LVwG N LVwG-AV-681/001-2023

LVwG-AV-681/001-2023State Administrative CourtMar 10, 2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Antragstellung; Adressat; Zuständigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-681/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.681.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Richterin Mag. Steger als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch die B GmbH Co OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrat St. Pölten vom 14. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentganges nach dem EpiG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 erster Halbsatz iVm § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die C BetriebsgesmbH mit Sitz in ***, ***, hat am 25. April 2022, eingelangt am selbigen Tag, durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG) wegen der Absonderung der Dienstnehmerin A, geb. ***, im Zeitraum 23. Februar bis 28. Februar 2022, bei dem Magistrat St. Pölten (im Folgenden nur: der belangten Behörde) gestellt. Der Antrag wurde ausdrücklich durch die „juristische Person mit Rechtsvertretung“ gestellt. Als Vertretung wurde die B GmbH Co OG angeführt, welche im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beschwerdeführerin vertritt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2022, Zl. ***, hat die belangte Behörde über den „Antrag von A“, welcher am 25.04.2022 eingelangt sei, entschieden und diesen Antrag zurückgewiesen. Als Empfängerin wurde ausdrücklich die nunmehrige Beschwerdeführervertreterin „i.V. von A“ angeführt. Begründend wurde angeführt, dass die Antragstellerin Gesellschafterin der C Betriebsgesellschaft m.b.H. ist und über 25 % der Anteile halte und somit als selbständig erwerbstätige Person zu beurteilen sei. Der Bescheid wurde am 15. Dezember 2022 übernommen.

Dagegen wurde mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Beschwerde erhoben und inhaltlich zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei Frau A um eine Gesellschafterin-Geschäftsführerin handle und anbei ein Antrag gemäß § 32 Abs. 4 EpiG übermittelt werden. Dieser Antrag sei ein Blanko-Antrag. Da die Berechnung bei Selbständigen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sei, werde dieser erst nachgereicht, wenn geklärt worden sei, ob der Antrag akzeptiert würde oder aufgrund einer Fristverletzung zurückgewiesen werde. Eine Fristverletzung lege nicht vor, da für die Quarantäne fristgerecht ein Antrag auf Rückerstattung gestellt worden sei. Dass es sich dabei um das falsche Formular gehandelt habe, könne lediglich als formaler Fehler verstanden werden und müsse die Möglichkeit der Richtigstellung durch Übermittlung des richtigen Formulars möglich sein. Es werde um Aufhebung des Bescheides und Abklärung gebeten.

Am 04. Jänner 2023 erfolgte durch die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. In diesem wurde erneut der „Antrag von A“, welcher am 25. April 2022 eingelangt sei, zurückgewiesen. Als Empfängerin wurde ausdrücklich die Beschwerdeführervertreterin „i.V. von A“ angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass die „Antragstellerin“ ihr Geschäftsführergehalt im Absonderungsmonat erhalten habe und ihr daher durch die Absonderung kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am 05. Jänner 2023 übernommen.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführervertreterin mit Mail vom 18. Jänner 2023, einen Vorlageantrag ein. In diesem wurde vorgebracht wie bisher. Insbesondere, dass der falsche Antrag eingebracht worden sei und zugleich mit der Beschwerde ein Antrag auf Vergütung nach § 32 Abs. 4 EpiG gestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem behördlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Da nach dem Akteninhalt nicht eindeutig war, in wessen Namen (C BetriebsgesmbH oder Frau A) die Beschwerde erhoben wurde, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 1. Februar 2024 die Beschwerdeführervertreterin zur diesbezüglichen Erklärung auf. Zusätzlich wurde zur Erklärung darüber aufgefordert, ob der mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 übermittelte „Antrag gem. §32 (4) EpiG“ ein neuer Antrag sei und in wessen Namen dieser eingebracht wurde sowie ob damit der ursprüngliche Antrag zurückgezogen wurde.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführervertreterin, dass sowohl der Antrag als auch die Beschwerde für Frau A eingebracht worden sei. Es würde sich bei dem Antrag, welcher mit der Beschwerde am 15. Dezember 2022 mitübermittelt wurde, um keinen neuen Antrag handeln. Der ursprüngliche Antrag würde nicht zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes.

Insbesondere die Feststellung zur Antragstellung durch die C BetriebsgesmbH ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt inneliegenden Antrag vom 25. April 2022. Die Antragstellung erfolgte unter Verwendung des Online-Formulares und wurde hiebei klar deklariert, dass die Antragstellung durch eine juristische Person mit Rechtsvertretung, nämlich die C BetriebsgesmbH vertreten durch die nunmehrige Beschwerdeführervertreterin, erfolgt.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lauten auszugsweise:

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

[…]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG lauten auszugsweise:

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]

Artikel 133. […]

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.[…]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Die maßgeblichen Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG lautet auszugsweise:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]

4. Erwägungen:

Der Vorlageantrag wurde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht und war somit rechtzeitig im Sinne des § 15 Abs. 1 VwGVG.

Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern materiell über den Vergütungsanspruch entschieden wurde und der Ausgangsbescheid dadurch bestätigt wurde, erfolgte mit der Beschwerdevorentscheidung eine Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdevorentscheidung hat daher den Ausgangsbescheid derogiert (vgl. Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG §14, Rn 21, 26) Das Rechtsmittel über das das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden hat, bleibt trotz erfolgter Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde. Gegenstand einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung kann außer dem Falle der Zurückweisung der Beschwerde jedoch nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung sein. (Vgl. Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG §15, Rn 16).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich an A als Empfängerin adressiert und spruchgemäß auch über ihren Antrag entschieden worden ist. Der Antrag vom 25. April 2022 wurde jedoch nicht von A, sondern von der C BetriebsgesmbH gestellt.

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH vom 03.10.1997, Zl. 95/19/1019).

Die belangte Behörde war somit zur Bescheiderlassung gegenüber A sachlich unzuständig, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Ebenso war die Behörde zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung – welche den Bescheid bestätigte – unzuständig.

Hinweis:

Es obliegt nun der Behörde, über den Antrag der C BetriebsgesmbH vom 25. April 2022 zu entscheiden, da über diesen – soweit ersichtlich – noch keine behördliche Entscheidung ergangen ist.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 2 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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