezüglich durchgeführt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Führung des Ermittlungsverfahrens nach § 17 VwGVG in Verbindung mit dem II. Teil des AVG – sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts – zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit (vgl. VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG liegen gegenständlich jedoch nicht vor: Da das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehr in Kraft stehenden Rechtslage keine „Ergänzung“ oder „Feststellung eines im Beschwerdeverfahrens strittigen Sachverhalts“, sondern diesen erstmals, gleichsam als Behörde erster Instanz feststellen würde, ist der angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. LVwG NÖ 08.04.2022, LVwG-AV-1318/001-2021, bestätigt durch VwGH Ra 2022/05/0123).

Untermauert wird dies durch das – aus dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (ErläutRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 mwN.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118). (vgl. LVwG NÖ 08.04.2022, LVwG-AV-1318/001-2021, bestätigt durch VwGH Ra 2022/05/0123).

Aufgrund der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG war auch auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Gesetzmäßigkeit sowie Verfassungskonformität der Verordnung (Bebauungsplan) vom 27. März 2023 nicht einzugehen.

Wenn die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel rügt, indem die erkennende Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung – wie die Beschwerdeführerin ausführt – „Fragen zum Thema Flächenwidmungsplan und Gesetzwidrigkeit der Verordnung über den Bebauungsplan“ teilweise nicht zugelassen worden seien, wird darauf verwiesen, dass lediglich Fragen zum Flächenwidmungsplan teilweise nicht zugelassen wurden. Fragen zum Flächenwidmungsplan waren aufgrund des Umstandes der Zurückverweisung, welcher gleich zu Beginn der Verhandlung bekannt gegeben wurde, nicht erforderlich.

Von der erkennenden Richterin wurde zu Beginn Verhandlung (im Zuge der Erörterung des Sach- und Rechtslage) dargelegt, dass die Verhandlung der Abklärung dient, ob es für das gegenständliche Grundstück vor der Verordnung (Bebauungsplan) vom 27. März 2023 einen anderen Bebauungsplan gegeben hat. In diesem Zuge wurde auch dargelegt, dass aufgrund der oben zitierten Judikatur eine Zurückverweisung an die belangte Behörde beabsichtigt ist und im Zuge der Verhandlung nur geklärt werden soll, ob eine erstmalige Erlassung oder eine Änderung des Bebauungsplanes vorliegt – welches maßgeblich für die anzuwendende Sach- und Rechtslage ist. Fragen insbesondere zum Flächenwidmungsplan waren daher nicht erforderlich. Ein Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor. Fragen zum Bebauungsplan selbst wurden zugelassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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