LVwG N LVwG-AV-2362/001-2023

LVwG-AV-2362/001-2023State Administrative CourtMar 14, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Container; Grundeigentümer; Parteistellung; gewerbliche Betriebsanlage; Zuständigkeitsübertragung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2362/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2362.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.07.2023, GZ ***, betreffend den Abbruch von 3 Container auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.07.2023, GZ: ***, ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.07.2023, GZ ***, ordnete die belangte Behörde gegenüber Herrn A einen Abbruch der Bauwerke „3 Container“ im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** bis spätestens 30.07.2023 an.

Die belangte Behörde führt begründend aus, dass anlässlich einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 23.02.2022 festgestellt worden sei, dass auf dem Areal der Betriebsanlage insgesamt drei nicht bewilligte Container aufgestellt seien.

In der Verhandlungsschrift vom 23.02.2022 sei festgehalten worden, dass seitens des Vertreters des Konsensinhabers erklärt worden sei, dass für die vorgefundenen Änderungen um gewerbebehördliche Genehmigung sowie um baubehördliche Bewilligung angesucht werde.

Am 02.05.2023 seien von Herrn A Fotos vorgelegt worden, die eine freie Fläche am Standort von zwei Containern gezeigt haben.

Der Amtssachverständige für Bautechnik sei daraufhin ersucht worden, anlässlich einer Vorbeifahrt zu erheben, ob alle drei Container entfernt worden seien und habe dieser Folgendes mitgeteilt: „Beim im Auftrag der Behörde am 24.05.2023 durchgeführten Lokalaugenscheins seien alle drei Container vorhanden gewesen“.

Mit E-Mail vom 28.06.2023 habe der Beschwerdeführer Fotos übermittelt, auf denen zu erkennen sei, dass die Container von der östlichen zur westlichen Grundstücksgrenze verlagert worden seien.

Unter Bezugnahme auf § 35 NÖ BO erwog die belangte Behörde, dass es sich bei den Containern um ein Bauwerk iSd § 4 Z 7 NÖ BO 2014 handle, da dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und sei ein Container bereits auf Grund des Eigengewichtes mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Gebäude, zumal es sich um ein oberirdisches Bauwerk handle mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden.

Mangels Baubewilligung für die gegenständlichen Container sei daher ein Abbruchauftrag zu erteilen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass laut dem Eigentümer (Herr C) nicht die Firma B für den Bereich wo die Container befindlich seien verantwortlich sei, sondern der Eigentümer selbst.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28. Februar 2024 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich, der Grundstückseigentümer C sowie der Amtssachverständige erschienen sind.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Herr C ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** – dies seit 19.01.2022.

Der Beschwerdeführer Herr A ist Bestandnehmer der gewerblichen Betriebsanlage auf der genannten Liegenschaft. Dabei handelt es sich um eine KFZ-Werkstätte.

Die Anmietung erfolgte vor circa zwei Jahren und dauert bis dato an.

Auf dem Grundstück waren zum Zeitpunkt der Anmietung bereits gegenständliche drei Container befindlich gewesen, welche im Eigentum des Grundstückseigentümers gestanden haben und nach wie vor im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen.

Zwei Container weisen eine Dimensionierung auf von 2,5 Meter x 5 Meter x 2,2 Meter. Ein Container weist eine Dimensionierung auf von 2,5 Meter x 2,5 Meter x 2,2 Meter. Die Container sind zehn und zwanzig Fuß-Container und haben ein Eigengewicht von zumindest 400 kg.

Sie sind mit dem Boden durch das Eigengewicht kraftschlüssig verbunden.

Die Container standen bereits vor der Anmietung durch den Beschwerdeführer im Eigentum des Grundstückseigentümers. Der Beschwerdeführer hat daran zu keinem Zeitpunkt Eigentum erworben.

Er durfte sie im Rahmen Anmietung des Betriebsgeländes für seine Gewerbezwecke nutzen zur Lagerung von Materialien.

Gegenständlicher Abbruchauftrag wurde dem Beschwerdeführer A erteilt. Er ist sowohl im Spruch als auch im Adressatenfeld des angefochtenen Bescheides angeführt.

Der Liegenschaftseigentümer und Eigentümer der drei Container, Herr C, wurde diesem Verfahren nicht als Partei beigezogen.

Die Container waren ursprünglich entlang der östlichen Grundgrenze aufgestellt. Die Container wurden in weiterer Folge auf die westliche Grundstücksgrenze verlagert. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Container überhaupt auf einem Teil der Liegenschaft befindlich, die nicht an den Beschwerdeführer vermietet wurde.

Für die drei Container liegt weder eine Baubewilligung, noch eine Bauanzeige vor. Auch ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung wurde bis dato nicht gestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das LVwG NÖ aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen gründen sich auf die erstellten Grundbuchsauszüge sowie auf die Einvernahmen der Parteien und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Gleichermaßen die Feststellungen zur gewerblichen Betriebsanlage und zur Anmietung derselben samt Liegenschaft durch den Beschwerdeführer.

Insbesondere konnte sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Zeugen C bedenkenlos gefolgt werden, dass Letztgenannter Grundstückseigentümer ist und auch Eigentümer der Container.

Gegenteilige Beweisergebnisse, insbesondere, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Bauwerke sei, lagen nicht vor. Dies wurde von der belangten Behörde offenkundig nur angenommen, zumal diesbezüglich auch keine Begründung vorhanden ist.

Die Situierung der Container und die Veränderung der Situierung derselben, basiert auf den Angaben des Amtssachverständigen sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung.

Ebenso gründen sich die Feststellungen bezüglich der Dimensionierung und des Gewichtes der Container auf die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.

Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Container gewesen ist und diese auch in Belassungsabsicht seitens des Grundstückseigentümers auf dem Grundstück errichtet wurden, ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden Angaben der Partei und des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung, sodass auch dies bedenkenlos konstatiert werden konnte.

Dass keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vorliegend ist, konnte ebenso auf Basis der Angaben der Partei und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie des Amtssachverständigen konstatiert werden.

Die Feststellungen zur Ausgestaltung und Dimensionierung der Container gründen sich ebenso auf die Angaben des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte sohin aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben der einvernommenen Personen in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 (LGBl. Nr. 1/2015

idF LGBl. Nr. 32/2021) lauten:

§ 4 Z 7 NÖ BO 2014:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

§ 4 Z 15 NÖ BO 2014:

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

§ 35 NÖ BO 2014:

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Gemäß § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 87/2016, hat die Gemeinde *** mit Wirkung vom 1. Jänner 2017 die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus ihrem eigenen Wirkungsbereich auf die belangte Behörde zur Besorgung übertragen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde war sohin grundsätzlich gegeben.

Zu den Containern ist anzumerken, dass diese drei Container für sich genommen als Bauwerke iSd § 4 Z 7 NÖ BO zu qualifizieren sind (vgl. LVwG NÖ 29.05.2019, LVwGAV1191/0012019).

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet des anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt.

Voraussetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ BO 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bauwerk jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, wenn sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Bei der Beurteilung, ob diese Kriterien vorliegen, kommt es nicht allein auf die tatsächliche Ausführung, sondern vielmehr auch darauf an, ob die Kriterien bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären.

Was maßgebliche bautechnische Kenntnisse im Rahmen der Herstellung betrifft, können diese nicht rein auf die Aufstellung bezogen werden. Diesbezüglich bestehen keine Zweifel, dass bei Containern maßgebliche bautechnische Kenntnisse schon allein im Rahmen der Statik nötig sind, um diese insbesondere stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043; VwGH 25.02.2005, 2002/05/0764).

Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden kann schon allein durch das entsprechend große Gewicht des Objektes bestehen (VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235), was bei den gegenständlichen Containern, bei einem Mindestgewicht von 400 kg, zweifellos gegeben ist (vgl. dazu VwGH 25.03.2010, 2008/05/0113).

Weiters handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Containern um ein Gebäude iSd § 14 iVm § 4 Z 15 NÖ BO 2014, da sie jeweils ein Dach und vier Wände haben, von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Ausgehend von gesagten Grundsätzen, ist für die Errichtung dieser Container eine Bewilligungspflicht gegeben. Ausgehend von den Feststellungen, liegt eine solche Bewilligung nicht vor.

Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO ist mangels anderslautender gesetzlicher Regelung der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (vgl. VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020; 13.11.2001, 2001/05/0633).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist Herr C Grundstückseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Gleichermaßen ist er der Eigentümer der auf der Liegenschaft befindlichen Container.

Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine vor Erlassung des Abbruchauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd § 38 AVG (vgl. VwGH 10.09.2008, 2007/05/0206).

§ 35 NÖ BO enthält keine Anordnung, an wen der Abbruchauftrag zu ergehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu fest, dass keine Bedenken dagegen bestehen, den vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer des Bauwerks als Adressaten des Beseitigungsauftrages heranzuziehen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186).

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 NÖ BO ist davon auszugehen, dass dann, wenn das Eigentum am Grundstück und das Eigentum am Bauwerk auseinanderfallen, sowohl der Eigentümer des Bauwerkes als auch der Eigentümer des Baugrundstücks Parteistellung in einem Abbruchauftragsverfahren haben.

In einem baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 35 NÖ BO haben nur die in § 6 Abs. 1 NÖ BO genannten Personen Parteistellung. Einem Bestandnehmer, der nicht auch Eigentümer iSd § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 NÖ BO ist, kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 27.09.2013, 2013/05/0133).

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171).

Wie bereits ausgeführt ist die zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd § 38 AVG im Hinblick auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse für die Erlassung eines Abbruchauftrages notwendige Voraussetzung.

Bestreitet jemand, Eigentümer der vom Beseitigungsauftrag erfassten Baulichkeit zu sein, weil er nur Pächter dieses Grundstückes sei, ist dieses Vorbringen nach § 297 ABGB zu beurteilen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein NÖ Baurecht, § 35 Rz 31f).

Gemäß § 297 ABGB fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat es jedoch ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat (Überbau) iSd § 435 ABGB vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/06/0097).

Ausgehend von den Feststellungen handelt es sich hierbei um drei Container, welche mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Sie sind auf Dauer auf dem Grundstück errichtet und nicht im Eigentum einer vom Grundeigentümer unterschiedlichen Person.

Der Grundstückseigentümer war bereits vor der Anmietung durch den Beschwerdeführer Eigentümer dieser Container und änderten sich die Eigentumsverhältnisse an den Containern durch die Anmietung nicht.

Da die Behörde eine solche Prüfung der Eigentümereigenschaft am betroffenen Bauwerk nicht vorgenommen hat, belastet sie den baupolizeilichen Auftrag mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 21.05.2007, 2006/05/0165, VwGH 17.12.2009, 2008/06/0097).

Zumal sich aus oben festgestelltem Sachverhalt ergibt, dass der Eigentümer der Liegenschaft und der Bauwerke nicht der Beschwerdeführer ist, war die Erlassung des Abbruchauftrages gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtmäßig, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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