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LVwG-S-80/001-2024•LVwG N LVwG-S-80/001-2024
LVwG-S-80/001-2024State Administrative CourtFeb 29, 2024
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Ausländer; Ausbildungsverhältnis; Praktikum; Forschungsprojekt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. März 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. Februar 2024, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) auf den Betrag von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird, die Strafsanktionsnorm „§ 28 Abs. 1 erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 98/2020“ und die Tatbeschreibung und Übertretungsnormen wie folgt lauten:
„Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG der B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, das diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen C, geb. ***, von 01.06.2021 bis 13.07.2021 in ***, ***, entgegen § 3 AuslBG als Praktikant beschäftigt hat, obwohl für diesen keine arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung vorgelegen war, namentlich weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt war noch eine Anzeigenbestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) ausgestellt wurde und er keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2019 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 98/2020“.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 50,00 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 20, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) beträgt daher 550,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. März 2023, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufene Person der B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Firma als Arbeitgeberin den bosnischen Staatsangehörigen C, geb. ***, von 01.06.2021 bis 13.07.2021 in ***, *** entgegen § 3 AuslBG als Praktikant beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs 1 AusIBG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AusIBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
33 Stunden
§ 28 Abs 1 Schlusssatz AuslBG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00
Gesamtbetrag: € 1.100,00“
Dieses (mit 15.03.2023 datierte) Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (erst) am 25. September 2023 zugestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2023 Beschwerde.
In dieser wendet er sich gegen die Begründung der belangten Behörde, wonach die Tätigkeit des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen C (in der Folge: Ausländer) nicht im Rahmen eines – einen Ausnahmetatbestand vom Anwendungsbereich des AuslBG begründenden (vgl. § 1 Abs. 2 lit. j) – Aus- und Weiterbildungsprogrammes oder Forschungsprogrammes der Europäischen Union erfolgt wäre. Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Kooperationsvereinbarung mit der Universität *** in , Slowenien, sei im Zuge des EU-Forschungsprojektes *** „“ vereinbart worden. Die Studenten würden im Zuge ihres Praktikums im Forschungsprojekt ihre Masterarbeit verfassen. Im Zuge dieser Kooperationsvereinbarung seien seit dem Jahr 2019 Praktikanten geschickt worden, die bis auf den spruchgegenständlichen Ausländer slowenische Staatangehörige gewesen seien. Auch liege eine Berufsanstellung nicht vor, es handle es sich um eine akademische Ausbildung – ein Praktikum – im Rahmen des EU-Forschungsprojektes „***“ und der dadurch resultierenden Kooperation mit der Universität *** in Slowenien. Eine Ablehnung des Praktikums widerspreche der Intention der Bundesregierung für Wissenschaftsaustausch und Fortbildung.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Bescheinigung des Beschwerdevorbringens vorgelegt und erörtert. Zudem legte der Beschwerdeführer im Nachgang zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mit E-Mail-Eingabe vom 23. Februar 2024 den *** Fördervertrag für das Projekt „“ () sowie den (bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten) „Letter of Confirmation“ der Universität *** in Slowenien, datiert mit 05. Februar 2024, vor. Diese Unterlagen wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde und dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, zur Kenntnis gebracht.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit 14. September 1990 (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in *** (in der Folge: Gesellschaft), die in *** ein physikalisches Institut betreibt. Zudem ist die Gesellschaft im Bereich der Forschung tätig und arbeitet dabei (insbesondere) mit dem *** Institut „***“ mit Standort am Sitz der Gesellschaft in *** zusammen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere dem darin einliegenden Firmenbuchauszug betreffend die Gesellschaft, im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4.2. Das „“ ist ein Forschungsprojekt im Rahmen des Kooperationsprogramms „ Slowakei – Österreich", das aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert ist. Spezifisches Ziel ist die Stärkung der interinstitutionellen Kooperation in der grenzüberschreitenden Region Österreich – Slowakei. Im zugrundeliegenden EFREFördervertrag („Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus dem Staatshaushalt der Slowakei) ist das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Republik Slowakei als Fördergeberin, die *** Universität, Fakultät für Körpererziehung und Sport, in ***, Slowakei, als Fördernehmerin sowie die (österreichische) Gesellschaft als Projektpartnerin („Partner 1“) ausgewiesen; die Projektdauer ist beginnend mit 01. März 2019 bis 28. Februar 2022 („Zeitpunkt der physischen Beendigung der Umsetzung der Projektaktivitäten“) bezeichnet. Im Rahmen des Forschungsprojektes wurden Seniorinnen und Senioren an der *** Universität in ***, Slowakei, und am Institut der Gesellschaft in *** trainiert, wobei funktionelle Messungen durchgeführt und Daten (etwa durch Fragenbögen) erhoben wurden. Die daraus gewonnenen Ergebnisse (Messergebnisse/sonstige Daten) wurden wissenschaftlich aufgearbeitet.
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegen die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einklang mit den eindeutigen Inhalten des dem von ihm vorgelegten EFRE-Fördervertrags zugrunde.
4.3. Die Gesellschaft schloss am 16. März 2020 einen Kooperationsvertrag („Contract on the implementation of practical training in the working environment“) mit der Universität *** in ***, Slowenien, ab. In diesem Vertrag ist die Gesellschaft als Arbeitsorganisation („working organisation“) bezeichnet und werden die gegenseitigen Beziehungen, Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien bei der Durchführung der praktischen Ausbildung von Studierenden des universitären Studiengangs für angewandte Kinesiologie zur Erlangung des Hochschulgrades Bachelor of Kinesiology geregelt. Der Vertrag wurde für einen Zeitraum (offensichtlich rückwirkend) von 01. Oktober 2019 bis 30. September 2023 abgeschlossen. Art. 4 des Vertrages regelt insbesondere die Dauer der praktischen Ausbildung der Studierenden des zweiten und dritten Jahres des Vollzeitstudiums und gibt diese mit 80 Stunden Praktikum in der Arbeitsorganisation an. Art. 6 regelt die Verpflichtungen der Arbeitsorganisation und sieht insbesondere vor, dass diese die reibungslose Durchführung der praktischen Ausbildung der Studierenden in ihrem Betrieb gewährleisten; insbesondere sind geeignete Fachkräfte zu bestimmen, die die Studierenden während des Arbeitsprozesses begleiten und zu Beginn der praktischen Ausbildung mit den Aufgaben vertraut machen. Gemäß Art. 8 des Vertrages verpflichten die Vertragsparteien die Studierenden zu einem Praktikum, bei dem sie sicherstellen, dass die Dokumentation des Praktikums ordnungsgemäß ausgefüllt ist, die Studierenden regelmäßig und planmäßig an der praktischen Ausbildung teilnehmen und nach den Anweisungen der Mentoren unter Einhaltung der Arbeits- und Hausordnung der Arbeitsorganisation arbeiten.
Nähere Informationen betreffend den Inhalt oder die konkreten Tätigkeiten der Studierenden im Rahmen des Praktikums bei der Arbeitsorganisation, namentlich bei der Gesellschaft in , sind dem Kooperationsvertrag nicht zu entnehmen. Auch enthält die Kooperationsvereinbarung keine Vorgaben über die Einbindung der Studierenden in ein bestimmtes Forschungsprojekt (wie etwa das „“).
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegen die – insoweit auch unstrittigen – Inhalte der bereits in verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kooperationsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und der *** Universität in , Slowenien, zugrunde. Dieser Kooperationsvereinbarung ist kein Hinweis auf die Einbindung der Studierenden in ein bestimmtes Forschungsprojekt, wie etwa das „“, zu entnehmen.
4.4. Gemäß einem von der Universität ***, Slowenien, ausgestellten „Letter of confirmation“, datiert mit 05. Februar 2024, absolvierten im Zeitraum von März 2017 bis Mai 2022 insgesamt 15 Studierende des Studiengangs für Physiotherapie und angewandte Kinesiologie an der Universität ***, Slowenien, ein klinisches Praktikum bei der Gesellschaft in ***, das einen obligatorischen Teil für den Abschluss ihres Studiengangs darstellt (Pflichtpraktikum). Im Rahmen des klinischen Pflichtpraktikums nahmen die Studierenden an einem umfassenden Ausbildungsprogramm teil, das ihnen praktische Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Physiotherapie und der angewandten Kinesiologie vermitteln sollte. Sie nahmen an verschiedenen Aktivitäten teil, insbesondere „klinische Rotationen, Forschungsprojekte und disziplinäre Zusammenarbeit“. Die praktischen Erfahrungen sollen zur akademischen und beruflichen Entwicklung der Studierenden beitragen und sie auf eine erfolgreiche Karriere in der Physiotherapie und Kinesiologie vorbereiten.
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegen die Inhalte des vom Beschwerdeführer vorgelegten „Letter of Confirmation“ der *** Universität, Slowenien, datiert mit 05. Februar 2024 im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
4.5. Der spruchgegenständliche Ausländer ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und war im Studienjahr 2020/21 (von 01. Oktober 2020 bis 30. September 2021) Student des Master-Studienprogramms Kinesiologie (Sportwissenschaften) an der Universität ***, Slowenien. Im Rahmen dieses Studiengangs absolvierte er im Zeitraum von 01. Juni 2021 bis 13. Juli 2021 das im Studienplan vorgesehene klinische Pflichtpraktikum bei der Gesellschaft in ***, währenddessen insbesondere auch die Möglichkeit zur Abfassung der Masterarbeit bestand; der Ausländer war einer der unter Punkt 4.4. angeführten Studierenden (ausdrücklich bezeichnet im „Letter of confirmation“ vom 05.02.2024). Der Ausländer war bei der Gesellschaft zu Ausbildungszwecken als Praktikant für zumindest 40 Stunden pro Woche tätig, erhielt ein monatliches Entgelt von zumindest 500,00 Euro und war während des gesamten Zeitraums als vollversicherter Angestellter (Bemessungsgrundlage: 600,00 Euro) zur Sozialversicherung in Österreich angemeldet. Für den Ausländer wurde weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt noch besaß er eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4 AuslBG) oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c AuslBG) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“.
Während seines Praktikums war der Ausländer in folgende Aufgaben und Tätigkeiten der Gesellschaft involviert:
„***“: Untersuchung und Evaluierung von Patienten mit Schmerzen im unteren Rückenbereich: Screening der sensorisch-motorischen Funktionen von Patienten im unteren Rückenbereich und ihrer Schmerzen (insbesondere: Schober-Tests für Rumpf und Kreuzbein, Test zur Neupositionierung des Rumpfes, Chair Rise Test und Time-Up-and-Go-Test, maximale willkürliche Kontraktion auf Dr. Wolf Back-Check); Verwaltung und Verarbeitung der gesammelten Daten;
Hilfe bei der physikalischen Therapie; selbstständig oder unter Anleitung und zusammen mit angestellten Physio- und Ergotherapeuten;
Verschiedene Therapieformen, mit denen er arbeitete: Medizinische Trainingstherapie, Physikalische Therapie und Krafttraining mit verschiedenen Fitnessgeräten; Gruppen- oder Einzeltherapie und Übungen für die Wirbelsäule und ihre einzelnen Segmente; Unterwasser-(Hydro-)Therapie (Gruppen- oder Einzeltherapie).
Die Gesellschaft schloss mit dem Ausländer keine schriftliche Vereinbarung über seine Tätigkeit als Praktikant ab; seitens der Gesellschaft wird die unter 4.3. bezeichnete Kooperationsvereinbarung zwischen ihr und der Universität ***, Slowenien, als Grundlage für das von dem Ausländer bei ihr absolvierte Pflichtpraktikum qualifiziert (die Studierenden werden, wie auch der spruchgegenständliche Ausländer, von der Universität *** als Praktikanten benannt und als solche der Gesellschaft vermittelt).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den – insoweit auch unstrittigen – Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, insbesondere der darin einliegenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität *** und der Gesellschaft, des Studiennachweises des Ausländers sowie dessen Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich, im Einklang mit den vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie dessen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So legte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dar, dass der Ausländer als Praktikant für zumindest 40 Stunden pro Woche – ursprünglich geplant für drei Monate – bei der Gesellschaft tätig gewesen, er als vollversicherter Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und eine Aufwandsentschädigung von 500,00 Euro geleistet worden sei. Zudem erläuterte der Beschwerdeführer, dass er auch über Unterkünfte verfüge, die er Studierenden zur Verfügung stelle; ob dies – zusätzlich zur Aufwandsentschädigung – auch für die hier gegenständliche Tätigkeit des Ausländers erfolgt sei, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass eine entsprechend hohe Aufwandsentschädigung geleistet worden sei, um eine Vollversicherung des Ausländers in Österreich und eine Abdeckung durch seine Berufshaftpflichtversicherung zu gewährleisten. Weiters ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dass betreffend den Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung vorlag noch der Ausländer eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung besaß; dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern gab er vielmehr an, dass er die Staatsbürgerschaft der von der Universität *** kommenden Studierenden nicht weiter hinterfragt habe. Zudem schilderte der Beschwerdeführer ausführlich die Tätigkeitsbereiche der bei der Gesellschaft eingesetzten Praktikanten und legte dar, dass diese sowohl für die von der Gesellschaft durchgeführten Forschungsprojekte sowie im Zusammenhang mit Tätigkeiten des physikalischen Instituts eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass im Praktikumszeitraum des Ausländers in der Gesellschaft die Datenerfassung für das Forschungsprojekt „***“ erfolgt und der Ausländer hierzu (insbesondere zur Durchführung von Messungen) eingesetzt worden sei; zudem sei der Ausländer in Einzel- und Gruppentherapien eingebunden gewesen. Diese Ausführungen stimmen mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Praktikumsbestätigung, ausgestellt von der Gesellschaft am 13. Juli 2021, überein, worin eine Involvierung des Ausländers in die oben festgestellten Aufgaben und Tätigkeiten – betreffend das *** sowie physikalische Therapieformen – ausdrücklich genannt wird. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass mit den Praktikanten der Universität ***, Slowenien, keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen geschlossen worden sei, sondern die Studierenden von der Universität namhaft gemacht und vermittelt werden. Zudem stützte der Beschwerdeführer in der Verhandlung – wie schon zuvor im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren – die Tätigkeit des Ausländers als Pflichtpraktikant auf die unter Punkt 4.3. festgestellte Kooperationsvereinbarung (wenngleich diese Kooperationsvereinbarung ihrem Wortlaut nach nur Studierende des Bachelor-Studiengangs – und nicht des Master-Studiengangs – betrifft und darin eine zu leistende Pflichtstundenzahl von nur 80 Stunden – im Unterschied zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Praktikum im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche für zumindest drei Monate zu absolvieren sei – vorgesehen ist; befragt zu der in der Kooperationsvereinbarung ausgewiesenen Stundenzahl von nur 80 Stunden gab der Beschwerdeführer an, dies nicht genau zu wissen und dass ihm eine erforderliche Stundenanzahl von 40 Stunden pro Woche bekannt sei).
4.6. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 4.500,00 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und Sorgepflichten für zwei (noch in Ausbildung stehende) Kinder.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf dem Inhalt des im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers. Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögenverhältnissen liegen die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975, idF BGBl. I 54/2021, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift im angelasteten Tatzeitraum) lauten:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes,
BGBl. I Nr. 54/2021, die Vorrechte und Befreiungen genießen.
d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;
f) besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;
g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;
(h) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß § 2 Abs. 17 sowie deren Ehegatten und Kinder;
i) Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;
j) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
(Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.
[…]“
„§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
[…]
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
[…]
(14) Als Volontäre gelten Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden und dabei keine Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen verrichten.
(15) Als Ferial- oder Berufspraktikanten gelten Schüler, die eine im Rahmen eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten.
(16) Als Praktikanten im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (im Folgenden: Forscher- und Studenten-Richtlinie), ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 21 gelten Ausländer, die in einem Drittstaat ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt, oder vor nicht mehr als zwei Jahren einen Hochschulabschluss erlangt haben und im Rahmen einer Vereinbarung eines studienbezogenen Praktikums mit einer aufnehmenden Einrichtung auf entsprechendem Qualifikationsniveau für die Dauer von 91 bis 180 Tagen beschäftigt werden, um sich Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen.
[…]“
„§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
[…]
(5) Ausländer, die als Volontäre (§ 2 Abs. 14), Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs. 15) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 16) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (§ 2 Abs. 14) oder eines Praktikums (§ 2 Abs. 15 oder 16) entspricht.
[…]
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
[…]
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;
[…]“
6.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.
6.2. Zur Eröffnung des Geltungsbereichs des AuslBG:
§ 1 AuslBG regelt den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. j leg.cit. sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf „Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union“.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Tätigkeiten des spruchgegenständlichen Ausländers vom Geltungsbereich des AuslBG mit Blick auf § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG ausgenommen sind. Eine solche Ausnahme vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht vor, dies aus folgenden Gründen:
6.2.1. § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG privilegiert Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten „im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union“. Hierzu zählen jedenfalls Bildungsprogramme, wie etwa ERASMUS oder ERASMUS+, die etwa ein Studium im Ausland oder Studierenden an Hochschulen die Absolvierung eines Auslandspraktikums, etwa auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, ermöglichen (vgl. hierzu auch Kind, AuslBG [2018] § 1 Rz. 52).
6.2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte das Praktikum des spruchgegenständlichen Ausländers nicht im Zuge eines § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG entsprechenden EUProgrammes:
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegt dem Praktikum eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Gesellschaft in *** und der Universität ***, Slowenien, zugrunde, die es den Studierenden der Universität ermöglichte, ein im Studienplan vorgesehene Pflichtpraktikum bei der Gesellschaft in *** zu absolvieren. Weder in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kooperationsvereinbarung mit der Universität , Slowenien, noch in dem „Letter of confirmation“ der Universität *** vom 05. Februar 2024 betreffend die bislang von Studierenden bei der Gesellschaft absolvierten Praktika ist ein Hinweis auf die Absolvierung eines solchen Praktikums im Rahmen eines Bildungsprogramms der Europäischen Union enthalten. Insbesondere findet sich in diesen Unterlagen auch kein Hinweis auf das EFRE-finanzierte Forschungsprojekt „“, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ausländer das Pflichtpraktikum „im Rahmen“ dieses Forschungsprojektes (oder eines anderen Aus- oder Weiterbildungs- oder Forschungsprogramms der Europäischen Union) absolviert hätte.
6.2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt dabei nicht, dass der Ausländer im Zuge seines Praktikums bei der Gesellschaft – auch – zur Erhebung von Daten (Durchführung von Messungen im Rahmen von funktionellen Tests) für das EFRE-finanzierte Forschungsprojekt, dessen Projektpartnerin die Gesellschaft ist, eingesetzt wurde. Die bloße Heranziehung – auch – zu Aufgaben, die für ein solches Forschungsprojekt erfolgen, vermag die Tätigkeit des Ausländers – nämlich: die Absolvierung eines (Pflicht-) Praktikums – noch nicht zu einer solchen „im Rahmen“ eines EU-Forschungsprojektes zu machen. Diese Beurteilung steht auch mit den Feststellungen im Einklang, wonach die Kooperationsvereinbarung mit der Universität *** für einen Zeitraum von 01. Oktober 2019 bis 30. September 2023 abgeschlossen wurde und demgegenüber der Projektzeitraum des „“ drei Jahre, beginnend ab 01. März 2019 betrug. Insofern führte auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass der Einsatz des Ausländers für das Projekt „“ insofern zufällig gewesen sei, als zum Zeitpunkt der Absolvierung des Praktikums eben gerade dieses Projekt – und nicht ein anderes Projekt – von der Gesellschaft durchgeführt worden sei.
6.2.4. Gegen die Annahme des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG spricht zudem auch der Umstand, dass der Ausländer nicht bloß zu Datenermittlungszwecken (Durchführung von Messungen, Tests) für das Forschungsprojekt „***“ herangezogen, sondern – entsprechend den Anforderungen an das Pflichtpraktikum – auch in die Arbeiten des physikalischen Instituts, namentlich in Einzel- und Gruppentherapien (vgl. die oben getroffenen Feststellungen) eingebunden war, die jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt der Gesellschaft stehen.
6.2.5. Der Geltungsbereich des AuslbG ist daher für den vorliegenden Sachverhalt eröffnet.
6.3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung insbesondere die Verwendung eines Ausländers in einem Arbeitsverhältnis (lit. a), in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit. b) oder in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5 (lit. c). Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
6.4. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen wurde der Ausländer durch die Absolvierung des Pflichtpraktikums im oben festgestellten Umfang von der Gesellschaft entsprechend § 2 Abs. 2 lit. c AuslBG „in einem Ausbildungsverhältnis“ verwendet, zu dem sich die Gesellschaft aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit der Universität *** verpflichtete. In diesem Sinne stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits für den insoweit vergleichbaren Sachverhalt von Tätigkeiten im Rahmen des (im Curriculum für das Studium der Humanmedizin verpflichtend vorgesehenen) Klinisch-Praktischen-Jahres klar, dass auch solche Tätigkeiten die „Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis“ iSd § 2 Abs. 2 lit. c AuslBG – und damit eine Beschäftigung gemäß diesem Bundesgesetz – begründen (vgl. hierzu VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0073). Aufgrund der Ausbildung des Ausländers durch die Gesellschaft im Rahmen des bei ihr absolvierten Pflichtpraktikums ist die Verwendung des Ausländers „in einem Ausbildungsverhältnis“ daher auch mit Blick auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes gegeben.
Da – entsprechend den oben getroffenen Feststellungen – im angelasteten Tatzeitraum keine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung für den Ausländer vorlag, ist der objektive Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG – nämlich eine Beschäftigung entgegen § 3 AuslBG – erfüllt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen – sofern nicht anders bestimmt und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Den Beschwerdeführer trifft sohin als (alleinigen) handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde weder behauptet noch ist sie sonst hervorgekommen).
Der objektive Tatbestand gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG ist daher erfüllt.
6.5. Betreffend die subjektive Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, ist es daher Sache des Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems – ein solches könnte die Verneinung der Verwirklichung der subjektiven Tatseite zur Folge haben – im angelasteten Tatzeitraum weder behauptet noch dargelegt. Seitens des Beschwerdeführers wurde vielmehr alleine vorgebracht, die Nationalität der von der Universität ***, Slowenien, vermittelten Studierenden nicht weiter hinterfragt zu haben, zumal alle anderen vermittelten Studierenden slowenische Staatsangehörige und damit EU-Bürger gewesen seien. Dem Beschwerdeführer ist die Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 AuslBG in Form eines fahrlässigen Verhaltens subjektiv vorwerfbar.
7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Eine solche außerordentliche Milderung der Strafe hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, wenn die Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044, mwN).
7.2. § 28 Abs. 1 AuslBG sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 leg.cit.) bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro (zweiter Strafsatz) vor.
Im vorliegenden Fall kommt mangels eines Wiederholungsfalles § 28 Abs. 1 erster Strafsatz AuslBG zur Anwendung (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH 02.07.2020, Ra 2020/09/0025, wonach das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des ersten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG, der für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, nicht entgegensteht).
Die belangte Behörde hat innerhalb dieses Strafrahmens die vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Eine Herabsetzung der Strafe gemäß § 19 VStG kommt daher nicht in Betracht.
7.3. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen, ist es doch Schutzzweck des AuslBG einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, andererseits den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs sichergestellt wird (vgl. etwa VwGH 21.02.2019, Ra 2018/09/0132, mwN); auch kommt die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts durch den in § 28 Abs. 1 erster Strafsatz AuslBG vorgesehenen – hohen – Strafrahmen zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und kann sein Verschulden nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.
Als Milderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Ausländer im gesamten zur Last gelegten Tatzeitraum als Angestellter der Gesellschaft ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet war (siehe hierzu VwGH 16.07.1992, 92/09/0052, wonach die nach dem Sozialversicherungsrecht erfolgte Meldung einen Milderungsgrund iSd § 34 Z 16 zweiter Tatbestand StGB darstellt). Zudem liegt im Hinblick auf das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor. Darüber hinaus muss auch bedacht werden, dass das Verfahren – ohne dass dies der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen wäre – von einer langen Verfahrensdauer geprägt ist, ist doch zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. Dezember 2021, und der Erlassung dieses Erkenntnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen. Auch liegt eine außergewöhnliche Komplexität oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache nicht vor (vgl. hierzu auch VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013). Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
7.4. Vor diesem Hintergrund liegt im vorliegenden Einzelfall ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den (fehlenden) Erschwerungsgründen – und zwar dem Gewicht und nicht (bloß) der Zahl nach – vor (zur Berücksichtigung des Umstands der Anmeldung zur Sozialversicherung im Rahmen des § 20 VStG vgl. VwGH 21.09.2009, 2008/09/0055; zur Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer im Kontext dieser Bestimmung siehe VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098).
Der Strafbemessung ist daher ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der Mindeststrafe, sohin 500,00 Euro beträgt, und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens – unter Anwendung der Kriterien des § 19 VStG – neu festzusetzen (siehe etwa VwGH 02.09.1992, 92/02/0150, mwN).
Ausgehend von den dargelegten Strafzumessungskriterien, insbesondere den festgestellten Milderungsgründen, ist im vorliegenden Einzelfall eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro als tat- und schuldangemessen zu betrachten. Diese Strafhöhe erweist sich als (noch) geeignet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend der herabgesetzten Geldstrafe neu festzusetzen.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) oder ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (vgl. zB VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; siehe auch VwGH 19.03.2018, Ra 2017/02/0102, wonach insbesondere der vorgesehene Strafrahmen im Zusammenhang mit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts Berücksichtigung findet).
7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Ergebnis und Kosten des Verfahrens:
8.1. Der Beschwerde war hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe stattzugeben und die verhängte Strafe spruchgemäß neu festzusetzen.
8.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 64 VStG neu zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die Herabsetzung der Strafe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).
8.3. Die Tatanlastung einschließlich der Übertretungs- und Strafsanktionsnormen waren im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen der in Rede stehenden Bestimmungen gemäß § 44a VStG zu präzisieren (vgl. auch VwGH 29.01.2021, Ra 2021/09/0003, wonach das Tatbild einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG in einer Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung, es jedoch nicht Tatbestandselement ist, welche dieser Zulassungen oder Bestätigungen im konkreten Fall nicht vorhanden gewesen).
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