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LVwG-S-959/001-2023•LVwG N LVwG-S-959/001-2023
LVwG-S-959/001-2023State Administrative CourtMar 15, 2024
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch; häuslicher Unterricht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2023, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „Ort: ***, ***“ als überflüssig zu entfallen hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin basiert auf der Schulversäumnisanzeige der Schulleitung der NÖ Sportmittelschule *** vom 23. Dezember 2022, wonach kein Schulbesuch des Kindes B, geboren am ***, vorliege.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten holte den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 15. Juli 2022 bezüglich Anordnung des Schulbesuches und das dazu ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. November 2022 ein. Weiters wurde ein Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin zum Akt genommen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. Jänner 2023 wurde die Beschwerdeführerin mit Geldstrafe von 110,-- Euro bestraft, weil sie nicht für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Sohnes gesorgt habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 2023 zur Rechtfertigung auf. Mit Schreiben vom 6. März 2023 gab die Beschwerdeführerin eine Rechtfertigung ab, in der sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes angab:
Der häusliche Unterricht unterliege gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung und es müsste die Beschwerdeführerin ihr Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen. Vor dem häuslichen Unterricht sei der Sohn in einer öffentlichen Schule gewesen und habe Stresssymptome gezeigt und Legasthenie entwickelt. Die Anmeldung zum häuslichen Unterricht sei unter der Voraussetzung der freien Prüfungsschulwahl erfolgt. Zum Wohl des Kindes habe man sich dann gegen einen Antritt zur Externistenprüfung entschieden und man habe sich um eine alternative Gleichwertigkeitsfeststellung gekümmert. Das Wohl des Kindes müsse für alle an erster Stelle stehen und es stehe daher außer Frage, den Sohn aus seinem gewohnten Umfeld zu nehmen. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Kinder im häuslichen Unterricht würden zu Kindern im Schulwesen ungleich behandelt.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bestrafte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 10. März 2023 wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:13.12.2022 bis 23.12.2022
Ort:***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in ***, ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen B, geb. ***, zu sorgen, da diese von 13.12.2022 bis 23.12.2022 an allen stattgefundenen Schultagen, ungerechtfertigt dem Unterricht in der NÖ Sportmittelschule ***, ***, ***, ***, ferngeblieben ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. Nr. 35/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falss diese uneinbringlichGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
€ 110,0084 Stunden§ 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985,
BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr.
35/2018
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€11,00
Gesamtbetrag€121,00“
Begründend wurde zur Strafbarkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass der häusliche Unterricht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes untersagt worden sei. Damit ergebe sich die Verpflichtung, dass der Sohn am Regelunterricht teilzunehmen habe. Nach dem Gesetzestext hätten die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für den Schulbesuch zu sorgen und es stehe durch die Anzeige und das eigene Vorbringen fest, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten und es sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die Angaben zum häuslichen Unterricht seien auf Grund der Untersagung irrelevant. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe keine aufschiebende Wirkung und es sei auch nicht vorgebracht worden, dass einem Aufschiebungsantrag stattgegeben worden sei. Zu den Ausführungen, dass das Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule gebracht werden müsste, sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin oblegen sei, rechtzeitig entsprechende Vorsorge für die Erfüllung der Schulpflicht zu treffen. Dazu gehöre, dass Kinder über die entsprechenden Verpflichtungen so aufgeklärt würden, dass sie die Notwendigkeit des regelmäßigen Schulbesuches erkennen würden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes würden Eltern, die den Schulbesuch der Kinder verweigern, das Kindeswohl gefährden. Der vorgebrachte alternative Gleichwertigkeitsnachweis sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuerkennen.
Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die übertretene Rechtsvorschrift gewichtigen öffentlichen Interessen dienen würde und dass eine geringfügige Schuld nicht gegeben sei. Anzulasten sei Eventualvorsatz. Mildernd und erschwerend sei nichts zu werten. Da die allseitigen Verhältnisse nicht nachweislich bekannt gegeben worden seien, sei von einem Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, einer Sorgepflicht und keinem Vermögen ausgegangen worden. Die Strafhöhe entspreche dem Verschulden und stelle die gesetzliche Mindeststrafe dar.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.
1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Sohn sei auf Grund physischer und psychischer Symptome zu den damals geltenden Bedingungen zum häuslichen Unterricht gemeldet worden. Je näher die Prüfungstermine gerückt seien und sich abgezeichnet habe, dass es weder eine Aushändigung der Lehrstoffsammlung noch ein persönliches Kennenlernen der prüfenden Personen und der Schule gebe, umso mehr hätten sich die Stresssymptome verschlechtert. Es seien seitens der Behörden auch nicht alle Fragen der Beschwerdeführerin beantwortet worden. Ein alternativer Gleichwertigkeitsnachweis sei eingeholt worden. Die Würde des Menschen sei nach der Verfassung der höchste Wert und es müsse der Staat eine Verletzung der Menschenwürde verhindern. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei Beschwerde erhoben worden und es habe die Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen, weshalb die Entscheidung nicht rechtskräftig sei; außerdem sei die aufschiebende Wirkung beantragt worden. Das Kind sei aufgeklärt worden, jedoch sei es nicht menschenwürdig, sich täglich den unerträglichen und gesundheitsschädlichen Umständen auszusetzen. Das Kind weigere sich in die Schule zu gehen. Die Kinder- und Jugendfürsorge habe bei einer Überprüfung keine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Das Kind sei Mitglied eines Vereins und daher nicht mehr Kind im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985. Der häusliche Unterricht unterliege gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung. Es liege eine Verletzung des Kindeswohles vor und es würden die dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Bestimmungen gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art. 14 GRC; EMRK) verstoßen. Durch die Änderung des § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 sei eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegeben, es liege eine menschenunwürdige Behandlung vor und ein Verstoß gegen das BVG Kinderrechte.
Beantragt wurde das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes B, geboren am ***.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 15. Juli 2022, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass das Kind wegen Nichtablegung der Externistenprüfung im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. November 2022, Zl. ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2022 zugestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der eingebrachten Revision wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und es wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Revision zurückgewiesen.
Das genannte Kind versäumte seit Schulbeginn und jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum von 13. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2022 an allen abgehaltenen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der sprengelmäßig zuständigen NÖ Sportmittelschule ***. Es erfolgte auch kein Schulbesuch an einer anderen Schule und es wurde ein Schulbesuch im Schuljahr 2022/23 nicht einmal versucht. Es lag auch keine Befreiung vom Schulbesuch vor.
Die Beschwerdeführerin war im angelasteten Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten (sie wies eine im Februar 2020 rechtskräftig gewordene und nach wie vor ungetilgte Übertretung der StVO 1960 auf).
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihr Einkommen im Jahr 2021 3.885,53 Euro betragen habe. Es würden zwei Sorgepflichten bestehen und kein nennenswertes Vermögen.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Es wurde auch Einsicht in den Verwaltungsstraf- und Gerichtsakt zu dem die Beschwerdeführerin betreffenden weiteren Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwGS-1558/001-2023 genommen. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:
Es ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie Mutter und Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Kindes B, geboren am ***, ist. Die Beschwerdeführerin hat auch das Vorliegen eines Bescheides der Bildungsdirektion und eines dazu ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestritten und sind diese Entscheidungen samt Zustellnachweisen aktenkundig. Dass einem gegen das Erkenntnis erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, hat die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit vorgebracht und es wurde auch keine Entscheidung über einen solchen Aufschiebungsantrag vorgelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich vielmehr, dass keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und dass die Beschwerde und die Revision abschlägig erledigt wurden (s. den hg. Aktenvermerk vom 11.3.2024). Es entspricht auch der Aktenlage und insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin, dass das Kind seit Schulbeginn und jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum an allen abgehaltenen Schultagen den Unterricht an der sprengelmäßig zuständigen Schule ungerechtfertigt versäumt hat und dass auch kein Schulbesuch an einer anderen Schule erfolgte. Es wurde im gesamten Verfahren eine Unmöglichkeit des Schulbesuches nicht einmal ansatzweise aufgezeigt oder auch nur konkret und subtantiiert vorgebracht. Ein Schulbesuch im relevanten Schuljahr wurde nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht einmal versucht. Anhaltspunkte für eine Befreiung vom Schulbesuch sind keine gegeben und es wurde eine erfolgte Befreiung auch nie behauptet. Zur nicht gegebenen absoluten Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist auf den aktenkundigen Auszug über ihre verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 27. Dezember 2022 zu verweisen. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Angaben getätigt. Es werden die von ihr mit Schreiben vom 28. Mai 2023 im Verfahren zur Zl. LVwG-S-1558/001-2023 mitgeteilten Verhältnisse zu Grunde gelegt.
3.1. § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, lautet:
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“
3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:
Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Sohnes B wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil das Kind im Zeitraum 13. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2022 an allen abgehaltenen Schultagen, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, versäumte das Kind tatsächlich in diesem Zeitraum ungerechtfertigt den Unterricht. Es lag auch keine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) vor.
Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt wurde, ergibt sich aus der rechtskräftigen Anordnung des Schulbesuches die Verpflichtung des Kindes zum Schulbesuch.
Die vorgebrachte Vereinsmitgliedschaft („C“) vermag daran nichts zu ändern.
Zur Kritik der Beschwerdeführerin an den Modalitäten der Externistenprüfung ist auszuführen, dass die Nichtablegung der Externistenprüfung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Davon abgesehen ist hinsichtlich der erfolgten Novellierung des § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl. I Nr. 232/2021 auf die gesetzgeberische Absicht (s. 1245 dBNR, 27. GP, S 3) zu verweisen und hinsichtlich des Vorbringens zur Einholung von alternativen Gleichwertigkeitsnachweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. etwa VwSlg. 14.669 A/1997; VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162; 21.6.2023, Ra 2023/10/0150).
Zur Berufung der Beschwerdeführerin auf die Unbeschränktheit des häuslichen Unterrichts und auf Art. 17 StGG bzw. zur allgemeinen Kritik am System des öffentlichen Pflichtschulwesens ist auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2022, E 2766/2022, zu verweisen, in dem wörtlich Folgendes ausgesprochen wurde:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 ausgesprochen hat, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.“
Zu Art. 14 GRC ist auszuführen, dass sich auch mit Blick darauf keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt. Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung fallbezogen überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015), normiert sie ein Recht auf Bildung und ein Elternrecht, wobei das Elternrecht aber seine Grenze im Kindeswohl findet und im Interesse der Allgemeinheit beschränkt werden kann (vgl. etwa Vedder/Heintschel von Heinegg [Hrsg], Europäisches Unionsrecht2, Rn 8 und 10 zu Art. 14 GRC).
Durch den Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, zumal keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die höchstgerichtlichen Verfahren abschlägig beendet wurden.
Ein fehlendes Verschulden wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt:
Die Beschwerdeführerin konnte im Tatzeitraum nicht darauf vertrauen, dass das Kind trotz rechtskräftiger Anordnung des Schulbesuches dem Unterricht fernbleiben darf.
Zum (allgemein gehaltenen) Vorbringen, wonach das Kind den Schulbesuch verweigere und gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule gebracht werden müsste, ist auszuführen, dass dem bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht entgegengehalten hat, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig entsprechende Vorsorge für die Erfüllung der Schulpflicht treffen hätte müssen, wozu auch gehört, das Kind über die gesetzlichen Verpflichtungen so aufzuklären, dass es die Notwendigkeit des Schulbesuches erkennt. Es ist nämlich Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen, wobei es den Eltern überlassen ist, wie sie den Verpflichtungen im Einzelfall gewaltfrei nachkommen (vgl. etwa LVwG Tirol 15.6.2023, LVwG-2023/27/0289-3). Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Einklang stehen (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015, Punkt 3.5.).
Den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist es gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. etwa VwGH 23.9.1993, 93/10/0005). Das Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).
Dass die Beschwerdeführerin in diesem Sinne versucht hätte für den Schulbesuch des Kindes zu sorgen, wurde von ihr nicht einmal behauptet bzw. ergibt sich im Gegenteil aus ihren Angaben, dass sie den Schulbesuch ablehnt. Ein Schulbesuch des Kindes im Schuljahr 2022/23 wurde nicht einmal versucht. Es wurde dabei im gesamten Verfahren eine Unmöglichkeit des Schulbesuches im relevanten Schuljahr nicht einmal ansatzweise aufgezeigt oder auch nur konkret und subtantiiert vorgebracht. Dabei ist festzuhalten, dass entsprechend dem Bescheid der Bildungsdirektion bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen war, wobei es sich aber nicht zwingend um die sprengelmäßige NÖ Sportmittelschule *** handeln hätte müssen.
Ein allfälliges Missverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtungen geht zu ihren Lasten (vgl. etwa bereits VwGH 22.3.1973, 1442/72).
Festzuhalten ist, dass es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. bereits VwGH 23.2.1966, 1235/65). Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es hiefür eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedarf (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Solange ein fehlendes Verschulden – wie im vorliegenden Fall – nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. neben der bereits zitierten Judikatur etwa auch VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 2.3.). Darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).
Die aus § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 resultierende Pflicht als Mutter für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, wurde im vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).
Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. Die Wortfolge „Ort: ***, ***“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kann dabei als überflüssig entfallen.
Nach § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt der gesetzliche Strafrahmen bei Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro bzw. bei zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).
Die Beschwerdeführerin hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Milderungsgründe und Erschwerungsgründe liegen keine vor, insbesondere sind weder absolute Unbescholtenheit noch reumütiges Geständnis gegeben. Zu den finanziellen Verhältnissen ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen.
In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls zu hoch, weil ohnehin nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurden (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.3.2012, 2011/02/0244). Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vor (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).
Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. etwa VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041). Die Verhängung einer Geldstrafe ist zudem selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und es besteht auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).
Die Strafhöhe wurde von der Beschwerdeführerin auch im gesamten Verfahren nicht als überhöht bekämpft.
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 11,-- Euro festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind – zumal keine Spruchänderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte – mit 22,-- Euro festzusetzen.
4.4. Zum Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift:
Zum Beschwerdeantrag, eine „komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen“, ist auszuführen, dass – worauf auch bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. November 2022 hingewiesen wurde – § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert (vgl. etwa VwGH 18.2.1992, 92/07/0016). Eine Verpflichtung, Akten, Aktenteile oder Kopien davon zu übersenden besteht nicht (vgl. etwa VwGH 13.4.1999, 97/08/0160; 19.10.2004, 2003/03/0078; 27.3.2012, 2009/10/0225). Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, im Rahmen der festgesetzten Parteienverkehrszeiten – sei es bei der belangten Behörde oder bei Gericht – Akteneinsicht zu nehmen (vgl. idS etwa VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184, Rn 12). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin der für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Akteninhalt bekannt ist.
4.5. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen und in dem sie keine Beweisanträge gestellt hat – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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