LVwG N LVwG-S-157/001-2023

LVwG-S-157/001-2023State Administrative CourtFeb 29, 2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Gehsteig; Befahren; Kraftfahrrecht; Betrieb; ungebührlicher Lärm;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-157/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.157.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.12.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in einem Fall und des Kraftfahr-gesetzes 1967 (KFG 1967) in zwei Fällen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses (Übertretung nach den §§ 8 Abs. 4, 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960) wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die Strafe mit € 30,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) neu festgelegt wird. Im Übrigen wird zu diesem Spruchpunkt der Beschwerde nicht Folge gegeben.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses (Übertretung nach den §§ 102 Abs. 4, 134 Abs. 1 KFG 1967) wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

3. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses (Übertretung nach § 102 Abs. 4 KFG 1967) wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die Strafe mit € 40,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) neu festgelegt wird. Im Übrigen wird zu diesem Spruchpunkt der Beschwerde nicht Folge gegeben.

4. Der Gesamtbetrag in Höhe von € 90,- (Geldstrafen € 30,- + € 40,- zuzüglich Gesamtverfahrenskosten € 20,-) ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

5. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50, 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 8 Abs. 4, 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

§§ 102 Abs. 4, 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln unter Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt und überdies Verfahrenskosten im anteiligen Ausmaß von € 10,- vorgeschrieben. Angelastet wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass er am 24.03.2022 um 17:20 Uhr im Gemeindegebiet von ***, ***, Richtung *** mit dem zweirädrigen Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen *** den Gehsteig durch Befahren benützt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

Unter Spruchpunkt 2. wurde eine Geldstrafe von € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt und ebenso anteilige Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,- vorgeschrieben. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer, dass er bei der genannten Fahrt mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug ungebührlichen Lärm verursacht habe (Motor aufheulen lassen).

Letztendlich wurde über den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls 6 Stunden) verhängt und ebenso anteilige Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,- vorgeschrieben. Vorgeworfen wurde in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht habe, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen sei (Motor am Stand laufen lassen).

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Herabsetzung bzw. Aufhebung der Verwaltungsstrafen.

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges es zu Spruchpunkt 1. unrichtig sei, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Tatvorwurf nicht geäußert habe. Richtig sei vielmehr, dass in der Stellungnahme vom 21.10.2022 sehr wohl vorgebracht worden sei, dass der Gehsteig im Bereich der Abschrägung nur dazu benützt worden sei um zu wenden. Danach sei das Moped auf einem Abstellplatz kurzfristig geparkt worden. Auch die vorliegenden Fotos würden lediglich zeigen, wie mit dem KFZ am Gehsteig gehalten bzw. auf einer Abstellfläche geparkt werde.

Zu Spruchpunkt 2. wird vorgebracht, dass angeblich eine Gruppe von vier Jugendlichen mit ihren Mopeds im Stand Gas gegeben und sich aufgrund des Lärms angeschrien hätte. In den von der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen sei jedoch nie von vier Jugendlichen die Rede sondern immer nur von zwei. Beschuldigt würden der Beschwerdeführer und einer seiner Freunde. Die Freunde hätten sich in unmittelbarer Nähe befunden und könnten bezeugen, dass zu keiner Zeit eine ungebührliche Lärmbelästigung vorgelegen sei und er (der Beschwerdeführer) nicht den Motor des Mopeds aufheulen habe lassen und auch nicht im Stand Vollgas gegeben habe.

Auch habe es sich nur um ein kurzfristiges Anhalten gehandelt, ein Abstellen des Motors und ein neuerliches Starten hätten zu einer größeren Lärmbelästigung geführt.

Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wird vorgebracht, dass unter Verweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 2. von den Freunden bezeugt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht absichtlich Gas gegeben und auch sonst keine unnötige Luftverunreinigung verursacht habe.

Letztendlich wird zur Strafbemessung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer außer einem Taschengeld über kein Einkommen verfüge. Es sei daher nicht nachvollziehbar wie die Behörde zu einem Einkommen von € 300,- komme und für welchen Zeitraum (wöchentlich, monatlich oder jährlich) dieser Betrag gelte. Der Beschwerdeführer beziehe ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 50,-. Auch sei bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit nicht berücksichtigt worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26.01.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt, Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C, D und E.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer (geb. ***) hat sich am 24.03.2022 gegen 17:20 Uhr im Bereich der Adresse *** in *** aufgehalten, er war der Lenker des motorisierten Zweirades mit dem Kennzeichen *** (Moped) , dieses Kraftfahrzeug ist auf den Vater des Beschwerdeführers B zugelassen.

Einschließlich des Beschwerdeführers waren insgesamt vier Personen mit ihren einspurigen Kraftfahrzeugen (zwei Mopedfahrer und zwei Vespafahrer) unterwegs. Der Beschwerdeführer und der zweite Mopedfahrer waren gegenüber den beiden Vespafahrern früher in der *** angekommen und haben mit stehenden Fahrzeugen – jedoch laufenden Motoren – auf die beiden Vespafahrer gewartet. Der Beschwerdeführer und der zweite Mopedfahrer standen auf Höhe des vom Zeugen C bewohnten Hauses mit ihren Fahrzeugen einander gegenüber (die beiden Fahrzeugfronten zueinander gerichtet).

Zu diesem Zeitpunkt standen die beiden Mopeds auf der Fahrbahn.

Die Zeugin D (Lebensgefährtin des Zeugen C), welche sich zu diesem Zeitpunkt am Anwesen des Zeugen C aufgehalten hat, ging zum Beschwerdeführer und dem zweiten anwesenden Mopedfahrer und hat die beiden aufgefordert, sich zu entfernen (laut Aussage des Beschwerdeführers: sich zu „verpissen“). Überdies teilte die genannte Zeugin den beiden Mopedfahrern mit, dass sie auch die Polizei holen könne. In weiterer Folge ist auch der Zeuge C hinzugekommen und hat den Beschwerdeführer und den zweiten Mopedfahrer ebenfalls aufgefordert sich zu entfernen.

Der Beschwerdeführer und der zweite Mopedfahrer haben mit ihren Fahrzeugen die Örtlichkeit verlassen, wobei der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben den Gehsteig zum Wenden benutzt und damit befahren hat (Auffahrt auf dem Gehsteig an einer abgeschrägten Stelle).

Der Beschwerdeführer hat beim Wegfahren von der vorgenannten Örtlichkeit (Stehen auf der Fahrbahn auf Höhe der Liegenschaft des Zeugen C) nur so viel Gas bei dem von ihm gelenkten einspurigen Kraftfahrzeug gegeben als zur Fahrt notwendig war. Beim Wegfahren hat daher der Motor nicht aufgeheult.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort als Lenker des einspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (zugelassen auf den Vater des Beschwerdeführers) befunden hat.

Ebenso unbestritten und im Einklang mit den Zeugenaussagen stehend stand der Beschwerdeführer zunächst mit dem von ihm gelenkten einspurigen Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn auf Höhe des Anwesens des Zeugen C, wobei die Front seines Fahrzeuges sich gegenüber der Front eines weiteren Mopedfahrers befand. Zu diesem Zeitpunkt war der Motor des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges in Betrieb – auch das ist unstrittig und steht im Einklang mit der Aktenlage und den Zeugenaussagen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer beim Wegfahren von der vorgenannten Position den Motor aufheulen hat lassen oder lediglich so viel Gas gegeben hat, als dies zum Fahren erforderlich war, steht die Beschuldigtenverantwortung im Einklang mit den Zeugenaussagen und besteht daher keinerlei Zweifel daran, dass beim Wegfahren lediglich so viel Gas wie nötig gegeben wurde. Von einem „aufheulen lassen“ des Motors kann daher keine Rede sein.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten einspurigen Kraftfahrzeug auch den Gehsteig im verfahrensgegenständlichen Bereich befahren hat wurde vom Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass er den Gehsteig zum Wenden des Fahrzeuges befahren hat. Auch haben die Zeugen C und D angegeben, dass der Beschwerdeführer den Gehsteig überdies auch in Längsrichtung befahren habe, dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Der Zeuge E konnte sich lediglich erinnern, dass direkt beim Wegfahren von der ursprünglichen Position der Gehsteig nicht in Längsrichtung befahren wurde, ob ein Befahren in Längsrichtung in weiterer Folge erfolgte, daran hatte der Zeuge E keine Erinnerung.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses wurde der Vorwurf erhoben, dass der Beschwerdeführer einen Gehsteig durch Befahren genützt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Die Erstbehörde stützt ihre rechtliche Beurteilung auf § 8 Abs. 4 StVO 1960.

Durch das Befahren des Gehsteiges zum Wenden des Fahrzeuges wurde dieser Bestimmung bereits zuwidergehandelt, da dies keine Ausnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 1 bis 3 StVO 1960 darstellt. Damit mag es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zusätzlich den Gehsteig auch in Längsrichtung befahren hat.

Damit ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. In subjektiver Hinsicht konnte der Beschwerdeführer keine Umstände iSv. § 5 VStG geltend machen, die eine Exkulpierung bewirken würden. Das Befahren eines Gehsteiges – wenn auch „nur“ zu Zwecken der Fahrtrichtungsänderung ist jedenfalls nicht zulässig. Damit hat der Beschwerdeführer den unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und auch zu verantworten.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt selbst den Motor nicht aufheulen hat lassen und nur so viel Gas gegeben hat, als dies zum Fahren erforderlich war. Damit ist der Tatbestand nicht erfüllt, das Straferkenntnis war in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer ebenfalls zugestanden, dass der Motor beim Stehen des Fahrzeuges auf Höhe des Anwesens des Zeugen C im Betrieb war, sodass auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes der objektive Tatbestand im Sinne von § 102 Abs. 4 erster Satz KFG 1967 erfüllt ist und mangels Exkulpierung trifft dies auch auf den subjektiven Tatbestand (Verschulden) zu. Das Vorbringen, wonach das Abstellen und neuerliche Starten des Motors eine höhere Belästigung verursacht hätte vermag nicht zu überzeugen. Schließlich handelte es sich nicht um ein kurzfristiges verkehrsbedingtes „Anhalten“ sondern um ein freiwilliges „Halten“ iSd StVO 1960.

Hinsichtlich der jeweiligen Strafbemessung geht das Verwaltungsgericht von einem monatlichen Taschengeld des Beschwerdeführers von € 50,- aus. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers nur auf € 50,- pro Monat errechnet, zumal der Beschwerdeführer auch einen Unterhaltsanspruch hat.

Mildernd im Sinne der Strafzumessungsregeln nach § 19 VStG wurden die Unbescholtenheit gewertet, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Jugendlicher war.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe waren daher zu den Spruchpunkten 1. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses die Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß herabzusetzen. Dadurch gelangten Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zur Vorschreibung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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