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LVwG-AV-135/001-2024•LVwG N LVwG-AV-135/001-2024
LVwG-AV-135/001-2024State Administrative CourtFeb 23, 2024
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; grundbücherliche Sicherstellung; Ersatzansprüche;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durchMag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend die grundbücherliche Sicherstellung bezogener Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Spruch folgendermaßen zu lauten hat:„Die Kosten der A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 09.11.2020 gewährten Leistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfeausführungsgesetz (NÖ SAG) im Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.11.2023 in der Höhe von € 31.898,42 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger des Niederösterreichischen Sozialhilfeausführungsgesetz (NÖ SAG) an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch *** – ½ Anteil, grundbücherlich sichergestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 7 Abs. 3 und NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31. März 2017, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers A vom 16. Februar 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Folge gegeben und ihm ab 1. März 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 475,01 gewährt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. November 2020, Zl. ***, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31. März 2017, Zl. ***, abgeändert und dem Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes ab 1. Jänner 2020 in der Höhe von € 715,53 gewährt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4. März 2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezugnehmend auf die jährliche Anpassung des NÖ Richtsatzverordnung die gewährte Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ab 1. Jänner 2021 abgeändert wurde und ihm vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von € 740, 58 gewährt wurde.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. Jänner 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezugnehmend auf die jährliche Anpassung des NÖ Richtsatzverordnung die gewährte Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ab 1. Jänner 2022 abgeändert wurde und ihm vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 in der Höhe von € 762,79 gewährt wurde.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Jänner 2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezugnehmend auf die jährliche Anpassung des NÖ Richtsatzverordnung die gewährte Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ab 1. Jänner 2023 abgeändert wurde und ihm vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 20232 in der Höhe von € 821,84 gewährt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 1. September 2023, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 9. November 2020, Zl. ***, wie folgt abgeändert:
Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhaltes:
Von 1. Jänner 2023 bis 31. Jänner 2023 in der Höhe von € 611,80
Von 1. Februar 2023 bis 28. Februar 2023 in der Höhe von € 340,59
Von 1. März 2023 bis 31. März 2023 in der Höhe von € 292,27
Von 1. April 2023 bis 30. April 2023 in der Höhe von € 292,27
Von 1. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 in der Höhe von € 324,34
Von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023 in der Höhe von € 333,06
Von 1.Juli 2023 bis 31.Dezember 2023 in der Höhe von 333,01 monatlich
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
Von 1. Februar 2023 bis 28. Februar 2023 in der Höhe von € 68,12
Von 1. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 in der Höhe von € 40,34
Von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023 in der Höhe von € 54,53
Von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 in der Höhe von € 54,44 monatlich.
Begründet wurde die Abänderung des Bescheides damit, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, in einer eigenen Wohneinheit lebt, sondern mit anderen Familienmitgliedern in einer Haushaltsgemeinschaft.
Bereits mit Ersuchen vom 2. Februar 2023 an einen Amtssachverständigen für Bautechnik begehrte die belangte Behörde die Erstellung eines Verkehrsgutachten zur Bewertung der Liegenschaft EZ ***, KG ***.
Dieses Gutachten brachte im Ergebnis einen Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von € 197.000,--.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. Oktober 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die geleisteten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis 31. Juli 2023 im Gesamtausmaß von € 3.008,11 rückzuerstatten. Dieser Bescheid erlangte Rechtskraft.
Mit Parteiengehör vom 30. November 2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG dahingehend unterrichtet, dass dem Land Niederösterreich durch Gewährung von Sozialhilfe an den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 30. November 2023 Kosten in der Höhe von € 33.329,48 entstanden sind.
Er wurde auch darüber informiert, dass der Behörde bekannt sei, dass der Beschwerdeführer über einen ½ Anteil einer Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch KG *** verfüge.
Da diese Liegenschaft der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers dient, wurde seitens der belangten Behörde von einer Verwertung der Liegenschaft abgesehen, jedoch dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde die grundbücherliche Sicherstellung der entstandenen Kosten gemäß § 7 Abs. 3 NÖ SAG beabsichtigt. Es wurde ihm diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von zwei Wochen gewährt.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Berufung gegen den Bescheid einlegen und keinen Grundbuchseintrag seitens des Sozialamtes will. Er bat auch um die sofortige Einstellung des Sozialgeldes.
Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. März 2017 Sozialhilfe nach dem NÖ MSG und dem NÖ SAG bezogen.
Eine grundbücherliche Sicherstellung kann erst nach einem Ablauf von drei Jahren eines durchgehenden Bezuges von Sozialhilfe durchgeführt werden, somit erst ab dem 1. März 2023.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Dezember 2023, Zl. ***, wurden die Kosten der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. November 2020 gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. November 2023 in der Höhe von € 33.329,48 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger des Niederösterreichischen Sozialhilfeausführungsgesetzes (NÖ SAG) an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch *** – ½ Anteil, grundbücherlich sichergestellt.
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 15. Jänner 2024 wurde ausgeführt, dass er den laufenden Antrag auf Sozialhilfe sofort zurückziehen wolle.
Da weitere Zahlungen den Wert des Hauses durch die grundbücherliche Belastung laufend minimieren würden, soll in der Folge seine Schwester B, österreichische Staatsbürgerin, seinen Hausanteil übernehmen. Die erfolgten Förderungen im Zuge der Errichtung des Hauses seien daher nicht betroffen.
Den im Beschluss geforderte Betrag von € 33.329,48 auf einmal zurückzuzahlen sei ihm unmöglich, da er nicht arbeitsfähig sei und auch eine Kreditaufnahme sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Da seine Eltern ihn und seinen Bruder, der auch zu 100% ein Pflegefall sei, rund um die Uhr betreuen, sei es auch ihnen nicht möglich den Betrag auf einmal zu zahlen. Die Kosten seien enorm und nur durch den großen Zusammenhalt und durch die Hilfe der Familie, die noch im Haus lebe, zu bewältigen.
Er ersuche daher auf diesem Weg um eine Kulanzlösung in Form von Zahlungserleichterung, eventuell in Raten. Das Haus, welches seine Eltern mit ihren eigenen Händen erbaut haben und in dem neben ihm und seinem Bruder auch seine kleine Schwester und die größere mit ihren vier Kindern und ihrem Mann wohne, sei ja werthaltig genug, sollte es einen Zahlungsverzug geben.
In Anbetracht der Tatsache, dass ein Heimplatz für ihn und seinen Bruder monatlich ca. € 10.000,-- koste, sei die Leistung seiner Eltern wirklich hoch zu bewerten und wäre es schön, sie nicht noch mehr zu belasten.
Er danke für das Verständnis und hoffe auf eine positive Erledigung.
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und auf den Grundbuchsauszug bezüglich der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch, KG ***.
Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2017 Unterstützungsleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs erhalten hat. Ebenso blieben die Höhen der einzelnen Leistungen unbestritten.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit März 2017 durchgängig Leistungen nach dem NÖ MSG bzw. NÖ SAG bezogen hat und somit bis zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren.
Die Feststellungen betreffend den ½-Anteil im Eigentum an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch, KG ***, *** beruht auf dem aktuellen Grundbuchsauszug und wird dieses Eigentum vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. Oktober 2023, Zl. ***, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die geleisteten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis 31. Juli 2023 im Gesamtausmaß von € 3.008,11 rückzuerstatten, ergibt sich ebenso aus dem Ablauf des Verfahrens vor der belangten Behörde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
(VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren nzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG idF LGBl. Nr. 69/2022 lauten:
§ 7
Einsatz des Vermögens
(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
(3) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.
§ 35
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 3 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
[…]
Mit der rechtzeitigen Beschwerde und dem Vorbringen, dass durch die grundbücherliche Belastung der Wert des Hauses minimiert werde, kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides aufzeigen.
Sein Ersuchen, die Behörde möge ihm in Form einer Ratenzahlung als Zahlungserleichterung entgegenkommen, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet wurde.
Der Beschwerdeführer hat zumindest seit 1. März 2017 Sozialhilfe einerseits nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und andererseits nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) bezogen.
Aus dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass die belangte Behörde als Ausgangspunkt für die beschwerdegegenständliche Sicherstellung den Bescheid vom 31. März 2017, Zl. ***, heranzieht, mit dem dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem NÖ MSG bewilligt wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich im gegenständlichen Verfahren an die aktuelle Sach- und Rechtslage zu halten und hat es daher das NÖ SAG anzuwenden, obwohl mit Bescheid vom 31. März 2017 noch Leistungen nach dem NÖ MSG zugesprochen wurden.
Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers EZ. ***, Grundbuch ***, bei der der Beschwerdeführer Eigentümer eines ½-Anteils ist, handelt es sich um unbewegliches Vermögen.
Die belangte Behörde hat im Zuge dieses Verfahrens ein Bewertungsgutachten (6. November 2023) erstellen lassen und besagt dieses, dass der Verkehrswert dieser Liegenschaft einen Wert von € 197.000,-- beträgt.
Daraus ergibt sich, dass die sicherzustellenden Sozialhilfekosten auch gedeckt sind.
§ 7 Abs. 3 NÖ SAG besagt, dass von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen so lange abzusehen ist, als dieses zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihr unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen).
Es steht außer Zweifel, dass die gegenständliche Liegenschaft dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers dient.
§ 7 Abs. 3 NÖ SAG besagt weiters, dass für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen ist.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 1. März 2017 Sozialhilfe (nach dem NÖ MSG und seit 2020 nach dem NÖ SAG) bezogen hat.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 3 NÖ SAG somit drei Jahre lang seit dem 1. März 2017 Sozialhilfe bezogen. Diese Frist von drei Jahren endet somit am 1. März 2020.
Hierzu wird angemerkt, dass es aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Rolle spielt, auf welcher Rechtsgrundlage diese Unterstützungsleistungen gewährt wurden.
Die Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) dienen demselben Zweck, nämlich der Unterstützung von Menschen, die sich in einer Notlage befinden. Daher ist es ohne Belang, ob die allgemeine Bezeichnung der Unterstützung als Mindestsicherung oder als Sozialhilfe anzusprechen ist.
Die belangte Behörde verwies in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Sicherungsbescheides darauf, dass eine gundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung durchgeführt werden kann, wenn Leistungen nach diesem Gesetz länger als sechs Monate bezogen wurden.
Hierzu wird ausgeführt, dass § 7 Abs. 3 NÖ SAG nicht davon spricht, dass eine Sicherstellung vorgenommen werden kann, sondern, dass eine Sicherstellung vorzunehmen ist.
Außerdem darf eine Sicherstellung von in Zukunft zu beziehenden Leistungen erst vorgenommen werden, wenn durchgängig für einen Zeitraum von drei Jahren Leistungen bezogen wurden. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 NÖ SAG geht auch nicht hervor, dass diese Leistungen nach diesem Gesetz im Zeitraum von drei Jahren bezogen wurden.
In ihrer Begründung irrte sich daher die belangte Behörde da sie für ihre Begründung den Wortlaut des § 6 Abs. 4 NÖ MSG verwendete, wonach Leistungen, die nach diesem Gesetz, dem NÖ MSG, länger als sechs Monate bezogen werden, eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden kann.
Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2017 Unterstützungsleistungen durchgehend bezogen hat. Die dreijährige Frist des § 7 Abs. 3 NÖ SAG erstreckt sich somit auf den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 1. März 2020.
Die belangte Behörde stellte jedoch bereits die Sozialhilfeleistungen ab 1. Jänner 2020 mit dem gegenständlichen Bescheid grundbücherlich sicher.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist eine grundbücherliche Sicherstellung allerdings erst ab dem 1. März 2020 möglich.
Der Beschwerdeführer hat ab Jänner 2020 für das Jahr 2020 monatlich Sozialhilfe in der Höhe von € 715,53 bezogen.
Der Beschwerdeführer hat daher im Jänner 2020 und Februar 2020 jeweils die Unterstützungsleistung in der Höhe von € 715,53 bekommen.
Da die Sicherstellung der bezogenen Sozialhilfe erst nach einem Ablauf eines durchgehenden Bezuges von drei Jahren sicherzustellen ist, sind die Sozialhilfebeiträge für Jänner 2020 und Februar 2020 in der Höhe von gesamt € 1.431,06 abzuziehen.
Dies ergibt somit einen grundbücherlich sicherzustellenden Betrag in der Höhe von € 31.898,42.
Zum Zeitraum der sicherzustellenden Leistungen (1. März 2020 bis 30. November 2023) ist zusätzlich auszuführen, dass § 35 Abs. 1 NÖ SAG besagt, dass Ersatzansprüche auch in der Form der grundbücherlichen Sicherstellung nicht mehr vorgenommen werden dürfen, wenn seit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfeleistungen bezogen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist sind die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1497 ABGB heranzuziehen.
Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass durch das Parteiengehör der belangten Behörde vom 30. November 2023 die dreijährige Verjährungsfrist gehemmt wurde und somit, nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 NÖ SAG, die ab 1. März 2020 gewährten Sozialhilfeleistungen sicherzustellen sind (vgl. zur Unterbrechung der Verjährungsfrist VwGH vom 16. März 2016, Ra 2015/10/0061).
Für den Beschwerdeführer darf daher keinesfalls der Eindruck entstehen, er müsse sein unbewegliches Vermögen, ein nicht verwertbares Vermögen, veräußern, damit eine Rückzahlung der dem Land Niederösterreich entstandenen Kosten durchgeführt werden kann.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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