projects
LVwG-M-64/001-2023•LVwG N LVwG-M-64/001-2023
LVwG-M-64/001-2023State Administrative CourtFeb 19, 2024
Maßnahmenbeschwerde; Zulässigkeit; Verwaltungsakt; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl; Überschreitung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, gegen den Bundesminister für Inneres als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch exzessive Durchführung einer von der Staatsanwaltschaft *** angeordneten und vom Landesgericht für Strafsachen *** bewilligten Hausdurchsuchung am 13.09.2023 in ***, ***, bei der die Hauseingangstür des Beschwerdeführers mittels Zutrittssprengung geöffnet wurde, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß §§ 53 iVm. 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, Euro 368,80 (Schriftsatzaufwand) und Euro 57,40 (Vorlageaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit am 19.10.2023 postalisch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteltem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen eine Amtshandlung des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst. Sicherheitswachebeamten hätten am 13.09.2023 eine zu *** des Landesverwaltungsgerichts für Strafsachen *** genehmigte Hausdurchsuchung durchgeführt. Von 10.09.2023 bis 13.09.2023 sei der Beschwerdeführer observiert worden und seien ebenso die Standortdaten des Mobiltelefons bekannt gewesen. Die Sicherheitswachebeamten hätten dennoch ohne zu klopfen oder anzuläuten die Haustür aufgesprengt. Es stelle einen Exzess dar, wenn zur Sicherstellung von Kleidungsstücken an der Wohnungstür ein Sprengsatz angebracht würde, der einen Sachschaden in Höhe von Euro 40.000,00 verursacht. Der Beschwerdeführer begehrte das Aufsprengen der Wohnungstür für rechtswidrig zu erklären und anzuordnen, dass Schadenersatz zu leisten sei.
Mit Gegenschrift vom 16.11.2023 führte die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst des Bundesministeriums für Inneres aus, gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft *** zu *** wegen des Verdachts eines Verbrechens gegen das Verbotsgesetz anhängig. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der rechtsextremen Hooligan-Gruppierung „***“. Am 13.09.2023 seien durch Unterstützung des Einsatzkommandos Cobra eine gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung des Objekts ***, ***, sowie eine Vorführung zur sofortigen Vernehmung des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Die Verhinderung von Absprachen sowie Vernichtung von Beweismitteln sei von höchster Priorität gewesen. Im Vorfeld sei das Objekt des Beschwerdeführers erkundet worden. Es seien dabei u.a. Bewegungssensoren und eine Überwachungskamera und eine Haustür höherer Sicherheitsstufe festgestellt worden. Um 05:00 Uhr sei die Hauseingangstür mittels Zutrittssprengung geöffnet worden. Der Gefährdungsbereich habe sich auf den Vorraum des Hauses beschränkt.
Der Beschwerdeführer sei Anführer der rechtsextremen Gruppierung „***“ und seit Jahren ideologisierter Angehöriger der neonationalistischen Szene. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach erhöhte Gewaltbereitschaft bei Polizeieinsätzen gezeigt und würde polizeiintern als „allgemein gefährlich“ eingestuft. Beim Ermittlungsverfahren der StA *** nehme der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle ein, da er eine Führungsperson der rechtsextremen Hooligangruppierung darstelle. Es sei der Fund von Waffen sowie enorm wichtigen Beweismitteln, deren Vernichtung nach Anordnung der StA *** verhindert hätte werden müssen, vermutet worden. Ein Eindringen durch andere Hausöffnungen sei lediglich unter hohem technischen und zeitlichen Aufwand möglich gewesen. Dies sei im Widerspruch zur Anordnung der StA *** gestanden. Durch Betätigen der Glocke hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, wichtiges Beweismaterial zu vernichten und den Ermittlungserfolg zu vereiteln. Die gewählte Vorgangsweise sei angemessen und verhältnismäßig gewesen. Die Durchsuchung samt Modalitäten sei der Gerichtsbarkeit zuzurechnen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in welcher Beweis aufgenommen wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eines Zeugen des Einsatzkommandos Cobra.
A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer), ist wohnhaft in ***, . Der Beschwerdeführer ist – mutmaßlich führendes – Mitglied der als durch den Staatsschutz als rechtsextrem eingestuften Hooligan-Gruppierung des vereins *** „“. Gegen zahlreiche Mitglieder der Gruppierung „“ – darunter der Beschwerdeführer – wird wegen öffentlichem Zur-Schau-Stellen neonazistischer Symbole ermittelt.
Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen gegen den Beschwerdeführer 33 Einträge auf. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 15 Mal strafrechtlich rechtskräftig u.a. wegen Körperverletzungsdelikten, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie nach § 50 Abs. 1 Z 1, Z 2 WaffG verurteilt.
Der Beschwerdeführer gilt polizeiintern als gefährlich und zeigte bei Polizeieinsätzen in der Vergangenheit mehrfach erhöhte Gewaltbereitschaft. Ein Waffenverbot ist seit dem Jahr 2006 aufrecht.
Betont wurde von Seiten der Ermittlungsorgane, dass es für den Erfolg des Einsatzes gegen die Mitglieder der Gruppierung „***“ bedeutsam sei, sämtliche angeordnete Maßnahmen aus ermittlungstaktischen Gründen im Rahmen einer konzertierten Aktion zeitgleich durchzuführen. Nur durch das Umsetzen und gezielte Zusammenwirken der angeregten Maßnahmen bestehe Aussicht auf Erfolg in Bezug auf die angestrebte Lokalisierung und mögliche Sicherstellung von Beweismitteln, die u.a. im Wohnhaus des Beschwerdeführers vermutet wurden. Auf Grund der langjährigen und zahlreichen Erfahrungen einiger Beschuldigter im Zusammenhang mit Amtshandlungen der Exekutive sowie der langjährigen Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene seien Ermittlungsmaßnahmen wie eine ausschließliche Vernehmung nicht erfolgsversprechend.
Die Staatsanwaltschaft *** ordnete am 31.05.2023 unter Zl. *** die Durchsuchung des Hauptwohnsitzes u.a. des A, geb. ***, in , , samt allfälliger Nebenräume, Dachboden und Kellerabteile sowie die Sicherstellung von folgenden Gegenständen und Beweismitteln von A an: PC, Notebook, elektronische Datenträger, Mobiltelefon sowie gleichartige elektronische Geräte und NS-Devotionalien, insbesondere Kutten, auf denen rückseitig ein Totenkopf samt Schriftzug „“ und vorderseitig ein Abbild einer Fahne, die der Reichskriegsflagge zur Zeit des Nationalsozialismus nachempfunden ist, abgebildet sind. Die Anordnung der Durchsuchung wurde mit 30.09.2023 durch das Landesgericht für Strafsachen *** gerichtlich bewilligt. Begründend führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte stünde im Verdacht, sich am 21.11.2021 im *** in , am 24.09.2022 in *** (Lokal „“) und am 11.03.2023 im Zuge einer Kampfsportveranstaltung in *** („“) im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er öffentlich mit schwarzer Lederkutte aufgetreten sei. Auf der Kutte seien nationalsozialistischen Symbolen nachempfundene Abbildungen – wie beschrieben – zu sehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nationalsozialistische Symbolik propagandistisch verwendet. Nach der Verdachtslage habe der Beschwerdeführer das Verbrechen des § 3g VerbotsG 1947 begangen. Die Sicherstellung der bezeichneten Gegenstände sei aus Beweisgründen erforderlich. Die Anordnung stehe nicht außer Verhältnis.
Die Staatsanwaltschaft *** ordnete am 02.06.2023 unter Zl. *** weiters die Vorführung zur sofortigen Vernehmung des Beschwerdeführers an. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass auf Grund des Naheverhältnisses zwischen den Beschuldigten zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Ermittlungen diese erschweren und die anderen Beteiligten über die Ermittlungen informieren würde, sodass eine Absprache zwischen den Beschuldigten und eine allfällige Verbringung von sicherzustellenden Gegenständen zu verhindern sei.
Am 13.09.2023 erfolgte durch Unterstützung des Einsatzkommandos Cobra eine Hausdurchsuchung u.a. des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Objekts ***, , sowie eine Vorführung zur sofortigen Vernehmung des Beschwerdeführers. Als Zugriffszeitpunkt wurde an allen 12 Eingriffsörtlichkeiten der Mitglieder der Gruppierung „“ 5:00 Uhr festgelegt. An drei Örtlichkeiten war die Einsatzgruppe Cobra involviert. Eine sprengtechnische Öffnung musste auf Grund der baulichen Gegebenheiten lediglich beim Beschwerdeführer vorgenommen werden.
Im Vorfeld wurde zu den örtlichen Gegebenheiten am Wohnsitz des Beschwerdeführers wie folgt ermittelt:
Das umfriedete Grundstück war nachts mittels versperrtem Gartentor gesichert, der Zutrittsweg von der Grundstücksgrenze zur Hauseingangstür war im Bereich des Carboards mit Bewegungssensoren und einer Überwachungskamera abgesichert. Die Hauseingangstür war – soweit im Vorfeld feststellbar – eine Sicherheitstür höherer Sicherheitsstufe (Stufe 2 bis 4). Der Einsatz hydraulischer Türöffnungsgeräte war auf Grund des an der Fassade angebrachten Vollwärmeschutzes nicht möglich. Ein Eindringen durch andere Hausöffnungen war zwar technisch möglich, jedoch hinsichtlich der Zugriffsdauer wesentlich unsicherer, da nur unter hohem technischen und zeitlichen Aufwand durchführbar. Die Fenster sowie die Terrassentür waren saniert worden und wiesen deshalb nach Einschätzung der einschreitenden Organe ebenso ein Glas höherer Qualität auf. Das Eintreten durch ein Fenster oder eine Tür mit einem Glas höherer Sicherheitsklasse hätte ebenfalls ein sprengtechnisches Vorgehen verlangt. In diesem Fall wäre eine Gefährdung des Beschwerdeführers auf Grund geringerer Entfernung zur Sprengung wahrscheinlicher gewesen. Für den Fall, dass eine sprengtechnische Öffnung der Fenster nicht zwingend nötig gewesen wäre, war der zeitliche Aufwand einer technischen Öffnung für die einschreitenden Organe nicht abschätzbar und hätte erhöhte Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer durch wahrnehmbare Geräusche vorgewarnt wird.
Um 04:46 Uhr begann die Vorbereitung des Eindringens in das Wohnobjekt des Beschwerdeführers. Die Einsatzkräfte wussten auf Grund von Ermittlungsergebnissen, dass der Beschwerdeführer sich allein im Haus befindet. Durch Einsatz von Nachtsichttechnik wurde regelmäßig geprüft, ob im Haus Bewegungen auszumachen sind. Um 04:57 Uhr wurden zwei Schüsse auf den Bewegungsmelder im Eingangsbereich des Grundstückes und ein Schuss auf die rechts über der Haustür befindliche Überwachungskamera abgegeben. Dies erfolgte mit stark schallgedämpfter Munition. Die Einsatzkräfte wollten dadurch allfällige Beobachtungsmöglichkeiten im Hausinneren bzw. Alarmsignale eliminieren und ein Annähern des Beschwerdeführers an die Haustür und damit einhergehend eine Personengefährdung verhindern. Mittels hydraulischer Öffnungstechnik wurde die Gartentür aus den Scharnieren gehoben.
Die einschreitenden Organe brachten sodann das Sprengmittel an der Eingangstür des Beschwerdeführers an. Das Ausmaß des eingebrachten Sprengstoffes war auf die höchste möglicherweise angenommene Sicherheitsstufe der Eingangstür (Stufe 4) so abgestimmt, dass unter Zugrundelegung eines Eintrittserfolges die Hintergrundgefährdung so gering wie möglich gehalten wurde. Das Sprengmittel wurde durch spezielles Dämmmaterial auf Rückstoß gesichert. Mittels technischer Überwachung des Gebäudes wurde unmittelbar vor der Sprengung neuerlich überprüft, ob sich der Beschwerdeführer außerhalb des sprengtechnischen Gefahrenbereichs aufhält. Die Zutrittssprengung erfolgte schließlich um 05:00 Uhr. Der Gefährdungsbereich durch Splitterflug beschränkte sich auf den Vorraum des Wohnhauses. Durch die Sprengung entstanden neben der Beschädigung der Eingangstür auch Schäden an der Fassade sowie an einem Fenster und einer Tür des Nebengebäudes. Im Hausinneren traten keine wesentlichen Beschädigungen zutage.
Der Beschwerdeführer wurde bei Eintritt von den einschreitenden Organen im Wohnzimmerbereich in Unterwäsche gekleidet angetroffen. Der Beschwerdeführer zeigte sich während des folgenden Einsatzes kooperativ, sodass abgesehen von einer wenige Sekunden andauernden Fixierung des Beschwerdeführers am Boden keine weiteren Zwangsmittel erforderlich waren.
Aus Sicherheitsgründen waren dem Einsatz neben der Feuerwehr auch ein notärztlicher Dienst sowie Sanitäter beigezogen.
Die Sprengung der Tür war nach Einschätzung der einschreitenden Organe das mit größter Wahrscheinlichkeit zum Erfolg – der Beweismittelsicherung unter Schonung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers – führende Mittel.
Im Zuge der Hausdurchsuchungen der Mitglieder der Hooligan Gruppierung „***“ wurden eine Vielzahl an NS-Devotionalien, einige Waffen – darunter verbotene Waffen – und elektronische Datenträger sichergestellt. Der Beschwerdeführer hatte in beiden der bei ihm gefundenen Kutten ein Wurfmesser eingenäht.
Die getroffenen Feststellungen sind soweit nicht gesondert dargestellt als unstrittig zu beurteilen und ergeben sich großteils bereits aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind der im Akt einliegenden Einschätzung der Direktion Staatsschutz zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer sich im Zuge von Polizeieinsätzen bereits mehrfach widerständig zeigte, gab dieser im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst bekannt. Die Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug, jene der Eintragungen in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex aus diesem. Die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Hooligan Gruppierung „***“ ist als unstrittig zu bewerten. Die Einschätzung über die ideologische Zuordnung sowohl der Hooligan Gruppierung, im Speziellen aber auch des Beschwerdeführers, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Berichten der Direktion Staatsschutz. Dass der Beschwerdeführer mutmaßlich eine – wenn nicht die – führende Rolle innerhalb der Gruppierung einnahm, ergibt sich aus einem Bericht der Direktion Staatsschutz vom 30.03.2022.
Die Feststellungen zu den Anordnungen der Staatsanwaltschaft *** ergeben sich aus ebendiesen. Die im Gegenstand hervorgehobene Bedeutung eines konstatierten Vorgehens zum Erreichen des Erfolges der Beweismittelsicherung ergibt sich ebenso aus den Berichten der Direktion Staatsschutz sowie aus der Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 02.06.2023. Überdies hob der in der Verhandlung einvernommene Zeuge der Cobra die für einen Zugriffserfolg vorliegende Bedeutung eines tatsächlich zeitlich präzise abgestimmten Zugriffs hervor. Dieser führte für das Gericht in anschaulicher Weise aus, dass selbst bei einer zeitlichen Verzögerung von nur etwa 15 Minuten bis zum tatsächlichen Zugriff die Gefahr bestünde, dass einzelne Beschuldigte sich gegenseitig vorwarnen und so den Zugriffserfolg, nämlich die Beweismittelsicherung, vereiteln würden. So würden langjährige, mit polizeilichen Einsätzen vertraute Mitglieder der Gruppierung den im Gang befindlichen Zugriff schnell durchschauen und unscheinbare Beweismittel wie etwa USB-Sticks, Mobiltelefone oder andere Datenträger binnen kürzester Zeit verschwinden lassen können.
Die Entscheidungsvoraussetzungen über den Einsatz von Sprengmittel in Zusammenhang mit den Gegebenheiten am Wohnsitz des Beschwerdeführers schilderte der Zeuge präzise und in nachvollziehbarer Weise. So führte er aus, dass oberste Prämissen der Einsatzerfolg – die Beweismittelsicherung – sowie die Verhinderung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch den Einsatz gewesen seien. Der vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung vorgebrachte Zugriff über die Fenster des Wohnhauses sei auf Grund der nicht gänzlich einschätzbaren Glasqualität unsicher gewesen. Hätte auf Grund hoher Glasqualität eine Sprengung dieser durchgeführt werden müssen, wäre der Beschwerdeführer – auf Grund größerer Nähe zum Schlafzimmer – einer höheren Gefährdung ausgesetzt gewesen. Weiters gab der Zeuge an, der Faktor Zeit habe überdies eine wesentliche Rolle gespielt. Es hätte sichergestellt werden müssen, dass der konstatierte Zugriff um 05:00 Uhr des 13.09.2023 über die Bühne gehen konnte. Auch dies sei bei einem Zugriff über die Fenster – einerseits auf Grund der unklaren Glasqualität und andererseits auf Grund allenfalls längere Zeit beanspruchende und Geräusche verursachende hydraulische Öffnungsmechanismen – nicht gegeben gewesen. Zweifelsfrei hätte ebenso ein Bedienen der Glocke, wie dies vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2023 angeregt worden war, den Ermittlungserfolg mit großer Wahrscheinlichkeit vereitelt.
Die Feststellungen zum konkreten Ablauf des Einsatzes ergeben sich aus den Angaben des Zeugen und sind diese, ebenso wie die durch die Sprengung verursachten Schäden, als unstrittig zu bewerten. Die Feststellungen zu den im Zuge des Einsatzes gefundenen Beweismitteln ergeben sich aus dem Akt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 17.5.1995, Zl. 94/01/0763) sind die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls –solange die Verwaltungsorgane den durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Falle einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.
Gleiches gilt für die Form der „staatsanwaltschaftlichen Anordnung mit richterlicher Bewilligung“ sowie Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach § 106 Abs. 1 Z 2 StPO (VwGH, 24.10.2013, 2013/01/0036).
Das Erfordernis der Offenkundigkeit, um von einem Verwaltungsexzess sprechen zu können, wird auch vom Verfassungsgerichtshof hervorgehoben (VfSlg. 11.098/1986 unter Hinweis auf VfSlg. 6829/1972).
Die Hausdurchsuchung stellt daher in jenem Umfang, in dem sie durch die gerichtliche Bewilligung gedeckt ist, keinen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gerichtsbarkeit dar. Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046-0051).
Gegenständlich ist demnach das Vorliegen einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls bzw. der Anordnung der Staatsanwaltschaft zu prüfen (vgl. VwGH, 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 12.9.2016, Ra 2014/04/0038).
Zu prüfen ist, ob die in Beschwerde gezogene vorgenommene gewaltsame Türöffnung mittels Sprengmitteleinsatzes, die als solche nicht ausdrücklich im Hausdurchsuchungsbefehl angeordnet worden war, im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Exzess darstellt. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls bzw. der staatsanwaltlichen Anordnung. Auch deren Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung (VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046-0051).
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, keine vor dem Verwaltungsgericht selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Auch wird die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen (vgl. zu den gesetzlichen Vorgaben § 5 Abs. 2, § 106 Abs. 1 StPO). Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandels zur richterlichen Gewalt wie ausgeführt nur durch solche Maßnahmen, die ihren Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046-0051).
Dem Akt, der der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung inkl. Sicherstellung von Beweismitteln sowie der staatsanwaltlichen Anordnung der Vorführung zur sofortigen Vernehmung zu Grunde liegt, ist zweifelsfrei die Bedeutung eines konstatierten Vorgehens zu entnehmen. Dazu ist der staatsanwaltlichen Anordnung zu entnehmen, dass eine Absprache zwischen den Beschuldigten und eine allfällige Verbringung von sicherzustellenden Gegenständen zu verhindern sei. Wie festgestellt, wiesen die Ermittlungsorgane auf die Erfahrung und das Know-how der Beschuldigten in Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen hin. Gleiches findet sich in der staatsanwaltlichen Anordnung zur Vorführung. Dass ein Anläuten an der Haustür des Beschwerdeführers – gerade wenn es um das Vernichten oder Unterdrücken auch von auf kleinen Datenträgern befindlichem Datenmaterial geht – nach Voraussicht der einschreitenden Organe nicht zum gewünschten Erfolg der gerichtlich bewilligten Durchsuchung geführt hätte, ist für das Gericht als notorisch zu werten.
Auch zu berücksichtigen ist gegenständlich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat. § 3g VerbotsG ist je nach Begehungsform mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 20 Jahren zu bestrafen und damit mit einer massiven Strafdrohung belegt, die die Bedeutung des durch die Verbotsnorm geschützten Rechtsgutes widerspiegelt. Auch die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spielt beim Spielraum, der den einschreitenden Organen im Zuge polizeitaktischer Überlegungen im Rahmen staatsanwaltlicher Anordnungen zukommt, eine Rolle. So gingen die einschreitenden Organe beim Einsatz von einem mit polizeilichen Einsätzen vertrauten Beschuldigten aus, der auf Grund seiner Erfahrung in der Lage gewesen wäre, binnen kürzester Zeit den Einsatzerfolg durch Unterdrückung von Beweismitteln, zu vereiteln. Um den Einsatzerfolg sicherzustellen war der Faktor Zeit – wie der Zeuge der Cobra präzise schilderte – von wesentlicher Bedeutung.
Die Grundlagen, die letztlich zur Entscheidung über den Einsatz von Sprengmittel anstelle des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln führten, sind allesamt den Feststellungen zu entnehmen. Eine technische Öffnung der Haustür wäre auf Grund baulicher Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Gegen den Einstieg verglaster Öffnungen entschieden sich die einschreitenden Organe auf Grund vorliegender Unsicherheiten über die Beschaffenheit der baulichen Gegebenheiten sowie der zeitlichen Komponente. Schon eine im Minutenbereich liegende Verzögerung hätte nach der sachkundigen Einschätzung auf Grund von Absprachen der Beschuldigten mit großer Wahrscheinlichkeit den Einsatzerfolg vereiteln können.
Es ist der staatsanwaltschaftlichen Anordnung eindeutig zu entnehmen, dass erhöhte Verdunklungsgefahr durch Absprachen der Beschuldigten sowie durch deren Erfahrung mit polizeilichen Einsätzen bestand und die Realisierung dieser zu verhindern sei. Zur Umsetzung dieser Anordnung wird ein Spielraum für die dargestellten polizeitaktischen Erwägungen gewährt.
Eine offenkundige Überschreitung der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung bzw. der Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Vorführung kann durch das Gericht nicht erblickt werden. Die angefochtene Amtshandlung ist daher in ihrer Gesamtheit als Akt der Gerichtsbarkeit zu beurteilen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Nach § 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, war der belangten Behörde der im Spruch genannte Aufwandersatz zuzuerkennen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Die hier vorliegende Beurteilung des Vorliegens eines Exzesses stellt keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage dar (vgl. VwGH, 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 27.2.2018, Ra 2018/01/0052, und 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.