LVwG N LVwG-AV-1456/001-2022

LVwG-AV-1456/001-2022State Administrative CourtMar 15, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Ersatzvornahme; Vorauszahlung; Titelbescheid; Schonungsprinzip;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1456/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1456.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. September 2022, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. August 2023 und 01. März 2024 zu Recht:

1. Hinsichtlich des Spruchpunktes I (Anordnung der Ersatzvornahme) wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Hinsichtlich des Spruchpunktes II (Kostenvorauszahlung) wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insoweit stattgeben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von 26.612,00 Euro (bestehend aus 24.360,00 Euro für den Abbruch der Gebäude sowie 252,00 Euro für das Abschalten der Stromleitungen) binnen vier Wochen auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu überweisen oder bei dieser Behörde einzuzahlen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) ersuchte mit Schreiben vom 07. September 2016 die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge. belangte Behörde) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) um Vollstreckung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013, Zl. ***, mit dem A als Verpflichtete (in der Folge: Beschwerdeführerin) ein Abbruchauftrag betreffend ein Kleingartenhaus und eine Gerätehütte (gemäß der NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996) erteilt worden sei. In einem wurde mitgeteilt, dass dieser Bescheid infolge der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-1305/001-2015, in Rechtskraft erwachsen und dem Auftrag „bis 29. August 2016“ noch nicht nachgekommen worden sei.

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. September 2016 („Androhung der Ersatzvornahme“) wurde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme der mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 auferlegten Verpflichtung angedroht. Die belangte Behörde setzte der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 4 VVG und eine „letzte Frist“ bis 28. März 2017. Weiters erfolgte der Hinweis, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin von jemand anderen erbracht würde, wenn sie ihre Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllen würde.

1.3. Infolge dessen, dass dieses Schreiben nach Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Abholfrist behoben wurde, richtete die belangte Behörde am 24. Jänner 2017 erneut ein Schreiben an die Beschwerdeführerin („Androhung der Ersatzvornahme“), mit dem ihr im Hinblick auf den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 unter Bezugnahme auf § 4 VVG noch einmal eine Frist für die Erbringungen der Leistungen bis 30. Juni 2017 gesetzt wurde. Erneut erfolgte der Hinweis, dass die Leistungen auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin von jemand anderen erbracht würden, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen würde.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2022 wurde (I.) gegenüber der Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 24. Jänner 2017 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und (II.) die Beschwerdeführerin verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von 68.568,00 Euro (bestehend aus 68.316,00 Euro für den Abbruch des Gebäudes sowie 252,00 Euro für das Abschalten der Stromleitungen) bis 14. Oktober 2022 mit beiliegendem Zahlschein oder bei der belangten Behörde einzuzahlen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin den rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag gemäß Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 nicht innerhalb der mit Schreiben vom 24. Jänner 2017 gesetzten Frist bis 30. Juni 2017 nachgekommen sei.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 bei der Baubehörde I. Instanz einen Antrag auf Bauplatzerklärung sowie Baubewilligung der Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gestellt. Dieser Bauantrag sei mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 11. März 2019 zurückgewiesen worden und letztlich infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen; die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Oktober 2021 sei die Beschwerdeführerin über von ihr eingeholten Kostenvoranschläge informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zur hierzu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02. November 2021 sei auszuführen, dass es zwar zutreffe, dass der Spruch des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 in der Androhung der Ersatzvornahme um das Wort „sind“ ergänzt worden sei, dies jedoch nur aus Gründen besseren Lesbarkeit; der Inhalt des Spruchs dieses Bescheides sei nicht abgeändert worden. Zudem sei es zutreffend, dass sich das Angebot der C GmbH vom 18. Jänner 2021 nicht auf das verfahrensgegenständliche Grundstück beziehe, dies sei aber kein Fehler der belangten Behörde und würden dadurch die Feststellungen des beigezogenen Amtssachverständigen, der sich in erster Linie auf die Kosten der Abbrucharbeiten beschränkte, nicht invalidiert. Von der Beiziehung eines elektrotechnischen Sachverständigen werde abgesehen, weil das Verfahren nunmehr schon mehr als neun Jahre andauere und eine solche Beziehung im Hinblick auf die eingeholten Angebote der Fachfirmen nicht erforderlich sei. Zu den für die Abbrucharbeiten von zwei Fachfirmen vorgelegten Kostenvoranschläge sei auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 17. September 2021 zu verweisen, wonach dem Angebot von D aus fachlicher Sicht der Vorzug zu geben sei, weil dieses auch die Fundamente der Abbruchobjekte miteinschließe.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, im Spruch des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I., Anordnung Ersatzvornahme) der Inhalt des Spruchs der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 nicht korrekt wiedergegeben worden sei; im ersten Satz dieses Bescheidspruchs sei das Wort „sind“ nicht enthalten, dieses werde von der belangten Behörde aber dennoch angefügt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich eine Vollstreckung – Anordnung der Ersatzvornahme als Vollstreckungsverfügung – als unzulässig, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege oder wenn der Verpflichtung bereits entsprochen worden sei; unzulässig sei die Vollstreckung auch dann wenn der Titelbescheid zu unbestimmt sei. Im vorliegenden Fall liege kein entsprechender Titelbescheid vor, da der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht mit dem (wohl als Titelbescheid formulierten) Bescheid vom 09. Juli 2013 übereinstimme; durch die erforderliche Hinzufügung des Wortes „sind“ werde deutlich, dass der Titelbescheid zu unbestimmt sei. Zudem werde die Beschwerdeführerin erneut an die Baubehörde I. Instanz zur Stellung eines Antrags auf Baubewilligung herantreten; nunmehr werde eine Zustimmung der Grundstückseigentümerin beigebracht werden. Das Angebot der C GmbH vom 18. Jänner 2021 beziehe sich überdies nicht auf das in Rede stehende Grundstück; insoweit erweise sich auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen als unschlüssig. Das Fundament werde vom Abbruchauftrag nicht umfasst, weshalb das Angebot, welches das Fundament miteinschließe, auszuscheiden gewesen wäre. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde ausführe, dass die „Grundeigentümerin“ der Verpflichtung bislang nicht nachgekommen sei; die Beschwerdeführerin sei eben nicht Grundeigentümerin. Auch treffe es nicht zu, dass das gegenständliche Verfahren seit neun Jahren anhängig sei, da dies frühestens mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Februar 2016 (Anmerkung: Abweisung der Beschwerde betreffend den Abbruchauftrag vom 09. Juli 2013) der Fall sein könne; insofern könne die Begründung der belangten Behörde betreffend die Nichtbeiziehung eines elektrotechnischen Sachverständigen nicht nachvollzogen werden.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. November 2022 unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte mit Ladung vom 13. Juli 2023 über die Beschwerde der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22. August 2023 an.

3.2. Am 21. August 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie mitteilte, am heutigen Tag um Baubewilligung für ein Gebäude auf dem betreffenden Grundstück angesucht zu haben. Dieser Antrag betreffe einen Teil des Naturstandes des vom angefochtenen Bescheid erfassten Gebäudes (bebaute Fläche von 37 m2), welches Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 (Titelbescheid) sei. Diese 37 m2 könnten als Teil der 50 m2 für sich separat bestehen, sie seien baulich trennbar von der Differenz zu der in der Natur bestehenden bebauten Fläche von 50 m2 im Ausmaß von 13 m2. Dabei handle es sich auch um ein von vorhergehenden Bauansuchen vom 27. Dezember 2018 und 09. November 2021, welche zurückgewiesen worden seien, verschiedenes Ansuchen, weil der neue Antrag nicht auf einen Bestandsplan, sondern auf ein anderes Bauvorhaben gerichtet sei. Dieses andere Bauansuchen stehe daher der Vollstreckbarkeit des Titelbescheides entgegen. Einreichpläne waren weder der Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch dem Bauansuchen an die Baubehörde I. Instanz vom 21. August 2023 angeschlossen.

Darüber hinaus trat die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme der Höhe der Kostenvorschreibung im angefochtenen Bescheid entgegen. Es mangle an einer nachvollziehbaren Begründung, warum die belangte Behörde das höhere Angebot der beiden Baufirmen gewählt habe. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Höhe der Vorschreibung nachzuvollziehen, eine amtliche Kostenschätzung müsse dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung gewährleisten. Die Beschwerdeführerin legte zwei von ihr eingeholte Alternativangebote vor, die – sollte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Ersatzvornahme angezeigt sein – allein verhältnismäßig und angemessen sein könnten (Kostenbelastung in Höhe von ca. 20.000,00 Euro); durch diese Alternativangebote komme auch die Unverhältnismäßigkeit des von der belangten Behörde zugrunde gelegten Angebots zum Ausdruck.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch Einbeziehung des von der Baubehörde I. Instanz vorgelegten Bauaktes. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dargelegt, dem am Vortag bei der Baubehörde I. Instanz eingereichten Bauansuchen noch keine Einreichpläne angeschlossen zu haben, da diese erst erarbeitet würden; diese würden alsbald nachgereicht werden. Zudem teilte die Beschwerdeführerin betreffend das vom angefochtenen Bescheid umfasste Nebengebäude mit, dass der Abbruch in Eigenregie beabsichtigt sei und dies bis Ende November 2023 erfolgen werde.

3.4. Mit E-Mail-Eingabe vom 19. September 2023 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die der Baubehörde I. Instanz – infolge eines Verbesserungsauftrags betreffend das Bauansuchen vom 21. August 2023 – übermittelten Einreichunterlagen (insbesondere Bauplan, Baubeschreibung).

3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 zu der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. August 2023 in Aussicht gestellten Entfernung des Nebengebäudes in Eigenregie bis Ende November 2023 Stellung zu nehmen und die Entfernung des Nebengebäudes zu bescheinigen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Verfahrensstand betreffend das Bauansuchen vom 21. August 2023 bekanntzugeben.

3.6. Die Baubehörde I. Instanz teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – nach hg. Anfrage – mit E-Mail-Eingabe vom 08. Jänner 2024 mit, dass am heutigen Tag ein Bescheid abgefertigt worden sei, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung vom 21. August 2023 mangels eines liquiden Nachweises der Zustimmung der Grundstückseigentümerin gemäß § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen worden sei.

3.7. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2024 teilte die Beschwerdeführerin (offensichtlich noch in Unkenntnis des Zurückweisungsbescheides vom 08.01.2024) mit, dass die Entfernung des Nebengebäudes bis dato nicht veranlasst worden sei, da infolge einer Novellierung des NÖ Kleingartengesetzes nunmehr Gerätehütten mit einer bebauten Fläche von maximal 6 m2 zulässig seien. Dementsprechend sei per 27. Dezember 2023 ein auf das bestehende Nebengebäude Bezug habendes Bauansuchen bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht bzw. das Bauansuchen vom 21. August 2023 „erweitert“ worden, was mit einem Schriftsatz an die Baubehörde I. Instanz vom heutigen Tag noch einmal klargestellt worden sei. Im Hinblick auf das erweiterte Bauvorhaben könne keine Vollstreckbarkeit baupolizeilicher Aufträge konstatiert werden.

3.8. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2024 zog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für Bautechnik E (in der Folge: Amtssachverständiger) bei, der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren Stellungnahmen zu den von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschlägen erstattet hat. Der Amtssachverständige wurde um Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. August 2023 vorgelegten Kostenvoranschlägen unter Berücksichtigung des Umfangs des zu vollstreckenden baupolizeilichen Auftrags ersucht. In einem wurde der Amtssachverständige ermächtigt, bei Unklarheiten in Kontakt mit jenen Baufirmen zu treten, die die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kostenvoranschläge erstattet haben.

3.9. Der Amtssachverständige erstattete – nach Einholung aktualisierter Angebote von den von der Beschwerdeführerin angefragten Baufirmen – mit Schreiben vom 16. Februar 2024 die folgende Stellungnahme:

„Nach Durchsicht der beiden Anbote wurde festgestellt, dass entgegen der Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. Jänner 2017, die Leistung des Abbruchs des Nebengebäudes aus Betonschalsteinen mit einer Größe von ca. 3,50 m x 3,00 m, ca. 2,30 m hoch, in den beiden Anboten nicht berücksichtigt ist.

Im Anbot der Firma F wird in den Anbotsgrundlagen festgehalten, dass „... derzeit keine längere Preisgarantie zugesagt werden kann.“ Das Anbot der Fa. G ist nicht mehr gültig, auf Seite 3 ist angeführt, dass dieses Anbot nur bis zum 31. Dezember 2023 gültig ist.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2024 des LVwG Niederösterreich wurde der Sachverständige ermächtigt, bei etwaigen Unklarheiten, direkt Kontakt mit den angebotslegenden Unternehmen aufzunehmen.

Dies geschah telefonisch am 17. Jänner 2024, sowohl mit der Fa. F (Hr. H), als auch mit der Fa. G (Hr. I).

Beide wurden ersucht, die Anbote hinsichtlich der Kosten für den Abbruch des Nebengebäudes zu ergänzen, und bekanntzugeben, ob die in den Anboten angeführten Pauschalen noch gültig sind.

Sollte dies nicht der Fall sein, wurde um Aktualisierung der beiden Anbote ersucht.

Am 22. Jänner 2024 wurde ein Ortsaugenschein von außerhalb der Liegenschaft abgehalten und die beiden Gebäude sowie die Zufahrtsituation fotografiert (siehe Beilagen)

Am 22. Jänner 2024 wurde ein Foto des Nebengebäudes per E-Mail sowohl der Fa. F, als auch der Fa. G übermittelt.

Am 24. Jänner 2024 wurde dem Sachverständigen per E-Mail das aktualisierte Anbot der Fa. G mit Datum vom 24.01.2024 übermittelt.

Am 6. Februar 2024 wurde dem Sachverständigen per E-Mail das aktualisierte Anbot der Fa. F mit Datum vom 06.02.2024 übermittelt.

Beide Anbote berücksichtigen jetzt auch den Abbruch des Nebengebäudes.

Beurteilungsgegenständlich sind nunmehr die beiden nachstehend angeführten Kostenvoranschläge:

F GmbH, *** vom

06.02. 2024 Pauschale exkl. 20 % MWSt. € 20.300,--

  • 20 % MWSt. € 4.060,--

Pauschal inkl. 20 % MWSt. € 24.360,--

Das Angebot gilt bis zum 30.06.2024.

G GmbH, *** vom 23.01.2024, interne Nr. ***

Variante 1 Pauschale exkl. 20 % MWSt. € 21.500,--

  • 20 % MWSt. € 4.300,--

Pauschal inkl. 20 % MWSt. € 25.800,--

Das Angebot gilt bis zum 30.06.2024.

Nach Überprüfung der beiden Vorkostenvoranschläge kann nachstehendes ausgeführt werden:

Die in der Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. Jänner 2017 angeführten Leistungen („das auf der Liegenschaft ***, ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete

Einfamilienhaus sowie das Nebengebäude aus Betonschalsteinen mit einer Größe von ca. 3,50 m x 3,00 m, ca. 2,30 m hoch, sind zu entfernen. Die Bauteile sind abzubrechen nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen.“) sind in beiden Kostenvoranschlägen enthalten.

Beide Kostenvoranschläge sind rechnerisch richtig, wobei jeweils Pauschalen angeführt sind.

Hinsichtlich der Frage, ob die Angebote als angemessen anzusehen sind, wird darauf hingewiesen, dass beide Angebote Pauschalen beinhalten.

Pauschale bedeutet, dass eine fixe Sache – im gegenständlichen Fall der Abbruch von zwei genau definierten Bauwerken – zu einem fix vereinbarten Preis durchzuführen ist. Wesentlich dabei ist, dass das Kostenrisiko in jedem Fall beim Auftragnehmer liegt. Es ist daher unerheblich, wie seitens der beiden anbietenden Firmen im Hintergrund für diese Pauschalen kalkuliert wurde.

In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass beide Pauschalangebote, alle im Zuge der Ersatzvornahme geforderten Leistungen umfassen, und übereinstimmend mit rund € 25.000,-- inkl. MwSt das Auslagen

finden.

Nicht Gegenstand der Prüfung sind jene – zum Teil klein gedruckten rechtlichen Ausführungen in den Kostenvoranschlägen – die nach den Angebotssummen (z.B. Anbotsgrundlagen) angeführt sind.“

Diese Stellungnahme (samt den beigelegten aktualisierten Kostenvoranschlägen; Fotos) wurde den Parteien des Verfahrens zur Vorbereitung auf die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung am 01. März 2024 übermittelt.

3.10. Mit E-Mail-Eingabe vom 28. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, am heutigen Tag erneut um baubehördliche Bewilligung für ein Kleingartenhaus samt Gerätehütte gemäß Einreichplan bei der Baubehörde I. Instanz angesucht zu haben; dieser E-Mail-Eingabe wurden die der Baubehörde I. Instanz übermittelten (noch nicht unterfertigten) Einreichunterlagen angeschlossen.

3.11. Mit E-Mail-Eingabe vom 29. Februar 2024 teilte die Baubehörde I. Instanz betreffend anhängige Baubewilligungsverfahren mit, dass (wie oben dargelegt) das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 21. August 2023 (betreffend Kleingartenhaus) mit Bescheid vom 08. Jänner 2024 zurückgewiesen worden sei; gegen diesen Zurückweisungsbescheid habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Jänner 2024 Berufung erhoben. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 ergänzend zum Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 21. August 2023 (betreffend Kleingartenhaus) die Genehmigung der Gerätehütte (Schuppen im Ausmaß von 6 m² in der linken hinteren Ecke, bestehend aus Betonschalsteinen) beantragt; hierzu sei ein separates Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin angekündigt, einen weiteren Antrag (betreffend Kleingartenhaus und Nebengebäude) einbringen zu wollen; entsprechende Unterlagen seien vorab per E-Mail übermittelt worden, ein unterfertigter Antrag samt Beilagen liege noch nicht vor.

3.12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 01. März 2024 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog zur Verhandlung den Amtssachverständigen bei. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Gerichtsakes, namentlich jener Unterlagen, die im Nachgang zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. August 2023 protokolliert wurden, sowie durch die Erörterung der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Februar 2024 betreffend die eingeholten Kostenvoranschläge.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde ergänzend vorgebracht, dass das neuerliche Bauansuchen nunmehr auch im Original bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht worden sei, dieses Bauansuchen ein Kleingartenhaus und eine Gerätehütte im Ausmaß von 6 m2 umfasse sowie die Zustimmung der Grundstückseigentümerin durch Unterschrift liquid nachgewiesen worden sei.

Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Februar 2024 sowie zu den von diesem eingeholten aktualisierten Kostenvoranschlägen (nunmehr auch betreffend das Nebengebäude) führte die Beschwerdeführerin aus, dass nicht nachvollzogen werden können, warum die Firmen für das Nebengebäude einen Betrag von ca. 5.000,00 Euro veranschlagt; es müsste mit ca. 2.500,00 Euro das Auslangen gefunden werden können, zumal die Baustelle bereits eingerichtet und eine Mulde vorhanden sei. Diesen Ausführungen hielt der Amtssachverständige entgegen, dass die beiden Firmen – wie schon im August 2023 – jeweils Pauschalangebote gelegt haben, in denen die Kalkulation nicht offengelegt worden sei. Es treffe – so der Amtssachverständige – nicht zu, dass die Firmen das Nebengebäude jeweils mit ca. 5.000,00 Euro veranschlagt hätten, vielmehr sei im Jänner 2024 jeweils eine Pauschale für die Entfernung des Haupt- und Nebengebäudes, ohne zwischen den beiden Gebäuden zu differenzieren, neu berechnet worden.

Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Titelbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 einer Vollstreckung mangels hinreichender Konkretisierung nicht zugänglich sei; im Spruch würden die Bauwerke lediglich bezeichnet werden ( „Einfamilienhaus“), die genaue Lage (etwa planliche Darstellung) würde sich daraus aber nicht ergeben. Sollte der Titelbescheid – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – einer Vollstreckung zugänglich betrachtet werden, würde jedoch ein Bauansuchen betreffend ein jedes Einfamilienhauses auf dem betreffenden Grundstück die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides hemmen, weil der Titelbescheid das Einfamilienhaus nicht konkret bezeichnet. Zudem sei auf dem Grundstück nie ein Einfamilienhaus bewilligt oder errichtet worden, dieses sei in den ursprünglichen Einreichunterlagen stets als Kleingartenhaus bezeichnet gewesen; der Titelbescheid gehe auch deshalb ins Leere.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung der Aufschlüsselung der Kostenberechnungen, die den neu vorgelegten Pauschalangeboten der Baufirmen betreffend die Entfernung des Haupt- und Nebengebäudes zugrunde liegt, sowie die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss der bei den Baubehörden I. und II. Instanz anhängigen Bewilligungsverfahren.

3.13. Die Baubehörde I. Instanz teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit E-Mail vom 01. März 2024 – entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit, dass der angekündigte Antrag um Baubewilligung mit gestrigem Tag, 29. Februar 2024, bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht und ein entsprechendes Bauansuchen nunmehr anhängig sei.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin (und Pächterin des Grundstücks Nr. ***, KG ***; Grundstückseigentümerin: Stadtgemeinde ***) der folgende Auftrag erteilt:

„Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilt Frau A als Bauwerkseigentümerin den Auftrag, das auf der Liegenschaft ***, ***, ***, Gdst. Nr. ***, EZ ***, errichtete Einfamilienhaus sowie das Nebengebäude aus Betonschalsteinen mit einer Größe von ca. 3,50 m x 3,00 m, ca. 2,30 m hoch, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Die Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen.“

In der Begründung dieses Bescheides ist wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Mit Bescheid vom 12.07.1993 wurde auf dem gegenständlichen Grundstück (***) die Errichtung eines Kleingartenhauses mit Keller, Erdgeschoß und teilweise ausgebautem Dachgeschoß mit einer Größe von 6,60 m x 7,50 m = 49,5 m2, einer Traufenhöhe von 3,30 m und einer Giebelhöhe von 5,50 m bewilligt.

Am 12.12.2000 ist die Fertigstellungsanzeige zu diesem Bauvorhaben ha. eingelangt. Es wurden keine Abweichungen zur Bewilligung angezeigt und liegt eine Bescheinigung des Bauführers (J) vor, mit welcher die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestätigt wird.

Im Zuge einer Erhebung vor Ort am 17,10.2012 konnte augenscheinlich festgestellt werden, dass das Kleingartenhaus höher als bewilligt ist. Am 27.03.2013 wurde eine Baugebrechensverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, bei welcher auch eine Skizze des damaligen Planverfassers (K) vorgelegt wurde, aus welcher hervorgeht, dass die tatsächliche Traufenhöhe des Gebäudes ca 3,74 m und die tatsächliche Firsthöhe ca. 6,44 m beträgt. Für dieses Gebäude liegt daher keine Bewilligung vor. Es findet sich auch kein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung im Bauakt.

Weiters konnte augenscheinlich festgestellt werden, dass in der linken hinteren Ecke der Parzelle ein Nebengebäude aus Betonschalsteinen mit einer Größe von ca. 3,50 m x 3,00 m und einer Höhe von ca. 2,30 m auf der Liegenschaft errichtet werden. Auch für das Nebengebäude liegt keine Bewilligung und kein Ansuchen ha. auf.“

Dieser Bescheid erwuchs – infolge von Entscheidungen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zuletzt vom 11. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-1305/001-2015, – in Rechtskraft.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des von der Baubehörde I. Instanz vorgelegten Bauaktes und erweisen sich im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Der festgestellten Rechtskraft des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 liegt der Ausgang des weiteren Rechtsmittelverfahren zugrunde: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz) vom 19. Februar 2014 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend das Nebengebäude (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, der Berufung hinsichtlich des Einfamilienhauses (Spruchpunkt III.) insofern stattgegeben, als der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08. April 2015, Zl. LVwG-AB-14-0481, hinsichtlich des Spruchpunktes II. (betreffend Nebengebäude) als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich des Spruchpunktes III. (betreffend Einfamilienhaus) wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben. Mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 26. August 2015, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013, betreffend das auf der Liegenschaft ***, ***, ***, Gdst. Nr. ***, EZ ***, errichtete Einfamilienhaus, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-1305/001-2015, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

4.2. Infolge des Ersuchens der Baubehörde I. Instanz vom 07. September 2016 um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin (jedenfalls) mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2017 eine Nachfrist zur Erfüllung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz „vom 09.07.2013, Zahl ***“ bis 30. Juni 2017 unter gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme eingeräumt und die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass andernfalls die Leistungen auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin von jemand anderem erbracht werden würden. In diesem Schreiben ist die Verpflichtung gemäß dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 wörtlich wie folgt wiedergegeben:

„Das auf der Liegenschaft ***, ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Einfamilienhaus sowie das Nebengebäude aus Betonschalsteinen mit einer Größe von ca. 3,50 m x 3,00 m, ca. 2,30 m hoch, sind zu entfernen.

Die Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen.“

Beweiswürdigung:

Diese Feststellung liegt der eindeutige Inhalt der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden „Androhung der Ersatzvornahme“, Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2017, zugrunde.

4.3. Die Beschwerdeführerin hat die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, topographische Anschrift ***, ***, ***, errichteten Objekte – ein Haupt- und ein Nebengebäude – bis dato nicht entfernt bzw. entfernen lassen. Betreffend das bezeichnete Grundstück, ***, sind derzeit drei Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin bei den Baubehörden I. und II. Instanz anhängig:

1. )Bauansuchen vom 21. August 2023 betreffend „Rückbauarbeiten am Wohnhaus ***, ***“; entsprechend der Baubeschreibung ist der Rückbau des bestehenden Wohnhauses in eine Kleingartenhütte geplant, um den Vorgaben des NÖ Kleingartengesetzes zu entsprechen. Das Kellergeschoss soll auf eine verbaute Fläche von 36,72 m2 reduziert werden, wobei die darüber hinausgehende Kellerfläche von 15,64 m2 mit einer Terrasse überbaut und die darunter liegenden Räumlichkeiten von den verbleibenden Kellerräumlichkeiten nicht mehr zugänglich sein werden. Im Erdgeschoss soll die verbaute Fläche auf 36,72 m2 durch Abbruch der nordseitigen sowie Teilflächen der ost- und westseitigen Außenwände reduziert werden; die nordseitige Außenwand wird auf einer Stahlbetonkonstruktion neu errichtet (Rückversetzung dieser Wand gemäß Lageplan um 2,30 m). Im Dachgeschoss ist die Abtragung des bestehenden Satteldachs und Neuerrichtung eines Mansarddaches unter Herbeiführung einer Reduktion der Höhe des Gebäudes (Reduktion des absoluten Hochpunktes um zumindest 1,5 m) projektiert.

Dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 08. Jänner 2024 mangels liquiden Nachweises der Zustimmung der Grundstückseigentümerin zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid ist bis dato das Berufungsverfahren anhängig.

2. )Bauansuchen vom 27. Dezember 2023 betreffend Gerätehütte (Schuppen im Ausmaß von 6 m2 in der linken hinteren Ecke, bestehend aus Betonschalsteinen).

Dieses Bauansuchen ist bis dato bei der Baubehörde I. Instanz anhängig.

3. )Bauansuchen vom 29. Februar 2024 betreffend bauliche Änderungen am bestehenden Objekt und der dazu gehörigen Gerätehütte in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***; entsprechend der Baubeschreibung ist der Rückbau des bestehenden Wohnhauses und der Gerätehütte geplant, um den Vorgaben des NÖ Kleingartengesetzes zu entsprechen (hg. Anmerkung: NÖ Kleingartengesetz nunmehr in der Fassung LGBl. Nr. 56/2023, wonach für Kleingartenhütten eine Fläche von 37 m2 bezogen auf die Innen-Grundfläche – und nicht mehr auf die bebaute Fläche – vorgesehen ist sowie Gerätehütten im Ausmaß von 6,00 m2 zulässig sind). Das Kellergeschoss soll auf eine Innen-Grundfläche von 35,40 m2 reduziert werden, wobei die darüber hinausgehende Kellerfläche von 15,6 m2 mit einer Terrasse überbaut und die darunter liegenden Räumlichkeiten von den verbleibenden Kellerräumlichkeiten nicht mehr zugänglich sein werden, da diese nachweislich mit verdichtungsfähigem Material verfüllt werden; die Außenwände des verfüllten Kellerbereiches werden als Fundamente für die neu zu errichtende Terrasse herangezogen. Im Erdgeschoss soll die Innen-Grundfläche auf 36,60 m2 durch Abbruch der nordseitigen sowie Teilflächen der ost- und westseitigen Außenwände reduziert werden; die nordseitige Außenwand wird auf einer Stahlbetonkonstruktion neu errichtet (Rückversetzung der nördlichen Außenwand um 1,10 m). Im Dachgeschoss ist die Abtragung des bestehenden Satteldachs und Neuerrichtung eines Mansarddaches unter Herbeiführung einer Reduktion der Höhe des Gebäudes (Reduktion des absoluten Hochpunktes um zumindest 1,5 m) projektiert. Gemäß Einreichplan sollen infolge des Rückbaus der Gerätehütte – durch (teilweisen Abbruch der Außenwände und Adapierung des Daches – deren Außenmaße 3,5 m x 1,7 m betragen.

Dieses Baubewilligungsverfahren ist bis dato bei der Baubehörde I. Instanz anhängig.

Beweiswürdigung:

Ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sich der Titelbescheid unkonkret erweisen würde, wird von ihr nicht bestritten, die auf dem betreffenden Grundstück, ***, errichteten (bestehenden) Gebäude (Haupt- und Nebengebäude) nicht entfernt worden sind. Den Feststellungen betreffend die bei den Baubehörden I. und II. Instanz anhängigen Baubewilligungsverfahren liegen die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die eindeutigen Inhalte der von ihr jeweils vorgelegten Einreichunterlagen im Einklang mit den Mitteilungen der Baubehörde I. Instanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde.

4.4. Die belangte Behörde holte folgende Kostenvoranschläge von Baufirmen ein:

1. )D, Inh. L, ***, vom 11.02.2021, € 68.316,00 inkl. 20%MwSt

2. )G GmbH, ***, vom 26.01.2021, € 12.600,00 inkl. 20%MwSt

Das zweite Angebot (G GmbH) wurde von der belangten Behörde mangels Erfassung der Unterkellerung/Fundamente ausgeschieden. Das zweite Angebot (D) wurde von dem (schon von der belangten Behörde beigezogenen) Amtssachverständigen dahingehend bewertet, dass mit dem darin angeführten Pauschalpreis in der Höhe von € 68.316,00 inkl. 20%MwSt das Auslangen gefunden werden könne.

Zudem wurden von der belangten Behörde die folgenden Angebote von Elektrofirmen betreffend den für den Abbruch gebotenen Abschluss der Stromleitungen eingeholt:

1. )M Gesellschaft m.b.H., ***, vom 13. Jänner 2021 € 252,00

2. )N Ges.m.b.H., ***, vom 13. Jänner 2021 € 738,00

3. )O GmbH, ***, vom 15. Jänner 2021 € 1.182,00

4. )C GmbH, ***, vom 18. Jänner 2021 € 534,00, wobei jedoch dieses gelegte Angebot ein anderes Grundstück betrifft.

Infolge der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kostenvoranschläge zweier Baufirmen – F GmbH vom 16. August 2023 und G GmbH vom 18. August 2023, die beide für den Abbruch des Hauptgebäudes mit einem Betrag von ca. 20.000,00 Euro das Auslangen gefunden haben – wurde der Amtssachverständige mit diesen Kostenvoranschlägen befasst und überdies zur Kontaktaufnahme mit den die Angebote legenden Firmen ermächtigt. Da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Angebote nur auf das Hauptgebäude („Wohnhaus“) (und nicht auch auf das Nebengebäude) bezogen sowie die darin normierten Befristungen bereits abgelaufen waren, wurden vom Amtssachverständigen folgende neue Kostenvoranschläge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt:

1. )F GmbH, *** vom 06. Februar 2024 Pauschale exkl. 20 % MWSt. € 20.300,00 + 20 % MWSt. € 4.060,00 Pauschal inkl. 20 % MWSt. € 24.360,00; das Angebot gilt bis zum 30. Juni 2024.

2. )G GmbH, *** vom 23. Jänner 2024, interne Nr. *** Variante 1 Pauschale exkl. 20 % MWSt. € 21.500,00 + 20 % MWSt. € 4.300,00 Pauschal inkl. 20 % MWSt. € 25.800,00; das Angebot gilt bis zum 30. Juni 2024.

Beide Angebote umfassen die Entfernung (Abbruch einschließlich Entsorgung) der auf dem Grundstück Nr. *** errichteten Gebäude (Wohnhaus und Gerätehütte samt – Bestandteile dieser Gebäude bildenden – Fundamente), sind rechnerisch richtig, führen jeweils Pauschalen für die von der Ersatzvornahme geforderten Leistungen an und finden jeweils mit einem Betrag von rund 25.000,00 Euro das Auslangen.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den insoweit eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der darin einliegenden Angebote sowie der dazu ergangenen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 17. September 2021, sowie den eindeutigen Inhalten des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, einschließlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und eingeholten Kostenvoranschläge und der darauf bezogenen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Februar 2024, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01. März 2024 erörtert wurde.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. 53 idF BGBl. I 14/2022, lauten:

„[…]

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

[…]

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Zu Spruchpunkt 1 (betreffend Anordnung der Ersatzvornahme):

6.1.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

6.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden. Gemäß § 4 VVG kann dem zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden, sofern dieser gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit der Verpflichtung nachgekommen ist.

6.1.3. Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, waren die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des § 10 Abs. 2 VVG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden § 10 VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert ist. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG aF darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig ist (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist (vgl. VwGH 23.03.2022, Ra 2021/05/0113 und 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, jeweils mwN).

6.1.4. Im Zusammenhang mit der Bestimmtheit eines Leistungsbescheides entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es ausreicht, wenn die Leistung – allenfalls unter Beziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (vgl. etwa VwGH 05.11.2019, Ra 2019/05/0290, mwN). Zudem ist es nach der Rechtsprechung – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – keineswegs zwingend, dass dem für Leistungsbescheide vorgesehenen Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen (so VwGH 12.04.2021, Ra 2019/06/0118, mwN).

6.1.5. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran, dass die im Titelbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09. Juli 2013 der Beschwerdeführerin auferlegten Leistungsverpflichtung dem dargelegten Bestimmtheitserfordernis entspricht.

Wenngleich der Spruch des Titelbescheides das erste Objekt als „Einfamilienhaus“ – und nicht, wie die Beschwerdeführerin moniert, als „Kleingartenhaus“ – bezeichnet, sowie das Gebäude in seinen Abmessungen oder seiner Lage nicht näher definiert, wird dieses Abbruchobjekt durch die weiteren Inhalte des Spruchs und die Bescheidbegründung hinreichend konkret beschrieben. So ist dem Spruch des Titelbescheides eindeutig zu entnehmen, dass dieses Objekt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, ***, errichtet ist. Dass sich an dieser Anschrift, ***, (neben dem ebenfalls spruchgegenständlichen Nebengebäude) ein weiteres (Haupt-) Gebäude (etwa mit einer Bezeichnung als Wohnhaus, Einfamilienhaus oder Kleingartenhaus) befinden würde, trifft nicht zu und wird dies auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet (vielmehr ist auch den vor ihr vorgelegten Einreichplänen alleine der Bestand eines Hauptgebäudes sowie des im Titelbescheides konkretisierten Nebengebäudes zu entnehmen). Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Begründung des Titelbescheides vom 09. Juli 2013, dass betreffend dieses Abbruchprojekt auf dem *** – dort entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch als „Kleingartenhaus“ bezeichnet – ursprünglich eine Baubewilligung mit Bescheid vom 12.07.1993, unter Angabe der bewilligten Abmessungen, erteilt worden sei, das tatsächlich ausgeführte Gebäude jedoch zu hoch errichtet worden, wodurch ein aliud entstanden sei. Zudem wird in der Bescheidbegründung auf die Verhandlungsschrift vom 27. März 2013 („Baugebrechensverhandlung“) einschließlich einer darin enthaltenen Skizze verwiesen. Schon vor dem Hintergrund des Inhalts dieser Bescheidbegründung besteht gar kein Zweifel daran, welche Verpflichtung der Beschwerdeführerin mit dem Titelbescheid vom 09. Juli 2013 auferlegt worden ist, namentlich das – in Abweichung vom Baubewilligungsbescheid vom 12. Juli 1993 – auf dem *** tatsächlich ausgeführte Hauptgebäude (bezeichnet als Einfamilien- oder Kleingartenhaus) zu entfernen. In diesem Zusammenhang ist nur darauf hinzuweisen, dass auch den Begründungen der auf den Titelbescheid bezogenen Rechtsmittelentscheidungen stets konkrete Angaben zum Abbruchobjekt enthalten sind, sodass in sämtlichen auf den Titelbescheid bezogenen Erledigungen – auch jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – keinerlei Zweifel an der Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung aufgekommen sind (und insofern eine Spruchkorrektur nicht erfolgt ist und auch nicht zu erfolgen gehabt hätte). In diesem Sinne führt die Beschwerdeführerin in ihrem Bauansuchen vom 21. August 2021 auch selbst aus, dass sich das vorliegende Bauansuchen auf einen Flächenanteil von 37 m2 des in der Natur errichteten Kleingartenhauses bezieht, „welches Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags … Bescheid vom 09.07.2013 … auf *** des Grundstücks Nr. *** … ist“. Die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides vom 09. Juli 2013 trifft gleichermaßen auf das von diesem Bescheid umfasste Nebengebäude (mit den wiedergegebenen Abmessungen) zu, weil auf der bezeichneten Anschrift, ***, alleine ein Nebengebäude (mit den bezeichneten Abmessungen) errichtet ist.

Die behauptete Unbestimmtheit des Titelbescheides ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, dass in der Androhung der Ersatzvornahme sowie im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Anordnung der Ersatzvornahme) die im Titelbescheid enthaltene Verpflichtung durch das Wort „sind“ ergänzt wurde. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vermag in der Vollstreckungsverfügung das Hinzufügen der Verbform „sind“ zu der mit (ausdrücklich angeführtem) Titelbescheid vom 09. Juli 2013 auferlegten Verpflichtung – dies zur Bildung eines grammatikalisch korrekten Satzes – eine Unbestimmtheit der Leistungsverpflichtung des Titelbescheides, für deren Formulierung im Titelbescheid ein anderer grammatikalischer Aufbau gewählt wurde, nicht zu begründen. Ebenso wenig ist darin eine fehlende Übereinstimmung der Leistungsverpflichtung gemäß dem Titelbescheid und der Vollstreckungsverfügung zu erkennen.

6.1.6. Zudem stehen auch die von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Baubewilligungsverfahren bei den Baubehörden I. und II. Instanz (vgl. die oben getroffenen Feststellungen) der Anordnung der Ersatzvornahme nicht entgegen, dies aus folgenden Gründen:

Zutreffend ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrags wegen Konsenswidrigkeit während eines anhängigen Bewilligungsverfahrens betreffend eine (nachträgliche) Baubewilligung unzulässig ist (vgl. für viele VwGH 09.06.2020, Ra 2019/06/0029, mwN). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauprojekt bezieht (vgl. hierzu ausführlich VwGH 28.05.2013, 2011/05/0139, VwGH 28.10.2013, 2011/05/015).

Im vorliegenden Fall betreffen die von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Bauvorhaben nicht die auf dem Grundstück Nr. ***, ***, in Natur ausgeführten Objekte (Hauptgebäude, Nebengebäude), sondern sollen – um den Anforderungen des NÖ Kleingartengesetzes zu entsprechen – andere Gebäude bewilligt werden (wie dies im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 21. August 2023 – zur Begründung des Nichtvorliegens von res iudicata – selbst ausgeführt wurde). Die nunmehr projektierten Kleingartenhäuser (vgl. die Bauansuchen vom 21. August 2023 und 29. Februar 2024) unterscheidet sich von dem in der Natur ausgeführten Objekt, auf das sich der Titelbescheid (wie oben dargelegt) bezieht, insoweit, als damit erreicht werden soll:

-eine Reduktion der verbauten Fläche von (mehr als) 50 m2 auf ca. 37 m2 durch Zurückversetzung der nördlichen Außenwand (durch Abbruch und Neuerrichtung) unter teilweisem Abbruch der ost- und westseitigen Außenwände um 2,30 m sowie eine Reduktion der Gebäudehöhe durch Neuerrichtung eines Mansardendaches (Bauansuchen vom 21. August 2023) bzw.

-eine Reduktion der Innen-Grundflächen (etwa im Erdgeschoss auf 36,60 m2) durch Zurückversetzung der nördlichen Außenwand (durch Abbruch und Neuerrichtung) um 1,10 m unter teilweisem Abbruch der ost- und westseitigen Außenwände sowie eine Reduktion der Gebäudehöhe durch Neuerrichtung eines Mansardendaches (Bauansuchen vom 29. Februar 2024).

Bauansuchen, die derartige (keinesfalls bloß geringfügige) Veränderung bestehender Objekte hinsichtlich deren Lage – durch Verringerung der äußeren Abmessungen um 2,30 m bzw. 1,10 m – und Größe (sowohl hinsichtlich der Verringerung der Fläche als auch hinsichtlich der Reduktion der Gebäudehöhe) zum Gegenstand haben und überdies zur Erreichung der Bewilligungsfähigkeit des Projektes (Übereinstimmung mit den Anforderungen des NÖ Kleingartengesetzes) erforderlich sind, können keinesfalls als auf dasselbe (bestehende) Objekt bezogen angesehen werden. Vielmehr sollen mit den Bauansuchen in ihrer Größe und Lage andere Hauptgebäude bewilligt werden, weshalb die anhängigen Bauvorhaben der Vollstreckung des Titelbescheides nicht entgegenstehen (vgl. erneut VwGH 28.05.2013, 2011/05/0139, wobei auch diese Entscheidung auf die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens für ein anderes als in der Natur ausgeführtes Kleingartenhaus bezogen ist).

Dies trifft gleichermaßen auf den projektierten Rückbau der auf dem Grundstück, ***, ausgeführten Gerätehütte zu, deren bestehende Breite (3,00 m) auf 1,70 m – und damit um ca. 44 % – reduziert werden soll. Ein solches Bauansuchen, dass anstelle des bestehenden Gebäudes mit den Außenmaßen von 3,50 m x 3,00 m auf die Errichtung eines Gebäudes mit den Außenmaßen von 3,50 m x 1,70 m (siehe die oben getroffenen Feststellungen) – dies auch zur Erreichung der Bewilligungsfähigkeit dieses Objektes gemäß dem NÖ Kleingartengesetz – gerichtet ist, stellt mangels bloß geringfügiger Abweichungen in seinen Abmessungen – und damit in der Situierung und Lage des Gebäudes – nicht dasselbe Bauvorhaben dar.

In diesem Sinne trifft es auch nicht zu, dass die genehmigungsfähigen Teile der in der Natur ausgeführten Baulichkeiten von den anderen (nicht genehmigungsfähigen) Teilen dieser Baulichkeiten trennbar wären, sich die nachträglich anhängigen Baubewilligungsverfahren auf von den übrigen Teilen trennbare Elemente beziehen würden und hierdurch eine Unzulässigkeit der Vollstreckung erblickt werden könnte (vgl. VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152, wonach überdies im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht bloß die Verkleinerung einer Baulichkeit erzwungen werden könnte, wenn der Titel auf Abtragung lautet). Die projektierten Gebäude weichen insgesamt in ihrer Lage und Höhe (letzteres betreffend das Hauptgebäude) von den ausgeführten Baulichkeiten ab. Die projektierten Baumaßnahmen, namentlich die teilweisen Abbrüche der östlichen und westlichen Außenmauern sowie die gänzlichen Abbrüche der nördlichen Außenmauern und deren versetzte Neuerrichtungen, wodurch eine Verringerung der Außenmaße der Gebäude herbeigeführt werden soll, sowie die Änderung der Dachkonstruktion (Hauptgebäude: Höhenreduktion durch Errichtung eines Mansardendaches; Nebengebäude: Anpassung des Daches auf die neuen Außenmaße) sind jeweils auf keine von den bestehenden Gebäuden trennbare Teile/Elemente bezogen. Zudem scheint es auch aus Sicht der Beschwerdeführerin auch geboten, die anhängigen Baubewilligungsverfahren, jeweils bezeichnet als „Rückbau des Wohnhauses“ als Ansuchen um die Errichtung eines (anderen) Gebäudes (und nicht bloß als Umbau eines bestehenden Gebäudes) zu qualifizieren, weil die Erteilung einer Baubewilligung für einen Zu- und Umbau stets einen konsentierten Bestand voraussetzt (vgl. etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031, mwN).

Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung des Abbruchbescheides betreffend die jeweils als einheitliche Gebäude zu qualifizierenden Bauwerke scheidet daher auch mit Blick auf die anhängigen Bewilligungsverfahren aus (ungeachtet dessen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, die Gebäude – unter Beachtung der Rechtsvorschriften – in andere umzugestalten und damit einen anderen Sachverhalt zu schaffen, der der (weiteren) Vollstreckung gegebenenfalls entgegenstehen könnte). Demnach ist auch der von der Beschwerdeführerin begehrten Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss der von ihr anhängig gemachten Bauverfahren nicht zu entsprechen.

6.1.7. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme ist daher abzuweisen.

6.2. Zu Spruchpunkt 2 (betreffend Kostenvorschreibung):

6.2.1. Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet.

6.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für die Kostenvorschreibung das in § 2 Abs. 1 VVG normierte Schonungsprinzip (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119, mwN). Dies bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre (VwGH 19.12.2013, 2011/03/073, mwN). Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182, mwN). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist. Es bestehen dagegen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Abbruchkosten muss als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Abbruchkosten durch Schätzung gleichgehalten werden (vgl. VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191, mwN).

Zudem kann der Verpflichtete im Verfahren nach § 11 VVG (Kosten) Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht. Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichtetem steht kein Mitspracherecht zu (vgl. etwa VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024).

6.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne dieser zitierten Rechtsprechung den Beweis erbracht, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kosten iin Höhe von 68.316,00 Euro (Abbrucharbeiten) unverhältnismäßig hoch bemessen wurden, indem sie zwei Kostenvoranschläge ausführender Firmen – darunter einer Firma, die auch von der belangten Behörde zur Erstattung eines Kostenvoranschlags aufgefordert wurde (G GmbH) – jeweils in Höhe von nur rund 20.000,00 vorgelegt hat. Wenngleich diese Kostenvoranschläge nur den Abbruch des Hauptgebäudes – und nicht auch des Nebengebäudes – betroffen haben, konnte damit eine Unverhältnismäßigkeit der Kostenvorschreibung in (mehr als) dreifacher Höhe durch die belangte Behörde aufgezeigt werden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen mit den vorgelegten Kostenvoranschlägen befasst hat. Die von der Beschwerdeführerin im August 2023 eingeholten Kostenvoranschläge wurden von den angebotslegenden Firmen durch die Erstattung von Pauschalangeboten für die beiden vom Titelbescheid umfassten Objekte – Haupt- und Nebengebäude – im Rahmen ihrer Preiskalkulation im Jänner und Februar 2024 aktualisiert und finden beide Angebote für die Durchführung der gemäß Titelbescheid gebotenen Arbeiten nunmehr mit rund 25.000,00 Euro das Auslangen (vgl. hierzu die oben getroffenen Feststellungen sowie die dazu ergangene Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Februar 2024).

Vor dem Hintergrund dieser hinsichtlich Umfang und Höhe im Wesentlichen übereinstimmenden Angebote der beiden Firmen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Bedachtnahme auf die oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Zweifel daran, dass die Einholung dieser Angebote eine geeignete Methodik darstellt, um die voraussichtlichen Abbruchkosten zu bestimmen. Zudem legte der Amtssachverständige im Hinblick auf den Inhalt der Angebote in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig dar, dass die aktualisierten Angebote Pauschalangebote für das Haupt- und Nebengebäude sind, die von den angebotslegenden Firmen jeweils im Jänner bzw. Februar 2024 insgesamt neu kalkuliert wurden; ein Betrag von 5.000,00 Euro für die Abtragung des Nebengebäudes wurde – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – gerade nicht veranschlagt, sondern wurden die Preisbildungen im Jänner bzw. Februar 2024 für den Abbruch nunmehr von zwei Objekten insgesamt neu vorgenommen (wobei in den Angeboten die einzelnen Leistungen genannt und pauschal beziffert werden). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet die Einholung der diesen Angeboten zugrunde liegenden Kalkulationen durch die angebotslegenden Firmen nicht für erforderlich, weil die beiden Firmen – unabhängig voneinander – zu einem nahe gleich hohen Betrag gelangt sind, die Einholung von Angeboten nach der (dargelegten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gleichwertige Methodik zur amtlichen Kostenschätzung darstellt und die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine unverhältnismäßige Höhe der – im Wesentlichen übereinstimmenden – Kostenvoranschläge auch nicht substantiiert (etwa durch Einholung entsprechender neuer Kostenvoranschläge) aufgezeigt hat.

Zugunsten der Beschwerdeführerin legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der nunmehrigen Kostenvorschreibung, die gegen nachträgliche Verrechnung zu erfolgen hat, das für sie günstigere Angebot der F GmbH in Höhe von 24.360,00 Euro (Pauschale inklusive Mehrwertsteuer) zugrunde.

6.2.4. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin keinen Beweis erbracht, der eine Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Kosten für die – jedenfalls für den Abbruch des Hauptgebäudes erforderliche – Abschaltung der Stromleitungen aufzeigen würde. Die belangte Behörde holte im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Angebote von Elektrofirmen ein und legte der Kostenvorschreibung das günstigste Angebot, das sich auf das in Rede stehende Grundstück bezieht, zugrunde. Dass dieses aus dem Jahr 2021 datiert, schadet nicht, weil die Kostenvorschreibung ohnehin unter nachträglicher Verrechnung der (tatsächlichen) Kosten zu erfolgen hat. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zu Recht gewählten Vorgehensweise war es auch nicht geboten, dem Verfahren einen elektrotechnischen Sachverständigen zum Zweck einer Kostenschätzung beizuziehen. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Unverhältnismäßigkeit dieser Kostenvorschreibung auch nicht aufgezeigt.

6.2.5. Die im Wege der Kostenvorauszahlung vorzuschreibenden Kosten sind vor dem Hintergrund des Gesagten daher wie folgt zu bemessen: 24.360,00 Euro für die Abbrucharbeiten (entsprechend dem Angebot der F GmbH vom 06. Februar 2024) sowie (entsprechend dem angefochtenen Bescheid) 252,00 Euro für das (für den Abbruch erforderliche) Abschalten der Stromleitungen (entsprechend dem Angebot der M Ges.m.b.H vom 13. Jänner 2021).

6.2.6. Es war daher unter Korrektur des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmungen des VVG stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN).

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