LVwG N LVwG-AV-282/001-2024

LVwG-AV-282/001-2024State Administrative CourtMar 8, 2024

Regest

Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Anfechtungsgegenstand; janusköpfiger Verwaltungsakt; Verordnung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-282/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.282.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer gaswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag, den Bund (Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; BMK) zur Tragung der der Beschwerdeführerin aufgelaufenen Prozesskosten zu verpflichten, wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Begründung:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgende unstrittiger Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der C GmbH die gaswirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke in den Katastralgemeinden *** und *** zur Vornahme von Vorarbeiten für das Vorhaben „Teilerneuerung ***, Bereich *** - Hochwasserschutzdamm, ***“. Die Genehmigung wurde bis zum 15. Februar 2024 befristet.

Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Beschwerde, in der sie unter anderem ausführte, dass über die fraglichen Grundstücke mehrere Leitungen parallel verliefen, sodass im Fall eines Unfalls zum einen massive Umweltschäden zu befürchten seien, zum anderen die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin subsidiär zur Haftung herangezogen werden könne. Die Beschwerdeführerin würde daher – näher begründet – durch den Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Demgemäß beantrage sie zum einen die Behebung des Bescheides, zum anderen die Zuerkennung der ihr durch die Rechtsverfolgung verursachten Kosten.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Gerade an diesem Anfechtungsgegenstand fehlt es aber vorliegend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.338/2004; 19.456/2011) und Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0127; 15.1.2020, Ra 2020/04/0001) handelt es sich nämlich bei einem gemäß § 5 Starkstromwegegesetz, BGBl. 1968/70, der – ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 56 GWG (dazu ausdrücklich EBRV 66 BlgNR 21. GP 75) – in den hier interessierenden Passagen in § 144 GWG 2011 übernommen wurde, um einen sogenannten janusköpfigen Verwaltungsakt. Während es sich dem Antragsteller gegenüber um einen Bescheid handelt, stellt er den zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümern gegenüber eine Verordnung dar. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine Bekämpfung dieses Verwaltungsaktes beim Verwaltungsgericht verwehrt ist, sondern seine Rechtmäßigkeit ihr gegenüber ausschließlich im Wege der Beschwerde nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof geprüft werden kann.

Die erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, sodass sie zurückzuweisen war.

3. Zum Antrag auf Kostenersatz:

Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG hat – unbeschadet abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen – jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Mangels abweichender materiengesetzlicher Bestimmungen gilt dies auch im vorliegenden Fall, sodass sich der Antrag, den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten, als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen war.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf Spruchpunkt 2. Auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann.

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