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LVwG-AV-1338/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1338/001-2022
LVwG-AV-1338/001-2022State Administrative CourtMar 7, 2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit; Verurteilung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.09.2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 08.07.2022 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Spruch des bekämpften Bescheides wird jedoch dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag vom 08.07.2022 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B wird abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 8, 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG
§ 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2022 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Verwaltungsbehörde aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen sei, dass gegen den Antragsteller eine Verurteilung vom AG *** vom 22.09.2021 wegen öffentlicher Anstiftung zur Rassendiskriminierung gem. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 185, § 194, § 52, KunstUrhG § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 22, vorliege, der Beschwerdeführer sei zu einer Geldstrafe von 60 Tages-sätzen zu je € 40 verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei überdies mit Schreiben der belangten Verwaltungsbehörde vom 17.08.2022 aufgefordert worden, binnen vier Wochen eine Ausfertigung des vorerwähnten Urteils der Behörde vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zurückgewiesen werden müsse.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer per E-Mail am 22.08.2022 mitgeteilt, dass es kein Urteil geben würde. Daraufhin sei er per E-Mail vom 23.08.2022 noch einmal aufgefordert worden, das Urteil beim zuständigen Gericht anzufordern und vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag sei nicht nachgekommen worden, weshalb der Bescheid auf Zurückweisung des Antrages – gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG – erlassen worden sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass auf das Schreiben vom 23.08.2022 wegen eines Krankenhausaufenthaltes (Not-OP) nicht reagiert habe werden können. Der Beschwerdeführer teilte in diesem Zusammenhang weiters mit, dass er sich sofort mit der Behörde in Deutschland in Verbindung setzen und das Urteil bzw. den Strafbefehl anfordern werde. Sobald dieser vorliege würde er an die Behörde weitergeleitet werden.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer tatsächlich mit undatiertem Schreiben den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes *** vom 22.09.2021, Zl. ***, vorgelegt und in dem vorgenannten undatierten händisch abgefassten Begleitschreiben mitgeteilt, dass die Beschuldigung so nicht zutreffe, der Beschwerdeführer sei nicht der Verfasser dieser Sache gewesen, er habe es nur geteilt. Er habe auch per Anwalt Einspruch eingeleitet, worauf der Richter gleich mit höherer Strafe gedroht habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Unbestritten hat der Beschwerdeführer mit Datum 08.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B gestellt.
Verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen liegen nicht vor. Ebenso wenig liegt eine Verurteilung gegen den Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht vor.
Gegen den Beschwerdeführer (deutscher Staatsangehöriger) wurde vom deutschen Amtsgericht *** ein mit 22.09.2021 datierter Strafbefehl zur Zl. *** erlassen (rechtskräftig). Darin wird der Beschwerdeführer beschuldigt, im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem vom Beschwerdeführer verbreiteten Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) verwendet zu haben und durch diese Handlung einen anderen beleidigt zu haben und durch dieselbe Handlung ein Bildnis ohne die Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zur Schau gestellt zu haben.
Dieses Verhalten ist laut Strafbefehl strafbar als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 185, 194, 52 StGB, § 33 Abs. 1, Abs. 2, 22 Kunsturhebergesetz.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wird im vorgenannten Strafbefehl dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, dass er am 25.11.2020 gegen 18:44 Uhr vermutlich von seinem Internetanschluss seiner damaligen Wohnungsanschrift, ***, *** aus, auf seinem -Account mit dem Usernamen „“ eine Bilddatei einstellte und dieses somit auf seinem Profil für eine Vielzahl von Personen zugänglich machte. Das bearbeitete Bild zeigt als Fotomontage hälftig seinen SS-Obersturmbandführer in Uniform samt Reichsadler mit Hakenkreuz, SS-Totenkopfschädel sowie die Rune der SS. Die andere Hälfte des Bildes zeigt den Geschädigten (im Strafbefehl einen namentlich genannten Polizeihauptmeister – PHM) ebenfalls hälftig in Polizeiuniform. Umschrieben ist das Bild mit der Bezeichnung „Ich führe nur Befehle aus“. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei den Zeichen um verbotene Kennzeichen der ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Arbeiterpartei und deren Schreckensherrschaft handelt. In Folge der Darstellung des Geschädigten im Zusammenhang mit dem ehemaligen SS-Mitglied in Uniform wird der Geschädigte einem SS-Mitglied gleichgestellt, sodass der Beschwerdeführer durch das Einstellen des Bildes auf *** seine Missachtung gegenüber dem namentlich genannten PHM zum Ausdruck brachte. Durch das Einstellen besagten Bildes auf *** machte der Beschwerdeführer dieses für die Öffentlichkeit zugänglich, womit der geschädigte PHM nicht einverstanden war, was der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf nahm.
Diesen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes *** hat der Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren im Nachhang zur Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegt. Vor Erlassung dieses Bescheides wurde dieser Strafbefehl trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht vorgelegt.
Sämtliche Sachverhaltsdarstellungen stehen im Einklang mit der Aktenlage und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat laut Bescheidbegründung die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wegen Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgenommen.
Nach dieser Bestimmung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Fall wurde der zweimaligen Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auf Vorlage einer Ausfertigung des Strafbefehles nicht entsprochen, sodass der Bescheid auf Zurückweisung des vorliegenden Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu Recht erfolgte.
Gegenständlich wurde eine Ausfertigung des rechtskräftigen Strafbefehles im Nachhang zur eingebrachten Beschwerde vorgelegt und liegt im Verwaltungsverfahren ein Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vor.
Grundsätzlich wäre daher im gegenständlichen Fall nur zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Verwaltungsbehörde rechtmäßig ergangen ist oder nicht. Durch die nachträgliche Vorlage des Strafbefehles und unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach den §§ 27 und 28 Abs. 1, 2, 3 und 4 VwGVG und der dazu ergangenen Judikatur fallen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages nachträglich weg und hat das Verwaltungsgericht den Strafbefehl zu berücksichtigen und das Verfahren auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in materieller Hinsicht fortzuführen.
Nach § 21 Abs. 1 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg.cit. gilt ein Mensch als nicht verlässlich im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit
Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines
Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei,
Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder
Gefährdung von Menschen oder
4. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß
§ 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
§ 8 Abs. 3 WaffG zählt somit gerichtliche Verurteilungen auf, die „ex lege“ die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließen. Bei Vorliegen derartiger Verurteilungen erübrigt sich daher die Prognoseentscheidung gem. § 8 Abs. 1 WaffG. Gegenständlich liegt gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht vor.
Ebenfalls liegen keine Hinweise darauf vor, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit durch in § 8 Abs. 2 leg.cit. genannte Umstände nicht vorliegen würde.
Zu prüfen ist daher, ob Umstände vorliegen, die zu einer Negativprognose gem. § 8 Abs. 1 WaffG führen, insbesondere ob durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes *** die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSv § 8 Abs. 1 WaffG ausgeschlossen wird.
Laut vorgeworfenem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer auf seinem ***-Account eine Fotomontage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auf dieser Fotomontage ist ein SS-Obersturmbandführer in Uniform samt Reichsadler mit Hakenkreuz, SS-Totenkopfschädel sowie den Runen der SS gemeinsam mit einem namentlich genannten und in Uniform befindlichen Polizisten und damit einem staatlichen Organ eines demokratischen Rechtsstaates zu sehen.
Bei der Erlassung des Strafbefehles gelangten u.a. die §§ 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen), 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen), und 185 (Beleidigung) zur Anwendung.
Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes stellt die Vorgangsweise des Beschwerdeführers nicht nur direkt die Verwirklichung der angeführten Straftatbestände dar (weswegen der Strafbefehl vom zuständigen Gericht auch erlassen wurde und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen ist), sondern indirekt auch einen Angriff auf ein staatliches Organ und den von diesem Organ repräsentierten Staat dar (insbesondere durch Verächtlichmachung und Gleichstellung des Staates und seiner Organe mit dem Nationalsozialismus. Weiters kommt damit auch eine Ablehnung gegen den demokratischen Rechtsstaat und seiner Organe zum Ausdruck.
Damit wird aber jedenfalls die waffenrechtliche Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ausgeschlossen. Dieser Umstand wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers per E-Mail vom 22.08.2022 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten massiv verstärkt. Der Beschwerdeführer teilt hier mit, dass ihm eine Geldstrafe auferlegt worden sei, weil er auf *** vor ca. drei Jahren ein Foto geteilt habe, welches „nicht den Regeln von *** gerecht“ wird. Damit betreibt der Beschwerdeführer nicht nur eine Verharmlosung des gesetzten Verhaltens sondern stellt Unwahrheiten in den Raum. Die Bestrafung erfolgte nämlich nicht wegen Verletzung von „Regeln von ***“ sondern wegen mehrfachen Verstoßes gegen das deutsche Strafgesetzbuch!
Mangels Verlässlichkeit iSv § 8 WaffG war daher der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abzuweisen und eine Spruchänderung in der vorgenommenen Art erforderlich.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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