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LVwG-AV-1234/004-2021•LVwG N LVwG-AV-1234/004-2021
LVwG-AV-1234/004-2021State Administrative CourtMar 1, 2024
Krankenanstaltenrecht; Pflegegebühren; Pflegegebührenrechnung; Behandlungsgebühr; Diskriminierungsverbot; Anwendungsvorrang;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Abweisung des Einspruches gegen eine Pflegegebührenrechnung nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1234/001-2021, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29. Juni 2023, ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer für die am 29. Oktober 2019 im Landesklinikum *** in Anspruch genommenen Leistungen der Betrag in der Höhe von € 7,14 in Rechnung zu stellen ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Gebührenrechnung vom 5. November 2019 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Gebühren für einzeln angeführte Behandlungsleistungen im Landesklinikum *** am 29. Oktober 2019 in Rechnung gestellt. Aufgrund der jeweiligen Bepunktungen der Behandlungsleistungen im Sinne der Anlage 3 der gemäß § 51 Abs. 3 NÖ KAG verlautbarten „NÖ Krankenanstaltengebühren, medizinische Sonderleistungen und ambulanter Leistungskatalog der NÖ Fondskrankenanstalten 2019“ fiel die Behandlung des Beschwerdeführers in die Gebührenart „Gruppe IV“ im Sinne der Anlage 1 der gemäß § 51 Abs. 3 NÖ KAG verlautbarten „NÖ Krankenanstaltengebühren, medizinische Sonderleistungen und ambulanter Leistungskatalog der NÖ Fondskrankenanstalten 2019“ ein Tarif in der Höhe von EUR 741,60 an.
1.2. Diese Rechnung wurde rechtzeitig mit dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 18. November 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 47 Abs. 4 NÖ KAG dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
In weiterer Folge korrigierte das Landesklinikum *** die Gebührenrechnung aufgrund einer doppelten Verrechnung von Leistungen. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer in eine niedrigere Gebührenart-Gruppe fiel. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Rechnung vom 27. Jänner 2021 der Betrag für im Ergebnis Leistungen der Gebührenart „Gruppe III“ (auf der Rechnung wird fälschlicherweise „Gruppe IV“ angeführt) in der Höhe von EUR 494,40 in Rechnung gestellt.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen die (berichtigte) Rechnung des Landesklinikums *** dem Grunde nach ausdrücklich aufrecht, weil er durch überhöhte Beträge in der Rechnung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert sei und verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Juni 2021, Zl. ***, wird der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die (berichtigte) Rechnung des Landesklinikums *** abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich die Behandlungsgebühren für die Leistungen des Landesklinikums nach der von der NÖ Landesregierung gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 49g Abs. 4 NÖ KAG verlautbarten Gebührenfestsetzung für das Jahr 2019 richteten. Die betragsmäßige Festsetzung der Behandlungsgebühren gemäß § 49g Abs. 4 NÖ KAG richteten sich nach Gruppen, deren Einteilung wiederum von Ambulanzpunkten abhängig gemacht werde. Die gegenständliche Pflegegebührenrechnung sei aufgrund des NÖ KAG ausgestellt worden, das nicht bloß für nicht dem nationalen Sozialversicherungssystem angehörende Personen herangezogen werde, sondern eben auch für jene, die dem österreichischen Sozialversicherungssystem angehörten.
1.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1234/001-2021, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2021, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision zulässig ist.
1.4. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2023, ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1234/001-2021, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter anderem die Rechtslage, wenn es davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer die in Rechnung gestellten Beträge nicht höher seien als für in Österreich versicherte Personen, „weil jeweils die Bestimmungen des NÖ KAG zur Anwendung kämen“. Aus den Bestimmungen des NÖ KAG ergibt sich nämlich gerade nicht, dass vom Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt für ambulante Leistungen, wie sie für den Revisionswerber erbracht wurden, für in der Sozialversicherung versicherte Personen und für Personen, auf welche dies nicht zutrifft, Gebühren in derselben Höhe anzusetzen wären. Die Gebühren- bzw. Verrechnungssysteme für in der Sozialversicherung versicherte und nicht versicherte Personen sind nämlich grundlegend verschieden, weil sie hier über eine pauschale Abgeltung, dort über die Verrechnung nach Einzelleistungen erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Revision mit näherer Begründung vorgebracht, dass die ihm in Rechnung gestellte Behandlungsgebühr wesentlich höher sei als die Abgeltung, welche der Rechtsträger der Krankenanstalt für die verfahrensgegenständlichen ambulanten Leistungen vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds erhalten habe.
Mit der Höhe dieser Abgeltung, welche im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (insbesondere EuGH 03.10.2000, Ferlini, C-411/98) eine entscheidungsmaßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Behandlungsgebühr darstellt, hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Erkenntnis vom 22. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1234/001-2021, jedoch nicht auseinandergesetzt.
1.5. Mit Schreiben vom 6. September 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2023, ***, in welcher er unter anderem Folgendes vorbringt:
„Der VwGH hat in seinem Erkenntnis dargestellt, dass die Verrechnungssysteme bei ambulanten Leistungen für in der Sozialversicherung versicherte Personen und für nicht in der Sozialversicherung versicherte Personen unterschiedlich sind: Bei in der Sozialversicherung versicherte Personen erfolgt eine – bereits 1997 mit dem „LFK-System“ eingeführte – pauschale Abgeltung, bei nicht in der Sozialversicherung versicherten Personen wird nach Einzelleistungen abgerechnet. Mit Verweis auf die unionsrechtliche Judikatur darf jedoch für Leistungen, die von im GKFS versicherten EU-Beamten (in Ruhestand) in Anspruch genommen werden, keine höhere Gebühr (iS von höheren Kosten) verrechnet werden als für Personen, die in der (österreichischen) Sozialversicherung versichert sind.
Erbringen Fondskrankenanstalten, wie das Landesklinikum ***, ambulante Leistungen gegenüber sozialversicherten Personen, werden diese gemäß § 148 Z 3 lit. b ASVG mit den Zahlungen des Landesgesundheitsfonds nach § 27b Abs 3 KAKuG abgegolten. Konkret erfolgt die Abgeltung durch pauschale Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß §§ 49 und 49b NÖ KAG. Für die Höhe der Abgeltung der ambulanten Leistungen wird das Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) herangezogen, dh die Höhe der pauschalen Abgeltung bestimmt sich nach den „erbrachten“ LKF-Punkten. Der Eurowert eines LKF-Punktes richtet sich gemäß § 49 Abs 2 NÖ KAG nach der Höhe der für diese Bereiche vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds vorgesehenen Mittel einerseits und der Summe der abgerechneten LKF-Punkte andererseits (siehe dazu ausführlich VwGH zu ***, Rn 22-29, aber auch Dullinger, Stationäre und ambulante Behandlungskosten für Berechtigte des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems der EU, in JAS, 2022, S. 23f).
Hingegen wurden die mir gegenüber erbrachten Leistungen als Einzelleistungen verrechnet, nach Maßgabe der Vorschriften für nicht in der (österreichischen) Sozialversicherung versicherten Personen. Gemäß § 45 Abs 1 lit d des NÖ KAG darf von nicht versicherten Personen eine Behandlungsgebühr als eine sogenannte „Sondergebühr“ verlangt werden. Diese Behandlungsgebühren sind kostendeckend zu ermitteln, und von der Landesregierung festzusetzen bzw kundzumachen. Für das Jahr 2019 wurden die Behandlungsgebühren am 18.12.2018 in LGBl. Nr. 97/2018 in der Verlautbarung betreffend NÖ Krankenanstaltengebühren, medizinische Sonderleistungen ambulanter Leistungskatalog der NÖ Fondskrankenanstalten 2019, Ambulanter Leistungskatalog (Anlage 3) festgesetzt. Im Ergebnis erfolgt eine tageweise zusammengefasste, gestaffelte Verrechnung gegenüber dem Patienten als Einzelleistung (siehe VwGH vom 29.6.2023 zu ***, Rn 30-38).
Die mir so in Rechnung gestellte Behandlungsgebühr ist allerdings wesentlich höher ist als die Abgeltung, die der Rechtsträger der Krankenanstalt für die verfahrensgegenständlichen ambulanten Leistungen bei der Behandlung von in der (österreichischen) Sozialversicherung versicherten Personen erhalten hätte, und somit unionsrechtswidrig – wie sich im Folgenden zeigt:
a. Kosten gemäß LKF-Modell (für in der Sozialversicherung versicherte Personen)
Bei der Festsetzung der Leistungspunkte nach dem LKF-Modell werden APGs, sogenannte ambulante Pauschalgruppen, festgelegt. APGs werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in „LKF-Modell 2022 für den spitalsambulanten Bereich“ vom 1. Jänner 2022 wie folgt definiert: „Medizinisch und kostenmäßig homogene Gruppen von ambulanten Leistungen zur pauschalen Bepunktung. Eine APG umfasst Leistungspunkte (LP) und Kontaktpunkte (KP). Die LP werden unabhängig von der Anzahl der zugeordneten Leistungen pro Pauschale einmal berechnet.“ APG ist somit eine einheitliche Basispauschale.
Das „Modell ambulant 2022 – ANLAGE 1, Bezeichnung und Punkte der AMG- und APG-Fallpauschalen“ vom 1. Jänner 2022, herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sieht für Leistungen der Labordiagnostik, die ich im Rahmen der Behandlung vom 29. Oktober 2019 in Anspruch genommen habe, folgende Punkteanzahl vor:
Gruppe
Knoten
Bezeichnung
Kontaktpunkte
Leistungspunkte
Gesamtpunkte
APG.24.00
A
Labordiagnostik
5
05
5
Dies entspricht meines Wissens dem „Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich – LKF – ambulant MODELL 2019 - ANLAGE 1, Bezeichnung und Punkte der AMG- und APG-Fallpauschalen“ vom 1. Jänner 2019, herausgegeben vom damaligen Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, ***, ***. Dieses Dokument ist allerdings nicht mehr öffentlich verfügbar.
Die so festgelegte Punkteanzahl ist nun mit einem Wert zu versehen. Laut veröffentlichter Richtlinie des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (***) für die LKF-Voranschlagserstellung für das Jahr 2019 wird für die Mittel für ambulante Leistungen für Punkte laut spitalsambulanten Bepunktungsmodell EUR 1 pro Punkt veranschlagt. Der tatsächliche Wert eines Punktes kann von dieser Veranschlagung abweichen. Ich habe mich bemüht, über Erkundungen den Punktewert des Jahres 2019 einzuholen, erhielt aber keine belastbaren Informationen. Es ist mir daher nur möglich, von dem veranschlagten Wert von EUR 1 auszugehen. Ausgehend von diesem Wert ergeben sich bei einer Gesamtpunkteanzahl von 5 für ambulante Labordiagnostikleistungen Gebühren, dh Kosten, in Höhe von EUR 5.
Es wird daher beantragt, dass das „Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich – LKF – ambulant MODELL 2019 - ANLAGE 1, Bezeichnung und Punkte der AMG- und APG-Fallpauschalen“ vom 1. Jänner 2019, über das Sozialministerium beigeschafft wird sowie der tatsächliche Eurowert eines LKF-Punktes im Land Niederösterreich für das Jahr 2019 ermittelt wird, dies allenfalls im Wege der Beauftragung der belangten Behörde.
[…]
b. Gemäß § 49g Abs 4 NÖ KAG verrechnete Behandlungsgebühren (für nicht in der Sozialversicherung versicherte Personen)
Meine Behandlungsgebühren wurden hingegen, soweit überblickbar, gemäß § 49g Abs 4 NÖ KAG anhand der damals geltenden, am 18.12.2018 iSd § 51 NÖ KAG in LGBl. Nr. 97/2018 kundgemachten NÖ Krankenanstaltengebühren, medizinische Sonderleistungen ambulanter Leistungskatalog der NÖ Fondskrankenanstalten 2019, und ambulanter Leistungskatalog (Anlage 3) ermittelt. Diese sehen für einen chemischen Harnbefund 30 Punkte vor, und für weitere Labordiagnostikleistungen zusätzliche Punkte (siehe auch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Seite 5). Insgesamt wurden für die von mir in Anspruch genommenen Leistungen 3.369 Ambulanzpunkte ermittelt. Anhand der für 2019 geltenden Tabelle für Behandlungsgebühren gemäß § 49g Abs 4 NÖ KAG für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht-SV-versicherte Patienten wurden daher Behandlungsgebühren in Höhe von EUR 494,40 (Gruppe III) festgesetzt (siehe auch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Seite 5). Mir wurden also für die von mir in Anspruch genommenen ambulanten Labordiagnostikleistungen insgesamt EUR 494,40 in Rechnung gestellt.
[…]
Der Vergleich der Gebühren (iS von Kosten) zeigt deutlich, dass die mir verrechneten Kosten in Höhe von EUR 494,40 deutlich über jene Kosten hinausgehen, die im Rahmen des LKF-Modells für bei der Sozialversicherung in Österreich versicherten Personen in Rechnung gestellt werden, nämlich Kosten in Höhe von (rund) EUR 5 und somit nicht mit der Rechtsprechung des EuGH in C-411/98, Ferlini, und T-737/17, Wattiau, und des VwGH zu *** in Einklang zu bringen sind. Vielmehr sind die Kosten für die in Anspruch genommenen Laborleistungen im gesetzlichen Ausmaß mit wohl EUR 5 vorzuschreiben.
Die bisher gestellten Anträge werden dahingehend präzisiert, dass das Landesverwaltungsgericht in Stattgebung meiner Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2021, Zl ***, dahingehend abändert, dass die mit der Gebührenrechnung Nr. *** des Landesklinikums *** vorgeschriebene Ambulanzgebühr im gesetzlichen Ausmaß festgesetzt wird“.
1.6. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. September 2023 wurde das Landesklinikum *** um die Auskunft ersucht, welche Abgeltung (in Punkten sowie EUR) das Landesklinikum *** durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für die gegenständlichen Ambulanzleistungen erhalten hätte, wenn der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert wäre.
Dieses Ersuchen blieb sowohl innerhalb der eingeräumten vierwöchigen Frist als auch bis zum Entscheidungszeitpunkt unbeantwortet.
1.7. Nach telefonischer Kontaktaufnahme wurde das Landesklinikum *** mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. November 2023 neuerlich um Auskunft ersucht (vgl. Pkt. 1.6.).
Dieses Ersuchen blieb sowohl innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist als auch bis zum Entscheidungszeitpunkt unbeantwortet.
1.8. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Dezember 2023 wurde das Landesklinikum *** schließlich letztmalig um Auskunft ersucht (vgl. Pkt. 1.6.).
1.9. In Vertretung gab die NÖ Landesgesundheitsagentur am 18. Jänner 2024 schließlich folgende Stellungnahme ab:
„Die Niederösterreichische Landesgesundheitsagentur (im Folgenden NÖ LGA) ist nach dem NÖ LGA-G (LGBI. Nr. 1/2020 idgF) mit der Errichtung und dem Betrieb von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen dieses Gesetzes und den Zielvorgaben des Landes in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39 NÖ LGA-G) beauftragt. Zu den betreffenden Gesundheitseinrichtungen gehört auch das Landesklinikum ***.
Hinsichtlich der Frage welche Abgeltung (in Punkten sowie EUR) das Landesklinikum *** durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für die gegenständlichen Ambulanzleistungen erhalten hätte, wenn Herr A in Österreich sozialversichert wäre, darf festgestellt werden, dass unter der Voraussetzung es läge ein gültiger Vertrag zwischen GKFS und Hauptverband auf (für Österreich gibt es jedoch kein solches Übereinkommen), seitens des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds 5 LKF-Punkte vorgesehen wären. Dies entspräche einem Betrag iHv EUR 7,14 inkl. Beihilfenäquivalent (2019).
Es gilt jedoch zu beachten, dass es sich bei den LKF-Gebühren um eine Kombination aus pauschalierenden und leistungsorientierten Elementen handelt und diese somit nicht die gesamten, tatsächlich anfallenden Kosten der Krankenanstalten abbilden. Gemäß § 49 Abs 3 NÖ KAG richtet sich die Höhe der LKF-Gebührenersätze nach der Dotation des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds im LKF-Kern- und Steuerungsbereich und nach der Summe der gesamten abgerechneten LDF-Punkte und ermittelt sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LDF-Punkte mit dem vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds festgelegten Eurowert je LDF-Punkt (1,4285 EUR je Punkt inkl. Beihilfenäquivalent - 2019). Wie viel für eine Behandlung aus dem Landesgesundheitsfonds ausbezahlt wird, richtet sich sohin nicht nach Dauer oder den tatsächlich gesetzten Behandlungsschritten, sondern primär nach der Diagnose. Pro Diagnose erhält die Krankenanstalt im Rahmen der LKF eine gewisse Anzahl an Punkten. Die Diagnosefallgruppen und der ihnen zugeordnete Punktewert sind bundeseinheitlich geregelt (sogenannter Kernbereich). Im Rahmen des LKF-Steuerungsbereichs kann die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen.
Hierbei ist aber jedenfalls zu beachten, dass die Mittel der Fonds gedeckelt sind und diese Pauschalleistungen oft nicht ausreichen, um die Kosten der Krankenanstalten zu tragen, sodass die jeweiligen Länder und Gemeinden bzw. die Träger regelmäßig für Betriebsabgänge durch die sogenannte Betriebsabgangsdeckung aufkommen müssen (vgl. § 34 KAKuG).
Bezugnehmend auf den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass wenn der Patient sich in Österreich selbst sozialversichert hätte und keine Direktverrechnungsvereinbarung vorläge, er vom Klinikum, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, ebenfalls eine Rechnung in gleicher Höhe von EUR 494,40 erhalten hätte, diese jedoch in weiterer Folge bei seiner Sozialversicherung einreichen könnte. Diese Regelung und somit die Vorschreibung von Pflege- bzw. Sondergebühren gilt sohin gleichermaßen auch für (österreichische) Patientinnen, die über keine Pflichtversicherung verfügen und beispielsweise Mitglieder der Österreichischen Rechtsanwalts- oder Zahnärztekammer sind.
Die Bewertung der einzelnen Positionen entspricht der Beilage B der gemäß § 51 Abs. 3 NÖ KAG verlautbarten NÖ Krankenanstaltengebühren, medizinische Sonderleistungen und ambulanter Leistungskatalog der NÖ Fondskrankenanstalten, welche nach objektiven, kostendeckenden Kriterien festgelegt wurden. Gemäß § 49g Abs. 4 NÖ KAG wurden im Jahr 2019 die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für das folgende Jahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe bestimmt, dass deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen erfolgt ist. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges abgestuft nach einzelnen Leistungsgruppen zwischen 5 und 120% der Pflegegebühr der allgemeinen Klasse festzulegen.
Der Wert einer von einer Krankenanstalt erbrachten Leistung kann auf nationaler Ebene zur Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit demnach variieren, je nachdem, ob der behandelte Patient (unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit) sozialversichert ist oder nicht.
Ein exakter Vergleich der beiden Systeme (LKF und Pflege- und Sondergebühren) ist sohin nicht möglich.
Die gegenständliche Pflegegebührenrechnung wurde aufgrund des NÖ KAG (als Ausführungsgesetz zu den Regelungen im KAKuG) ausgestellt, das nicht bloß für nicht dem nationalen Sozialversicherungssystem angehörende Personen herangezogen wird, sondern eben auch für jene, die dem österreichischen Sozialversicherungssystem angehören.
Der Vollständigkeit halber darf zudem darauf hingewiesen werden, dass der in Rechnung gestellte Betrag iHv EUR 494,40 im Wesentlichen einem Wert entspricht, der auch im niedergelassenen Bereich in einem privaten Labor für vergleichbare Leistungen zur Verrechnung gelangen würde“.
1.10. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme vom 18. Jänner 2024 übermittelt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
„1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2023 zu *** klargestellt, dass es eine verbotene (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist, wenn GKFS versicherte Personen für ambulante Leistungen höhere Gebühren (iS von Kosten) verrechnet würden als Personen, die in der österreichischen Sozialversicherung versichert sind. Eine Rechtfertigung dieser Diskriminierung hat der VwGH nicht erkannt. Vielmehr hat der VwGH klargestellt, dass GKFS versicherten Personen jene Gebühren (iS von Kosten) verrechnen sind, die auch für Personen, die in der österreichischen Sozialversicherung versichert sind, gegenüber dem Landesgesundheitsfonds zu verrechnen sind. Die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten – im Wege einer vom Patienten wie dem Beschwerdeführer zu bezahlenden Behandlungsgebühr, oder über eine Abgeltung durch den Landesgesundheitsfonds – sind nach der Judikatur des VwGH unerheblich (siehe ausdrücklich Rn 42 letzter Satz des VwGH Erkenntnis).
2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis betreffend die Höhe der Abgeltung von Behandlungskosten auf die Grundsatzbestimmung des § 148 Z 3 ASVG hingewiesen (Rn 24). Gemäß § 148 Z 3 ASVG sind gegenüber sozialversicherten Personen alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, auch im ambulanten Bereich, mit Zahlungen des Landesgesundheitsfonds gemäß §§ 27a und 27b Abs 2, Abs 3 und Abs 4 KAKuG abgegolten (Rn 24).
[…]
Hinsichtlich ambulanter Leistungen bestimmen § 27b Abs 1 und Abs 3 KAKuG, dass diese durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, wobei hier das Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) anzuwenden ist […]
3. Die Landesgesundheitsagentur Niederösterreich (LGA NÖ) bestätigt in ihrer Stellungnahme nun, dass für die gegenständliche Ambulanzleistung 5 LKF-Punkte vorgesehen sind, und dass für den Beschwerdeführer bei Vorliegen einer (gemeint wohl: Direktverrechnungs-)Vereinbarung EUR 7,14 inklusive Beihilfenäquivalent verrechnet worden wären. Der Betrag von EUR 7,14 ergibt sich aus dem ermittelten LKF-Gebührenersatz in Höhe von EUR 1,4285 inklusive Beihilfenäquivalent je Punkt im Jahr 2019, und den vorgesehenen 5 LKF-Punkten. Da der VwGH in seinem Erkenntnis klargestellt hat, dass es eine nach Art 18 AEUV und nach Art 21 Abs 2 GRC verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit wäre, wenn für den Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen ambulanten Leistungen höhere Gebühren (iS von höhere Kosten) verrechnet werden würden als für Personen, die in der österreichischen Sozialversicherung versichert sind (Rn 42), beträgt die festzusetzende Ambulanzgebühr daher EUR 7,14.
4. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach der (vom VwGH zitierten) Judikatur des EuGH unbeachtlich ist, dass eine dem GKFS angeschlossene Person von einem (Ruhestands)Gehalt keine nationalen Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge ins nationale Sozialversicherungssystem zahlt (EuGH vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, Rn 54), wobei hier zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich ansässig ist und hier selbstverständlich, etwa durch Verbrauchersteuern, zum insgesamten Steueraufkommen beiträgt. Die Tatsache, dass – wie von der LGA NÖ angeführt – die jeweiligen Länder und Gemeinden gemäß § 34 KAKuG teilweise eine sogenannte Betriebsabgangsdeckung leisten müssen, ist vor diesem Hintergrund für die Festsetzung der Höhe der zu verrechnenden Gebühren unerheblich.
5. Wenn die LGA NÖ nun meint, dass es für die Höhe der festzusetzenden Ambulanzgebühr von Bedeutung ist, dass zwischen GKFS und dem Hauptverband keine (Direktverrechnungs)-Vereinbarung besteht, verkennt sie offenkundig das Erkenntnis des VwGH sowie die in diesem Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des EuGH: Aus dieser ergibt sich zweifelsfrei, dass die Abrechnungsmodalitäten – also Direktverrechnung an den Patienten vs Verrechnung über den Landesgesundheitsfonds – unerheblich sind (Rn 42). Gleiches gilt für die Ausführungen des LGA NÖ dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine Rechnung in Höhe von EUR 494,40 auch erhalten hätte, wenn er in Österreich sozialversichert gewesen wäre, aber keine Direktverrechnungsvereinbarung vorliegen würde. Hier ist zunächst anzuführen, dass mit sämtlichen Sozialversicherungsträgern in Österreich Direktverrechnungsvereinbarungen vorliegen, so dass es sich bei diesem Beispiel um eine hypothetische Annahme über das österreichische Sozialversicherungssystem handelt, die mit der Realität nichts zu tun hat. Maßgeblich ist die Höhe der Gebühr iS von Kosten, die für die Behandlung von in Österreich sozialversicherten Personen über die Direktverrechnungsvereinbarung tatsächlich in Rechnung gestellt werden. Nach diesen bestimmt sich die Höhe der Gebühren, die dem Beschwerdeführer als GKFS-Versicherten in Rechnung gestellt werden dürfen.
6. Die LGA NÖ vergleicht in ihren Ausführungen in Verkennung das Erkenntnis des VwGH den im GKFS pflichtversicherten Beschwerdeführer nicht mit in Österreich pflichtversicherten Personen, sondern mit Personen, die in Österreich nicht pflichtversichert sind. Diese Personen unterliegen nicht dem österreichischen Sozialversicherungssystem, sondern haben aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen die Möglichkeit, in Bezug auf ihre Krankenversicherung in das österreichische Sozialversicherungssystem (gemäß ASVG oder GSVG) zu optieren1 oder die Wahl für eine – vom Verordnungsgeber als gleichwertig anerkannte – private Gruppenkrankenversicherung zu treffen. Die LGA NÖ führt diesbezüglich Mitglieder der Rechtsanwaltskammer oder Zahnärztekammer an, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass dies nur selbstständig tätige Rechtsanwälte und Zahnärzte betrifft. Angestellte Rechtsanwälte und Zahnärzte sind – obwohl Kammermitglieder – nach ASVG pflichtversichert. Die LGA NÖ übersieht in diesem Zusammenhang offenkundig, dass der Beschwerdeführer kein in Österreich selbstständig tätiger Rechtsanwalt oder Zahnarzt war und ist, der dem österreichischen Sozialversicherungssystem nach innerösterreichischem Recht nicht unterliegt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer im GKFS pflichtversichert, und nach dem Erkenntnis des VwGH mit im österreichischen Sozialversicherungssystem versicherten Personen in Bezug auf die ihm verrechneten Kosten gleichzustellen. Wie die LGA NÖ in ihrer Stellungnahme ausführt, betragen die festzusetzenden Ambulanzgebühren EUR 7,14.
7. Nur abschließend ist darauf zu verweisen, dass auch der Verweis der LGA NÖ auf § 49g NÖ KAG ins Leere geht. § 49g NÖ KAG setzt die RL 2011/24/EU um, die die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung regelt, und auf den dauerhaft in Österreich lebenden, GKFS-pflichtversicherten Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden ist. Nicht nachvollziehbar ist auch der Verweis auf die Kosten, die in privaten Laboren zur Verrechnung gelangen, da der Beschwerdeführer nicht privat versichert, sondern im (gesetzlich vorgesehenen) GKFS-System pflichtversichert ist.“
1.11. Die belangte Behörde nahm hierzu weder innerhalb der ihr im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten einwöchigen Frist, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt Stellung.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Luxemburgs und sohin EU-Unionsbürger.
2.2. Der Beschwerdeführer ist, als EU-Beamter im Ruhestand, beim Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem der Institutionen der Europäischen Union (GKFS) versichert.
2.3. Die dem Beschwerdeführer als nicht in die (österreichische) Sozialversicherung einbezogene Person in Rechnung gestellten Kosten für die gegenständlichen Leistungen im Rahmen der „Gebühren-Art Gruppe III“ betragen € 741,60.
2.4. Für dieselben Leistungen, würden sie an eine sozialversicherte Person erbracht werden, für welche „5 LDF-Punkte“ vorgesehen wären, hätte das Landesklinikum *** vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einen LKF-Gebührensatz in der Höhe von € 7,14 erhalten.
3.1. Der Sachverhalt sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***, dem verwaltungsgerichtlichen Akt des Vorverfahrens zur Zl. LVwG-AV-1234/001-2021 sowie den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der NÖ Landesgesundheitsagentur.
3.2. Die Feststellungen zu der Abgeltung (in Punkten sowie EUR) welche das Landesklinikum *** durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für die gegenständlichen Ambulanzleistungen erhalten hätte, wenn sie an eine sozialversicherte Person erbracht worden wären, wurde aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der NÖ Landesgesundheitsagentur vom 18. Jänner 2024 getroffen. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde nicht bestritten bzw. nahm sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes, NÖ KAG, LGBl. 23/2018, idF LGBl. 4/2023 lauten:
„Sondergebühren und ärztliche Honorare
§ 45
(1) Neben den Pflegegebühren und den ärztlichen Honoraren für Blutabnahmen und Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen (§ 48a) dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden:
a)- c) […]
d)die Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums und die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung,
e)[…]
(2) – (8) […]
Einbringung von Pflegegebühren von Privatpatienten
§ 46
Trägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten, ist dieser zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren bzw. der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU (§ 49g Abs. 8) verpflichtet, wenn nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechtes eine solche Forderung nur gegen eine dritte Person geltend gemacht werden kann (§ 48 Abs. 5).
Rechnungslegung
§ 46a
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
NÖ Gesundheits- und Sozialfonds
§ 49
(1) Die an Patienten (§ 44 Abs. 1, erster Satz) in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren (§ 45) sind über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzurechnen.
(2) Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Patienten erbracht werden, sind über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds leistungsorientiert durch nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
1. auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden im LKF-Kernbereich die LDF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt;
2. im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds bei der leistungsorientierten Mittelzuteilung auf die besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF- Abrechnung gelten:
a)Zentralversorgung,
b)Schwerpunktversorgung,
c)Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
d)Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds im LKF-Kern- und Steuerungsbereich und nach der Summe der gesamten abgerechneten LDF-Punkte und ermittelt sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LDF-Punkte mit dem vom NÖ Gesundheits- und Sozialfond festgelegten Eurowert je LDF-Punkt.
(4) Die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, die Übereinstimmung mit den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 und § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, dem Regionalen Strukturplan Gesundheit bzw. von Verordnungen der GesundheitsplanungsGmbH gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.Nr. 745/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält. § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, ist anzuwenden.
Abgeltung ambulanter Leistungen
§ 49b
(1) Die Erträge ambulanter Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten setzen sich aus der Ambulanzpunkteabrechnung und aus eigenen Einnahmen zusammen. Die an ambulanten Patienten erbrachten Leistungen sind nach den Vorgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzurechnen.
(2) Der Eurowert je abgerechnetem Ambulanzpunkt richtet sich nach der Höhe der für diese Bereiche vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds vorgesehenen Mittel und der Summe der abgerechneten Ambulanzpunkte.
Ermittlung und Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU
§ 49g
(1) Die Pflege- und Sondergebühren sind für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.
(2) Die Pflegegebühren für das folgende Jahr sind nach den Ansätzen der allgemeinen Teile der Voranschläge so zu ermitteln, daß sie dem auf Euro aufgerundeten Tagesdurchschnitt der auf einen Patienten entfallenden Betriebsauslagen nach Abzug aller anderen Einnahmen entsprechen. Folgende Aufwendungen sind den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse nicht zugrunde zu legen:
a)die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Kosten für die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – sowie die Kosten für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –;
b)Zahlungen der ärztlichen Honorare an die Ärzte, Aufwendungen für Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008).
(3) Der Zuschlag zu den Pflegegebühren für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden, hat mindestens 30 Prozent der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse zu betragen. Für privatversicherte Patienten ist für das Jahr 1997 derjenige Betrag zu entrichten, der mit den Privatversicherungen für das Jahr 1997 vereinbart wurde. Für die Folgejahre sind die Zuschläge zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den privaten Krankenversicherungsträgern zu vereinbaren. Der Zuschlag kann je nach Zahl der Betten in den Krankenzimmern der höheren Gebührenklasse beziehungsweise nach einer bestimmten Pflegedauer für die weiteren Pflegetage in verschiedener Höhe bestimmt werden.
(4) Die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für das folgende Jahr sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe zu bestimmen, dass deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen zu erfolgen hat. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges festzulegen.
(5) Das ärztliche Honorar wird vom verantwortlichen leitenden Arzt einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes oder eines Institutes sowie von allenfalls beigezogenen Konsiliarfachärzten mit dem betroffenen Patienten (§ 45 Abs. 1 lit.b) oder mit dem für ihn Zahlungspflichtigen vereinbart. Eine Honorarvereinbarung zwischen dem Patienten oder dem für ihn Zahlungspflichtigen und dem behandlungsführenden Arzt erstreckt sich auf alle im Rahmen des stationären Aufenthaltes erbrachten, verrechenbaren ärztlichen Leistungen.
(6) Bei Verrechnungsabkommen zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt und einem privaten Versicherungsträger über die Kostentragung bei Aufnahme des Patienten in die Sonderklasse gilt jenes ärztliche Honorar als im Sinne des Abs. 5 vereinbart, das zwischen der Ärztekammer und dem betreffenden Versicherungsträger festgelegt wurde.
(7) Die Sondergebühren für Leistungen nach § 45 Abs. 1 lit.c sind aus Anlaß des einzelnen Behandlungsfalles in der Höhe der der Krankenanstalt tatsächlich erwachsenen Kosten zu bestimmen.
(8) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die den Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU (§ 89b Z 2) in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien berechnet werden.
(9) Für die Festsetzung der Gebühren von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU (§ 89b Z 2) aufgenommen werden, können die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl.Nr. 166 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl.Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 1, aufgenommen werden.
§ 51
(1) Die Festsetzung der nach §§ 49f und 49g ermittelten Gebühren ist vom Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt bei der Landesregierung zu beantragen.
(2) Die in Abs.1 erwähnten Gebühren sind in der von den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten ermittelten Höhe von der Landesregierung festzusetzen, wenn die Ermittlung den Vorschriften der §§ 49f und 49g und 50 entspricht. Sofern ein Rechtsträger mehrere öffentliche Krankenanstalten betreibt, können für Krankenanstalten, die aufgrund ihrer Bettenanzahl und Schwerpunkte eine vergleichbare Berechnungsbasis im Sinne der §§ 49f, 49g und 50 aufweisen, Durchschnittsbeträge als Gebühren festgesetzt werden.
(3) Die Gebühren sind sodann im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Im Verfahren nach Abs. 1 und 2 steht jenen Körperschaften öffentlichen Rechts, die gemäß § 60 mit dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt einen Vertrag abgeschlossen haben, ein Anhörungsrecht zu.
(5) Das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems ist vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Einsichtnahme aufzulegen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unverzüglich vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds der Landesregierung vorzulegen.
(6) Die Festsetzung der im Abs. 1 ermittelten Gebühren erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Bis zur Neufestsetzung gelten die für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Werte weiter. Die neue Kundmachung der Gebühren ist bis 31.12. des Vorjahres spätestens jedoch bis zum 31.3. des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu veranlassen.
Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten
§ 53
(1) Die NÖ Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2) Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
a)LKF-Gebührenersätze des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß den §§ 44 und 49,
b)Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß §§ 49a und 49b,
c)Ausgleichszahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Anpassung an die LKF-Finanzierungsform,
d)Kostenbeiträge nach § 45a.
Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Landesregierung ausgenommene Leistungen und die im § 44 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(3) Die Erkrankten können über ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Wenn der in Frage kommende Krankenversicherungsträger in einem solchen Fall nach den Bestimmungen des mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt gemäß § 57 abgeschlossenen Vertrages die Sondergebühren nach § 45 Abs. 1 lit.a nicht zur Bezahlung übernimmt, haben sie der Patient oder die für ihn zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren Verpflichteten aus eigenem zu tragen. In diesem Falle sind hinsichtlich der Einbringung dieser Gebühren die §§ 46 bis 48 anzuwenden.
§ 55
(1) Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe der folgenden Absätze hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahme) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der öffentlichen Krankenanstalt im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt untersuchen zu lassen.
(2) Der Versicherungsträger hat unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw. für die Untersuchung des Patienten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.
(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw. die Untersuchung des Patienten hat in den von der Krankenanstalt hiefür bestimmten Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der Anstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger (§ 21 Abs. 3), Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt.
(4) Der Versicherungsträger hat das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, aufgrund derer Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahme- und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten). Dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von personenbezogenen Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems. Diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer NÖ Fondskrankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. personenbezogenen Daten nicht in angemessener Frist vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Verfügung gestellt werden.
(5) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds sowie die NÖ Fondskrankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern elektronisch vorzunehmen ist, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse entsprechend der bundesweit einheitlichen Gestaltung zu übernehmen sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden und die Identität des Patienten oder der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.
(6) Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.
(7) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger erteilt aus den bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten auf automatisiertem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt ausschließlich über das Behördennetzwerk (Federal Domain) oder nach Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers. Die Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit bei der Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen. Ab flächendeckender Einführung des Sozialversicherungs-Chipkartensystems ist eine unmittelbare verbindliche Auskunftserteilung an die Krankenanstaltenträger sichergestellt.
(8) Der gesamte Datenaustausch gemäß Abs. 5 zwischen den NÖ Fondskrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind einheitlich zu gestalten und zwischen den Sozialversicherungsträgern und den NÖ Fondskrankenanstalten sowie dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(9) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß §§ 49 bis 49b und 49g, gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds als Versicherungsträger. Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
§ 56
(1) Wenn Leistungen gemäß § 53 Abs. 2 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen sind nur der Kostenbeitrag (§ 45a) und die Kostenbeteiligung (§§ 54 und 54a).
Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren nach §§ 46 bis 48 zu tragen.
(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Einbringung ausständiger Pflege- und Sondergebührenforderungen nötig sind.“
5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2023, ***, feststellt, ergibt sich aus den Bestimmungen des NÖ KAG, dass vom Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt für ambulante Leistungen, wie sie für den Beschwerdeführer erbracht wurden, für in der Sozialversicherung versicherte Personen und für Personen, auf welche dies nicht zutrifft, Gebühren in verschiedener Höhe angesetzt werden. Die Gebühren- bzw. Verrechnungssysteme für in der Sozialversicherung versicherte und nicht versicherte Personen sind nämlich grundlegend verschieden, weil sie hier über eine pauschale Abgeltung, dort über die Verrechnung nach Einzelleistungen erfolgen.
5.2. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, ausgesprochen, dass es eine nach dem Unionsrecht verbotene Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr Europäischen Union) einseitig höhere Gebührensätze angewendet werden als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind. Dieser Entscheidung lagen unterschiedlich hohe Gebührensätze für die gleichen Krankenhausleistungen für dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossene Personen einerseits und diesem System nicht angeschlossene Personen andererseits zu Grunde, welche jeweils einseitig festgesetzt waren. Der Europäische Gerichtshof führt dazu aus, dass sich die dem Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem der Institutionen der Europäischen Union (im Folgenden: GKFS) angeschlossenen Personen in einer vergleichbaren Lage wie Personen befänden, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind. Es sei daher unbeachtlich, dass der Kläger des damaligen Ausgangsverfahrens, ein Beamter eines Organs der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr Europäischen Union), weder nationale Steuern von seinem Gehalt noch Beiträge zum nationalen System der sozialen Sicherheit zahle, weil er keine Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem nationalen Recht begehre, sondern lediglich die Anwendung nichtdiskriminierender Gebühren für Krankenhausleistungen. Das Merkmal der Zugehörigkeit zum nationalen System der sozialen Sicherheit, auf welchem die Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die gleichen Leistungen beruhe, bedeute eine mittelbare und nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
5.3. Wie sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2023, ***, schließlich ergibt, ist diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. So wäre es eine nach Art. 18 AEUV bzw. Art. 21 Abs. 2 GRC verbotene (mittelbare) Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, wenn vom Rechtsträger der gegenständlichen Krankenanstalt für den Beschwerdeführer, einen EU-Beamten im Ruhestand, welcher der GKFS angeschlossen und nicht in der österreichischen Sozialversicherung versichert ist, für die verfahrensgegenständlichen ambulanten Leistungen höhere Gebühren (im Sinne von Kosten) verrechnet würden als für Personen, die in der Sozialversicherung versichert sind (vgl. hierzu EuGH 03.10.2000, C-411/98, Ferlini, Rn 58, 62). Dass für diese beiden Personengruppen unterschiedliche Modalitäten der Abrechnung bestehen (hier im Wege einer vom Patienten zu bezahlenden Behandlungsgebühr, dort im Wege der Abgeltung durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds), ist unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich, weil es lediglich auf die Anwendung nichtdiskriminierender Gebühren für gleiche Krankenhausleistungen ankommt (mit Hinweis auf EuGH 03.10.2000, Ferlini, C-411/98, Rn 45, 54).
5.4. Der Beschwerdeführer begehrt im vorliegenden Fall keine Vergünstigung, sondern alleine die Gleichbehandlung bei der Anwendung der Gebührensätze für die verfahrensgegenständlichen ambulanten Leistungen (vgl. hierzu EuGH 03.10.2000, Ferlini, C-411/98, Rn 45).
5.5. Wie sich im Ergebnis aus der Stellungnahme der NÖ Landesgesundheitsagentur und den Bestimmungen des NÖ KAG sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes ergibt, stellt das gegenständliche System der Abrechnung von Leistungen eine nach Art. 18 AEUV bzw. Art. 21 Abs. 2 GRC verbotene (mittelbare) Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit dar:
5.5.1. So erfolgt die Abrechnung von Leistungen, welche in Ambulanzen von Fondskrankenanstalten für sozialversicherte Personen erbracht werden über pauschale Zahlungen und nicht im Wege der Verrechnung von Einzelleistungen (vgl. VwGH 29.06.2023, ***, Rn 25). In Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 148 Z 3 lit. b ASVG in Verbindung mit § 27b Abs. 2 KAKuG sieht § 53 Abs. 2 lit. b NÖ KAG vor, dass alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten im ambulanten Bereich mit den Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß §§ 49 und 49b NÖ KAG abgegolten sind. Näher bestimmen § 49 Abs. 2 und 3 NÖ KAG, dass sich der Eurowert je abgerechnetem Ambulanzpunkt nach der Höhe der für diese Bereiche vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds vorgesehenen Mittel und der Summe der abgerechneten Ambulanzpunkte richtet (vgl. VwGH 29.06.2023, ***, Rn 29). Gemäß § 56 Abs. 1 NÖ KAG hat weder der Rechtsträger der Krankenanstalt noch der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen einen Anspruch auf Gegenleistung gegenüber dem Versicherten einen Anspruch aus der Erbringung dieser Leistungen.
5.5.2. Von diesem System unterscheidet sich die Abrechnung von Leistungen, welche in Ambulanzen von Fondskrankenanstalten für Personen erbracht werden, welche nicht in die (österreichische) Sozialversicherung einbezogen sind grundlegend. So darf gemäß § 45 Abs. 1 lit. d NÖ KAG als eine „Sondergebühr“ (vgl. auch die Überschrift des § 27 KAKuG) eine Behandlungsgebühr unter anderem für jede Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums verlangt werden. Diese Behandlungsgebühren sind gemäß § 49g Abs. 1 NÖ KAG für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln. Es erfolgt sohin eine tageweise zusammengefasste, gestaffelte Verrechnung gegenüber dem Patienten nach Einzelleistungen. Die Behandlungsgebühr für nicht in die (österreichische) Sozialversicherung einbezogene Personen, für welche die Abrechnung ambulanter Leistungen also nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds erfolgt, ist von diesen Personen selbst zu tragen (vgl. VwGH 29.06.2023, ***, Rn 36 f.).
5.6. Im Hinblick auf die Höhe der Gebühren für die verfahrensgegenständlichen Leistungen zeigt sich, dass diese (wesentlich) höher sind, als die Abgeltung, welche der Rechtsträger der Krankenanstalt für dieselben Leistungen vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds erhielte. Wie die NÖ Landesgesundheitsagentur nämlich in ihrer Stellungnahme vom 18. Jänner 2024 ausführt, wären für die gegenständlichen Leistungen seitens der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds Leistungen 5 LDF-Punkte vorgesehen; dies entspreche einem Betrag in der Höhe von € 7,14 inklusive Beihilfenäquivalent. Im Gegensatz hierzu wurden dem Beschwerdeführer für diese Leistungen aufgrund der Anlage 3 des gemäß § 51 Abs. 3 NÖ KAG verlautbarten „NÖ Krankenanstaltengebühren, medizinische Sonderleistungen und ambulanter Leistungskatalogs der NÖ Fondskrankenanstalten 2019“ gemäß der Gebührenart „Gruppe III“ im Sinne der Anlage 1 der gemäß § 51 Abs. 3 NÖ KAG verlautbarten „NÖ Krankenanstaltengebühren, medizinische Sonderleistungen und ambulanter Leistungskatalog der NÖ Fondskrankenanstalten 2019“ ein Tarif in der Höhe von EUR 494,40 in Rechnung gestellt.
5.6.1. Im Hinblick auf das Vorliegen einer – wie im Ergebnis von der NÖ Landesgesundheitsagentur vorgebrachten – objektiven Rechtfertigung dieser Diskriminierung sieht § 53 Abs. 2 lit. b NÖ KAG zwar vor, dass alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten im ambulanten Bereich mit den Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds pauschal abgegolten werden und bringt die NÖ Landesgesundheitsagentur selbst vor, dass diese Pauschalleistungen oft nicht ausreichen würden, um die Kosten der Krankenanstalten zu tragen, sodass die jeweiligen Länder und Gemeinden bzw. Träger regelmäßig für Betriebsabgänge gemäß § 34 KAKuG aufkommen müssten. Wenn die Abgeltung aufgrund der LKF-Gebührensätze – welche anscheinend im Gegensatz zu § 49g Abs. 1 NÖ KAG nicht kostendeckend ermittelt werden – dazu führen, dass diese Pauschalleistungen nicht ausreichen, vermag dies jedoch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht rechtzufertigen, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für die verfahrensgegenständlichen Leistungen höhere Gebühren verrechnet werden als einer Person, die in die (österreichische) Sozialversicherung einbezogen ist. Bereits die Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die gleichen ärztlichen und Krankenhausleistungen stellt eine „beträchtliche Ungleichbehandlung“ und sohin verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. EuGH 03.10.2000, C-411/98, Ferlini, Rn 60).
5.7. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, – falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist – aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033; 29.06.2023, Ro 2021/01/0014, jeweils mwN).
Infolge des Vorrangs des Unionsrechts haben im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer, als GKFS-versicherten EU-Beamten im Ruhestand, die gegenständlichen Bestimmungen des NÖ KAG, welche eine „Sondergebühr“ bzw. Behandlungsgebühr für die ambulatorische Behandlung für Personen, welche nicht in die (österreichische) Sozialversicherung einbezogen sind unangewendet zu bleiben und ist daher die Rechtslage hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen, welche in Ambulanzen von Fondskrankenanstalten für (in die österreichische) Sozialversicherung einbezogene Personen (analog) anzuwenden.
Im Rahmen einer unionskonformen Auslegung der Rechtslage – die zudem materiell am wenigsten in das nationale Recht eingreift (vgl. VwGH 24.06.2021, Ro 2018/16/0040) – hat daher die Abrechnung der Leistungen für den Beschwerdeführer in analoger Anwendung des § 53 Abs. 2 lit. b NÖ KAG und der in §§ 49 und 49b Abs. 2 leg.cit. festgelegten Bemessung nach LDF-Punkten zu erfolgen. Im vorliegenden Fall sind für die gegenständlichen Leistungen 5 LDF-Punkte vorgesehen, die insgesamt nach den anzuwendenden LKF-Gebührensätzen einem Betrag in der Höhe von € 7,14 (€ 1,4285 je Punkt inkl. Beihilfenäquivalent – 2019) entsprechen. Diese Gebühr ist, aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 46 und 46a NÖ KAG, dem Beschwerdeführer direkt in Rechnung zu stellen.
5.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, zumal von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt und auch unbestritten ist, demnach die Akten auch erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weil es gegenständlich ausschließlich um eine Rechtsfrage ging.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die gegenständliche unionskonforme Auslegung der Bestimmungen des NÖ KAG fehlt.
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