LVwG N LVwG-AV-2769/001-2023

LVwG-AV-2769/001-2023State Administrative CourtFeb 29, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar, Einwendung; örtliches Raumordnungsprogramm;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2769/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2769.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 15. September 2023, Zl. ***, 1. betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (Abweisung der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17. Juli 2023, Zl. ***, erhobenen Berufung; mitbeteiligte Partei: Gemeinde *** als Bauwerberin) sowie 2. betreffend Zurückweisung des Antrags auf „Aufhebung der örtlichen Raumordnung“, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 20. April 2023 suchte die Gemeinde *** als Bauwerberin, vertreten durch ihren Bürgermeister, beim Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Dorfvereinshauses in Form eines Stahlcontainers mit den Abmessungen von 6,06 m x 7,34 m auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) an.

1.2. Das Baugrundstück grenzt im Süden an eine öffentliche Verkehrsfläche, Grundstück Nr. *** und ***, an. Südlich der Verkehrsfläche kommt das Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Nachbargrundstück) zum Liegen, das im Eigentum des A (in der Folge: Beschwerdeführer) steht. Der Abstand zwischen Bau- und Nachbargrundstück beträgt zumindest 6 m.

1.3. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz) vom 11. Mai 2023 wurden die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) entsprechend § 21 Abs. 1 leg.cit. vom Bauansuchen verständigt. Die Anrainer wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Gemeinde einzubringen. Es erfolgte der Hinweis, dass eine allfällige Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen erhoben würden, und eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattfinde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 zugestellt.

1.4. Infolge dieses Schreibens erhob der Beschwerdeführer als Eigentümer des Nachbargrundstücks zunächst mit E-Mail-Eingabe vom 25. Mai 2023 „Einwendungen (Widerspruch)“ gegen das Bauvorhaben. Diese betreffen die folgenden Punkte:

1. Es sei fraglich, ob das neu geschaffene Baugrundstück als selbständiges Baugrundstück (Bauplatz) entsprechend der NÖ Raumordnung bzw. der NÖ Bauordnung zu werten sei;

2. Es sei höchst fraglich, ob das Bauwerk als Aufenthaltsraum mit Kochnische und Sanitäranlage als Nebengebäude bezeichnet werden könne, da es keine „untergeordneten Räumlichkeiten“ gebe;

3. Sollte das bereits errichtete Bauwerk als „Hauptgebäude“ zu werten sein, würden die seitlichen Mindestabstände (Bauwiche) nicht eingehalten werden. Die Abstände der neugeschaffenen Grundgrenze seien im übermittelten Lageplan mit 0,73 m bzw. 0,94 m einkotiert;

4. Die Containeranlage passe wohl kaum in das Ortsbild; es lägen offenkundig Abweichungen vom Ortsbild (gepflegte Wohnsiedlung) vor;

5. Der Straßenverlauf (Anrainerverkehr, Feuerwehr, etc.) würde gegenüber dem ursprünglichen Verlauf der Straße durch die Containeranlage, welche sich „mitten“ der Kreuzung der Straße befinde, massiv beeinträchtigt; es sollte geklärt werden, ob dies verkehrstechnisch im Sinne der gängigen Bestimmungen vertretbar sei.

In einem regte der Beschwerdeführer die Einholung eines bautechnischen Gutachtens, eines Ortsbildgutachtens sowie eines verkehrstechnischen Gutachtens an. Zudem brachte er zur „Anzeige“, dass mit den Bauarbeiten offensichtlich bereits vor Erteilung der baubehördlichen Bewilligung begonnen worden sei.

1.5. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail Eingabe vom 30. Mai 2023 (und damit außerhalb der offenen Einwendungsfrist, die am 29.05.2023 endete) durch folgende „Anfrage/Ergänzung“ ergänzt.

„Die ursprüngliche Widmung des neu geschaffenen Grundstück, Gst.Nr.: , EZ „", war höchstwahrscheinlich „Verkehrsfläche". Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur sehr eingeschränkt errichtet werden.

Dorfvereinshäuser, wie gegenständlich eingereicht, Aktenzeichen: ***, sind wohl kaum Bauwerke, welche den § 19 ROG 2014 entsprechen.

Wurde betreffend des neu geschaffenen Grundstückes, Gst.Nr.: , EZ „", die Widmung geändert? Wenn ja, wann wurde diese neue Raumordnung (Flächenwidmungsplan) beschlossen. Zudem welches raumordnungstechnische Gutachten liegt der neu geschaffenen Widmung zu Grunde. Flächenwidmungspläne sowie dessen Änderungen müssen übergeordnet genehmigt werden. Als zuständige Behörde fungiert hier das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht.

Ersuche um Auskunft bzw. Übermittlung eines Auszuges des Flächenwidmungsplanes inkl. Des zugrundeliegenden Gutachtens bzw. um Bekanntgabe, wann ich in diese Unterlagen Einschau nehmen darf.

Welche Bebauungsbestimmungen (planliche Darstellung, Legende, Signaturen, etc.) liegen dem neu geschaffenen Grundstück, Gst.Nr.: , EZ„", zu Grunde?

Wurde betreffend des neu geschaffenen Grundstückes, Gst.Nr.: , EZ „", die Bebauungsbestimmungen geändert? Wenn ja, wann wurde diese neuen Bebauungsbestimmungen (planliche Darstellung, Legende Signaturen, eventuell vereinfachter Bebauungsplan, etc.) seitens der Gemeinde beschlossen.

Zudem welches raumordnungstechnische bzw. verkehrstechnische Gutachten liegt dem neu geschaffenen Bebauungsbestimmungen zu Grunde. Im Regelfall werden diese Gutachten von Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, erstattet.

Ersuche um Auskunft bzw. Übermittlung eines Auszuges der Bebauungsbestimmungen (planliche Darstellung, Legende, Signaturen, etc.) inkl. der zugrundeliegenden Gutachten bzw. um Bekanntgabe, wann ich in diese Unterlagen Einschau nehmen darf.“

1.6. Seitens der Bauwerberin wurde der Baubehörde I. Instanz am 14. Juni 2023 ein Auswechslungsplan vorgelegt, aus dem sich die Errichtung eines Walmdaches ergibt.

1.7. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 17. Juli 2023, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die „Errichtung eines Dorfvereinshauses“ auf dem Baugrundstück erteilt. Im Spruch dieses Bescheides ist angeordnet, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 21. April 2023 und dessen Stellungnahme zu den Einwendungen vom 12. Juni 2023 jeweils einen wesentlichen Bestandsteil des Bescheides bilden, sowie die „Anordnung des unmittelbar an der Grundgrenze des Nebengebäudes […] aus bautechnischer Sicht zur Kenntnis genommen werden [kann], da die Höhe von maximal 3 m durch Errichtung des Walmdaches eingehalten wird“. Zudem wurden näher beschriebene Auflagen erteilt und wird auf den der Baubehörde am 14. Juni 2023 vorgelegten Auswechslungsplan Bezug genommen.

Begründend wird zu den Einwendungen des Beschwerdeführers auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 21. April 2023 und dessen Stellungnahme vom 12. Juni 2023 verwiesen. Zudem ist ausgeführt, dass die geltend gemachten Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) begründen würden.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 30. Juli 2023 Berufung. In einem wurde der Antrag auf Aufhebung der örtlichen Raumordnung „betreffend dem Gst. Nr.: , EZ „“, Baulandsondergebiet „Dorfhaus“, Flächenwidmungsplan, PlanNr.: ***, Stand: 11.05.2023“ sowie „betreffend dem Gst.Nr.: , EZ „“, Baulandsondergebiet „Dorfhaus“, Teilbebauungsplan, PlanNr.: ***, Stand: 23.03.2023“.

Begründet ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Bausachverständigen sowie des verkehrstechnischen Sachverständigen mangelhaft bzw. unvollständig seien und der Beschwerdeführer diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete. Bei der erfolgten Abänderung des Flächenwidmungsplans bzw. des neugefassten Teilbebauungsplans handle es sich um eine „Anlassgesetzgebung“, wobei die Gemeinde sowohl selbst Bauwerberin und Grundeigentümerin sei. Die Argumentation, dass das Dorfvereinshaus nur als Nebengebäude genutzt werde, sei nicht nachvollziehbar. Tatsache sei, dass die Containeranlage „Dorfvereinshaus“ mit einem Aufenthaltsraum und Sanitärräumlichkeiten eingereicht worden sei, weshalb sie als Hauptgebäude qualifiziert werden müsse.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. September 2023, Zl. ***, wurde 1. die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen sowie 2. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der örtlichen Raumordnung (siehe oben) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend ist nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs – auf das hier Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen über die Bebauungsweise, Gebarungsfälle, Bauwich, Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe nach dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit Nachbarrechte begründen, als sie einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienen. Bei einer Gebäudehöhe von deutlich weniger als 6 m, wie sie sich aus dem vorliegenden Einreichplan ergebe, und einen Abstand zum Nachbargrundstück von mehr als 6 m, könnten Auswirkungen auf den rechtlich maßgeblichen Lichteinfall unter 45° von vornherein ausgeschlossen werden; sämtliche Einwände bezüglich der Anordnung des Gebäudes auf dem Baugrundstück würden daher ins Leere gehen. Soweit vorgebracht werde, dass das Baugrundstück aufgrund dessen Konfiguration nicht zum Bauplatz erklärt werden dürfe, ist auszuführen, dass die Vorschriften über die Konfiguration des Bauplatzes und die Bauplatzeignung nur die öffentlichen Interessen betreffen würde. Relevanz könnte die exakte Größe des Baugrundstücks allenfalls für die Bebauungsdichte haben, die jedoch nach der NÖ BO 2014 ebenfalls kein subjektives öffentliches Nachbarrecht begründet. Dies treffe auch auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verkehrsaspekte zu. Die Baubehörde habe Fragen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen, soweit die baurechtlichen Vorschriften hierüber Anordnungen treffen, von Amts wegen zu prüfen. Eine Verletzung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten des Beschwerdeführers liege daher nicht vor. Zum Antrag auf „Aufhebung der örtlichen Raumplanung“ ist ausgeführt, dass sich dieser an die belangte Behörde als Baubehörde 2. Instanz richte. Gemäß § 13 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) habe jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen, das nach Abs. 2 desselben Paragrafen eine Flächenwidmungsplan enthalten müsse. Ein Recht auf Abänderung eines Flächenwidmungsplans komme niemanden zu und könnten ebenso wenig Grundeigentümer (bzw. Nachbarn) im Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplans Parteistellung erlangen. Da niemanden ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplans als generellen Verwaltungsakt zustehe, existiere auch kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides. Der an die belangte Behörde als Baubehörde II. Instanz gerichtete Antrag sei daher per se unzulässig und – unter Verweis auf Art. 139 B-VG – mangels Zuständigkeit einer anderen Verwaltungsbehörde auch nicht weiterzuleiten.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 Beschwerde.

In dieser wird zunächst unter der Überschrift „Sachverhaltsdarstellung“ ausgeführt, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 21. April 2023, dessen Stellungnahme zu den Einwendungen vom 12. Juni 2023 sowie die verkehrstechnische Stellungnahme vom 20. Juni 2023 „gröbliche Mängel“ aufweisen würden. Der Amtssachverständige für Bautechnik führe aus, dass das Dorfvereinshaus als Nebengebäude Verwendung finden solle, zumal es nicht ständig genutzt werde. Diese Annahme sei falsch, da das Dorfvereinshaus nicht nur von Mitgliedern des Dorferneuerungsvereins dreimal im Jahr für etwaige Dorffeste sondern auch von Besuchern des „“ auf dem Grundstück Nr. *** regelmäßig (täglich) benutzt werde. Das Dorfvereinshaus weise einen Aufenthaltsraum und sanitäre Räumlichkeiten auf, weshalb es kein Nebengebäude sein könne. Nachbarn und Anrainer würden Parteistellung erlangen, wenn nach Lage. Art und Nutzung des Bauvorhabens (tägliche Nutzung des Dorfvereinshauses durch Besucher des Spielplatzes) diese beeinträchtigt werden könnten (§ 6 NÖ BO 2014 „Schutz vor Emissionen“ – Lärm, im Umfeld des Dorfvereinshauses abgestellter Kraftfahrzeuge, etc.). In diesem Zusammenhang müsse erwähnt werden, dass bereits durch abgestellte Kraftfahrzeuge (Besucher des Spielplatzes) die Zufahrt zum Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Auch würden sich die Einreichunterlagen aufgrund der Nutzung des Bauvorhabens durch Besucher des Spielplatzes als nicht vollständig erweisen, weil eine solche Nutzung im Ansuchen zur Baubewilligung nicht dargestellt worden sei. Die eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme sei insbesondere insofern mangelhaft, als vom verkehrstechnischen Sachverständigen auch zu prüfen gewesen wäre, ob die Sichtachsen, die Anfahrsicht sowie Annäherungssicht unter Berücksichtigung einer optischen bzw. baulichen Trennung noch vorhanden seien. Zudem sei die im Gutachten angesprochene Ausfahrt bzw. Zufahrt zum Grundstück Nr. *** eine Sammler- bzw. Siedlungsstraße, die noch gar nicht fertiggestellt sei und weshalb die Fließverkehrsregel im Bereich der T-Kreuzung nicht anzuwenden sei. Vor diesem Hintergrund seien Zweit- bzw. Obergutachten einzuholen. Hinsichtlich einer Befangenheit führte der Beschwerdeführer aus, dass Grundeigentümerin des Baugrundstücks und Bauwerberin die Gemeinde *** sei, die auch als Pächterin des Grundstücks Nummer *** und Betreiberin des „“ sei. Baubehörde I. Instanz sei der Vizebürgermeister der Gemeinde *** gewesen, Baubehörde II. Instanz sei für den Gemeindevorstand ebenfalls der Vizebürgermeister gewesen.

Ausdrücklich als „Beschwerdegründe“ werden zusammengefasst dargestellt,

-eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung betreffend die Nutzung des Bauvorhabens auch durch Spielplatz-Besucher;

-eine mangelhafte Beweiswürdigung durch Unterlassung der Einholung von Zweit- bzw. Obergutachten,

-wesentliche Verfahrensverstöße durch die Verweigerung einer eingehenden bzw. tiefergreifenden Akteneinsicht betreffend den Flächenwidmungsplan,

-eine unrichtige Qualifikation des Dorfvereinshauses als Nebengebäude (anstatt Hauptgebäude), insbesondere weil das Baugrundstück entsprechend den neugefassten Bebauungsbestimmungen („Bauland Sondergebiet, offene Bebauungsweise) nicht bebaubar sei;

-Unvollständigkeit der Einreichunterlagen, da die Benützung des Vorhabens durch Spielplatzbesucher nicht dargestellt worden sei; aufgrund dieser Mangelhaftigkeit würden Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (Schutz vor Emissionen, § 48 leg.cit.) nicht ausreichend gewürdigt werden;

-Befangenheit der handelnden Akteure aufgrund der gegebenen Verflochtenheit (Grundeigentümerin, Bauwerberin, Gemeindevorstand, Pächterin des Spielplatzgrundstückes und Betreiberin des Spielplatzes, Baubehörde I. Instanz – Vizebürgermeister, Baubehörde II. Instanz – für den Gemeindevorstand der Vizebürgermeister).

Beantragt wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins an Ort und Stelle sowie die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 07. Dezember 2023 und der Anschluss der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bevollmächtigung einer Rechtsanwaltskanzlei durch die belangte Behörde bekannt gegeben. In einem wurde eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers erstattet. Seitens der belangten Behörde wird in dieser Stellungnahme zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Die Parteistellung des Beschwerdeführers bestehe alleine im Blick auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. ***, KG ***; das Grundstück Nr. *** sei weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt, weshalb ihm im Hinblick auf dieses Grundstück nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 keine Parteistellung zukomme. Auf das Vorbringen betreffend dieses Grundstück, insbesondere die Zufahrt zu diesem Grundstück, sei daher nicht weiter einzugehen. Zudem müsse die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zumindest denkbar sein, um die Parteistellung zu begründen. Der Beschwerde sei kein einziger Punkt zu entnehmen, in dem die Verletzung eines solchen Rechts geltend gemacht werde. Insbesondere würden Fragen der Grundstückskonfiguration, der Qualifikation eines Bauwerks als Haupt-oder Nebengebäude sowie die Verkehrssituation keine subjektivöffentlichen Rechte betreffen. Dessen ungeachtet trat die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers 1. betreffend die behauptete unrichtige Qualifikation als Nebengebäude (und nicht als Hauptgebäude), 2. betreffend die behauptete (künftige) projektwidrige Nutzung des Bauvorhabens auch durch Besucher des Spielplatzes, 3. betreffend die verkehrstechnische Stellungnahme vom 20. Juni 2023 sowie 4. zum Vorwurf der Befangenheit entgegen. Zudem erstattete die belangte Behörde zu den der Beschwerde des Beschwerdeführers angeschlossenen Beilagen eine Stellungnahme. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 zur Kenntnis. In einem wurde der Beschwerdeführer zur Mitteilung/Klarstellung aufgefordert, sollte er mit seinen Beschwerdeanträgen (insbesondere gerichtet auf Durchführung eines Ortsaugenscheins an Ort und Stelle) auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Anwendung begehrt haben.

3.3. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schreiben vom 03. Jänner 2024 eine Stellungnahme, in der er die von ihm gestellten Beschwerdeanträge zunächst dahingehend präzisierte, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt worden sei.

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer zur Umwidmung des Baugrundstücks vor, dass es sich dabei um eine „Punktwidmung“ handle. Das dieser Umwidmung zugrunde liegende Konzept „Abänderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, Abänderung des Flächenwidmungsplans […]“ sei mangelhaft und unvollständig: Zudem sei der neugeschaffene Flächenwidmungsplan (zeichnerische Ausfertigung) sowie der Teil-Bebauungsplan „handwerklich“ nicht korrekt erstellt worden. Die Neufassung der Flächenwidmungen werde daher aufgrund des mangelhaften Konzeptes in eventu verfassungsrechtlich bekämpft. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass zu seiner Liegenschaft Nr. *** seit dem Jahr 1998 eine „provisorische Zufahrt“ bestehe, er ersuche um Bekanntgabe, wann die Straße entsprechend der örtlichen Raumanordnung fertiggestellt werde (Durchstich zu ***). Die Zufahrtsbreite vom öffentlichen Gut zur Liegenschaft Nr. *** betrage 3,14 m und müssten Wohnwege eine Mindestbreite von 4,00 m aufweisen. Abschließend wiederholt der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das gegenständliche Dorfvereinshaus von den Besuchern des angrenzenden Spielplatzes täglich genutzt werde, dies unter Verweis auf der Beschwerde angeschlossene Beilagen. Zudem sei der öffentliche Spielplatz derzeit nicht verkehrs- und betriebssicher und seien auf dem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, welche anzeige- bzw. bewilligungspflichtig seien. Auch diese Thematiken müssten gerichtlich aufgearbeitet werden.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, wobei nur das Grundstück Nr. *** (bezeichnet als Nachbargrundstück) eine Entfernung von höchstens 14 m zum Baugrundstück (nämlich von zumindest 6 m) aufweist. Das Baugrundstück (Nr. ***) weist infolge der (vor Erteilung der Baubewilligung in Rechtskraft erwachsenen) Änderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde im Jahr 2023 die Widmung „Bauland Sondergebiet Dorfhaus“ auf. Das Nachbargrundstück ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet und wurde für dieses die offene Bebauungsweise sowie die Bauklasse I, II verordnet.

4.2. Das projektierte Gebäude weist Abmessungen von 6,06 m x 7,34 m auf; der höchste (absolute) Punkt des Gebäudes liegt 3,32 m über dem Bezugsniveau (Ausführung eines Walmdaches). Die projektierten Abstände des Gebäudes zu den Grenzen des Baugrundstücks betragen 0,73 m bzw. 0,94 m. Die Baubeschreibung sieht die Errichtung eines „Dorfvereinshauses“ vor. Für das Nachbargrundstück (offene Bebauungsweise) ist eine ausreichende Belichtung auf Lichteintrittsflächen auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) gewährleistet: Bei der projektierten Gebäudehöhe kommt die fiktive Belichtungslinie, mit der die mögliche Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken dargestellt werden soll, außerhalb des – noch von der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks – zumindest 6 m entfernten Nachbargrundstücks, für das die offene Bebauungsweise vorgesehen ist (Bauwich von mindestens 3 m), zum Liegen.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen (wie auch der zuvor dargelegte Verfahrensgang) ergeben sich aus den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere dem darin einliegenden Einreichplan und der Baubeschreibung, sowie dem nunmehr geltenden Flächenwidmungsplan. Dass die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben schon im Hinblick auf die projektierte Höhe des Bauvorhabens und die Entfernung vom Nachbargrundstück, für das überdies die offene Bebauungsweise gilt, gewährleistet ist, ergibt sich zunächst schon aus den vorgelegten Einreichunterlagen (vgl. insbesondere den Auswechslungsplan), in dem der höchste Punkt des Gebäudes (Walmdach) mit 3,32 m dargestellt ist, im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik im Gutachten vom 21. April 2023 sowie in der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 12. Juni 2023, wonach die Höhe an den Gebäudefronten durch die Errichtung eines Walmdaches 3 m nicht übersteigen wird. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück von vornherein ausgeschlossen ist, dies mit der zutreffenden und schlüssigen Begründung, dass die Gebäudehöhe deutlich unter 6 m liege und ein Abstand zum Nachbargrundstück von zumindest 6 m bestehe. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude auf dem zumindest 6 m vom Baugrundstück entfernten Nachbargrundstück, für das die offene Bebauungsweise verordnet ist (die die Einhaltung eines Bauwichs gebietet), sogar unter Zugrundelegung einer Gebäudehöhe entsprechend dem höchsten Punkt des projektierten Gebäudes von 3,32 m – dies entspricht nicht der nach der NÖ BO 2014 alleine maßgeblichen – „mittleren Höhe einer Gebäudefront“ (vgl. § 53 Abs. 1 leg.cit. – ausgeschlossen. In diesem Sinne wurde auch vom Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück gar nicht behauptet (sondern lediglich die Anordnung im Bauwich auf dem Baugrundstück infolge der – von ihm behaupteten – unrichtigen Qualifikation als Nebengebäude releviert).

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. Nr. 9/2024, lauten:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

[…]

3. ausreichende Belichtung:

jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist;

[…]

5. Bauklasse: Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude (§ 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);

[…]

11. Bebauungsweise: Festlegung der Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück (§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);

11a.Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

-die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

-in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

-außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau….

Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;

[…]

21. Hauptfenster: Fenster, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten, wobei die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen mindestens erforderlichen Lichteintrittsflächen über dem Bezugsniveau liegen müssen; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;

Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;

Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude; […]“

„§ 6.

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus. (2) (2) Subjektiv-öffentliche Rechte

werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]“

„§ 21.

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015 idF LGBl. Nr. 10/2024, lauten:

„§ 13

Örtliches Raumordnungsprogramm

(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.

(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.

[…]“

„§ 29

Erlassung des Bebauungsplans

(1) Von den Ergebnissen der Grundlagenforschung ausgehend und auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesonders seiner Zielsetzung, hat der Bebauungsplan die Regeln für

  • die Bebauung und

  • die Verkehrserschließung

festzulegen.

Dabei ist auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Rücksicht zu nehmen.

(2) Ein Bebauungsplan darf für

  • den gesamten Gemeindebereich

  • einzelne Ortschaften oder

  • abgrenzbare Teilbereiche

erlassen werden.

Abgrenzbare Teilbereiche sind z. B. Altstadt- und andere Stadtviertel, die durch überörtliche Verkehrsflächen, Flussläufe u. dgl. augenscheinlich getrennt sind, aber auch neu aufgeschlossene Baulandbereiche und Aufschließungszonen.

(3) Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung (Bebauungsvorschriften) und den dazugehörigen Plandarstellungen.“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 17. Juli 2023, Zl. ***, betreffend die der Bauwerberin erteilte Baubewilligung als unbegründet abgewiesen.

7.1.1. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Eingangs ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt wird: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN).

Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).

Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.

§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – so die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg.cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt hierzu die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung auf das nunmehrige schriftliche Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 (seit LGBl. Nr. 50/2017) sinngemäß zu übertragen ist. Dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung (Ltg.-1378/B-23/3-2017) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem (gänzlichen) Entfall der mündlichen Verhandlung eine Änderung dahingehend beabsichtigt hätte, dass die Erhebung bloß einer zulässigen Einwendung im schriftlichen Verfahren die Parteistellung des Nachbarn im vollen Umfang des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 bestehen ließe. Somit ist auch im Verfahren nach § 21 NÖ BO 2014 die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).

Hierzu ist auszuführen, dass in der innerhalb der zweiwöchigen Einwendungsfrist vom Beschwerdeführer an die Baubehörde I. Instanz gerichteten Eingabe (wie auch in der darauf bezogenen „Ergänzung“ vom 30.05.2023) alleine das Vorbringen der Nichteinhaltung des „seitlichen Mindestabstands (Bauwiche)“ eine zulässige Einwendung iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu begründen vermochte. Wenngleich einem Nachbarn nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nur insofern ein subjektivöffentliches Recht eingeräumt ist, als die darin genannten Bestimmungen (insbesondere der NÖ BO 2014) dazu dienen, eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn zu gewährleisten, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erhebung einer zulässigen Einwendung aus, dass ein Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Zur Erhebung einer zulässigen Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BÖ 2014 ist es nicht erforderlich, neben der Berufung – wie hier – auf eine Verletzung des Bauwichs auch eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zu behaupten; eine etwaige Beeinträchtigung des Lichteinfalls ist vielmehr in einem Verfahren infolge der Erhebung einer zulässigen Einwendung zu klären (vgl. etwa auch VwGH 16.12.1997, 97/05/0261, wonach den Mindestanforderungen an Einwendungen entsprochen wird, wenn sich ein Nachbar „gegen die Gebäudehöhe“ wehrt). Die vom Beschwerdeführer relevierte Verletzung des Bauwichs stellt daher eine zulässige Einwendung iSd § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 dar, die dem Beschwerdeführer eine (wie hier vertreten: eingeschränkte) Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vermittelt. Weitere zulässige Einwendungen wurden innerhalb der zweiwöchigen Einwendungsfrist nicht erhoben, denn stellen die behauptete fragliche Bauplatzqualität des Baugrundstücks, die rechtliche Beurteilung als Haupt- oder Nebengebäude, die Einordenbarkeit des Vorhabens in das Ortsbild, die behauptete Beeinträchtigung des Straßenverlaufs sowie die Frage der Umwidmung des Baugrundstücks keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der abschließenden Aufzählung in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes durch § 27 VwGVG bestimmt wird, wonach sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Beschwerdegründe zu überprüfen.

7.1.2. Zu den Beschwerdegründen:

Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdegründe nicht begründet.

7.1.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation des projektierten Bauvorhabens als Nebengebäude – und nicht als Hauptgebäude – wendet, ist auszuführen, dass die Frage der rechtlichen Beurteilung des projektierten Bauvorhabens als Haupt- oder Nebengebäude für sich genommen kein subjektivöffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 berührt. Dem Beschwerdeführer kommt ein Mitsprachrecht bezogen auf die Rechtsfrage der Qualifikation als Haupt- oder Nebengebäude nicht zu.

Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auf eine Verletzung der Bestimmungen der NÖ BO 2014 betreffend die Einhaltung eines Bauwichs bzw. über die verordnete offene Bebauungsweise bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 kein über die Gewährleistung der gesetzmäßigen Belichtung von Hauptfenstern hinausgehendes Nachbarrecht begründet. Nachbarn haben daher auch unter dem Blickwinkel dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen etwa über die Bebauungsweise und den Bauwich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 (wie auch auf Einhaltung der in lit. b normierten Abweichungen) nur insoweit, als dadurch der freie Lichteinfall von 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude (§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ BO 2014) (bzw. bei Abweichungen iSd § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b leg.cit. auf Hauptfenster bestehender zulässiger Gebäude) beeinträchtigt wird (zur NÖ BO 1996 vgl. bereits VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, mwN). Wird folglich durch ein Bauvorhaben der freie Lichteinfall von 45° (bei einer Verschwenkung von höchstens 30°) auf geschützte Hauptfenster eines Nachbarn nicht beeinträchtigt, so kann dieser eine allfällige Verletzung der Regelungen (u.a.) betreffend die Bebauungsweise oder des Bauwichs nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. erneut schon zur NÖ BO 1996 VwGH 23.01.2018, Ra 2016/05/0006).

Im vorliegenden Fall ist gemäß den oben getroffenen Feststellungen – und wird dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten – die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) schon im Hinblick auf die Höhe des projektierten Gebäudes (höchster absoluter Punkt: 3.32 m) sowie den Abstand zwischen den Grundstücken von zumindest 6 m (und überdies mit Blick auf die auch für das Nachbargrundstück verordnete offene Bebauungsweise, die die Einhaltung eines Bauwichs erfordert) gewährleistet.

Die behauptete unrichtige Qualifikation des projektierten Gebäudes als Nebengebäude (anstatt als Hauptgebäude; zur Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich vgl. § 51 NÖ BO 2014) vermag daher der Beschwerde auch unter Berücksichtigung des Vorbringens einer unzulässigen Anordnung des Gebäudes auf dem Baugrundstück bzw. Nichteinhaltung eines Bauwichs nicht zum Erfolg zu verhelfen. Allfällige bloß objektive Rechtswidrigkeiten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Nachbarbeschwerdeverfahren jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN), weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

7.1.2.2. Wenn der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten bzw. einer darauf aufbauenden Beweiswürdigung durch die Baubehörden releviert, ist für die verkehrstechnische Stellungnahme vom 20. Juni 2023 auszuführen, dass Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Straßenführung keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 betreffen. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Zufahrt zum Grundstück Nr. *** im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht von Relevanz, weil ihm – siehe auch die oben getroffenen Feststellungen – in Bezug auf dieses Grundstück die Nachbareigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 (anders als für das Nachbargrundstück Nr. ***) nicht zukommt. Das Vorbringen der Mangelhaftigkeit der eingeholten bautechnischen Gutachten (Vorprüfung; Gutachten vom 21. April 2023) sind auf die darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Qualifikation des Gebäudes als Nebengebäude bezogen (siehe schon oben) bzw. betreffen die Fragen der künftigen Nutzung des Bauvorhabens, was für sich genommen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet (siehe sogleich auch unten).

7.1.2.3. Zudem trifft auch das Beschwerdevorbringen betreffend eine Befangenheit aufgrund „der Verflochtenheit der einzelnen Akteure“ nicht zu. Hierzu wurde von der belangten Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass auch für Bauvorhaben einer Gemeinde der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz und Gemeindevorstand als Berufungsbehörde zuständig ist. In solchen Sachverhaltskonstellationen liegt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Befangenheit dann nicht vor, wenn der erstinstanzliche Bescheid betreffend ein vom Bürgermeister für die Gemeinde eingebrachtes Bauansuchen vom Vizebürgermeister unterfertigt wurde und an der zweitinstanzlichen Entscheidung weder der Bürgermeister noch der Vizebürgermeister mitgewirkt haben (so bereits VwGH 23.03.1999, 95/05/0001). Dies trifft auch auf vorliegenden Fall zu: Der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 17. Juli 2023 wurde vom Vizebürgermeister gefertigt und haben gemäß dem vorliegenden Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstands am 15. September 2023 der Bürgermeister und der Vizebürgermeister den Sitzungssaal vor der Beratung und Beschlussfassung des Gemeindevorstands über die Berufung des Beschwerdeführers verlassen. Darüber ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973 nicht Mitglied des – den angefochtenen Bescheid erlassenden – Gemeindevorstands ist; zudem vermag auch der Umstand, dass der Vizebürgermeister den Bescheid des Gemeindevorstandes als belangte Behörde ausgefertigt hat, eine Mitwirkung des Vizebürgermeisters an der Erlassung dieses Bescheides (wobei er an der zugrundeliegenden Beschlussfassung nicht beteiligt war) nicht zu begründen (vgl. auch VwGH 15.12.2009, 2009/05/0324). Auch lässt das übrige Beschwerdevorbringen eine Befangenheit der handelnden Organwalter nicht zu erkennen.

7.1.2.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nutzung des projektierten Gebäudes durch Besucher des angrenzenden Spielplatzes wendet, darin eine ergänzungsbedürftige Sachverhaltsermittlung erblickt und vorbringt, dass die Benützung des Bauvorhabens durch Spielplatzbesucher nicht in den Einreichunterlagen dargestellt worden sei, ist mit der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 21.02.2022, Ra 2022/06/0013, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich nicht auf das konkret eingereichte Projekt, sondern auf einen von den Einreichunterlagen allenfalls abweichenden faktischen oder künftigen Zustand bezieht, geht daher von vornherein ins Leere. Die behauptete regelmäßige Nutzung des Bauvorhabens durch Spielplatzbesucher ist mit Blick auf die zugrunde liegenden Einreichunterlagen (vgl. etwa die Baubeschreibung, in der die Verwendung des projektierten Bauvorhabens als „Dorfvereinshaus“ zum Ausdruck kommt) nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Projektes. Darüber hinaus vermag die behauptete Nutzung des Gebäudes für genommen keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht zu begründen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals in der Beschwerde das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Schutz vor Emissionen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (Lärm) anspricht, ist Folgendes auszuführen: Die Verletzung in einem solchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht (§ 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014) wurde vom Beschwerdeführern nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen schriftlichen Einwendungsfrist geltend gemacht, weshalb nach der hier vertretenen Rechtsauffassung (siehe oben) eine Teilpräklusion des Beschwerdeführers und damit ein (Teil-) Verlust seiner Parteistellung hinsichtlich dieses subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts eingetreten ist (zur Präklusion vgl. auch VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012). Abgesehen davon erfüllt dieses (erstmals in der Beschwerde enthaltene) Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht jene Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an zulässige nachbarrechtliche Einwendungen zu stellen sind (vgl. etwa VwGH 09.11.2023, Ra 2023/06/0119, wonach Einwendungen mit ausreichender Konkretheit eine behauptete Verletzung eines subjektiven Rechts erkennen lassen müssen), weil der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde eine tatsächliche Verletzung in einem solchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht (Schutz vor Emissionen) gar nicht behauptet („Nachbarn … erlangen dann Parteistellung, wenn sie nach … Nutzung des Bauvorhabens [tägliche Nutzung des Dorfvereinshauses durch die Besucher des Spielplatzes…] beeinträchtigt werden könnten“; „…Nachbarrechte § 6 Abs. 2 NÖ BO „Schutz vor Emissionen (§ 48 Nö BO)“ nicht ausreichend gewürdigt“). Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit diesem Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen Emissionen nicht aus der projektierten Verwendung des Gebäudes als „Dorfvereinshaus“ resultieren würden.

7.1.3. Mangels Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

7.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf „Aufhebung der örtlichen Raumordnung“:

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der in der Berufung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde gestellte Antrag auf Aufhebung der örtlichen Raumordnung betreffend das Baugrundstück „Flächenwidmungsplan, PlanNr. ***, Stand:11.05.2023“ und „Teilbebauungsplan PlanNr.: ***, Stand: 23.03.2023“ als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet:

7.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen (vgl. etwa VwGH 17.12.2019,

Ra 2017/04/0141, mwN).

7.2.2. Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ ROG 2014 hat jede Gemeinde ausgehend von Zielen dieses Gesetzes und den aufbereiteten Entscheidungsgrundlagen ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. § 13 Abs. 2 leg.cit. sieht vor, dass die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogramms jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten muss. Zudem sind auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes sowie ausgehend von den Ergebnissen einer Grundlagenforschung die Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung (Bebauungsplan) durch Verordnung festzulegen (vgl. § 29 NÖ ROG 2014).

7.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Erlassung bzw. Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes zu. Ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung derartiger genereller Verwaltungsakte ist nach Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung auch für jene Personen nicht vorgesehen, die von einem derartigen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, wie auch ein auf Verwaltungsebene verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte nicht besteht. Es besteht – so der Verwaltungsgerichtshof – kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides (vgl. etwa VwGH 15.07.2003, 2002/05/1197, mwN; siehe auch VwGH 17.05.2022, Ra 2022/06/0019, mwN).

7.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der vom Beschwerdeführer auf Aufhebung der Regelungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für das Baugrundstück gerichtete Antrag schon von vornherein einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich war.

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung im Recht auf Akteneinsicht – insbesondere in die zugrundeliegenden Verordnungsakten – releviert, ist auszuführen, dass es sich dabei ausschließlich um ein Recht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens handelt (vgl. etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265, mwN). Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers in den Verfahren zur Erzeugung der hier gegenständlichen generellen Verwaltungsakte (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) kommt auch eine Verletzung im Recht auf Akteneinsicht nicht in Betracht.

7.2.5. Die gegen die Zurückweisung des Antrags gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.3. Abschließend wird nur darauf hingewiesen, dass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Hinblick auf das – letztlich allgemeine – Vorbringen des Beschwerdeführers („Punktwidmung“; „mangelhaftes Konzept“) nicht dazu veranlasst sieht, die Flächenwidmung des Baugrundstücks beim Verfassungsgerichtshof im Wege eines Verordnungsprüfungsantrags anzufechten.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig und zweifelsfrei geklärt und wurde – insbesondere im Umfang der oben getroffenen Feststellungen – auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem war im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Zudem vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 NÖ BO 2014 fehlt (zur Zulässigkeit der Revision aus diesem Grund vgl. VwGH 09.07.2021, Ro 2020/05/0012), die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, da eine tatsächliche Verletzung im Recht auf Schutz vor Emissionen (Lärm) auch in der Beschwerde nicht ausreichend konkret behauptet wurde und darüber hinaus die vom Beschwerdeführer angesprochenen Emissionen nicht aus der projektierten Verwendung des Gebäudes als „Dorfvereinshaus“ resultieren würden.

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