LVwG N LVwG-S-100/001-2024

LVwG-S-100/001-2024State Administrative CourtFeb 29, 2024

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafverfahren; Beschlagnahme; Verfall;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-100/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.100.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde der Frau A, ***, zurzeit p.A. Justizanstalt ***, *** ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 01. Dezember 2023, GZ. ***, betreffend Anordnung der Beschlagnahme nach dem NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 01.12.2023, GZ. ***, der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.12.2023, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz zur Sicherung der Strafe des Verfalls der durch die Beschwerdeführerin in *** gehaltene Hund, welcher Gegenstand einer strafbaren Handlung sei, nämlich der American Staffordshire Terrier-Mischling Rufname „B“ behördlich in Beschlag genommen und angeordnet, dass der zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hund bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten der Hundehalterin dem Tierheim des Tierschutzvereines ***, ***, ***, zur Verwahrung zu übergeben sei.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin Halterin des inkriminierten Hundes, welcher als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential im Sinne des § 2 NÖ Hundehaltegesetz anzusehen sei, sei. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 16.10.2023 sei der Beschwerdeführerin die Haltung dieses Hundes gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz untersagt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und sohin vollstreckbar.

Bei einer angeordneten Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion *** habe am 26.11.2023 erhoben werden können, dass die Beschwerdeführerin trotz Untersagung den Hund weiterhin an Ihrer Wohnsitzadresse in *** halte und sohin eine Verwaltungsübertretung verwirklicht habe. Weiters sei erhoben worden, dass durch die Bschwerdeführerin bislang auch keine Meldung im Sinne des § 4 leg cit erfolgt sei und auch keine entsprechenden Sachkundenachweise und Nachweise einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbracht worden wären.

Da aus diesen Sachverhalten darauf zu schließen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin rechtswidrig diesen Hund halte und auch keine entsprechenden Nachweise zu dessen ordnungsgemäßer Haltung erbringen werde, sei im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens der genannte Hund aufgrund spezialpräventiver Überlegungen für verfallen zu erklären gewesen und sei sohin aufgrund des Verdachtes der Verwaltungsübertretung zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme des Hundes anzuordnen gewesen. Der beschlagnahmte Hund sei gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten der Hundehalterin einem Tierheim (Tierheim ***) zur Verwahrung zu übergeben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht mit Schreiben vom 13.12.2023 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass ihr Hund B laut NÖ Hundehaltegesetz ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential sei und habe sie genau aus diesem Grund Anfang 2023 eine Prüfung zum Erhalt des Hundeführerscheines gemacht. Es sei ihr Hund auch gechippt und noch nie negativ aufgefallen. Die Beschwerdeführerin könne durch ihre Prüfung auch gut auf die Bedürfnisse ihres Hundes eingehen und sei zuversichtlich, auch in Zukunft Problemen entgegenzuwirken, sollten solche auftreten.

Die Anmeldung des Hundes habe sie leider noch nicht durchgeführt, da sie es durch eine kurzfristige Übersiedlung vergessen habe. Dafür entschuldige sie sich. Die Beschwerdeführerin versichere aber, dass sie B unverzüglich an ihrer neuen Wohnadresse melden werde, wenn sie die Justizanstalt verlasse. Für die Zeit bis dahin ersuche sie, B in der Hundepension in *** unterzubringen, da dies aus Kostengründen für sie einfacher zu regeln wäre.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 09.01.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Halterin der Hündin American Staffordshire Terrier-Mischling mit dem Rufnamen „B“. Seit 27.01.2023 ist die Beschwerdeführerin an der Adresse ***, aufrecht gemeldet und dort mit ihrer Hündin auch wohnhaft; eine Meldung des Haltens dieser Hündin bei der zuständigen Gemeinde *** im Sinne des § 4 NÖ Hundehaltegesetz erfolgte bislang seitens der Beschwerdeführerin nicht.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Halterin des angesprochenen Hundes „B“ mit sofortiger Wirkung das Halten dieses Hundes untersagt, da sie entgegen der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 NÖ Hundehaltegesetz die erforderliche Anmeldung samt geforderter Nachweise nicht vorgelegt hat.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.12.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.10.2023 am 26.11.2023 den Hund „B“ in ihrem Wohnsitz in *** gehalten hat und sohin gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz verstoßen hat. In einem wurde der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 01.12.2023, GZ. ***, gemäß § 39 VStG beschlagnahmte Hund American Staffordshire Terrier-Mischling Rufname „B“, welcher Gegenstand der strafbaren Handlung ist, gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz für verfallen erklärt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.10.2023, aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 26.11.2023 und aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.12.2023, dies in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde.

Insbesondere dass diese der Beschwerdeführerin mit der angesprochenen Strafverfügung – auch rechtskräftig – zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen wurde, wurde auch in ihrem nunmehrigen Beschwerdevorbringen von ihr bestätigt. Vor allem bekräftigte sie sogar damit ihr Ansinnen, trotz des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.10.2023, mit dem ihr das Halten dieses Hundes untersagt wurde, ihn weiter halten zu beabsichtigen. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin mittlerweile Kurse im Zusammenhang mit der Haltung und dem Führen von Hunden besucht und abgeschlossen hat, ist rechtlich unerheblich, sodass es dazu keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen bedurfte; unstrittig ist auch bis dato keine Meldung durch die Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz erfolgt.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“

§ 2 Abs. 1 und 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier

-American Staffordshire Terrier

-Staffordshire Bullterrier

-Dogo Argentino

-Pit-Bull

-Bandog

-Rottweiler

-Tosa Inu“

§ 4 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.“

§ 6 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn

1. der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,

3. die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,

4. der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,

5. der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oder

6. mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.“

§ 10 Abs. 1 und 3 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,

2. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,

4. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,

5. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,

5a. die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig meldet,

6. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,

7. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,

8. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,

9. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,

10. gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 oder 5 verstößt,

11. gegen die Bestimmung des § 8b Abs. 3 verstößt,

12. gegen eine Verordnung gemäß § 9a verstößt.

(…)

(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018.“

§ 39 Abs. 1 und 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.“(…)

(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Verfahrensgegenständlich ist die Anordnung der Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG iVm § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz. In rechtlicher Hinsicht setzt die Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG das Vorliegen von Tatsachen voraus, welche die Annahme nahelegen, dass eine Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, begangen wurde (Verdacht). Der im Rahmen des § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz vorgesehene Verfall erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens, weshalb auch die hier zu beurteilende nach § 39 Abs. 1 VStG gestützte Beschlagnahme durch die zur Strafverfolgung berufene belangte Behörde zu erfolgen hatte.

Die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 1 VStG dient der Sicherung der Verwaltungsstrafe des Verfalls nach § 17 VStG. Sie ist damit eine unbedingte Voraussetzung für den Verfall. Ebenso hat in einem solchen Fall betreffend die Beschlagnahme das Verwaltungsgericht im Sinne des § 39 Abs. 1 VStG den Fall neuerlich zu prüfen und auch eine geänderte Sachlage der Entscheidung zugrunde zu legen, weshalb dann, wenn im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind, eine von der Strafbehörde zunächst erfolgte rechtmäßige Beschlagnahme aufzuheben ist. Dies hindert allerdings die Strafbehörde in der Folge nicht, einen Verfall auszusprechen, weil die Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG keine unbedingte Voraussetzung für den Verfall nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz ist.

Auf Basis der festgestellten rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 12 NÖ Hundehaltegesetz sowie auch der unbestritten nach wie vor nicht erfolgten Meldung des Hundes nach § 4 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, dies alles noch dazu unter dem Aspekt, dass – ebenso unstrittig – die Hündin der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rasse als American Staffordshire Terrier-Mischling ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential im Sinne des § 2 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz verfahrensgegenständlich ist, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die erfolgte Beschlagnahme auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch vor und war deshalb in Bestätigung des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.

Auf den zwischenzeitig eingetretenen rechtskräftigen Verfallsausspruch in der angesprochenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.12.2023 wird verwiesen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014,2012/05/0087). Im Übrigen war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Verfahrensparteien beantragt worden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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