LVwG N LVwG-AV-2756/001-2023

LVwG-AV-2756/001-2023State Administrative CourtFeb 29, 2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probeführerschein; Nachschulung; Frist;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2756/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2756.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 6.11.2023, ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.11.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: „belangte Behörde“) angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer, ein Probeführerscheinbesitzer, innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (die am 9.11.2023 erfolgte) einer Nachschulung zu unterziehen hat, da er am 29.8.2023 einen Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von 0,21 ‰ gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei, sondern erst danach zu Hause mit seinem Bruder „einige Biere“ getrunken habe.

Am 28.2.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer, seine Mutter C, sein Bruder D, der Zeuge B und die beiden Polizisten E und F vernommen wurden und der beigezogene medizinische Amtssachverständige G gutachterliche Ausführungen erstattet hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer, der seit 2.5.2022 in Besitz einer Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) ist, lenkte am 29.8.2023 um 4:10 Uhr den Pkw Renault Megane mit dem Kennzeichen *** auf der *** bei km *** in Fahrtrichtung ***, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 ‰ betrug. Ob er nach dem dabei verursachten Verkehrsunfall zu Hause zwischen frühestens 4:45 Uhr und spätestens 5:28 Uhr Alkohol (einen „Nachtrunk“) zu sich genommen hat bzw. dass ein solcher Nachtrunk mehr als 1,35 l Bier umfasst hätte, kann nicht festgestellt werden.

Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer zur Unfallzeit (4:10 Uhr) entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 7 FSG das Kfz mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,1 ‰ gelenkt hat oder nicht. Eine nach diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung hat nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass er sich auch schon zur Tatzeit in einem derartigen Zustand befunden habe, lässt aber auf Grund des gegebenen zeitlichen Zusammenhanges grundsätzlich auch in dieser Richtung entsprechende Rückschlüsse zu. Wer sich auf einen so genannten „Nachtrunk“ (also einen Alkoholkonsum nach dem Lenken) beruft, hat von sich aus die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Betreffenden kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen; wird hingegen ein Nachtrunk als erwiesen angenommen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Menge des solcherart vom Betreffenden konsumierten Alkohols. Nur dann kann im Wege einer auf die Ergebnisse der durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung nachvollziehbar beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer gegen § 4 Abs. 7 FSG verstoßen hat oder nicht (vgl. zu alldem VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0084). Nachtrunkbehauptungen können bei im Verfahren wechselnden Angaben zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden; „Circa-Angaben“ sind nicht ausreichend (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/02/0270).

In den beiden schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers, nämlich in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 26.10.2023 und in seiner Beschwerde vom 24.11.2023, schrieb er zum Nachtrunk nur „…ging ich zu meinem Bruder und trank mit ihm einige Biere“, was offen lässt, wie viel Bier jeder einzelne konsumiert hat. In der Verhandlung hat er ausgesagt, dass „wir“ (er und sein Bruder) „uns ein Bier aufgemacht haben“ bzw. dass es „schon sein kann, dass ich ein zweites Bier aufgemacht habe oder auch ein drittes“; es habe sich um 0,5 l-Flaschen gehandelt. Aus diesen Angaben lässt sich keine konkrete Alkoholmenge, die der Beschwerdeführer selbst (und nicht sein Bruder) getrunken hat, ableiten, und zumal das „Aufmachen“ noch lange nicht „zur Gänze Austrinken“ bedeuten muss und noch lange keinen sicheren Rückschluss zulässt, wer von den beiden Brüdern vom „aufgemachten“ Bier dann wie viel getrunken hat, ist bei diesen Angaben bis zu 1,5 l Bier alles möglich.

Dass er „ca. 3,5 Bier“, also 1,75 Liter Bier, getrunken habe, so wie es in der polizeilichen Anzeige vermerkt ist, stellte der Beschwerdeführer in der Verhandlung trotz mehrfachen Vorhalts dezidiert in Abrede, und er betonte, er habe den Polizisten nichts von „ca. 3,5 Bier“ gesagt, sondern dass er nicht sagen könne, wie viel er getrunken habe, und er untermauerte es noch damit, dass in der Anzeige auch seine Körpergröße und sein Körpergewicht unrichtig wiedergegeben seien (also könne auch die darin vermerkte Trinkmenge unrichtig sein). Auch auf Vorhalt seiner Eingabe vom 26.10.2023 räumte er ein, dass er sich „damals schon nicht sicher war, wie viel es war“. Schlussendlich hat er in der Verhandlung in den Raum gestellt, er habe mit den „ca. 3,5 Bier“ vielleicht die Gesamtmenge, die er und sein Bruder getrunken hätten, gemeint, was seine Nachtrunkverantwortung noch vager gemacht hat, weil es keine Angaben dazu gibt, wer von den beiden welchen Anteil getrunken hat (beide ungefähr die Hälfte oder einer mehr als der andere?).

Die unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen konnten allesamt zur Frage, ob bzw. wie viel der Beschwerdeführer daheim nach dem Unfall getrunken habe, nichts Wesentliches beitragen: Die Mutter des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge B haben zu einem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gar keine Wahrnehmungen gemacht, sein Bruder D konnte keine konkreten Mengenangaben („geschätzt 2 bis 3 Bier, aber vielleicht waren es auch mehr“; „…drei Bier am ehesten hinkommen“) machen. Der Mutter zufolge hat D ihr berichtet, dass „er mit A ein Bier aufgemacht hat“, also nicht in der Mehrzahl gesprochen, sondern nur von 1 Bier. Die Polizisten konnten nur von zahlreichen leeren Flaschen in einer Kiste, aber von keinen konkret vorgewiesenen Gebinden berichten. Dass der Tisch leer war, darüber herrschte Übereinstimmung. In diesem Zusammenhang ist auf die glaubhaften und lebensnahen Einschätzungen der beiden Polizisten zu verweisen, dass ihnen die Nachtrunkverantwortung nicht glaubwürdig vorkam. Wenn der Beschwerdeführer, wie der Meldungsleger von dessen Handy ablesen konnte, seine Mutter um 4:14 Uhr vom Unfall verständigt und sie um Abholung ersucht und dann um 4:28 Uhr und um 4:29 Uhr wieder mit ihr telefoniert hatte, bedeutet das, dass sie zu dieser Zeit noch gar nicht an der Unfallstelle war; unter Einrechnung einiger Zeit für Wahrnehmungen an der Unfallstelle, den gescheiterten Bergungsversuch zu zweit und die Umsetzung des Entschlusses, das Unfallauto an der Unfallstelle zu belassen und die Heimreise, welche nach Angaben des Beschwerdeführers und der Polizei etwa 10 bis 15 Minuten in Anspruch nimmt, anzutreten, sind die beiden sicherlich nicht vor 4:45 Uhr nach Hause gekommen, sondern eher noch später, sodass für das Kontaktieren des Bruders D und den Nachtrunk bis zum Eintreffen der Polizei nicht einmal eine Dreiviertelstunde, eher etwa eine halbe Stunde, verblieben ist, was den Konsum von 1,75 Liter Bier durch den Beschwerdeführer allein doch einigermaßen unwahrscheinlich macht. – Wenn die Mutter des Beschwerdeführers geäußert hat, dass sie bei ihrem Sohn beim Abholen von der Unfallstelle keine Alkoholisierung habe erkennen können, sei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach Aussagen von nicht entsprechend ausgebildeten Vorfallszeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung zulassen (vgl. VwGH 7.9.2007, 2006/02/0221).

Nach den oben ausführlich dargestellten Judikaturgrundsätzen ist dem Beschwerdeführer der Beweis eines Nachtrunks im konkreten Fall damit definitiv nicht gelungen, sodass konkrete Feststellungen zur Menge des solcherart vom Beschwerdeführer konsumierten Alkohols nicht möglich waren. Es wäre daher zulässig, das Ergebnis der auf den Messwert der Alkomatmessung um 5:48 Uhr (0,60 ‰) gestützten Rückrechnung des Amtssachverständigen G auf den Unfallzeitpunkt (4:10 Uhr) als erwiesen anzunehmen und von einem Blutalkoholgehalt von 0,76 ‰ im Unfallzeitpunkt auszugehen; im gegenständlichen Fall kommt es aber ohnehin nur darauf an, ob der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 7 FSG das Kfz mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,1 ‰ gelenkt hat oder nicht.

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer einen Nachtrunk von einem Bier (0,5 l) zubilligen würde, hätte er zur Tatzeit immer noch einen Blutalkoholgehalt von 0,52 ‰ gehabt, und bei einem Nachtrunk von zwei Bier (1 l) immer noch 0,27 ‰. Erst ab einem Nachtrunk von etwa 1,35 l Bier ergäbe die Rückrechnung einen Wert rund um 0,10 ‰, also ab einem solchen Nachtrunk wäre er im laut § 4 Abs. 7 FSG (siehe dazu unten) erlaubten Bereich, und erst ab einem Nachtrunk von drei Bier (1,5 l) wäre der erzielte Messwert wohl allein auf den Nachtrunk zurückzuführen und ein Alkoholkonsum vor dem Lenken nicht nachweisbar, weil die Rückrechnung nur mehr 0,03 ‰ ergäbe. – In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die im Akt der belangten Behörde erliegende Berechnung ihres Amtsarztes, die ohne Angabe von Parametern wie Alkoholgehalt, Reduktionsfaktor oder Resorptionsdefizit auf einen Blutalkoholgehalt von 0,21 ‰ gelangt ist, unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist, wie auch der Amtssachverständige G ausgeführt hat; dieses Ergebnis ließe sich am ehesten noch so erklären, dass der Amtsarzt bei der Rückrechnung ohne Nachtrunk zwar zuerst auch auf 0,76 ‰ gelangt ist, dann aber einen Nachtrunk (bei 90 kg Körpergewicht) ohne Resorptionsdefizit von 1,11 ‰ nur zur Hälfte abgezogen hat. Diese Berechnung kann daher auch keinen wesentlichen Beitrag für die verfahrensgegenständliche Entscheidung abgeben.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 6.7.2015, 2013/02/0263); im gegenständlichen Fall vermag aber die Variante, die dazu führte, dass dem Beschwerdeführer ein Alkoholkonsum über der in § 4 Abs. 7 FSG normierten Grenze nicht nachweisbar wäre, nämlich dass der Nachtrunk mindestens 1,35 Liter Bier oder noch mehr (z.B. die „3,5 Bier“ laut Anzeige, die der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht aber dezidiert in Abrede gestellt hat) betrug, gegenüber jener, dass er einen geringeren oder gar keinen Nachtrunk zu sich genommen hat, aus den angeführten Gründen nicht die überragende Wahrscheinlichkeit für sich zu beanspruchen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von drei Jahren. (…)

Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. (…) Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

Gemäß § 4 Abs. 7 FSG darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

Gemäß § 4 Abs. 8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

Nach den obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Kfz mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,1 ‰ gelenkt, woraus gesetzlich zwingend – ohne dass der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein freies Ermessen zukäme –die Anordnung einer Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr folgt; ebenso gesetzlich zwingend ist der Anordnung einer Nachschulung innerhalb von vier Monaten nachzukommen.

Das angerufene Verwaltungsgericht kann aus all diesen Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zumal einer Beschwerde gegen die Anordnung der Nachschulung gesetzlich zwingend keine aufschiebende Wirkung zukommt und der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 9.11.2023 zugestellt wurde, hat er die Anordnung bis 9.3.2024 (!) zu erfüllen; eine Verlängerung dieser Frist ist dem Verwaltungsgericht gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 4 Abs. 8 FSG verwehrt, da es sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Fallfrist handelt. Überlegungen zu einer Fristerstreckung erübrigen sich daher. Immerhin dürfte im Zusammenhang mit § 4 Abs. 8 FSG der Pflicht, der Nachschulung nachzukommen, schon entsprochen sein, wenn sich ein Bewerber innerhalb der Frist zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs angemeldet hat und von der ermächtigten Stelle bestätigt wird, dass er für den nächstmöglichen Kurs eingeteilt ist (vgl. Grubmann, FSG3 (2019), Anm. 20 zu § 4 FSG). Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, sich umgehend für einen Nachschulungskurs anzumelden und dies der belangten Behörde zu belegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG („Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“) entzogen wird.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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