LVwG N LVwG-AV-2539/001-2023

LVwG-AV-2539/001-2023State Administrative CourtFeb 15, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Bauansuchen; Zurückweisung; Verbesserungsauftrag; Sache des Verfahrens; Zuständigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2539/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2539.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vom 14. August 2023 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. Juli 2023, GZ.: ***, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrages, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt:

Die A GmbH (in der Folge: Bauwerberin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte mit Schreiben vom 17. April 2020 (bei der Baubehörde eingelangt) unter Anschluss der Einreichpläne die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebes mit 57 Einheiten auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 15. Juni 2020, GZ. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen wegen Widerspruchs zu einer damals geltenden Bausperre.

Mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde zweiter Instanz) vom 16. September 2020, GZ. ***, wurde einer Berufung vom 1. Juli 2020 der A GmbH gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15. Juni 2020, GZ. ***, keine Folge gegeben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) vom 3. August 2021, Zl. LVwG-AV-1390/001-2020, wurde der Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 16. September 2020, GZ. ***, nach einer Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass die Bausperre zwischenzeitig außer Kraft getreten sei und der beantragten Baubewilligung nicht mehr entgegenstehe. Das von der Behörde geführte Verfahren sei über das Stadium einer Vorprüfung des Bauvorhabens nicht hinausgegangen. Da der Stadtrat aufgrund der Abweisung des Bauansuchens im Hinblick auf die – damals noch geltende – Bausperrenverordnung aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG keinen einzigen zur Beurteilung des Bauansuchens tauglichen Ermittlungsschritt gesetzt habe, lägen erhebliche Ermittlungslücken vor. Die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache sei, könne die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen als das Verwaltungsgericht selbst, weshalb von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht werde.

Mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz vom 2. März 2022, GZ. ***, wurde der Berufung vom 1. Juli 2020 der A GmbH gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15. Juni 2020, GZ. ***, neuerlich keine Folge gegeben. Der erstinstanzliche Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15. Juni 2020, GZ. ***, wurde dahingehend abgeändert, dass der Baubewilligungsantrag vom 17. April 2020 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** 18. Mai 2022, GZ. ***, wurde der Beschwerde der A GmbH vom 7. April 2022 keine Folge gegeben und der Bescheid (Berufungsentscheidung) des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 2. März 2022, GZ. ***, bestätigt. Anlässlich der Beschwerdevorentscheidung wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 2. März 2022 insofern abgeändert als die Wortfolge „wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan“ zu entfallen habe.

Nach einem Vorlageantrag vom 13. Juni 2022 entschied das LVwG mit Beschluss vom 6. Oktober 2022, Zl. LVwG-AV-802/001-2022, über die Beschwerde vom 7. April 2022. Der Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 2. März 2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18. Mai 2022) wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass das ursprüngliche Bauvorhaben im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Eingabe vom 13. Juli 2022 geändert worden sei. Da das Projekt durch die beantragte Abänderung bloß eingeschränkt worden sei, sei es zu keiner wesentlichen Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages gekommen. Die äußerliche Gestaltung des Gebäudes sei gleichgeblieben. Nicht wesensverändernde Verkleinerungen des Bauvorhabens seien auch im Berufungs- und Beschwerdeverfahren zulässig.

Im Hinblick auf das abgeänderte Bauansuchen stehe jedoch der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache sei, könne die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen als das Verwaltungsgericht selbst, weshalb von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht werde.

Mit einem internen E-Mail vom 17. Jänner 2023 eines Mitarbeiters des Stadtamtes, *** – Fachbereich Recht, an Mitarbeiter des Stadtamtes, *** – Baubehörde, erging – „im Sinne des Beschlusses des Stadtrates vom 17.03.2021“ – das Ersuchen an das Stadtamt *** Baubehörde als Hilfsorgan des Stadtrates, das abgeänderte Bauansuchen zu prüfen, allfällige Verbesserungsanträge zu erteilen, erforderliche Gutachten einzuholen bzw. das Verfahren mit den Nachbarn und Parteien durchzuführen.

Mit als „Verbesserungsauftrag, GZ ***“ bezeichnetem Schreiben des Stadtamtes *** vom 16. Februar 2023 wurde die Bauwerberin aufgefordert, näher angeführte Ergänzungen der Einreichunterlagen bis 16. März 2023 vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen bzw. zurückzuweisen sei.

Gefertigt wurde das Schreiben „Für das Stadtamt: Der Amtsleiter: i.A.:“.

Nach Vorlage diverser Unterlagen (u.a. abgeänderte Einreichpläne) durch die Bauwerberin erging am 25. Mai 2023 ein weiteres Schreiben des Stadtamtes ***, bezeichnet als „2. Verbesserungsauftrag, GZ ***“. Aus dem Verbesserungsauftrag vom 16. Februar 2023 seien noch vier Punkte zu ergänzen. Aus der nunmehr erfolgten Vorprüfung, hätten sich weitere Hindernisse ergeben, deren Beseitigung bei entsprechender Änderung des Vorhabens möglich sei. Zur Abänderung oder Zurückziehung des Antrages wurde eine Frist bis 26. Juni 2023 eingeräumt, widrigenfalls der Antrag abzuweisen bzw. zurückzuweisen sei.

Gefertigt wurde das Schreiben „Für das Stadtamt: Der Amtsleiter: i.A.:“.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 ersuchte der Vertreter der Bauwerberin um Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Ansuchens bis zum 24. Juli 2023.

Mit Schreiben eines Mitarbeiters des Stadtamtes vom 22. Juni 2023 wurde dem Vertreter der Bauwerberin mitgeteilt, dass die Frist zur Beantwortung des Verbesserungsauftrages vom 25. Mai 2023 nicht erstreckt werden könne.

Am 26. Juni 2023 wurden seitens der Bauwerberin weitere Unterlagen, wie z.B. ergänzte Lage- und Einreichpläne, vorgelegt.

Mit einem internen E-Mail vom 6. Juli 2023 eines Mitarbeiters des Stadtamtes, *** - Baubehörde, an einen Mitarbeiter des Stadtamtes, *** – Fachbereich Recht, wurde mitgeteilt, dass die Bauwerberin dem zweiten Verbesserungsauftrag vom 25. Mai 2023 nicht entsprochen habe. Entsprechend den Punkten 2, 8, 13 und 16 des Verbesserungsauftrages seien Darstellungen in den Einreichplänen mangelhaft bzw. unvollständig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. Juli 2023, ***, wurde über die Berufung vom der A GmbH gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15. Juni 2020, GZ. ***, dahingehend entschieden, dass das Bauansuchen vom 17. April 2020 mangels Erfüllung der Punkte 2, 8, 13 und 16 des Verbesserungsauftrages vom 25. Mai 2023 zurückgewiesen wurde.

Da den mit Verbesserungsauftrag vom 25. Mai 2023 aufgetragenen für die Beurteilung des Bauansuchens erforderlichen Inhalten der Punkte 2, 8, 13 und 16 nicht entsprochen und diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, seien die Antragsunterlagen weiterhin unvollständig. Mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages innerhalb der eingeräumten angemessenen Frist sei das Bauansuchen zurückzuweisen gewesen.

Diese Berufungsentscheidung wurde der Rechtsvertretung der Bauwerberin bzw. Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 nachweislich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. Juli 2023 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der A GmbH vom 14. August 2023. Es seien nachweislich alle Punkte des Verbesserungsauftrages fristgerecht erfüllt worden. Beantragt wurde die Erteilung der beantragten Baubewilligung in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11. Oktober 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

§ 13. (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Erwägungen:

3.1. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang:

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wies die Berufungsbehörde den Baubewilligungsantrag mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zurück.

Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 93/10/0165; 2008/03/0129; 2008/21/0302).

„Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat VwGH 81/06/0127; 2004/06/0084; 2008/04/0217).

In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl. Art 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).

Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 2012/11/0013; 2004/21/0014; 2002/12/0232; 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde das Bauansuchen zurückgewiesen. Dem LVwG ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das LVwG ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde vorgenommene Zurückweisung des Baubewilligungsantrages rechtmäßig war.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 2003/01/0032; 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 2006/05/0010; 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 96/07/0184; 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 2008/21/0302).

Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. VwGH 2000/07/0041).

Ist ein Anbringen insofern mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen.

Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 89/05/0076) – aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002).

Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwSlg 15.867 A/2002; 16.560 A/2005; 17.439 A/2008; VwGH 2007/02/0340; 2013/07/0035).

Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) zu qualifizieren. Es handelt sich dementsprechend auch nicht um einen Bescheid.

Mangels Rechtskraftfähigkeit (VwSlg 17.427 A/2008) kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (vgl. VwGH 2004/06/0084; ferner VwGH 2005/18/0513; 2008/05/0206; 2009/11/0272).

Für das Verfahren zuständig war im gegenständlichen Fall als Berufungsbehörde der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, an den mit Beschluss des LVwG vom 6. Oktober 2022, Zl. LVwG-AV-802/001-2022, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde.

Macht die Berufungsbehörde hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags von der Möglichkeit eines Verbesserungsauftrags Gebrauch, ist sie „Behörde“ i.S.d. Bestimmung. Zwar ist die Berufungsbehörde befugt, sich zur Erteilung eines solchen Auftrags der Erstbehörde zu bedienen (VwSlg 13.120 A/1990) doch bedarf eine solche Inanspruchnahme jedenfalls einer entsprechenden Willensbildung der Berufungsbehörde zum konkreten Verfahren. Ein diesbezügliches eigenmächtiges Einschreiten der Behörde erster Instanz ist hingegen im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen.

Eine wesentliche Ausnahme bilden jene Fälle, in denen die Erstbehörde nach Einbringung der Berufung gegen den Erstbescheid auch ohne vorangegangenen Auftrag der Berufungsbehörde einen Auftrag zur Behebung eines – erfahrungsgemäß – zu behebenden Mangels i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG erteilt, zumal sich eine solche Befugnis (für den Zeitraum von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung) auch aus § 64a Abs. 1 AVG ergibt (vgl. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 64a Abs. 1 AVG VwSlg 18.043 A/2011).

Eine solche aus § 64a Abs. 1 AVG folgende Zuständigkeit der Erstbehörde bestand hinsichtlich der beiden Verbesserungsaufträge vom 16. Februar 2023 und vom 25. Mai 2023 jedenfalls nicht mehr, weil diese Zuständigkeit der Erstbehörde lediglich für den Zeitraum von zwei Monaten nach Einlangen der Berufung besteht (§ 64a Abs. 1 AVG; vgl. VwSlg 18.043 A/2011).

Im konkreten Fall erfolgten beide Verbesserungsaufträge explizit durch das Stadtamt der Stadtgemeinde ***.

Dem Stadtamt kommt in *** nicht nur i.S.d. Art. 117 Abs. 7 B-VG die Stellung als Hilfsapparat anderer Gemeindeorgane (vgl. VwGH 92/17/0164; 2003/12/0146), sondern selbst Organstellung zu, sodass es im eigenen Wirkungsbereich als Behörde erster Instanz tätig wird.

Ausschlaggebend dafür, ob eine Erledigung in diesen Fällen dem Stadtamt selbst oder einer Behörde zuzurechnen ist, für die das Stadtamt als Hilfsapparat tätig wird, ist stets der objektive Erklärungswert der Erledigung (vgl. zum Amt der Landesregierung VwGH 2012/12/0156).

Im konkreten Fall lässt sich diesen Erledigungen vom 16. Februar 2023 und vom 25. Mai 2023 - trotz einer möglicherweise gegenläufigen Intention (der internen E-Mail vom 17. Jänner 2023 entsprechend) - nicht entnehmen, dass sie namens der belangten Behörde ergangen wären.

Eine Erledigung müsste selbst, etwa in der Fertigung, einen entsprechenden Bezug erkennen lassen (z.B. VwSlg 16.854 A/2006). Davon ausgehend sind beide Erledigungen ihrem objektiven Erklärungswert nach der Erstbehörde zuzurechnen. Ob ein das konkrete Verfahren betreffender Beschluss des Stadtrates zur Inanspruchnahme des Stadtamtes gefasst wurde oder nicht, kann im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert der beiden Erledigungen dahingestellt bleiben. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild spricht nichts dafür, dass die beiden Verbesserungsaufträge der zuständigen Berufungsbehörde zuzurechnen wären.

Beide Verbesserungsaufträge sind im Ergebnis weder mittelbar noch unmittelbar der belangten Behörde zuzurechnen und bestand im Zeitpunkt ihrer Erteilung keinerlei Befugnis der Erstbehörde mehr, einen solchen Auftrag zu erlassen. Zumal es sich bei einem Verbesserungsauftrag um eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung handelt, die ihrerseits nicht rechtskraftfähig ist, kann nur ein dem Gesetz in jeder Hinsicht entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 m.w.N.).

Erfolgt der Verbesserungsauftrag daher – wie vorliegend – durch eine unzuständige Behörde, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht vor. Es zeigt schon das äußere Erscheinungsbild der Erledigung vom 25. Mai 2023, dass ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag gegenüber der Bauwerberin nicht ergangen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Ergänzendes:

Mit der Aufhebung des mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Berufungsbescheides ist die Berufung unerledigt. In der Folge wird die Berufungsbehörde den ebenso unerledigten Baubewilligungsantrag wiederum zu prüfen haben und ist im fortgesetzten Verfahren nicht gehindert, hinsichtlich allenfalls weiterhin bestehender Mängel des Bauansuchens (neuerlich) mit Verbesserungsauftrag vorzugehen, etwa dergestalt, dass das Stadtamt (explizit aus der Erledigung, z.B. aus einer Fertigung „Für den Stadtrat“, erkennbar) als Hilfsorgan der belangten Behörde tätig wird.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem stand schon aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

4. Zu Spruchteil 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.